Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.11.10

Wer profitiert vom neuen JMStV?

Nachdem ich vor zwei Tagen schon die Frage gestellt habe, wer an der Neureglung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verdient, möchte ich ergänzend die vielleicht noch wichtigere Frage stellen, wer vom neuen JMStV profitiert.

Interessanter Weise ist von den Anbietern von jugendgefährdendem Content kaum Kritik an der Novellierung geäußert worden. Und das hat gute Gründe, wenn man sich die Konsequenzen der nunmehr vorgesehenen „freiwilligen“ Alterskennzeichnung vor Augen führt. Speziell Anbieter von Inhalten, die mit der Altersstufe „ab 16 Jahren“ zu versehen sind, hatten bislang im Internet nur die Möglichkeit, ihre Inhalte (legal) über die „Sendezeitenregelung“ (§ 5 Abs. 6 JMStV n.F.) nach 22 Uhr anzubieten.

Insoweit schafft die Neuregelung für Anbieter solcher Inhalte voraussichtlich eine spürbare Erleichterung. Sobald nämlich anerkannte Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 3 JMStV auf dem Markt sind, können Anbieter von Telemedien nach dem Willen des Gesetzgebers ihre jugendschutzrechtliche Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 JMStV mit einer ordnungsgemäßen Alterskennzeichnung ihrer Angebote erfüllen. Und damit wird ihnen gestattet, vom Nacht- ins Tagesprogramm wechseln. Das dürfte u.a. für Erotik-Anbieter unterhalb der Schwelle der Pornografie interessant sein.

Während die Neureglung für Anbieter von jugendgefährdendem Content also von Vorteil ist, kann sich die „freiwillige“ Alterskennzeichnung für die breite Masse der Inhaltsanbieter in der Tendenz nur nachteilig auswirken. Sollten sich (anerkannte) Jugendschprogramme tatsächlich etablieren, wird man nämlich auch dann, wenn man unverdächtigen Content ins Netz stellt, sein Angebot im Zweifel mit einer Alterskennzeichnung versehen, um nicht Gefahr zu laufen, im Jugendschutzfilter hängen zu bleiben.

Die gesetzliche Regelung ist auf diese Folge ausgerichtet und beinhaltet damit letztlich eine Lockerung des Jugendschutzes zu Lasten der breiten Masse der Content-Anbieter. Sollte es praktisch anders kommen – was denkbar ist – dann nur deshalb, weil sich das im Jugendmedienschutz seit jeher bestehende Vollzugsdefizit fortsetzt.

posted by Stadler at 22:00  

3 Comments

  1. War nicht ein Verwandter von Frau von der Leyen genau an dieser Änderung interessiert? Ich glaube, es ist ihr Bruder, der Vorstand einer Holding für Internetglückspiele ist…

    Comment by Wolf — 22.11, 2010 @ 22:29

  2. @Wolf ja, das stimmt – Er wurde auch schon im Zusammenhang mit den Stoppschildern erwähnt.

    siehe hier -> http://www.boocompany.com/index.cfm/content/story/id/15790/

    Comment by NERO — 24.11, 2010 @ 16:08

  3. Moin,
    ich betreibe ein Forum rund ums Thema Auto.

    Darin befinden sich derzeit über 15.000 Beiträge, täglich kommen über 100 dazu.
    Im Prinzip ist das alles ab Säuglingsalter geeignet – aber ich kann ja nie sicher sein, daß nicht doch irgendwer irgendwo irgendwas postet, was nicht ein Abmahnanwalt doch als „jugendgefährdend“ ansieht.

    Da die ganze Sache beitrags- und werbefrei ist (um von der Abmahnindustrie nicht als „kommerziell“ eingestuft zu werden) sind keinerlei Einnahmen für die Finanzierung einer wie auch immer gearteten Zertifizierung vorhanden.

    Was ist in einem solchen Fall (und davon gibt es ja tausende zu verschiedensten Themen) zu tun?

    Danke für jedwede Anregung
    Espacetic

    Comment by Espacetic — 2.12, 2010 @ 21:26

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