Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.12.12

Was die Festnahme des YouPorn-Chefs über den deutschen Jugendschutz besagt

Lese gerade, dass der YouPorn-Chef in Belgien festgenommen wurde und zwar wegen des Verdachts von Steuerdelikten.

Erstaunlich daran finde ich, dass man offenbar überhaupt nicht wegen Verstoß gegen § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) gegen diesen Mann ermittelt.  Zumal ja seit länger Zeit bekannt ist, dass hinter YouPorn das Unternehmen Manwin steckt, das seinen Sitz in Luxemburg hat und dessen Geschäftsführer und Gesellschafter Fabian Thylmann ist, ein Deutscher mit Wohnsitz in Brüssel.

Das wirft Fragen auf und zwar insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz im Netz. Während die zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Placebo-Politik betreibt und man hierzulande immer wieder gerne über fragwürdige Neufassungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags diskutiert, interessiert das Vollzugsdefizit im Jugendmedienschutz offenbar niemanden. Die Jugendschützer beanstanden immer wieder ein paar kleinere Websites, während große Player wie YouPorn offen und unbehelligt innerhalb der EU agieren können.

Vielleicht sollten sich die Jugendschutzpolitiker in Deutschland bei dieser Gelegenheit mal fragen, was tatsächlich schief läuft beim Jugendmedienschutz und weshalb man eigentlich nichts dagegen unternimmt, wenn von der EU aus massenhaft und geschäftsmäßig pornografische Inhalte ins Netz gestellt werden, die in Deutschland einen Straftatbestand erfüllen und zudem gegen den JMStV verstoßen. Dann müsste man vielleicht weniger über sinnlose und bedenkliche Instrumente wie Netzsperren, Alterskennzeichnung für Websites oder Sendeschlussregelungen im Netz diskutieren.

posted by Stadler at 18:07  

18.4.12

Linkhaftung und Jugendschutz

Vom Verwaltungsgericht Düsseldorf kommt eine durchaus denkwürdige Entscheidung  (Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10) , die sich mit der Frage der Haftung von Links auf Domainparking-Seiten befasst, die auf pornografische Inhalte verweisen.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat gegenüber einer Domainvermarktungsgesellschaft Links auf einer Domainparkingwebsite als Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) beanstandet. Ein Domainvermarkter hatte die fragliche Domain auf sich, aber im Kundenauftrag, registriert. Er hat gegen den Verwaltungsakt der KJM Klage erhoben und sich u.a. darauf berufen, dass er nicht Anbieter der fraglichen Inhalte gewesen sei und die Parkseite und die Werbelinks auch nicht bearbeitet habe. Die Domain sei durch einen Dienst ohne sein Zutun in die Parkseite eingebunden worden. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich auf den beworbenen Websites erotische Inhalte befunden hätten.

Diese Einlassung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht für beachtlich gehalten und die Klage (weitgehend) abgewiesen.

Das VG Düsseldorf geht zunächst davon aus, dass der Kläger Anbieter der Inhalte (der Website) im Sinne des JMStV war, was wiederum allein aus dem Umstand hergeleitet wird, dass er als Domaininhaber eingetragen war.

Bereits diese Gleichsetzung von Domain und Website ist nicht unproblematisch.

Interessant ist dann auch die weitere Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, nach der sich der Inhaber einer Domain, unter der eine Domainparking-Seite mit Werbelinks abrufbar ist, die verlinkten Inhalte stets zu Eigen macht. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus:

Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite – wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend “anpreist” oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch Screenshots der Angebote. Zu dem Link auf das Angebot der Domain “www.E6.com” hieß es etwa: “Für nur 2,50 bekommst Du einen #1# – Memberbereich mit Livesex, Commandocams, Direktkontakten, Pornofilme in Bildschirmgröße mit Sound und vielen weiteren Spezialangeboten für Deinen Geschmack. Keine Dialer, keine Popups, einfach nur fair.

Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.

Diese Argumentation ist jedenfalls nicht konsistent. Denn man kann nicht einerseits unterstellen, jemand würde aufgrund des Konstrukts eines Zueigenmachen in gleicher Weise haften wie der Anbieter originär eigener Inhalte und andererseits aber annehmen, es sei unerheblich, ob der Betroffene überhaupt Kenntnis von den Inhalten hat, die er sich angeblich zu Eigen macht. Den ein Zueigenmachen liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann vor, wenn man einem Inhalt zustimmt bzw. erkennbar die Inhaltsverantwortung übernehmen will. Genau diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

Die aus meiner Sicht juristisch relevante Frage wäre an dieser Stelle gewesen, ob die Verlinkung auf pornografische Inhalte (objektiv) ein strafrechtliches Zugänglichmachen solcher Inhalte nach § 184 Abs. 1 StGB darstellt. In diesem Sinne hat beispielsweise das OLG Stuttgart für eine Verlinkung auf volksverhetzende Inhalte entschieden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Berufung zugelassen.

posted by Stadler at 17:20  

20.9.11

KJM bewertet auch Jugendschutzprogramm der Telekom positiv

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat auch das Jugendschutzprogramm der Telekom positiv bewertet, wie es in einer Pressemitteilung vom 20.09.2011 heißt.

Das Konzept des Jugendschutzfilters der Telekom entspricht nach Ansicht der KJM damit grundsätzlich den Anforderungen des § 11 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), womit die Software vor der behördlichen Anerkennung steht.

Die KJM hatte kürzlich bereits das Programm JusProg positiv bewertet.

posted by Stadler at 17:18  

19.9.11

KJM erkennt FSK.online und USK.online an

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat FSK.online und USK.online als neue Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle für den Bereich der Telemedien nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannt.

FSK.online ist ein Ableger der Freiwiligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die USK ist die freiwillige Selbstkontrolle der Computerspielewirtschaft. Damit dehnen sich zwei etablierte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle auch in den Onlinebereich aus.

Wer im Internet entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbietet, kann sich den Vorgaben der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen unterwerfen. Für ihn hat das den Vorteil, dass Sanktionen durch die KJM nach § 20 Abs. 5 JMStV zunächst ausgeschlossen sind und sich zuerst die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle mit den behaupteten Verstößen zu befassen hat. Maßnahmen sind aber auch dann nur zulässig, wenn die Entscheidung der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreitet.

 

 

posted by Stadler at 16:02  

31.8.11

Scheitert die Reform der Rundfunkgebühren in NRW?

Der nordrhein-westfälische Landtag hat Ende des letzten Jahres bereits für Furore gesorgt, als er der umstrittenen Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) quasi in letzter Minute die Zustimmung versagte.

Etwas ähnliches könnte nach einem Bericht der RP nun auch der Reform des Rundfunkgebührenrechts drohen. Nachdem zuletzt die Kritik an dem Konzept der Haushaltsabgabe, insbesondere aber an den im Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vorgesehenen Auskunftsansprüchen., lauter wurde, scheint es in Düsseldorf parteiübergreifend erheblichen Widerstand gegen die Neuregelung zu geben. Nicht nur die Auskunftsansprüche, sondern auch die Mehrbelastung, die vor allen Dingen auf Unternehmen zukommen dürfte, geben Anlass zur Kritik.

Die Rundfunkgebühr würde damit in systematischer Hinsicht jedenfalls endgültig dem Bereich der Steuern und Abgaben angenähert, da die tatsächliche Nutzung kein Kriterium für die Zahlungspflicht mehr darstellt.

posted by Stadler at 17:32  

10.8.11

Erstes Jugendschutzprogramm steht vor behördlicher Anerkennung

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Jugendschutzprogramm des JusProg e.V. positiv bewertet, wie es in einer Pressemitteilung vom heutigen Tag heißt.

Das Konzept entspricht nach Ansicht der KJM grundsätzlich den Anforderungen von § 11 JMStV. Damit steht zum ersten Mal eine Filtersoftware für jugendgefährdende Internet-Inhalte vor der behördlichen Anerkennung.

Die KJM wird das JusProg-Jugendschutzprogramm anerkennen, wenn das Konzept in den nächsten sechs Monaten auch faktisch umgesetzt wird, sagte der KJM-Vorsitzender Ring.

Update vom 11.08.2011:
Hierzu gibt es eine interessante Anmerkung von Alvar Freude

posted by Stadler at 17:22  

12.7.11

Die Diskussion um den JMStV geht wieder los

Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) ist bekanntlich Ende des letzten Jahres gescheitert, was u.a. auch mit dem Widerstand der Netzgemeinde zu tun hatte.

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) setzt sich in einem neuen Positionspapier erneut und unverändert für den gescheiterten Gesetzesentwurf und insbesondere die Alterskennzeichnung von Websites ein. Offenbar hat man dort nach wie vor nicht erkannt, dass dieser Vorschlag kaum mehrheitsfähig sein dürfte.

Die FSM setzt aber dann noch einen drauf und verlangt, dass die gesetzlich vorgesehene Anerkennung von Jugendschutzprogrammen entfallen muss, um dem System – gemeint ist das Zusammenspiel von Alterskennzeichnung und Filterprogrammen – endlich zum Durchbruch zu verhelfen. Wörtlich heißt es:

Die Anerkennung des Jugendschutzprogramms als Voraussetzung muss also entfallen, um dem System endlich zum Durchbruch zu verhelfen. Nur so ist mit einer breiten Streuung der Alterskennzeichnung zu rechnen, worauf dann Jugendschutzprogramme effektiv aufsetzen können.

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Der Jugendmedienschutz – der ohnehin alles andere als effektiv ist – soll dadurch gestärkt werden, dass auch Filterprogramme die keinerlei Nachweis ihrer Tauglichkeit erbracht haben, ausreichend sind, um die jugendschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Das ganze Papier der FSM stellt leider ,und das auch noch eine Spur zu offensichtlich, Lobbyismus zugunsten der Hersteller von Filtersoftware dar.

Wenn ohnehin kein Wirksamkeitsnachweis mehr erbracht werden muss, dann wäre es besser, den JMStV komplett zu streichen und sich auf die Schutzmechanismen zu beschränken, die das Sicherheitsrecht und das Strafrecht bieten. Denn ein gesetzliches Förderprogramm für Software die nicht funktioniert, kann nicht Sinn und Zweck des Jugemdmedienschutzes sein.

Dass es bisher keine anerkannten Jugendschutzprogramme gibt, liegt wohl vor allem daran, dass es keine Software gab, die die qualitativen Anforderungen erfüllt hätte. Wie man hört, gibt es mittlerweile allerdings Anerkennungsanträge und das obwohl das System, das die FSM so vehement verteidigt, gescheitert ist.

Weshalb es für derartige Jugendschutzsoftware überhaupt einer gesetzlichen Regelung bedarf, ist auch einer der Punkte, die zu diskutieren ist.

posted by Stadler at 21:49  

17.5.11

Anerkennung von Jugendschutzprogrammen für das WWW

Bereits die geltende Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags enthält eine Regelung zu Jugendschutzfiltern. § 11 JMStV sieht vor, dass die die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Jugendschutzprogramme als geeignet anerkennt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Software einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglicht. Mit dem Einsatz einer Filtersoftware die diesen Kriterien genügt, kann der Anbieter von sog. entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV – § 11 Abs. 1 JMStV verweist ausdrücklich auf diese Vorschrift – bereits jetzt seine Pflicht zum Jugendschutz erfüllen.

Bislang existiert nach meinem Kenntnisstand aber noch kein einiziges Jugendschutzprogramm, das von der KJM anerkannt worden ist. Die KJM hat jetzt ein Informationspapier veröffentlicht, in dem sie aus Ihrer Sicht die Kriterien für die Anerkennung von Jugendschutzfilterprogrammen für das WWW erläutert.

posted by Stadler at 11:40  

25.3.11

Auch Indien will neue Top-Level-Domain “.xxx” blockieren

Die ICANN wird eine neue Top-Level-Domain “.xxx” für pornografische Inhalte einführen. Mittlerweile hat nach Saudi-Arabien auch Indien angekündigt, diese TLD zu filtern bzw. zu blockieren. Eine entsprechende jugendschutzrechtliche Diskussion könnte auch hierzulande drohen und damit die Kontroverse um behördliche Sperrungsverfügungen neu anheizen. Erste Gehversuche in diese Richtung hatte vor ca. 10 Jahren die Bezirksregierung Düsseldorf unternommen. Für Sperrungsanordnungen aus Gründen des Jugendschutzes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 4 JMStV, 59 Abs. 4 RStV eine, wenn auch nicht unumstrittene rechtliche Grundlage.

Mir stellt sich allerdings die Frage, warum Anbieter von einschlägigem Content (ausschließlich) unter der TLD “.xxx” agieren sollten, wenn sie wissen, dass einige Staaten diese Top-Level-Domain komplett ausfiltern werden.

posted by Stadler at 17:58  

7.3.11

Bedarf die Diskussion über Netzsperren und den JMStV einer Entideologisierung?

In einem Gastbeitrag für Telemedicus plädiert Murad Erdemir für eine Entideologisierung der Debatte um das Internet. Konkret bezieht er sich auf die Diskussion um das Zugangserschwerungsgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Erdemir ist Justiziar der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, Mitglied der Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) und Beirat der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK).

Wer sich sich mit den Themen Netzsperren und Novellierung des JMStV intensiv auseinandergesetzt hat, weiß, dass die (öffentlichen) Debatten in erheblichem Maße unsachlich geführt werden. Wenn man die von Erdemir beklagte Ideologisierung in dem Sinne versteht, dass damit eine Verschleierung der Fakten einhergeht, so muss dieser Vorwurf gerade beim Thema Netzsperren primär in Richtung der politischen Akteure erhoben werden. Für die Diskussion um den Jugendmedienschutz gilt im Grunde nichts anderes, denn die Befürworter des jetzigen Konzepts sind darauf angewiesen, die Schimäre von der Wirksamkeit ihrer Regulierungsansätze aufrecht zu erhalten.

Ich möchte zwei Aspekte aus dem Text Erdemirs herausgreifen um zu verdeutlichen, dass Erdemir Ansätze verfolgt, denen es zu widersprechen gilt. Zum Thema Netzsperren führt Erdemir – keineswegs frei von Ideologie – aus:

“Sollte es zukünftig technisch möglich sein, den Zugang zu kriminellen Inhalten ohne schädliche Nebenwirkungen punktgenau zu unterbinden, dann ist diese Möglichkeit auch zu ergreifen. Spekulationen hinsichtlich eines Missbrauchs unter Verweis zum Beispiel auf chinesische Verhältnisse gehören dagegen zum ideologischen Glutkern der Debatte um Internetsperren. Sie zeugen von unzuträglichem Misstrauen gegenüber unserem Staat und haben vor dem Hintergrund der schutzbedürftigen Rechtsgüter zurückzustehen. Ihnen nachzugeben wäre die Insolvenzeröffnung des Rechtsstaates.”

Was den Verweis auf chinesische Verhältnisse angeht, hat der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags – der wohl kaum im Verdacht steht, übermäßig ideologisch zu argumentieren – formuliert:

“Gerade am Beispiel China zeigt sich, dass Sperrungen durchaus wirksam durchgesetzt werden können, allerdings mit einem erheblichen Aufwand an Kosten, Zeit und Human Resources. Um Sperrungen effektiv handhaben zu können, müsste das Internet ganzheitlich umstrukturiert werden und insbesondere seine ursprüngliche Intention, nämliche die dezentrale Vernetzung von Computern, aufgegeben werden”

Damit ist der Kern des Problems exakt umrissen. Es gibt entweder die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die praktisch wirkungslos sind, denen aber trotzdem die erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung anderer legaler Angebote innewohnt. Oder man verfolgt tatsächlich ein halbwegs effektives Sperr- und Filterkonzept, was allerdings eine Kontrolle und Umstrukturierung des Netzes nach chinesischem Vorbild voraussetzt. Wer vor diesem sachlichen Hintergrund behauptet, der Verweis auf chinesische Verhältnisse würde den ideologischen Glutkern der Debatte um Internetsperren darstellen, hat entweder die sachlich-technischen Zusammenhänge nicht verstanden oder agiert seinerseits ideologisch.

Die Vorstellung einer punktgenauen und effektiven Unterbindung von strafbaren Inhalten durch Access-Provider ist mit den dezentralen Strukturen, die das Wesensmerkmal des Internets darstellen, nicht in Einklang zu bringen und wird es auch künftig nicht sein. Nur wenn man bereit ist, sehr weitgehende technische Eingriffe zu akzeptieren, die allerdings nicht nur das Netz in seiner jetzigen Form, sondern auch den demokratischen Rechtsstaat in Frage stellen, kann man eine halbwegs effiziente Regulierung auf Access-Ebene erreichen.

Das grundlegende Missverständnis besteht in dem Glauben, man könne das Netz mit ähnlichen Mitteln regulieren und kontrollieren wie den Rundfunk. Diese Fehlvorstellung sitzt tief, weil die meisten (Medien-)Politiker einer Generation angehören, die mit Rundfunk und Presse aufgewachen ist. Weil Politiker außerdem immer den Eindruck erwecken wollen zu handeln, werden unsinnige Maßnahmen – auch gegen den Rat der überwiegenden Mehrheit der Experten – als wirksam dargestellt. Denn nichts ist offenbar schlimmer als den Eindruck der Untätigkeit zu erwecken.

Dieses Dilemma kennzeichnet in vielleicht noch stärkerem Maße die Diskussion um den Jugendmedienschutz. Das erkennt Erdemir letztlich zwar auch, gleichwohl wirft er der Netzcommunity folgendes vor:

“Mindestens ebenso unlauter war indes das munter verbreitete Schreckensszenario, ein jeder Blogger müsse auf der Grundlage der Novelle künftig eine Alterskennzeichnung auf seiner Webseite anbringen.”

Das mag man als unlauter, weil in jedem Fall übertrieben und zugespitzt, betrachten. Ebenso unlauter ist es aber, demgegenüber die angeblich uneingeschränkte Freiwilligkeit der geplanten Alterskennzeichnung zu betonen. Denn damit werden die komplexen Zusammenhänge, die zu einem faktischen Kennzeichnungszwang geführt hätten, ausgeblendet. Darüber hinaus sind renommierte Informatiker der Ansicht, dass der  JMStV auch aus technischer Sicht keine tragfähige Grundlage für den Jugendmedienschutz darstellt.

Auch wenn also, wie in allen kontroversen politischen Debatten, Übertreibungen oder ideologische Verengungen erkennbar sind, wird die Debatte um Netzsperren und den JMStV seitens der Netzcommunity nach meiner Beobachtung überwiegend auf sachlicher Ebene geführt. Der grundlegende Dissens hat seine Ursache vielmehr darin, dass die Befürworter des ZugErschwG und des JMStV beharrlich die Fakten ignorieren.

posted by Stadler at 14:47  
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