JMStV Reloaded: Wieder nur unausgegorene Vorschläge
Eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) ist Ende 2010 in letzter Minute gescheitert. Geplant war seinerzeit u.a. eine vermeintlich freiwillige Alterskennzeichnung von Websites, was auf heftige Kritik in der Netz-Community gestoßen war.
Zwischenzeitlich sickerten immer wieder mal merkwürdige Vorschläge durch und mittlerweile gibt es auch ein neues Diskussionspapier der zuständigen Rundfunkreferenten mit konkreten Gesetzesvorschlägen, über das Marc Liesching im Beck-Blog berichtet.
Auch die umstrittene Alterskennzeichnung von Telemedien/Websites taucht in modifizierter Form wieder auf. Geplant ist eine Neuregelung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 JMStV wie folgt:
(…) die von ihm angebotenen Inhalte (mit der Ausnahme von Filmen und Spielen gem. § 12) für die Altersstufen »ab zwölf Jahren« oder »ab 18 Jahren« in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise“ zu kennzeichnen.
Warum der Ansatz der Alterskennzeichnung von Websites fragwürdig ist, habe ich vor längerer Zeit schon erläutert. Darüber hinaus funktioniert er auch technisch nicht.
Eine speziell aus Sicht von Bloggern und Betreibern sozialer Netzwerke gefährliche und fragwürdige Neuregelung wird von Marc Liesching heftig kritisiert. In dem Papier heißt es:
Nach der Terminologie des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) ist auch der private Betreiber eines Blogs mit UGC (User Generated Content) ein Anbieter von Telemedien, der dafür zu sorgen hat, dass insbesondere die Jugendschutzbestimmungen des JMStV eingehalten werden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Inhalte durch ihn selbst oder durch Dritte auf seiner Plattform eingestellt wurden. Werden die Jugendschutzbestimmungen verletzt, drohen empfindliche Sanktionen, die sich nach dem Strafrecht oder dem Recht der Ordnungswidrigkeiten bestimmen. Privatpersonen ist oftmals nicht klar, dass sie auch für jugendschutzrelevante Inhalte Dritter verantwortlich sind. Die vorgeschlagenen Änderungen des JMStV sollen hier Abhilfe beim UGC schaffen.
Vor diesem Hintergrund soll in § 5 Abs. 3 Nr. 4 JMStV-E folgende Regelung aufgenommen werden:
bei Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen:
a) sein Gesamtangebot mit einer der Altersstufen „ab zwölf Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise kennzeichnet und
b) die Einbeziehung oder den Verbleib solcher Inhalte in seinem Gesamtangebot verhindert, sofern diese Inhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das entsprechende Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen.
Ein Angebot fällt dann nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters, wenn durch Dritte fremde Inhalte integriert oder bestehende Inhalte verändert werden können (UGC). Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft, der unter anderem ein Beschwerdemanagement beinhaltet.
Liesching kritisiert völlig zu recht, dass dieser Vorschlag gegen das System der Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG und damit auch der E-Commerce-Richtlinie verstößt. Denn die Neuregelung tut so, als sei der Betreiber eines Portals oder Blogs für Inhalte, die von seinen Nutzern eingestellt werden, (voll) verantwortlich, was allerdings gerade nicht der Fall ist.
Vielmehr ist es so, dass einen Betreiber von Plattformen für User Generated Content erst dann Handlungspflichten treffen, sobald er von einem konkreten Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Einführung eines Systems der Altserkennzeichnung entspricht einem proaktiven Filtersystem, das gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 ECRL verstößt. Der EuGH hat auch schon entschieden, dass sozialen Netzwerken eine allgemeine Filterpflicht nicht auferlegt werden können.
Liesching bringt die Kritik auf den Punkt wenn er sagt, dass dieser Überregulierungsexzess im weiteren rechtspolitischen Diskussionsprozess keiner seriösen juristischen Überprüfung standhalten dürfte.
Update:
Zu dem Papier soll es ab nächster Woche eine Onlinekonsultation geben und es soll dann auch offiziell im Netz veröffentlicht werden.