Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.3.11

Filesharing: Provider müssen nicht auf Zuruf IP-Adressen speichern

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers, der von der Abmahnkanzlei Kornmeier & Partner vertreten wird, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 17.02.2011, Az.: 1 BvR 3050/10). Die Beschwerdeführerin hatte zunächst vor den Zivilgerichten verlangt, Internetzugangsprovider zu verpflichten, „auf Zuruf“ der Rechteinhaber die Verbindungsdaten (IP-Adressen) ihrer Kunden zu speichern, bis ein Gericht nach § 101 UrhG über den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers entschieden hat. Das hatte das OLG Hamm abgelehnt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Verfassungsgericht hatte schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis, weil ihm nicht klar war, ob die Beschwerführerin eigene Rechte geltend macht.

Das Bundesverfassungsgericht erscheint in urheberrechtlicher Hinsicht allerdings nicht sattelfest, wenn es davon spricht, dass ausschließliche Verwertungsrechte übernommen worden sein müssten. Sog. Verwertungsrechte bestehen nämlich nur in der Person des Urhebers. Sie sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Übernehmer kann deshalb nur sog. Nutzungsrechte erwerben. Es ist deshalb – von den Fällen einer erbrechtlichen Rechtsnachfolge abgesehen – nicht denkbar, dass Verwertungsrechte übertragen werden. Es bleibt letztlich unklar, was das Verfassungsgericht mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen will. Ist nur der Urheber selbst oder auch der Erwerber ausschließlicher Nutzungsrechte befugt, einen Verstoß gegen Art. 14 GG geltend zu machen?

Das BVerfG hat zudem auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, wonach die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits und des Datenschutzes andererseits den Mitgliedstaaten nicht gebieten, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

posted by Stadler at 17:30  

14.3.11

Warum das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnungen rechtlich zweifelhaft ist

Die Kanzlei Urmann & Collegen (U + C) – die zu den Protagonisten der Abmahnszene gehört – veranschaulicht mit  aktuellen Zahlungsaufforderungen, die sie gerade im Auftrag verschiedener Rechteinhaber verschickt, warum das System der Filesharing-Abmahnungen rechtlich problematisch ist.

Die Kanzlei U+C bietet den Abgemahnten namens ihres Auftraggebers zunächst an, die Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten durch Zahlung eines Pauschalbetrags (z.B. EUR 650,-) abzugelten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann machen die Rechtsanwälte  in einem Folgeschreiben Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend und zwar aus einem Streitwert von EUR 25.000,-. Das ist für das öffentliche Zugänglichmachen eines einzigen Pornofilms, dessen originellen Titel zu nennen, ich mir erspare, ohnehin eine ambitionierter Ansatz. Daneben werden ein pauschalierter Schadensersatz und sonstige Ermittlungskosten (ebenfalls pauschal) gefordert.

Insoweit ist die Frage, ob hier wirklich die Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangt wird. Der BGH hat erst unlängst wieder entschieden, dass ein solcher Erstattungsanspruch nämlich grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten auch verpflichtet ist. Das würde im konkreten Fall bedeuten, dass der Rechteinhaber und die Kanzlei U+C vereinbart haben, dass im Innenverhältnis stets Anwaltskosten nach dem RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 25.000,- geschuldet sind, also in jedem Einzelfall EUR 911,80 (netto). Wenn dem tatsächlich so wäre, stellt sich allerdings die Frage, weshalb man zunächst eine pauschale Abgeltung in Höhe von EUR 650,- anbieten kann. Denn in diesem Fall müsste der im Verhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung von EUR 911,80 verpflichtete Rechteinhaber EUR 261,80 draufzahlen.

Leider haben die meisten Gerichte immer noch nicht nachvollzogen, dass das Prinzip der Filesharing-Abmahnungen auf einem Konzept fußt, das mit anwaltlichem Berufs- und Gebührenrecht nicht vereinbar ist. Im Zuge dieser verfehlten Rechtsprechung konnte sich deshalb eine wahre Abmahnindustrie entwickeln.

In den Fällen, in denen die Abmahnung Pornofilme zum Gegenstand hat und ein Anti-Piracy-Unternehmen wie DigiProtect abmahnt, ergibt sich noch ein weiteres Problem. Denn für pornografische Inhalte gibt es schon aus Gründen des Jugendschutzes in Torrent-Netzwerken keine legale Möglichkeit einer Nutzung. Es ist deshalb fraglich, ob insoweit überhaupt ein Bereithaltungs- oder Abrufübertragungsrecht im Sinne von § 19a UrhG für P2P-Netze eingeräumt werden kann.

posted by Stadler at 16:24  

25.2.11

OLG Köln: Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers

Die Kanzlei Riegger berichtet über eine neue Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 10.02.2011, AZ: 6 W 5/11) aus dem Bereich des Filesharing, in der das Oberlandesgericht in einem Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers über die IP-Adresse geäußert hat.

Antragstellender Rechteinhaber war die Gröger MV GmbH & Co. KG, vertreten durch C-S-R Rechtsanwälte. Hintergrund war der, dass eine Einsicht in die Verfahrensakte des Landgerichts Köln ergeben hatte, dass die  IP-Adresse über die der Beschwerdeführer ermittelt worden war in der Akte dreifach aufgetaucht ist, allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Der Senat hatte dies offenbar als Anhaltspunkt dafür bewertet, dass die Ermittlung des Beschwerdeführers als maßgeblicher Anschlussinhaber unrichtig sein könnte.

Anhaltspunkte für derartige Unregelmäßigkeiten lassen sich allerdings nur dann treffen, wenn man als Betroffener die Verfahrensakte des LG Köln anfordert.

Die Entscheidung steht in einer Linie neuerer Entscheidungen des OLG Köln, die den stereotypen Entscheidungen des LG Köln in Filesharing-Fällen zunehmend kritisch gegenüber stehen.

posted by Stadler at 14:27  

24.2.11

Filesharing: Waldorf stereotyp

In einem aktuellen Abmahnfall habe ich gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer – die die Constantin Film GmbH vertritt – den tatsächlichen Verletzter benannt und mitgeteilt, dass es sich um einen berechtigten Nutzer des passwortgeschützten W-LANs meiner Mandantin handelt, der den Anschluss aber ohne ihr Wissen zu Zwecken des Filesharing benutzt hat. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben, eine Zahlung aber verweigert.

Und was kommt von Waldorf wohl für eine Antwort? Dort verweist man darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Da fragt man sich unweigerlich, ob die Kollegen das Urteil auch mal gelesen haben.

Die Vermutung, die der BGH annimmt, ist durch die Benennung des Verletzers, der das auch gar nicht abstreitet, nämlich gerade widerlegt. Nach der Rechtsprechung des BGH steht damit jedenfalls fest, dass ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben ist. Ob ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten besteht, ist jedenfalls aus der BGH-Entscheidung nicht abzuleiten, nachdem der BGH über die Frage, ob der Anschlussinhaber auch für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses durch Mitbewohner oder Familienangehörige als Störer haftet, überhaupt nicht entschieden hat. Diese Frage darf weiterhin als umstritten gelten.

posted by Stadler at 14:49  

12.2.11

OLG Frankfurt entscheidet nochmals zur Haftung für privates W-LAN

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner umstrittenen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ eine Störerhaftung des Betreibers eines privaten W-LANs für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bejaht und das Verfahren an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

Das OLG Frankfurt hat nunmehr mit Urteil vom 21.12.2010 erneut zur Sache entschieden und den Beklagten verurteilt. Interessant ist hierbei der Tenor, der lautet, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme (…) über seinen Internetanschluss zugänglich zu machen und zwar dadurch, dass er seinen W-LAN-Router nicht mit einem ausreichend langen und sicheren Passwort versieht. Außerdem hat das OLG den Streitwert von EUR 10.000,- auf EUR 2.500,- reduziert.

posted by Stadler at 21:55  

1.2.11

Abmahnanwalt Peter Nümann unterliegt dem Heise-Verlag

Massenabmahner reagieren oft allergisch auf kritische Berichterstattung. Das trifft nicht nur auf den Kollegen Dr. Kornmeier zu, sondern auch auf Rechtsanwalt Peter Nümann von der Kanzlei Nümann & Lang. Der auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Anwalt störte sich an dem Beitrag der c’t „Die Abmahnindustrie“ und verklagte den Heise-Verlag und den Journalisten. Der Karlsruher Anwalt hatte einen Kollegen aus Frankfurt beauftragt, um den in Hannover ansässigen Verlag vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, mit einer Klage, die man an den meisten deutschen Gerichten erst gar nicht zu erheben hätte brauchen.

Anders in Köln, denn das dortige Landgericht verurteilte den Verlag und den Journalisten mit Urteil vom 21.07.2010 (Az.: 28 O 146/10) tatsächlich zur Unterlassung von Äußerungen, die sich in dem Artikel unter der Zwischenüberschrift „Gebührenfalle“ – und dort am Ende – wieder finden . Dass sich diese Ausführungen nicht auf die Person von Peter Nümann bezogen haben, störte das Landgericht nicht, wohl aber das Oberlandesgericht Köln, das die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 15 U 130/10) aufgehoben und die Klage des Abmahnanwalts abgewiesen hat. Darüber ,ob die Darstellung im Artikel selbst dann zulässig gewesen wäre, wenn sie sich auf die Person des klagenden Nümann bezogen hätte, musste das OLG Köln (leider) nicht mehr entscheiden.

posted by Stadler at 18:24  

18.1.11

Haftung eines Internet-Cafes für Filesharing

Mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10), der im Rahmen eines Verfügungsverfahren ergangen ist, hat das Landgericht Hamburg einem Betreiber eines Internet-Cafes verboten, einen Film durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Man kann sich bereits die Frage stellen, ob dieser Tenor überhaupt diejenige Verletzungshandlung umschreibt, die dem Betreiber des Internet-Cafes vorgeworfen wird. In Wirklichkeit soll ihm wohl verboten werden, Computer mit Internetzugang zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, mit denen Filesharing in P2P-Netzwerken betrieben werden kann.

Auch die Frage, ob dieses gerichtliche Verbot mit § 7 Abs. 2 TMG vereinbar ist, wäre zu stellen gewesen. Nach dieser Vorschrift kann von einem Diensteanbieter nicht verlangt werden, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Das Landgericht Hamburg erörtert diese Vorschrift noch nicht einmal, obwohl seine Entscheidung im Ergebnis zwingend darauf hinausläuft, den Betreiber des Internet-Cafes zu zwingen, sämtliche Datenströme zu überwachen und zu analysieren, weil dies die einzige Möglichkeit darstellt, die Verbotsverfügung des Gerichts zu befolgen. Dass derartige Maßnahmen aber nicht nur in Konflikt mit dem TMG stehen, sondern vielmehr auch mit dem Telekommunikationsgeheimnis des TKG, hat eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 12.03.2010 (Az.: 308 O 640/08) bereits überzeugend dargestellt.

Die Haftung des Internet-Cafes begründet das Landgericht Hamburg  vorliegend wie folgt:

Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafes begangen worden. Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte.

Diese Begründung ist mehr als erstaunlich. Lediglich apodiktisch wird die Behauptung aufgestellt, es sei denkbar, durch Sperrung einzelner Ports das Filesharing zu unterbinden. Der Umstand, dass Filesharing möglich war, spreche, so das Landgericht, dafür, dass solche Portsperren nicht vorgenommen worden sind.

Diese Ausführungen zeichnen sich durch grobes technisches Unverständnis aus. Angesichts der Vielzahl der existierenden Clients, die unterschiedlichste Ports benutzen und benutzen können, gibt es keine Möglichkeit „die für das Filesharing erforderlichen Ports“ zu sperren. Abgesehen davon, dass bei Sperrung fast aller Ports von einem vollwertigen Internetzugang nicht mehr die Rede sein kann. Das was sich das Landgericht Hamburg vorstellt, könnt man eventuell durch Einrichtung eines Zwangs-Proxies und den Einsatz entsprechender Filtertechnologien erreichen. Damit würde man dem Betreiber eines Internet-Cafes allerdings eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegen, die zudem schwerlich mit dem Fernmeldegeheimnis in Einklang zu bringen wäre.

Das Landgericht Hamburg hat also im Ergebnis etwas angeordnet, was der Cafe-Betreiber nur befolgen kann, wenn er gegen § 88 Abs. 2 TKG verstößt. Als Betreiber eines Internetcafes steht man deshalb nur vor der Wahl, Verbotsverfügungen wie die des Landgerichts Hamburg zu ignorieren oder sein Lokal zu schließen.

Lesen Sie auch den Beitrag von Reto Mantz zum selben Thema.

posted by Stadler at 11:51  

15.1.11

Speicherung von IP-Adressen durch Provider unzulässig?

Das OLG Frankfurt hat im letzten Jahr entschieden, dass die Praxis der Telekom IP-Adressen für 7 Tage zu speichern, nicht zu beanstanden ist und Flatrate-Kunden nicht verlangen könne, dass IP-Adressen überhaupt nicht gespeichert werden.

Dieses Urteil soll nun vom BGH (Az.: III ZR 146/10) aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen worden sein, wie Patrick Breyer vom AK Vorrat berichtet. Auf der Website des Bundesgerichtshofs findet man dazu aber noch nichts.

Sollte der BGH selbst die kurzfristige Speicherung von IP-Adressen für unzulässig erachten, würde dies wohl das Ende der Massenabmahnungen im Bereich des Filesharings bedeuten, weil die Internet Service Provider damit faktisch keine Auskünfte mehr dazu erteilen könnten, welche ihrer Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten IP-Adresse online waren. Für eine solche Schlussfolgerung ist es derzeit allerdings noch zu früh. Man muss vielmehr zunächst die Urteilsbegründung des BGH abwarten, um zu sehen, was der Grund für die Zurückverweisung an das Berufungsgericht war.

posted by Stadler at 16:29  

14.1.11

Filesharing-Abmahnstatistik 2010

Der Verein gegen den Abmahnwahn hat eine Jahresstatistik 2010 zu Filesharing-Abmahnungen veröffentlicht. Wie zuverlässig diese Daten sind, lässt sich schwer beurteilen, zumal nicht konkret erläutert wird, wie die Daten ermittelt worden sind. Diese Information wäre in jedem Fall von Interesse.

Die Statistik geht von ca. 575.000 Abmahnungen im Bereich des Filesharing aus, wobei unter den Abmahnkanzleien Waldorf & Frommer als deutlicher Spitzenreiter ausgewiesen worden ist. Das dürfte zumindest in der Tendenz stimmen, wobei allein die Anzahl der Auskunftsverfahren beim Landgericht Köln auf eine eher noch höhere Zahl an Abmahnungen hindeutet.

Update:
Unzutreffend sind aber in der Statistik offenbar die Angaben zur Anzahl gerichtlicher Verfahren – die durch eine Umfrage bei Anwälten ermittelt wurden – wie ein Blick auf die Website der Abmahnkanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller zeigt. Denn dort finden sich für das Jahr 2010 deutlich mehr Urteile und gerichtliche Vergleiche als die 18 Verfahren, die in der Jahresstatistik für diese Kanzlei angegeben wurden. Die Anwaltskanzlei Negele gehört nach meiner Einschätzung im Bereich des Filesharings allerdings auch zu den prozessfreudigsten Kanzleien, die ihre Klagen bevorzugt beim Amtsgericht München einreicht.

posted by Stadler at 17:05  

10.1.11

Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.12.2010 (Az.: I-20 U 59/109) nochmals bestätigt, dass der Sharehoster Rapidshare nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer des Dienstes verantwortlich ist und insoweit nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Das hatte das OLG Düsseldorf bereits mit Urteil vom 27.04.2010 so gesehen, auf das in der Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird.

Das OLG Düsseldorf führt ergänzend aus, dass es Rapidshare nicht möglich ist, allein anhand des Dateinamens – wie von der Klägerin verlangt – eine Speicherung des Computerspiels „Alone In The Dark“ zu unterbinden und der Klageantrag insoweit auch zu weit gefasst ist.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

posted by Stadler at 18:25  
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