Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.6.15

OLG München: Google haftet für rechtsverletzende Suchergebnisse auf Unterlassung

Das OLG München hat Google per einstweiliger Verfügung verpflichtet, bei Eingabe der Suchkombination Name und Betrugsverdacht einen bestimmten Suchtreffer mit einem Vorschautext, der die Begriffe „Betrugsverdacht“ und „Staatsanwaltschaft ermittelt“ enthält, nicht mehr anzuzeigen und insoweit auch nicht mehr auf die entsprechende Website per Link zu verweisen. (Beschluss vom 27.04.2015, Az.: 18 W 591/15).

Das OLG geht hierbei davon aus, dass Google für unwahre Tatsachenbehauptungen als Störer haftet und zwar sowohl wegen der Snippets, die bei Google direkt anzugezeigt werden, als auch für die über das Suchergebnis vorgenommene Verlinkung.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte Google, nachdem es auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, tätig werden müssen und haftet aufgrund der Untätigkeit dann auch auf Unterlassung.

posted by Stadler at 12:30  

10.6.15

Die Angstgesellschaft

Wir leben in einer Angstgesellschaft. Obwohl die Menschen noch nie in der Geschichte derart sicher und in relativem Wohlstand leben konnten, wie in unserem Land und der gesamten sog. westlichen Welt, haben sie, wie selten zuvor, Angst vor allen möglichen Dingen. Vor Lebensmitteln, denen ungesunde Eigenschaften zugeschrieben werden, vor einer angeblich drohenden Islamisierung des Abendlandes, vor einer vollständigen Gleichstellung Homosexueller, irgendwie vor jedweder gesellschaftlicher Veränderung. Und natürlich auch vor Terroristen und Kriminellen im Allgemeinen.

Das klingt nicht nur paradox, sondern es ist es auch. Viele Menschen sind empfänglich für einfache Antworten, die eine vermeintliche Abschwächung der allerorts lauernden Gefahren versprechen. Wer zu denen gehört, die glutenfreie Getreideprodukte kaufen, obwohl es bei ihm keinerlei Anzeichen für Zöliakie gibt, der wird auch für die Heilsversprechen der Apologeten der inneren Sicherheit empfänglich sein.

Man kann beispielsweise gegen alle Fakten glauben, dass Geheimdienste diese Welt sicherer machen, ebenso wie man glauben kann, dass Überwachungsbefugnisse wie die Vorratsdatenspeicherung ein unverzichtbares Instrument der Verbrechensbekämpfung darstellen und damit dem Schutz des Bürgers und seiner Freiheit dienen. Aber man muss es eben glauben. Und das tun nicht nur viele Bürger sondern auch Teile der Medien, obwohl die Politik zu keiner Zeit eine tragfähige Begründung angeboten hat.

Wer sich mit den Fakten beschäftigt, der wird allerdings erkennen, dass die Geheimdienste in den letzten ca. 15 Jahren weltweit sehr viel Unheil angerichtet haben und dem kein nennenswerter Positiveffekt gegenübersteht. Mit der Vorratsdatenspeicherung verhält es sich ähnlich. Wer beispielsweise die Bundesregierung nach deren Notwendigkeit fragt, bekommt seltsam ausweichende Antworten. Das Dogma von der Notwendigkeit einer weitgehenden Überwachung u.a. des Telekommunikationsverkehrs ist von pseudo-religiöser Qualität und wird von Politikern folgerichtig auch wie ein Glaubenssatz gepredigt. Das passt auch sehr gut zu dem allgemeineren Dogma von der Alternativlosigkeit merkelscher Politik. Mir kommt an dieser Stelle immer ein Titel von Tocotronic in den Sinn: Pure Vernunft darf niemals siegen, wir brauchen dringend neue Lügen.

Und zwischen den politischen Lügen, die den Bürger in die Irre führen sollen und den Angstzuständen dieser Gesellschaft besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Am Rande des Irrtums liegt der Zustand der Angst, schreibt Carolin Emcke unter Berufung auf Anne Carson in einem Beitrag zur Gleichstellungsdebatte. Denn Angst, so Emcke, verengt den Blick und untergräbt die Vernunft. Diese Schlussfolgerung passt auf fast alle illiberalen Phänomene die unsere heutigen, an sich liberalen Gesellschaften zum Vorschein bringen.

Mit dem Trend zur Angstgesellschaft geht auch ein zunehmendes Verständnis vieler Bürger für staatliche Überwachungsmaßnahmen einher. Es wird schon irgendwie sinnvoll und notwendig sein, ist das, was viele Bürger denken. Eine konkrete und fundierte Begründung braucht die Politik da nicht mehr zu liefern, zumal es nicht genügend Bürger gibt, die eine solche Begründung vehement genug einfordern. Worin besteht also die Lösung? Es gilt die Angst zu überwinden und den Ausgang aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit zu suchen. Und dieser Ausgang heißt, wie wie wir von Kant wissen, immer noch Aufklärung.

Derzeit ist die Aufklärung und damit die Mündigkeit auf dem Rückzug, während in gleichem Maße die Überwachungsgesellschaft auf dem Vormarsch ist. Wir sind bislang erst eine überwachte Gesellschaft, werden aber aktiv verhindern müssen, dass sich daraus ein Überwachungsstaat entwickelt. Sowohl in der Gesellschaft, wie auch in der Politik sind es aktuell nur Minderheiten, die diese Entwicklung, häufig auch mit Hilfe der Gerichte, bremsen.

posted by Stadler at 09:03  

5.6.15

LG München I: Adblocker sind nicht wettbewerbswidrig

Das Landgericht München I hat in einer ausführlich begründeten Entscheidung dargelegt, warum der Internetwerbeblocker AdBlock Plus nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Urteil vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11843/14). Die Entscheidung liegt mittlerweile auch im Volltext vor.

Das Landgericht verneint bereits das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses.  Die Entscheidung des Landgerichts München I mag man als sinnvolle Begrenzung des Anwendungsbereichs des UWG betrachten, mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, die das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses mit immer neuen Begründungsansätzen recht großzügig bejaht, steht sie allerdings schwerlich in Einklang.

Der BGH hat bereits vor längerer Zeit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anbieter eines Werbeblockers für Fernsehwerbung und den Fernsehsendern bejaht. In dieser Entscheidung wird zur Begründung des Wettbewerbsverhältnisses u.a. ausgeführt:

Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot aber ebenso wie die Klägerin – wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung – an Fernsehkonsumenten. Während die Klägerin möglichst viele Zuschauer zu erreichen versucht, die sich ihr Programm und insbesondere die darin enthaltene Werbung anschauen, wendet sich die Beklagte an Fernsehzuschauer, die während der Unterbrechung laufender Sendebeiträge durch Werbeinseln statt der Werbung lieber Sendebeiträge eines zu dieser Zeit werbefreien Senders sehen möchten. Eine geringere Anzahl von Werbezuschauern mindert aus der Sicht der Werbekunden die Attraktivität der von der Klägerin angebotenen Werbesendeplätze und kann daher deren Absatz behindern.

Warum dieser Ansatz nicht auch vorliegend maßgeblich sein sollte, entkräftet das LG München I nicht überzeugend. Sowohl der Betreiber einer Website die Werbung enthält als auch der Anbieter eines Werbeblockers wenden sich an (dieselben) Internetnutzer. Die umgekehrte Zielrichtung ist nach Ansicht des BGH gerade unerheblich.

Das Landgericht verneint zudem aber auch den Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG, was ich ebenfalls für diskutabel halte. Meine abweichende Ansicht habe ich in einem früheren Beitrag bereits erläutert.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Entscheidung beim OLG München Bestand haben wird.

Interessant an der Entscheidung ist auch der Hinweis des Landgerichts, dass es das Konzept von Adblock Plus unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten für bedeutsam hält, nicht aber unter wettbewerbsrechtlichen.

 

posted by Stadler at 22:13  

22.5.15

BND endlich unter Druck

Dass die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste nicht (ansatzweise) funktioniert, habe ich mehrfach geäußert und warum das so ist, habe ich hier erklärt.

Das hat mir Kritik auch von Parlamentariern eingebracht, weil diese Haltung den Parlamentarismus nur noch weiter schwächen würde und man außerdem am NSA-Untersuchungsausschuss doch sehen könne, dass die Kontrolle funktioniert. Denn schließlich habe der Ausschuss in letzter Zeit einige Missstände zu Tage gefördert, die sonst verborgen geblieben wären.

Fürwahr, die Zeugenaussagen im Untersuchungsausschuss haben gerade in den letzten Tagen wieder gezeigt, wie erschreckend die Arbeit des BND in rechtsstaatlicher Hinsicht ist, sobald man nur einige Details der Geheimdienstarbeit erfährt. Allein die aktuelle Meldung, beim BND seien jetzt weitere Selektorenlisten der NSA gefunden worden – die findet man offenbar plötzlich und zufällig beim BND einfach so – offenbart das ganze Ausmaß des Irrsinns. Was es mit diesen vieldiskutierten Selektoren auf sich hat, haben Kai Biermann und Patrick Beuth bei ZEIT-Online erläutert.

Gerade weil es eines Untersuchungsausschusses bedurfte, um zumindest die Spitze des Eisbergs sichtbar zu machen, funktioniert die parlamentarische Kontrolle der Dienste nicht. Hinzu kommt, dass es diesen Untersuchungsausschuss ohne Snowden gar nicht geben würde. Ein Untersuchungsausschuss ist aber auch nicht Bestandteil der regulären parlamentarischen Geheimdienstkontrolle. Wie die Kontrolle der Dienste eigentlich und standardmäßig funktionieren sollte, wird auf der Website des Bundestages sehr schön und prägnant zusammengefasst:

Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) ist für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes zuständig und überwacht den Bundesnachrichtendienst (BND), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Die Bundesregierung ist nach dem Kontrollgremiumgesetz dazu verpflichtet, das PKGr umfassend über die allgemeinen Tätigkeiten der Nachrichtendienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das PKGr kann von ihr außerdem Berichte über weitere Vorgänge verlangen.

Wenn wir an dieser Stelle den Reality-Check machen, müssen wir allerdings feststellen, dass die Bundesregierung das Parlament gerade nicht über wesentliche Vorgänge informiert und das PKGr auch nicht von seinen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch macht, sich effektiv zu informieren und diese Informationen an- und einzufordern.

Es ist bestimmt nicht fair, wackere Abgeordnete wie Konstantin von Notz oder Hans-Christian Ströbele zu kritisieren – und auf sie zielt meine Kritik auch nicht ab – ohne deren Arbeit wir noch weniger über die eklatanten Missstände bei den Diensten wüssten. Und es ist auch der Hartnäckigkeit einiger Abgeordneter zu verdanken, dass der BND jetzt endlich unter Druck gerät.

Dennoch wird die Kontrolle der Dienste auch künftig nicht funktionieren, wenn man an den Strukturen nichts ändert. Möglicherweise bräuchten die Dienste sogar eine unmittelbare Inhouse-Kontrolle durch einen Abgesandten des Parlaments, der auch das Recht haben müsste, die gesamte Kommunikation zwischen dem Dienst und der vorgesetzten Dienst- und Fachaufsicht, also im konkreten Fall mit dem Kanzleramt, einzusehen. Die Exekutive bedarf immer einer effektiven und lückenlosen Kontrolle. Und dort wo diese Kontrolle wie im Fall des BND nicht gewährleistet ist, entwickeln sich Paralleluniversen, die es in einem Rechtsstaat nicht geben kann und darf. Es muss deshalb ein System einer engmaschigen und möglichst lückenlosen Kontrolle des BND geschaffen werden und zwar unmittelbar durch das Parlament.

posted by Stadler at 18:21  

20.5.15

Should I Stay Or Should I Go?

Zumindest die Juristen unter meinen Lesern kennen vermutlich (fast) alle Jurablogs, einen Aggregator für deutschsprachige juristische Blogs.

Während große deutsche Verlage bekanntlich glauben, Aggregatoren müssten dafür bezahlen, dass sie Verlagsinhalte referenzieren, geht der Betreiber von Jurablogs nunmehr den umgekehrten Weg, um sein Projekt zu finanzieren. Die Blogger/Autoren sollen dafür zahlen, dass sie weiterhin bei Jurablogs gelistet werden.

Derzeit bin ich noch etwas unschlüssig, ob ich das Bezahlmodell in Anspruch nehmen soll oder nicht. Der Traffic der über Jurablogs hierher kommt, ist überschaubar. Deshalb möchte ich Sie/Euch mal fragen, wer (regelmäßig) über Jurablogs auf mein Blog kommt?

posted by Stadler at 14:50  

19.5.15

Weichert begrüßt Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung

Während er gegenüber Facebook & Co. gerne den Datenschutztaliban gibt, zeigt sich Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein, gegenüber den Plänen zur Wiedereinführung einer staatlichen Vorratsdatenspeicherung äußerst milde. Sein Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) begrüßt den Gesetzesentwurf des BMJ grundsätzlich, trotz Kritik in einigen Detailfragen.

Seine Haltung begründet Weichert mit dem folgendem, bemerkenswerten Argument:

Während heute TK-Provider teilweise Verkehrsdaten sofort oder – aus Gründen der IT-Sicherheit – nach einer kurzen Frist von 7 Tagen löschen, gibt es Anbieter, die Verkehrsdaten monatelang oder gar unbefristet aufbewahren, und Sicherheitsbehörden, die hierauf für ihre Zwecke zugreifen. Nur mit einer gesetzlichen Regelung kann Rechtssicherheit für alle Beteiligten – Behörden, Provider und Betroffene – erreicht und so der Weg zu einem effektiven Rechtsschutz eröffnet werden.

Das deutet für mich allerdings daraufhin, dass man beim ULD das Grundkonzept des aktuellen Gesetzesentwurfs noch nicht durchdrungen hat. Denn die nunmehr einzuführende Vorratsdatenspeicherung in §§ 113a ff. TKG (n.F.) ändert an der Möglichkeit der Provider, Verkehrsdaten zu eigenen Zwecken, insbesondere zu Abrechnungszwecken oder aus Gründen der IT-Sicherheit zu speichern, nicht das Geringste. Beide Regelungsmaterien sind im Gesetz strikt getrennt, das Gesetz ordnet im Ergebnis auch die Schaffung zweier vollständig getrennter Datenpools an.

Die uneinheitliche Speicherpraxis der Provider zu eigenen Zwecken wird durch die Neuregelung also nicht angetastet. Die gesetzlichen Regelungen, die dies derzeit ermöglichen, insbesondere §§ 96, 97, 100 TKG bleiben unverändert. Die Provider müssen vielmehr, neben der anlassbezogenen Speicherung von Daten für eigene Geschäftszwecke, jetzt anlasslos und zusätzlich für den Staat Verkehrsdaten auf Vorrat speichern. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird die Neuregelung den Providern also auferlegen, in erheblichem Maße zusätzlich personenbezogene Daten zu speichern und hierfür einen neuen, getrennten Datenpool zu schaffen.

Die anderslautenden Ausführungen des ULD in der Pressemitteilung vom 19.05.2015 sind sachlich unzutreffend.

posted by Stadler at 17:23  

18.5.15

Die geplante Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur geplanten Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung wurde Ende letzter Woche an Verbände zur Stellungnahme verschickt.

Die Neuregelung wird zunächst von einem sprachlichen Euphemismus flankiert. Der Gesetzesentwurf spricht nicht mehr von einer Vorratsdatenspeicherung sondern von der Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten.

Der Gesetzesentwurf ist von dem Bemühen getragen, die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Der Entscheidung des EuGH wird vor allen Dingen durch die recht kurze Speicherfrist von (nur) 10 Wochen Rechnung getragen und dadurch, dass man eine zusätzliche Vorschrift zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern schaffen will.

Die Neuregelung wählt bei der Neufassung des § 100g StPO konstruktiv einen Ansatz, der im Gesetzgebungsverfahren sicherlich noch zu Diskussionen führen wird.

§ 100g StPO (n.F.) enthält jetzt in seinem Absatz 1 eine Regelung zum Abruf von Verkehrsdaten, die von den Providern nach der Vorschrift des § 96 TKG gespeichert werden, während der Abruf der eigentlichen Vorratsdaten, also derjenigen Daten, die nach § 113b TKG (n.F.) gespeichert werden, in § 100g Abs. 2 StPO (n.F.) geregelt wird. § 96 TKG ermöglicht den TK-Anbietern eine Erhebung von Verkehrsdaten wie Nummern oder Kennungen (z.B. IP-Adressen), Beginn und Ende einer Verbindung insbesondere zu Abrechungszwecken und zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern. Diese Daten sollen nach § 100g Abs. 1 StPO für Strafverfolgungsbehörden weiterhin bei allen Straftaten abrufbar sein, die mittels Telekommunikation begangen worden sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil nämlich § 100g Abs. 1 S. 1 StPO (a.F.) nur insoweit für verfassungswidrig erklärt, als nach der Vorschrift Verkehrsdaten nach § 113a TKG (a.F.) erhoben werden durften. Die Erhebung von Verkehrsdaten, die nach § 96 TKG von den Providern gespeichert wurden, hat das BVerfG nicht beanstandet. Die Vorschrift war insoweit aber auch nicht angegriffen worden.

Da die Verkehrsdaten im Sinne von §§ 96 und 113b TKG (n.F.) zumindest teilweise identisch sind, ergibt sich daraus für die Provider zwingend die Schaffung von zwei getrennten Datenpools, zumal für die Vorratsdaten nach der Rechtsprechung des BVerfG besondere Anforderung an die Datensicherheit gelten, die der Entwurf versucht in §§ 113 d – 113g TKG (n.F.) umzusetzen.

TK-Anbieter brauchen also künftig einen Datenpool für Verkehrsdaten, die aufgrund eigener Interessen der Provider gespeichert werden und einen zweiten, strikt zu trennden Datenpool, in dem Vorratsdaten gespeichert werden. Das ergibt sich letztlich unmittelbar auch aus der Vorschrift des § 113d S. 2 Nr. 2 TKG (n.F.), der für Vorratsdaten die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen, verlangt.

Die Frage ist auch, was das für die Abrufpraxis bedeutet. Strafverfolgungsbehörden werden künftig Verkehrsdaten nach §§ 100g Abs. 1 StPO i.V.m. § 96 TKG anfordern und zusätzlich bzw. parallel Vorratsdaten nach § 100g Abs. 2 StPO i.V.m. § 113b TKG.

Nach meiner ersten Einschätzung kann man bezweifeln, dass die Vorgaben der Entscheidung des EuGH ausreichend umgesetzt werden. Die Rn. 57 – 59 des EuGH-Urteils lassen sich dahingend interpretieren, dass die anlasslose Speicherung sämtlicher TK-Verbindungsdaten, die ohne jede Ausnahme und ohne jede Differenzierung stattfindet, unzulässig ist. Der EuGH stellt nämlich explizit darauf ab, dass auch Daten von Personen gespeichert werden, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten steht. Außerdem bemängelt der EuGH, dass die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises beschränkt ist.

Demgegenüber sieht § 113b Abs. 1 – 3 TKG (n.F.) nach wie vor die anlasslose und undiffernzierte Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vor.

Beispielsweise der Schutz von Berufsgeheimnisträgern findet auch nicht auf der Ebene der Speicherung, sondern erst auf der Ebene des Datenabrufs durch Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Vorschrift des § 100g Abs. 4 StPO statt.

Die Diskussion über die Neuregelung ist jetzt also eröffnet.

posted by Stadler at 14:14  

17.5.15

Wie gut und gerecht ist die Strafjustiz?

Thema der Woche in der Wochenendausgabe der Süddeutschen (16./17.5.2015) ist die Frage, wie gerecht die Gerichte sind. Es geht hierbei vor allen Dingen um die nicht ganz neue, aber für die Justiz und vor allem für unsere Gesellschaft essentielle Frage, wie viele Strafurteile in Deutschland tatsächlich falsch sind. Der Beitrag der SZ nimmt die bekannte These des BGH-Richters Ralf Eschelbach auf, wonach jedes vierte Strafurteil in Deutschland ein Fehlurteil sei. Der Artikel schildert bekannte und spektakuläre Fehlurteile der neueren deutschen Rechtsgeschichte und verweist darauf, dass die meisten Fehler bereits im Ermittlungsverfahren passieren. Man zitiert einen Strafverteidiger mit der Aussage, dass Polizisten keine Zweifler sondern Jäger seien und im Ermittlungsverfahren nach Bestätigung und nicht nach Widerlegung gesucht wird, sobald man sich auf eine Tatversion und einen Täter festgelegt hat.

Als Gelegenheitsstrafverteidiger habe ich auch den Eindruck, dass die Zahl der falschen Urteile durchaus nennenswert ist, weil man vernünftige Zweifel allzu oft gar nicht aufkommen lässt. Ob der Verfassungsrang genießende Grundsatz „in dubio pro reo“ in der Strafrechtspraxis tatsächlich gilt, darf man in Frage stellen. Nach meinem Eindruck wird häufig im Zweifel verurteilt. Das liegt nicht (nur) an den Staatsanwaltschaften, sondern zu oft auch an den Gerichten. Auch die Richterschaft ist letztlich nur ein Spiegelbild der Gesellschaft. Unvoreingenommene Menschen gibt es eben kaum. Es kommen strukturelle Defizite hinzu, wie die zu große Nähe zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Bayern aufgrund des regen Wechsels zwischen den Laufbahnen. Auch die Glaubwürdigkeit von Zeugen wird von den Gerichten nach meiner Einschätzung zu oft nicht richtig bewertet, weil es insoweit häufig an einer ausreichenden Schulung der Richter fehlt. Auch wenn mittlerweile ausreichend Literatur zu der Frage existiert, welche Kriterien eines Aussageverhaltens für eine Unglaubwürdigkeit von Zeugen sprechen, ist das bei zu vielen Richtern noch nicht angekommen. Bewusst oder unbewusst unrichtige Zeugenaussagen gehören aber zu den Hauptgründen für falsche Urteile, nicht nur im Strafrecht.

Es wäre außerdem sicherlich hilfreich, wenn die Frage der Fehlerhaftigkeit von Strafurteilen stärker wissenschaftlich untersucht würde. Daran haben aber weder Politik noch Justiz ein gesteigertes Interesse. Denn die weit verbreitete These von der hohen Qualität und der niedrigen Fehlerquote gerade der Strafjustiz könnte dadurch ins Wanken kommen.

Ein Rechtsstaat muss allerdings danach streben, dass gerade im Bereich des Strafrechts die Urteile seiner Gerichte richtig sind. Die Diskussion über die Qualität der Justiz ist daher notwendig.

posted by Stadler at 21:12  

14.5.15

Die mediale Diskussion um den Münkler-Watchblog ist skurril

Die Vorlesung des Berliner Hochschulprofessors Herfried Münkler, der „Theorie der Politik“ lehrt, wird in einem anonymen Blog namens Münkler-Watch kritisch besprochen. Die Autoren des Blogs erheben gegen Münkler u.a. den Vorwurf des Rassismus, Sexismus und Eurozentrismus. Es ist von einem „Extremismus der Mitte“ die Rede, gegen den man sich wenden will.

In vielen etablierten Medien wird Münkler zum Teil leidenschaftlich verteidigt. In der FAZ schreibt Regina Mönch, dass Studenten Münkler denunzieren und seine Vorlesungen zensieren. In einem Beitrag des DLF spricht Winfried Stärker von Gesinnungsselbstjustiz und ebenfalls Denunziation. Der sachlichste und beste Beitrag den ich zum Thema gelesen habe, stammt zwar ebenfalls von einem bekannten Journalisten, wurde allerdings bei Facebook und in einem Blog veröffentlicht.

Über derartige journalistische Rhetorik kann ich nur heftig den Kopf schütteln. Vielleicht sollten sich manche Autoren zunächst mit dem Bedeutungsgehalt der von ihnen verwendeten Begriffe vertraut machen. Dann würde die von ihnen betriebene Stimmungsmache zumindest nicht so offensichtlich zu Tage treten.

Als Zensur bezeichnet man die staatliche Informationsunterdrückung. Das ist ziemlich genau das Gegenteil einer öffentlich von Bürgern/Studenten geäußerten Kritik. Deshalb genießt die Meinungsäußerung auch Grundrechtsschutz, während das Grundgesetz Zensur verbietet. Eine Zensur kann folglich per definitionem nicht vorliegen. Wer eine kritische Meinungsäußerungen als Zensur bezeichnet, verlässt bereits damit den Bereich des sachlichen Diskurses vollständig. 

Der Begriff des Denunziantentums wird zumeist im Zusammenhang mit Unrechtsregimen verwendet und meint das Anschwärzen bei der Obrigkeit. Selbst wenn man das anonyme öffentliche Anprangern einer Person als Denunziation begreifen kann, stellt sich im konkreten Fall dennoch die Frage, ob es nach journalistischen Maßstäben sachgerecht ist, Kritik – mit der man sich inhaltlich auch nicht weiter auseinandersetzt – als Denunzierung zu bezeichnen.

Wer die Inhalte des Münkler-Watchblogs näher betrachtet, wird kaum etwas finden, was äußerungsrechtlich zu beanstanden wäre. Das Blog kritisiert die in der Vorlesung geäußerte politische und weltanschauliche Haltung des Hochschullehrers in rechtlich zulässiger Art und Weise. Das dürfte auch Münkler erkannt haben. Das Blog wird schließlich von einem deutschen Anbieter gehostet. Wären die Inhalte nämlich tatsächlich rechtlich zu beanstanden, könnte man ihre Entfernung juristisch auch zügig durchsetzen. Wir haben es hier allerdings mit Meinungsäußerungen zu tun, die von Art. 5 GG gedeckt sind und die rechtlich nicht untersagt werden könnten. Allein vor diesem Hintergrund mutet die mediale Diskussion geradezu skurril an. Wer rechtlich zulässige Kritik übt, der denunziert nicht.

Es geht mir hier auch überhaupt nicht darum, Aussagen und Haltung der Autoren des Blogs inhaltlich zu verteidigen. Wer allerdings ein Freund der Meinungsfreiheit und des kontroversen Diskurses ist, der kann das Blog nicht in der Form kritisieren, wie es die oben zitierten Journalisten getan haben. Warum Studierende, die rechte Tendenzen im Wissenschaftsbetrieb öffentlich kritisieren, durchaus Angst haben müssen, kann man beispielsweise hier nachlesen. Es ist deshalb auch legitim, wenn die Autoren von Münkler-Watch anonym posten. Im Zweifel für die Meinungsfreiheit!

posted by Stadler at 13:53  

13.5.15

Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung von Fotos eines Werks

Ein Möbelhaus hat in seinen Geschäftsräumen Bilder eines Malers ausgestellt und dabei für einen Produktkatalog Möbel fotografiert. Auf einem Foto, das auch auf der Website des Möbelhauses eingestellt worden ist, war im Hintergrund ein Gemälde des Künstlers zu sehen. Die konkrete Abbildung ist in der Entscheidung des BGH wiedergegeben. Der Künstler hat das Möbelhaus auf Auskunft und Schadensersatz verklagt, weil er der Meinung war, dass die Wiedergabe im Katalog und auf der Website seine Urheberrechte verletzt.

Das Landgericht und das OLG Köln haben die Klage des Künstlers abgewiesen, weil sie der Ansicht waren, dass das auf dem Produktfoto erkennbare Gemälde lediglich ein sog. unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG darstelle, weshalb die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zulässig sei.

Diese Entscheidungen hat der BGH mit Urteil vom 17.11.2014 (Az.: I ZR 177/13) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In einem ersten Schritt geht der BGH davon aus, dass durch die Veröffentlichung des Fotos, auf dem das urheberrechtlich geschützte Werk erkennbar ist, grundsätzlich in das Recht des Künstlers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen worden ist. Die Zulässigkeit dieser urheberrechtlichen Nutzungshandlung hängt damit davon ab, ob zugunsten des Möbelhauses die Schrankenbestimmung des § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) eingreift. Und in diesem Punkt hält der BGH die Urteile der Vorinstanzen für rechtsfehlerhaft.

Um die Frage beantworten zu können, ob etwas ein unwesentliches Beiwerk ist, muss zunächst der Hauptgegenstand bestimmt werden. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass Gegenstand der Prüfung der Schutzschranke des § 57 UrhG nicht die beanstandete Fotografie ist, sondern der vollständige Katalog und der gesamte Inhalt der Internetseite des Möbelhauses. Das hält der BGH für falsch. Nach Ansicht des BGH ist Hauptgegenstand der Veröffentlichung die konkrete Fotografie.

Die Auslegung des Berufungsgerichts würde nach Ansicht des BGH nämlich dazu führen, dass der Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes umso geringer wird, je umfangreicher der vom potentiellen Verletzer gewählte Veröffentlichungskontext ist. Und das stehe in Widerspruch zu dem Grundsatz der engen Auslegung von urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen.

Der BGH beanstandet auch die weitere Auslegung des OLG zur Unwesentlichkeit des Beiwerks:

Für die Bejahung der Schutzschranke des § 57 UrhG reicht es nicht aus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk aus Sicht des objektiven Betrachters in Bezug auf den Hauptgegenstand der Verwertung im Hintergrund steht. Nach dem Wortlaut der Schrankenbestimmung ist vielmehr weitergehend erforderlich, dass das Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiedergabe unwesentlich ist.

Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (vgl. Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Loewenheim/Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 31 Rn. 229) oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird (OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Loewenheim/Götting aaO § 31 Rn. 229; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; krit. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2). Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2). Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7; Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6). Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend (Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2) oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 57 UrhG Rn. 4) in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt (Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6) oder sonst charakteristisch ist (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7 f.).

Wenn also ein mitfotografiertes Werk stimmungsbildend wirkt oder eine bestimmte Aussage vermittelt und mithin einen dramturgischen Zweck erfüllt, kann es nicht mehr als untergeordnetes Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG betrachtet werden.

Es zeigt sich also, dass die Schrankenbestimmung des § 57 UrhG äußerst eng auszulegen ist. Wer Fotos veröffentlicht, auf denen ein urheberrechtlich geschütztes Werk erkennbar ist und sei es auch nur im Hintergrund, muss sich immer Gedanken darüber machen, ob er damit nicht die Rechte des Urhebers des mitfotografierten Werks verletzt.

posted by Stadler at 09:52  
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