Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.12.11

Filesharing: Landgericht Köln umgeht das OLG

Das OLG Köln hatte unlängst aufhorchen lassen, weil es in einer Filesharing-Angelegenheit einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den einer Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert worden war, aufgehoben hatte.

Das Landgericht Köln hat die Beklagte in dem eigentlichen Verfahren nunmehr dennoch verurteilt (Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10). Auch wenn man ohne Kenntnis der konkreten Akte mit Schlussfolgerungen immer vorsicht sein muss, klingt mir die Urteilsbegründung doch arg nach dem Versuch, den Beschluss des Oberlandesgerichts zu umgehen. Denn das Landgericht stützt sich primär darauf, dass die Beklagte nur eine von zwei Verletzungshandlungen bzw. Zeitpunkten (ausdrücklich) bestritten hat. Die allgemeine Erklärung, dass ein Schriftsatz nur Wiederholungen enthalte und der Klagevortrag bereits bestritten worden sei, beinhaltet m.E. ein generelles Bestreiten. Zumindest wird hieraus, entgegen der Ansicht des LG Köln, die Absicht, die Rechtsverletzung insgesamt bestreiten zu wollen, hinreichend deutlich im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Beklagte wird vermutlich Berufung einlegen, weshalb man auf die (neuerliche) Entscheidung des OLG Köln gespannt sein darf.

posted by Stadler at 16:08  

27.12.11

BGH zur Branchenbuchabzocke

Eine ganze Reihen von Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen.

Diese Praxis ist nunmehr auch höchstrichterlich als wettbewerbswidrig beanstandet worden (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg). Beklagter des Verfahrens beim BGH war die „Neue Branchenbuch AG“.

Der BGH hält formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die nach ihrer Gestaltung und ihrem Inhalt darauf angelegt sind, beim flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, für wettbewerbswidrig. Dieses Verhalten verstößt nach Ansicht des BGH gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

Zur Begründung führt der BGH aus, die Werbung der Beklagten sei gerade darauf angelegt, den flüchtigen Betrachter in seinem ersten unzutreffenden Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis. Die anschließenden Ausführungen des BGH sind äußerst deutlich:

Das beanstandete Anschreiben vermittelt damit bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen hat, den unzutreffenden Eindruck, die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Ist die Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerichtet, kann ebenso wie bei einer „dreisten Lüge“ (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.107) auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird.

Nachdem einige dieser unseriösen Unternehmen auch immer wieder gerichtlich gegen eine Onlineberichterstattung vorgehen, in der sie als Adressbuchbetrüger, Schwindler o.ä. bezeichnet werden, ist diese höchtrichterliche Entscheidung sehr zu begrüßen.

 

posted by Stadler at 10:32  

22.12.11

Keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage

Vor Erhebung einer Unterlassungsklage bzw. Beantragung einer Unterlassungsverfügung ist es grundsätzlich erforderlich, eine Abmahnung auszusprechen. Macht man das nicht, kann der Beklagte ein sog. sofortiges Anerkenntnis abgeben, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat – obwohl er in der Sache Recht bekommen hat – weil der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat (§ 93 ZPO).

Das funktioniert im Falle einer negativen Feststellungsklage nicht, wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: 4 W 40/11) entschieden hat. Der Beklagte hatte dort zunächst eine (unberechtigte) Abmahnung ausgesprochen. Der Abgemahnte hat daraufhin sog. negative Feststellungsklage erhoben, mit dem Antrag, dass das Gericht feststellen möge, dass er für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Der ursprüngliche Abmahner hat diesen Anspruch dann sofort anerkannt und gleichzeitig gemeint, er könne sich ebenfalls auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen und der Kläger müsse die Kosten tragen.

Dem ist das OLG Stuttgart in der Beschwerdeinstanz nicht gefolgt und hat u.a. ausgeführt:

Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung – und GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung „Gegenabmahnung“ des Bundesgerichtshofs nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem Kennzeichenrecht (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.

posted by Stadler at 13:26  

19.12.11

Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers

Warum man als Betroffener einer Filesharing-Abmahnung praktisch keine Chance hat, sich gegen eine Klage auf Erstattung der mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten zur Wehr zu setzen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11).

Selbst der unter Beweis gestellte Umstand, dass eine alleinstehende Rentnerin im maßgeblichen Zeitpunkt gar keinen Computer besaß, genügte dem Gericht nämlich nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH bestünde, so das AG München, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch verantwortlich sei und diese Vermutung müsse durch den konkreten Vortrag eines abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden.

Nachdem die Darlegung negativer Tatsachen immer schwierig ist, zumal dann, wenn der Betroffene gar keine Ahnung davon hat, weshalb sein Anschluss benutzt worden sein soll, ist eine solche Darlegung in vielen Fällen ein Ding der Unmöglichkeit.

Nun ist dem Amtsgericht München zugute zu halten, dass die m.E. falsche Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ die Argumentation des Gerichts in gewissem Umfang begünstigt.

Dem Amtsgericht München unterläuft dennoch ein entscheidender Rechtsfehler. Der BGH geht davon aus, dass eine Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch der Rechtsverletzer ist. Diese Vermutung hat der BGH bereits dadurch als widerlegt angesehen, dass der Beklagte in dem von ihm entschiedenen Fall in Urlaub war. Im Falle des AG München, ist diese Vermutung dadurch widerlegt, dass die Beklagte keinen Computer hatte. Andernfalls hätte das AG München nämlich auch Schadensersatz zusprechen müssen. Die weitergehende Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer anzusehen ist und deshalb auf Erstattung der Anwaltskosten haftet, hängt von der Verletzung zumutbarer Prüfplichten ab, wie der BGH ausführlich erläutert. Mit der Frage der Verletzung von Prüfpflichten befasst sich das AG München aber erst gar nicht.

Was das Amtsgericht München verkennt, ist der Umstand, dass sich die Vermutung, die der BGH postuliert, nur auf eine Haftung als Täter/Rechtsverletzer bezieht, dass damit aber keineswegs gleichzeitig die Haftung als mittelbarer Störer indiziert ist.

Das Amtsgericht München gehört leider zu denjenigen Gerichten, die in einem kaum mehr nachvollziehbaren Maße rechtsinhaberfreundlich argumentieren.

 

posted by Stadler at 11:02  

6.12.11

Zweifelhafte Versteigerung von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen

Die Abmahnkanzlei Urmann und Collegen, versteigert – lediglich als Vermittler – offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von ca. 90 Mio.EUR, wie Heise berichtet.

Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, weshalb die Kanzlei U+C letzte Woche wieder einmal massenhaft gleichlautende Schreiben versandt hat, in denen jeweils zur Zahlung von EUR 1.286,80 aufgefordert worden ist. Betroffen von diesen Schreiben waren Abgemahnte, die das vorherige großzügige Angebot der Abmahner, pauschal EUR 650,- zu bezahlen, abgelehnt hatten. Mit dieser Versandaktion dürfte U+C die Forderungshöhe also um einige Millionen Euro erhöht haben.

Einer der größeren Mandanten von U+C ist die Fa. DigiProtect, eine alte Bekannte im Abmahnbusiness, die früher von der Kanzlei Kornmeier vertreten wurde. U+C mahnt für DigiProtect vorwiegend Pornofilme ab. In anderen Bereichen wird DigiProtect derzeit von der Kanzlei Schalast & Partner vertreten.

Wie das Abmahngeschäft von DigiProtect funktioniert, habe ich früher bereits erläutert.

Wenn das zugrundeliegende Geschäftsmodell bereits ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu qualifizieren ist, so ergibt sich bei der Abmahnung des öffentlichen Zugänglichmachens von Pornofilmen ein zusätzliches Problem. Die mir bekannten Veträge zwischen DigiProtect und den Urhebern/Leistungschutzberechtigten sehen vor, dass DigiProtect nur die ausschließlichen Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) eingeräumt werden.

Ob eine derartige Rechtseinräumung urheberrechtlich allerdings überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Denn ein Zugänglichmachen von Pornofilmen über P2P-Netze ist bereits aus Gründen des Jugendschutzes in Deutschland nicht legal möglich. Damit dürfte aber auch die Rechtseinräumung für eine Nutzungsart, für die es jedenfalls bei Pornos keinen legalen Anwendungsbereich gibt, rechtlich nicht wirksam sein.

Inkassobüros, die sich also mit dem Gedanken tragen, an dem Versteigerungsverfahren von U+C zu beteiligen, müssen sich mit dem Risiko vertraut machen, dass diese Forderungen bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen.

posted by Stadler at 21:40  

19.11.11

Die Feinde der Freiheit

Der Blogger Stefan Aigner hat den Mut in seinem Blog regensburg-digital auch unbequeme Wahrheiten auszusprechen.

Das hat ihm in der Vergangenheit bereits einigen Ärger eingebracht, u.a. einen Rechtsstreit mit der Diözese Regensburg, den er letztlich in zweiter Instanz vor dem OLG Hamburg gewann. Aigner hatte kritisch über einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche berichtet, was das Bistum gerichtlich untersagen wollte.

Vor ein paar Tagen wurde der Blogger erneut abgemahnt und zwar von der rechtspopulistischen Partei, die sich die Die Freiheit nennt. Die Partei erinnert an die österreichische FPÖ, die auch alles ist außer freiheitlich.

Aigner soll die Aussage, die Partei habe die Freiheit im Namen aber Rassismus im Hirn unterlassen, die er als Überschrift eines redaktionellen Beitrags gewählt hatte.

Nun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass gerade im politischen Meinungskampf und in der Berichterstattung über politische Parteien harte Bandagen erlaubt sind. Vor diesem Hintergrund mutet der Blogbeitrag Aigners geradezu harmlos an. Die Aussage Aigners ist in ihrem Gesamtkontext auch als Werturteil über die politische Richtung der Partei anzusehen und weniger als Tatsachenbehauptung. Warum der Vorwurf des Rassismus aber auch in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt ist und keineswegs Polemik darstellt, erläutert Thomas Pfeiffer im Blog der Webevangelisten.

Wenn die Feinde der Freiheit – die in Wirklichkeit rechtspopulistische Ansichten vertreten – unter dem Deckmantel einer Bürgerrechtspartei agieren, dann ist es geradezu die Aufgabe einer kritischen Berichterstattung, genau darauf hinzuweisen.

Dass eine Partei wie Die Freiheit auch gegen die Meinungs- und Pressefreiheit kämpft, ist nicht wirklich erstaunlich. Ich bin jedenfalls froh, dass es Blogger wie Stefan Aigner gibt, die sich nicht einschüchtern lassen.

 

posted by Stadler at 20:54  

17.11.11

1400 Filesharing-Klagen beim AG München

Das Amtsgericht München hat in einer eher flapsigen Pressemitteilung vom 16.11.2011 mitgeteilt, dass beim Gericht aktuell ca. 1400 Klagen in Filesharing-Fällen anhängig sind und nimmt das zum Anlass vor der Teilnahme an Tauschbörsen zu warnen.

Ein ganz erheblicher Teil dieser Klagen stammt von der Kanzlei Waldorf Frommer, die in diesem Jahr eine förmliche Klagewelle gestartet hat.

Nach meiner Erfahrung hält das Amtsgericht München diese Klagen aktuell grundsätzlich weiterhin für begründet und rät den Beklagten regelmäßig zum Abschluss eines Vergleichs, der inhaltlich, abhängig vom Sachverhalt zumeist auf die Bezahlung von 1/2 – 3/4 der Klagesumme hinausläuft. Dies wird vom Gericht regelmäßig verbunden mit dem Hinweis, dass man über die Frage der Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers ein Gutachten eines IT-Sachverständigen einholen müsste, was mit Kosten von mehreren tausend EURO verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund akzeptieren die meisten Beklagten dann den Vergleichsvorschlag des Gerichts zähneknirschend. Vielleicht findet sich ja mal ein Betroffener mit einer entsprechenden Kriegskasse, der die Sache entscheiden lässt. Das wäre durchaus spannend.

Update vom 18.11.2011:
Der Hinweis des Amtsgerichts München auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hängt damit zusammen, dass die Kanzlei Waldorf Frommer – u.a. für die Verlage Bastei Lübbe und Random House wegen der Rechte an Hörbüchern – derzeit Sachverhalte die aus den Jahren 2007 und 2008 stammen, vor Gericht bringt. Damals wurden Anschlussinhaber noch ausschließlich übedie Staatsanwaltschaften ermittelt.

Ende des Jahres 2010 hat speziell die Kanzlei Waldorf Frommer wegen der drohenden Verjährung für ihre Mandanten eine größere Anzahl an Mahnbescheiden beantragt, die dann im Laufe des Jahres 2011 ins streitige Verfahren übergeleitet wurden. Das erklärt die hohe Anzahl der Neueingänge beim Amtsgericht München.

posted by Stadler at 15:48  

3.11.11

Leutheusser-Schnarrenberger will Abmahnmissbrauch bekämpfen

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung will Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gegen den Missbrauch von Abmahnungen vorgehen.

Das Blatt zitiert die Ministerin folgendermaßen:

„Die Abmahnkosten werden niedriger, weil wir im Gebührenrecht die entscheidenden Stellschrauben ändern“

Welche Stellschrauben tatsächlich verändert werden sollen, besagt der Bericht allerdings nicht. Man darf deshalb auf die konkrete Umsetzung gespannt sein. Denn bereits an der Frage unter welchen Umständen eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich oder legitim ist, werden sich die Geister scheiden.

Der Zeitungsbericht deutet außerdem an, dass Leutheusser-Schnarrenberger den sog. fliegenden Gerichtsstand einschränken will.

Zusätzlich sollen missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten. Auch diese Ankündigung wirft Fragen auf. Denn ein derartiger Anspruch wird von der Rechtsprechung ja bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung generell und bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Einzelfall bereits jetzt zugebilligt.

Für die Betroffenen wird sich vermutlich nicht viel ändern, weil sie rechtsmissbräuchliche Abmahnungen weiterhin gerichtlich feststellen lassen müssen. Denn der Abmahner wird in den seltensten Fällen außergerichtlich und freiwillig Kosten erstatten.

Auch gegen den Abmahnmissbrauch im Urheberrecht, also wohl speziell im Bereich des sog. Filesharings, will die Ministerin nach dem Bericht der SZ vorgehen.

Man darf also wirklich gespannt auf die konkreten Vorschläge zur Umsetzung dieser Ankündigungen sein.

posted by Stadler at 11:18  

7.9.11

Das unseriöse Geschäftsgebaren der 1&1 Internet AG

Dieses Blog wird bei 1&1 gehostet, was möglicherweise ein Fehler ist, aber ich wollte die Kosten niedrig halten, weil ich mit Internet-Law keine Einnahmen erziele. Wie ich jetzt erkennen musste, hat dafür der Provider 1&1 ohne mein Wissen und gegen meinen Willen mit diesem Blog Einnahmen erzielt. Und damit meine ich nicht die monatlichen Hosting-Entgelte, die 1&1 von mir bekommt. Aber der Reihe nach.

Einige meiner Leser haben bemerkt, dass die Inhalte meines Blogs in den letzten beiden Tagen nicht vollständig verfügbar waren. Bei sämtlichen Beiträgen aus den Jahren 2008 – 2010 endete der Versuch eines Aufrufs auf einer Fehlerseite mit der Statusmeldung 404, allerdings einer ganz besonderen. Gleiches gilt für die „Categories“ im Blog, die ebenfalls auf besagter 404-Seite endeten.

Hintergrund war eine von 1&1 angekündigte Serverumstellung am 05.09.2011 um 8 Uhr („Umstellung Ihres 1&1 Hosting Paketes auf eine aktualisierte Betriebsumgebung“).

Gegen Mittag des 05.09.2011 habe ich zunächst bemerkt, dass die Feeds nicht mehr funktionierten und kurze Zeit später dann auch, dass sämtliche älteren Beiträge nicht mehr aufrufbar waren, obwohl der Content in WordPress unverändert angezeigt worden ist.

Vom 1&1 Support gab es nach zwei Tagen heute immerhin die Rückmeldung, dass man meine Anfrage an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet hat. Soviel Service ist wirklich beeindruckend. Ich musste daher das Problem heute mit externer Hilfe lösen. Das Blog sollte also jetzt wieder wie gewünscht funktionieren.

Durch diese Geschichte habe ich zufällig Kenntnis davon erlangt, wie die 404-Seiten, die 1&1 seinen ahnungslosen Hosting-Kunden per Default aufzwingt, ausgestaltet sind. Wenn man beispielsweise „www.internet-law.de/2010/07“ eingegeben hat, erschien bis heute Mittag eine Domainparking-Seite von Sedo, auf der u.a. Werbung für Anwaltskanzleien (!) eingeblendet worden ist. 1&1 missbraucht also meine Domain und meinen Webspace für eigene Werbezwecke. In meinem Fall handelte es sich zudem um sog. Sponsored Links, die überwiegend von Rechtsanwälten stammten, was angesichts des Werbekonzepts von Sedo natürlich naheliegend ist. Ich habe also auf meinem Blog, unfreiwillig und unbewusst, kostenlose Werbung für Anwaltskollegen und damit potentielle Konkurrenten gemacht und damit gleichzeitig die Kassen von 1&1 und Sedo aufgefüllt. Sedo und 1&1 sind übrigens konzernmäßig miteinander verbunden und beides Tochterunternehmen der United Internet AG.

Offenbar praktiziert 1&1 dieses „Geschäftskonzept“ seit dem Jahr 2010, wie man in anderen Blogs nachlesen kann. Wenn man sich im „Control-Center“ von 1&1 umsieht, findet man äußerst versteckt den Punkt „Domainparking“ unter dem sich der Hinweis befindet:

Wenn Sie noch keine eigenen Inhalte hinterlegt haben, blenden wir Ihren Besuchernstatt einer „Baustellenseite“ Suchergebnisse ein, die in inhaltlichem Zusammenhang mit Ihrem Domain-Namen stehen.

Dort steht natürlich kein Wort davon, dass es sich um ein kommerzielles Domainparking handelt, mit dem 1&1 Werbeinnahmen erzielt und auch nichts davon, dass dies gewöhnliche Fehlerseiten ebenfalls betrifft. Wenn man diese – schwer auffindbare – Funktion deaktiviert, dann erscheint anschließend wieder eine normale 404-Seite. Dies habe ich vor einigen Stunden dann auch gemacht, da mein Blog keine Werbeplattform von 1&1 und Sedo ist.

Mit diesem Verhalten greift 1&1 nach meiner Einschätzung in grob vertragswidriger Art und Weise in geschützte Rechtspositionen seiner Kunden ein und nutzt die Domains und den Webspace der Hosting-Kunden dazu, um eigene Einnahmen zu erzielen. Diese Einnahmen stehen in Wirklichkeit natürlich dem Kunden zu und nicht 1&1, denn sie entstehen nur dadurch, dass Besucher der Website des Kunden auf diese Domainparking-Seite umgeleitet werden.

In den AGB von 1&1 findet man dazu übrigens nichts, vermutlich weil 1&1 ohnehin weiß, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle nicht standhalten würden.

Für die ahnungslosen Providerkunden ist dies, abgesehen davon, dass sich 1&1 ungerechtfertigt bereichert, noch aus weiteren Gründen problematisch. Denn für einen Außenstehenden ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich 1&1 des Webservers des Kunden bemächtigt, um eigene Werbung zu schalten. Vielmehr sieht es auf den ersten Blick so aus, als würde es sich um eine Werbemaßnahme des Seitenbetreibers handeln. Das ist äußerst heikel, nachdem die Rechtsprechung dazu neigt, werbefinanzierte Websites als gewerblich bzw. geschäftsmäßig zu qualifizieren. Dadurch findet sich eine private Website oder ein privates Blog nämlich unfreiwillig sehr schnell im Anwendungsbereich des Wettbewerbs- und Markenrechts wieder und läuft damit auch noch Gefahr, für die grob vertragswidrige Werbung von 1&1 von Dritten in Haftung genommen zu werden.

Ich habe mich entschlossen, die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen, sondern werde 1&1 zur Unterlassung auffordern und zur Auskunftserteilung darüber, welche Werbeeinnahmen man über derartige Einblendungen mit meinem Blog verdient hat. Außerdem bin ich der Ansicht, dass sich auch Verbraucherschutzorganisitationen für das dreiste und rechtswidrige Geschäftsmodell von 1&1 interessieren sollten.

Update vom 08.09.2011:
Der Kollege Hecksteden hat einen kurzen und treffenden Beitrag zum Thema geschrieben.

 

posted by Stadler at 16:13  

24.8.11

LG Düsseldorf: Firmenname darf für kritische Berichterstattung im Meta-Tag genannt werden

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.08.2011 (Az.: 2a O 69/11) entschieden, dass eine zulässige, kritische Berichterstattung über ein Unternehmen auch dazu berechtigt, den Firmennamen im Meta-Tag als Title-Tag zu benutzen.

Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden beinhaltet, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten. Eine ansonsten nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens wird nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch unlauter,dass sich der vermeintliche Verletzer gerade den Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht. Der Kollege Stefan Richter berichtet ergänzend über die Hintergründe des Verfahrens.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf liegt auf derselben Linie wie ein Urteil des Landgerichts München I, das ich unlängst erstritten habe. Beim OLG München ist dieses Verfahren und ein weiteres – in dem ähnlich wie in Düsseldorf ein Unternehmen das Branchenverzeichnisse herausgibt, die Unterlassung der Nennung ihres Firmennamens und des Namens des Geschäftsführers verlangt – derzeit in der Berufungsinstanz anhängig. In allen diesen Fällen wird spezifisch versucht, gegen die Nennung des Namens/Kennzeichens im Meta-Tag vorzugehen, während die eigentliche kritische Berichterstattung auf der Website, nicht angegriffen wird.

Es geht den Unternehmen ersichtlich also nur darum, eine ihnen unliebsame kritische Berichterstattung und Meinungsäußerung zu unterbinden. Als Mittel hierfür wird das Kennzeichen- und Markenrecht missbraucht.

Das Ansinnen der klagenden Unternehmen ist u.a. auf eine Fehlinterpretation der Entscheidung „Impuls“ des BGH  zurückzuführen. Der BGH geht in dieser Entscheidung davon aus, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt. Über die offene Nennung im sichtbaren Teil und zugleich im Meta-Tag, hat der BGH nicht entschieden. Er hat aber ausdrücklich klargestellt, dass es auch kennzeichenrechtlich zulässige Formen der Benutzung als Meta-Tag geben kann, z. B. im Rahmen der vergleichenden Werbung. Nachdem es in den hier diskutierten Fällen nicht um eine versteckte Verwendung nur im Meta-Tag geht, ist die BGH-Entscheidung nicht einschlägig. Wer sich kritisch mit einem bestimmten Unternehmen auseinandersetzt, muss zwangsläufig auch dessen Namen nennen.

posted by Stadler at 11:06  
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