Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.10.11

Die Realität der Tauschbörsen

Die Jugendseite der Süddeutschen (jetzt.de) hat den Abmahnanwalt Björn Frommer und mich zu Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing interviewt, um die unterschiedlichen Standpunkte zu beleuchten. Das Interview erscheint morgen auch in der gedruckten Ausgabe der SZ.

posted by Stadler at 22:28  

22.10.11

Fliegender Gerichtsstand beim Filesharing?

In einem beim Amtsgericht München anhängigen Filesharing-Prozess habe ich für die Beklagte u.a. die Zuständigkeitsrüge erhoben und die Ansicht vertreten, dass man in Filesharing-Sachverhalten keinen sog. fliegenden Gerichtsstand annehmen könne.

Es kam erwartungsgemäß ein richterlicher Hinweis, der etwas unreflektiert die Rechtsprechung nachbetete, wonach ein Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet sei, an dem eine Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden könne.

Das mag man für Websites ja so sehen, aber für das Filesharing über P2P-Netze? Eine Internetseite die man bestimmungsgemäß abrufen könnte, gibt es jedenfalls nicht. Ob man in München tatsächlich und bestimmungsgemäß diejenigen Inhalte von der Festplatte der Beklagten saugen konnte, die Gegenstand des Verfahrens sind, ist m.E. eher spekulativ. Beliebig und jederzeit, wie bei einer Website geht es zumindest nicht. Vielleicht sollten auch die Befürworter des fliegenden Gerichtsstandes erkennen, dass die Nutzung eines P2P-Netzwerks mit dem Abruf einer Website nicht unbedingt gleichzusetzen ist.

posted by Stadler at 21:10  

4.8.11

Abmahnanwalt Nümann unterliegt erneut beim OLG Köln

Die Kanzlei Nümann & Lang ist bundesweit für Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing bekannt. Rechtsanwalt Peter Nümann stört sich allerdings sowohl an kritischer Medienberichterstattung als auch an offener Bezugnahme und Kritik durch Anwaltskollegen.

In zwei derartigen Fällen hat Nümann in diesem Jahr beim OLG Köln Schiffbruch erlitten, nachdem er in erster Instanz vor dem nicht sehr meinungsfreundlichen Landgericht Köln noch obsiegt hatte.

Der erste Fall, der aus meiner Sachbearbeitung stammt, betraf eine Berichterstattung der c’t (Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 15 U 130/10), während im aktuellen Fall Äußerungen eines Anwaltskollegen in einem You-Tube-Video den Streitgegenstand bildeten.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 29.07.2011 (Az.: 6 U 56/11) insoweit entschieden, dass weder die namentliche Nennung von Rechtsanwalt Nümann bzw. seiner Kanzlei noch die Aussage, die Kanzlei Nümann & Lang würde häppchenweise abmahnen, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

posted by Stadler at 18:15  

30.7.11

OLG München: Teilnahme an P2P-Netzen begründet immer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

Das OLG München hat mit Beschluss vom 26.07.2011 (Az.: 29 W 1268/11) entschieden, dass dem Filesharing vom urheberrechtlich geschütztem Material über ein P2P-Netzwerk grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß zukommt.

Der Kernsatz der Entscheidungsbegründung hierzu lautet:

Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt – ohne das es weiterer erschwerender Umstände bedürfte – grundsätzlich gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG zu.

Warum ich diese Annahme juristisch für unzutreffend halte, habe ich hier (unter Update) kürzlich erst erläutert.

Wenn man dem OLG München folgt, heißt das natürlich auch, dass es in P2P-Netzwerken kein privates Handeln mehr gibt.

posted by Stadler at 11:11  

26.7.11

Landgericht Stuttgart weist Filesharing-Klage ab

Die Kollegen der Kanzlei Riegger berichten über ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das eine Filesharing-Klage eines von der Kanzlei Rasch vertretenen Rechteinhabers abgewiesen hat (Urteil vom 28. Juni 2011, AZ: 17 O 39/ 11).

Das Landgericht Stuttgart ging hierbei allerdings zunächst von einer Vermutung einer Rechtsverletzung aus, die im konkreten Fall durch den Vortrag des Beklagten widerlegt worden sei. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass der Beklagte – vor Erhalt der Abmahnung – der Polizei gestattet hatte, seinen Rechner zu untersuchen, wo allerdings weder ein Filesharing-Client noch sonstige Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung gefunden wurden. Dies genügte dem Landgericht, um den Vortrag des Rechteinhabers als widerlegt anzusehen.

posted by Stadler at 22:01  

18.7.11

Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung beim Filesharing

In Fällen des Filesharing ist eine Ermittlung des Anschlussinhabers über den Zugangsprovider des (vermeintlichen) Rechtsverletzers nur dann möglich, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung gewährt das Gesetz nach § 101 UrhG einen Auskunftsanspruch.

Die massenhafte Beauskunftung auf der Basis richterlicher Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG findet somit nur deshalb statt, weil die mit der Auskunft befassten Landgerichte ein gewerbliches Ausmaß in äußerst großzügier Art und Weise oftmals schon bei einem Film bzw. einem Musikalbum oder -titel annehmen.

Hier greift das OLG Köln in letzter Zeit beschränkend ein. Nach einem neuen Beschluss vom 05.05.2011 (Az.: 6 W 91/11) soll bei Filmen ein gewerbliches Ausmaß nur dann vorliegen, wenn sie noch relativ neu und nicht länger als sechs Monate auf DVD erhältlich sind.

Man kann auch bei dieser Rechtsprechung noch erhebliche Zweifel haben, ob damit nicht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung Zwang angetan wird. Denn es handelt sich in den meisten Fällen immer noch um eine private Nutzung eines P2P-Netzwerkes zum Zwecke des Tausches einzelner Filme. Gleichwohl schränkt das OLG Köln damit die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Köln erheblich ein, die davon ausging, dass selbst der Tausch eines einzelnen Films ganz generell ein gewerbliches Ausmaß begründet.

Update vom 19.07.2011:
Das Landgericht München I sieht dies in einer neuen Entscheidung anders und noch deutlich enger als das OLG Köln und meint, dass derjenige, der ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stellt, wie ein legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß handelt.

In den Kommentaren  unten wird vom Kollegen Michael Seidlitz angemerkt, dass sich das Problem aus der Enforcement-Richtlinie und dem dortigen Erwägungsgrund 14 ergäbe. Die Frage ist allerdings insoweit die, ob man daraus die Schlussfolgerung ziehen kann, dass der bösgläubige Privatnutzer auch stets in gewerblichem Ausmaß handelt. Darauf läuft beispielsweise die Entscheidung des LG München I hinaus.

Die Durchsetzungsrichtlinie gilt schließlich auch für den Bereich des Markenrechts, wo man es allerdings weiterhin für ausreichend hält, es beim Merkmal des Handelns im geschäftlichen Verkehr zu belassen.

Wenn man die Richtlinie also einheitlich auslegen würde, dann käme ein gewerbliches Ausmaß im Urheberrecht auch nur bei solchen Personen in Betracht, die im geschäftlichen Verkehr handeln. Damit wäre aber in Fällen des Filesharing ein Auskunftsanspruch regelmäßig zu verneinen.

Leider zieht man diese Konsequenz nicht, sondern geht im Urheberrecht deutlich weiter als im Markenrecht. Meines Erachtens muss Grundvoraussetzung eines gewerblichen Ausmaßes immer ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sein, weil man sonst keine Abgrenzung zu privatem Handeln mehr vornehmen kann. Das einschränkende Merkmal des gewerblichen Ausmaßes läuft in der aktuellen Praxis der Gerichte damit praktisch leer.

posted by Stadler at 16:03  

13.7.11

Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten im Urheberrecht

Die LINKE hat im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen eingebracht. Auch wenn dieser Antrag kaum mehrheitsfähig sein dürfte, möchte ich einen Blick auf den insgesamt wenig durchdachten und handwerklich schlecht gemachten Vorschlag werfen.

Kernstück ist eine Änderung von § 97 Abs. 2 UrhG. Der Entwurf möchte im Urheberrecht die Schadensberechnung nach der sog. Lizenzanalogie und im Wege der Herausgabe des Verletzergewinns – von engen Ausnahmen abgesehen – ausschließen und die Schadensberechnung damit auf den sog. konkreten Schaden (entgangenen Gewinn) beschränken. Dabei wählt der Textvorschlag die Formulierung, dass der Verletzte anstelle des Schadensersatzes den Verletzergewinn oder denjenigen Betrag den ein Lizenznehmer als übliche Vergütung hätte entrichten müssen, nur noch dann verlangen kann, wenn der Verletzer vorsätzlich und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Der rechtsdogmatische Fehler besteht in der Annahme, es würde sich bei der Lizenzanalogie und der Herausgabe des Verletzergewinns um eine Art Surrogat für den Schadensersatz handeln. Tatsächlich ist seit langer Zeit anerkannt, dass es nur einen einzigen und einheitlichen Schadensersatzanspruch gibt, für den lediglich drei unterschiedliche Berechnungsmethoden existieren. So zuletzt z.B. der BGH mit Urteil vom 25.09.2007 (Az.: X ZR 60/06).

Der Vorschlag der Linken steht außerdem in Konflikt mit Art. 13 der Enforcement-Richtlinie, die verlangt, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes auch Umstände wie der vom Verletzer zu Unrecht erzielte Gewinn oder alternativ eine pauschale Berechnung nach fiktiven Lizenzgebühren gewählt werden kann. Der weitgehende Ausschluss beider Methoden der Schadensberechnung ist europarechtswidrig.

Der Gesetzesentwurf ist im übrigen auch nicht geeignet, Schadensersatzansprüche in den Fällen des Filesharing – die die Fraktion offensichtlich vor Augen hatte – einzudämmen, weil in diesen Fällen die Schadensberechnung nämlich zumindest z.T. anhand der weiterhin möglichen Methode des entgangenen Gewinns erfolgen kann, wobei der Richter diesen Gewinnentgang nach § 287 ZPO schätzt.

Unverständlich ist, dass der Entwurf die bisherige Vorschrift des § 97a UrhG, die eine Deckelung der Abmahnkosten (Anwaltskosten) vorsieht, komplett streicht.

Wenn man speziell Filesharing-Abmahnungen eindämmen will, wäre vielmehr eine Ausweitung des bisherigen § 97a UrhG geboten und zwar z.B. dahingehend, dass gegenüber einem Verletzer der nicht in Ausübung einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf EUR 100,- begrenzt wird.

Der Vorschlag der Linken enthält eine weitere interessante Neuerung. Der bisherige § 97a UrhG würde nämlich durch eine Neufassung ersetzt, die dem Abgemahnten einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten gibt, für den Fall, dass die Abmahnung unberechtigt wäre.

Dieser zunächst interessant klingende Vorschlag dürfte den Abgemahnten in vielen Fällen nicht weiterhelfen, weil kein Abmahner freiwillig Kosten erstatten wird und der Abgemahnte diese Kosten damit in der Regel gerichtlich durchsetzen und damit ein nicht unbeträchtliches Prozesskostenrisiko in Kauf nehmen muss. Außerdem ist insoweit die Frage, ob man eine solche Regelung dann nicht auch konsequenterweise für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes einführen müsste.

Auch Jens Ferner hat sich mit dem Gesetzesvorschlag beschäftigt und sieht ihn ebenfalls kritisch.

posted by Stadler at 16:10  

22.6.11

Papier ist immer noch geduldig

Vor einigen Tagen habe ich erstmals eine Klage der Kanzlei Waldorf Frommer in einer Filesharing-Sache auf den Tisch bekommen. Es scheint also was dran zu sein an den Spekulationen, dass die Kanzlei Waldorf vermehrt Klagen erhebt und hierbei zunächst mit den Altfällen, in denen Verjährung droht, beginnt.

Als Gerichtsort hat man sich – den Segnungen des fliegenden Gerichtsstands sei Dank – München ausgesucht, was nicht nur Kanzleisitz der prozessführenden Anwaltskanzlei ist, sondern sich bislang für Filesharing-Abmahner als durchaus gutes Pflaster erwiesen hat.

Die Klageschrift ist stolze 33 Seiten lang und besteht erwartungsgemäß vorwiegend aus Textbausteinen. Papier ist eben immer noch geduldig.

Der eingeklagte Fall stammt noch aus dem Jahre 2007 und wurde kurz vor Jahresende 2010 mit einem Mahnbescheid anhängig gemacht, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgte über ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln.

Speziell im Jahre 2007 sind der Staatsanwaltschaft Köln bei der Ermittlung des Anschlussinhabers über die IP-Adresse allerdings häufig Fehler aufgefallen, was in einem Beschluss des Landgerichts Köln anschaulich geschildert wird. Mal sehen, ob das Amtsgericht München diesen Einwand, der im konkreten Fall auch zeitlich und örtlich passt, ignorieren kann.

posted by Stadler at 13:26  

11.6.11

Filesharing: Künftig mehr Klagen?

Bereits seit einiger Zeit kursiert im Kollegenkreis das Gerücht, dass speziell die Kanzlei Waldorf Frommer dabei ist eine Klageabteilung aufzubauen und deshalb künftig mit deutlich mehr Klagen in Filesharing-Fällen zu rechnen sei. Zwei Anwaltsblogs haben sich in den vergangenen Tagen auch mit der Frage befasst.

Die Kanzlei Waldorf hat jedenfalls bereits im letzten Jahr personell aufgerüstet und ein dortiger Kollege hat mir auch schon vor einiger Zeit am Telefon bestätigt, dass man verstärkt klagen wolle, allerdings mit den alten Fällen, die kurz vor der Verjährung stehen, beginnen werde. Mal sehen, ob das Amtsgericht München eine neue Planstelle schaffen muss. ;-)

posted by Stadler at 20:30  

8.6.11

kino.to und die Folgen

Das heutige Top-Thema – zumindest in den Blogs und Online-Medien – war die Polizeiaktion gegen die Betreiber der Plattform kino.to. Das Portal verlinkt gezielt auf illegale Streamingangebote von Filmen. Wie das genau funktioniert, beschreibt ein anonymer Uploader im Netzfeuilleton und gibt an, dass er damit 1000 Dollar pro Monat verdient hat und das Geld von den Video-Hostern kommt und nicht (direkt) von kino.to.

Eine ganze Reihe von Kollegen ist heute schon der Frage nachgegangen, wer sich wie strafbar gemacht und ob auch die reinen Nutzer des Portals eine Strafverfolgung zu befürchten haben.

Den Betreibern des Portals wird man vermutlich mehr nachweisen müssen, als die Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte, denn die bloße Linksetzung ist nach der Paperboy-Entscheidung des BGH keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Anders sieht es natürlich dann aus, wenn die Betreiber mit den Hostern gemeinsame Sache gemacht haben oder gar einige der beteiligten Hoster selbst betrieben haben.

Am Einfachsten ist noch die Frage der Strafbarkeit der Uploader zu beantworten. Wer gezielt urheberrechtlich geschützte Filme bei einem Sharehoster einstellt, in dem Bewusstsein, dass diese anschließend bei kino.to verlinkt werden, macht diese Dateien vorsätzlich öffentlich zugänglich.

Was den normalen Nutzer angeht, ist die Rechtslage in der juristischen Literatur umstritten. Gegen eine Strafbarkeit spricht an sich der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Wer also ein Buch liest, eine CD oder DVD abspielt, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er eine Raubkopie benutzt. Was das Streaming angeht, sind jetzt findige Juristen auf die Idee gekommen, dass es in diesem Fall anders sein könnte, weil ja beim Streaming durch das Caching eine zumindest vorübergehende Vervielfältigung stattfindet. Das mag man so sehen, wenngleich ich diese Betrachtung wenig überzeugend finde, weil sich das Streaming phänomenologisch nicht vom Betrachten einer DVD unterscheidet. Wenn man das Streaming als Vervielfältigung betrachtet, dann könnte das immer noch durch die Vorschrift des § 44a UrhG gedeckt sein. Bezüglich Auslegung und Anwendungsbereich dieser Norm bestehen allerdings viele Unklarheiten. Der Kollege Härtel hat den Stand der Diskussion in einem lesenswerten Beitrag dargestellt.

Unabhängig von der Frage, ob sich ein Nutzer strafbar gemacht haben könnte, glaube ich nicht, dass sich die Ermittlungen gegen Nutzer richten werden.

Update:
Am 09.06.2011 habe ich On3-Radio ein Interview zum Thema gegeben.

posted by Stadler at 22:04  
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