Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.11.13

Sollten wir uns vor den Geheimdiensten nackig machen?

Richard Gutjahr hat vor einigen Tagen in seinem Blog sein Erbgut der Öffentlichkeit zum Download bereitgestellt, begleitet mit einem „Vorwort“ von FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher. Zur Erklärung dieser bemerkenswerten Aktion schreibt Gutjahr:

Die Geheimdienste außer Kontrolle, gewählte Regierungen untätig weil ohnmächtig. Heute wage ich den Angriff nach vorn, mache mich nackt bis auf die Knochen und noch weit darüber hinaus: DNA for NSA – mein Erbgut als Public Download. Der Gedanke: In einer Welt ohne Geheimnisse haben die Geheimdienste keine Macht mehr über mich.

Ich habe mir jetzt ein paar Tage lang die Frage gestellt, ob er das wirklich ernst meint, oder ob es sich nur um eine bewusst absurde Form der Provokation handelt, die Aufmerksamkeit erregen will und zum Nachdenken anregen soll. Wenn das nicht die primäre Intension Gutjahrs sein sollte, dann verstehe ich ihn nicht. Der Text Schirrmachers, der gewohnt dystopisch gehalten ist, trägt ebenfalls nichts zur Erhellung bei.

Wieso sollte die Macht der Geheimdienste schwinden, wenn jeder ihnen freiwillig alles auf dem Silbertablett liefert? Widerstand durch vorauseilenden Gehorsam ist letztlich doch wie Selbstmord aus Angst vor dem Tod.

Oder wird Richard am Ende doch nur versuchen darzustellen, wie wichtig es ist, höchstpersönliche Informationen zu schützen, allen Post-Privacy-Propheten zum Trotz? Mir stellen sich bislang eigentlich nur Fragen, aber ich bin gespannt, worauf  das als Experiment angekündigte G-Nome Projekt von Richard Gutjahr hinauslaufen soll und wird.

posted by Stadler at 21:38  

8.11.13

Auskunftspflicht der Banken bei Markenrechtsverletzungen

Der BGH hat dem EuGH unlängst die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Banken gegenüber Markeninhabern zur Auskunft über den Inhaber eines Kontos verpflichtet sind, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für gefälschte Markenprodukte abgewickelt worden ist. Hierüber hatte ich kürzlich bereits berichtet. Der Vorlagebeschluss des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Aus der Entscheidung wird deutlich, dass der BGH den Auskunftsanspruch bejahen möchte. Im Beschluss heißt es hierzu:

Aus Sicht des Senats überwiegen vorliegend die Interessen der Klägerin am Schutz ihres geistigen Eigentums und an einem effektiven Rechtsbehelf bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen des Vertriebs markenrechtsverletzender Ware die Interessen der Beklagten und ihres Kunden am Schutz der in Rede stehenden Kontostammdaten. Die Offenbarung von Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums benutzt und dessen Nummer anlässlich der Verwendung dem Kläger schon bekannt geworden ist, wiegt aus Sicht des Senats nicht besonders schwer.

Mal sehen, ob der EuGH diese Einschätzung teilt.

posted by Stadler at 11:35  

8.11.13

Gesteigerte Störerhaftung von eBay, wenn eigene Produktwerbung betrieben wird

Der BGH hat zum wiederholten Male über die Frage entschieden, in welchem Umfang eBay für rechtsverletzende – im konkreten Fall ging es um einen urheberrechtlichen Verstoß – Verkaufsangebote auf seiner Plattform haftet.

An der aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11) „Kinderhochstühle im Internet II“ sind zwei Dinge bemerkenswert.

Der BGH deutet an, dass ein Plattformbetreiber wie eBay grundsätzlich auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche in den Genuss der Haftungsprivilegierung des TMG kommen kann. Bislang hatte der I. Senat des BGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die aus der E-Commerce-Richtlinie abgeleiteten Haftungsprivilegierungen auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien. Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen, da sie mit der Rechtsprechung des EuGH nur schwer in Einklang zu bringen ist. Der I. Senat des BGH scheint in dieser Frage nunmehr eine schrittweise Kehrtwende zu vollziehen, wenngleich er in dem vorliegenden Fall die Lösung am Ende wiederum über das Konstrukt der Störerhaftung sucht. Hierzu führt der BGH folgendes aus:

Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 – L’Oréal/eBay). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 – Stiftparfüm).

Das ist in sprachlicher Hinsicht insoweit bemerkenswert, als der BGH ausdrücklich Art. 14 und 15 der ECRL nennt, aber hinsichtlich der deutschen Umsetzung nur § 7 Abs. 2 TMG und nicht § 10 TMG, durch den Art. 14 der ECRL umgesetzt ist. Der BGH windet sich also noch, scheint aber anzuerkennen, dass die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL bzw. § 10 TMG) auch dann anwendbar sein kann, wenn es um Unterlassungsansprüche geht.

Zum Schwur kommt es in dieser Frage beim I. Senat aber erneut nicht, weil die aktuelle Rechtsprechung des EuGH speziell zu eBay einen Ausweg anbietet. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass sich eBay nicht auf das Privileg des Art. 14 ECRL berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen können, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben.

Diesen Ansatz greift der BGH dankbar auf und weist darauf hin, dass eBay mit eigenen Werbeanzeigen (AdWords-Kampagne) in Suchmaschinen für die Verkaufsangebote auf seiner Handelsplattform wirbt. eBay hat nach Ansicht des BGH damit seine neutrale Stellung als Betreiber einer Internetplattform verlassen und eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, übernommen. Wer sich so verhält, kann sich nach Ansicht des BGH anschließend nicht mehr auf die Haftungsprivilegien der ECRL berufen, ihn treffen als Plattformbetreiber vielmehr gesteigerte Prüfpflichten. Dies soll nach Ansicht des BGH gleichwohl nicht zu einer Haftung als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung führen, sondern nur zu einer verschärften Störerhaftung.

Im konkreten Fall wird es eBay künftig verboten, Verkaufsangebote für Kinderhochstühle einzustellen oder selbst zu bewerben, in denen bestimmte Nachbauten des Tripp-Trapp-Stuhls angeboten werden. eBay ist also, solange es selbst aktiv Produktwerbung für die Produkte betreibt, die auf seinem Online-Marktplatz angeboten werden, kein privilegierter Anbieter im Sinne der E-Commerce-Richtlinie und des TMG mehr.

posted by Stadler at 11:09  

7.11.13

Deckelung der Abmahnkosten auch in noch laufenden Altfällen?

Bei den mit Filesharing-Fällen befassten Amtsgerichten und auch in juristischen Blogs entwickelt sich gerade eine Diskussion darüber, ob die in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG neu geregelte Deckelung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten auch für anhängige Altfälle gilt. Nachdem die Neuregelung erst am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob sie auch für Abmahnungen gilt, die bereits vorher ausgesprochen wurden, wobei der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten erst jetzt in noch anhängigen Rechtsstreitigigkeiten geltend gemacht wird.

Das Amtsgericht München will die gesetzliche Neuregelung auf solche Altfälle nicht anwenden, während das Amtsgericht Hamburg offenbar zur gegenteiligen Ansicht neigt.

Diese Frage lässt sich nach meiner Einschätzung rechtsdogmatisch relativ eindeutig beantworten, was die Gerichte aber ersichtlich nicht davon abhält, unterschiedliche Ansichten zu vertreten und die Gegenauffassung teilweise sogar als nicht nachvollziehbar anzusehen.

Ausgangspunkt ist die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach für die vom Richter anzuwendenden Rechtsnormen der Zeitpunkt der Urteilsverkündung maßgeblich ist (vgl. Zöller, ZPO, § 300, Rn. 3). Das heißt, dass das Gericht Rechtsänderungen sogar noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Urteilsverkündung berücksichtigen muss.

Nachdem das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auch keinerlei Übergangsregelungen enthält, ist die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG in anhängigen Verfahren grundsätzlich sofort anzuwenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sein können. Das scheint aber offenbar das Amtsgericht München zu glauben. Das RVG regelt nämlich insoweit ausschließlich das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, während § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten betrifft. Es kann also durchaus sein, dass im Verhältnis zwischen dem Rechteinhaber und seinem Anwalt nach den Vorgaben des RVG Anwaltskosten aus einem Streitwert von beispielsweise EUR 10.000;- entstanden sind und in diesem Innenverhältnis auch weiterhin gefordert werden können. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, ob und in welcher Höhe ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten besteht. Der Gesetzgeber begrenzt in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ganz allein den materiellen Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Diese Neuregelung zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist von den Gerichten deshalb in allen noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen. Der Kostenerstattungsanspruch reduziert sich in allen noch gerichtlich anhängigen Verfahren nach Maßgabe von § 97a Abs. 3 UrhG. Die abweichende Rechtsauffassung des Amtsgerichts München dürfte sich dauerhaft kaum durchsetzen, auch wenn sie derzeit im Brustton der Überzeugung vertreten wird.

posted by Stadler at 13:54  

7.11.13

Promi-Kind muss Veröffentlichung von Vornamen und Alter dulden

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 5.11.2013, Az.: VI ZR 304/12), dass die (Adoptiv-)Tochter eines prominenten Fernsehmoderators eine Berichterstattung über die Ehe ihrer Eltern dulden muss, in der ihr Name und ihr Alter sowie der Umstand genannt werden, dass sie Tochter des Prominenten ist.

Der BGH nahm zwar an, dass das Persönlichkeitsrechts der jungen Frau betroffen ist, er hielt die Berichterstattung dennoch für zulässig. Vor allem aus dem Umstand, dass Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin aus früheren Presseberichten bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt sei und diese Informationen weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich seien, folgerte der BGH, dass die Eingriffsintensität deutlich geringer sei, als bei einem Ersteingriff. Das bedeutet für Betroffene, dass sie immer gegen die erste Berichterstattung dieser Art vorgehen müssen, weil ansonsten für die nachfolgende Berichterstattung die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht abnimmt und man keinen Unterlassungsanspruch mehr durchsetzen kann.

Der BGH hat in dieser Sache wieder einmal eine anderslautende Entscheidungen des OLG Hamburg aufgehoben.

Die Pressemitteilung des BGH ist darüber hinaus unfreiwillig komisch:

Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J.

Der Presse würden die Gerichte an dieser Stelle eine unzureichende Anonymisierung attestieren.

posted by Stadler at 09:51  

5.11.13

Der übereifrige Mitarbeiter bei Facebook

Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13) hat ein Autohaus wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Mitarbeiters auf Facebook verurteilt. Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

Nach § 8 Abs. 2 UWG kann der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens gerichtet werden, wenn die Zuwiderhandlungen im Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber Kenntnis von den Aktivitäten seiner Mitarbeiter hat. Im konkreten Fall war alleine fraglich, ob die Handlung „in einem Unternehmen“ erfolgt ist, nachdem der Mitarbeiter ganz ersichtlich seinen privaten Facebook-Account genutzt hatte. Für das Gericht war insoweit entscheidend, dass der Mitarbeiter ein Foto verwendet hat, das ein Kraftfahrzeug in einem Verkaufsraum zeigt und zusätzlich mitgeteilt hat, dass er für Rückfragen unter seiner beruflichen Telefonnummer zur Verfügung steht.

Wenn Mitarbeiter in sozialen Netzen wie Facebook oder Twitter für das Unternehmen oder mit Unternehmensbezug kommunizieren, ist dieses Verhalten dem Unternehmen im Zweifel zuzurechnen und kann, wie die Entscheidung des Landgerichts Freiburg zeigt, zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen.

Der Kollege Dr. Ulbricht hat sich noch etwas ausführlicher mit dem Thema beschäftigt.

posted by Stadler at 17:24  

5.11.13

Der Datenschutz bietet keine Handhabe gegen die Überwachungspraxis der Geheimdienste

Vor kurzem habe ich darauf hingewiesen, dass die geplante Datenschutzgrundverordnung die Überwachungsthematik nicht regelt und ein Zusammenhang zwischen NSA-Affäre und der Reform des europäischen Datenschutzrechts, trotz anderslautender Aussagen von Polikern unterschiedlicher Couleur, schlicht nicht besteht.

Das hat mir in einem Kommentar von Ralf Bendrath bei CARTA den Vorwurf eingebracht, ich hätte insoweit nicht auf die geplante Neuregelung eines Art. 43a Datenschutzgrundverordnung hingewiesen. Diese geplante neue Vorschrift regelt den Transfer von Daten in Drittstaaten (außerhalb der EU) bzw. die Offenlegung von Daten aufgrund von Anfragen aus solchen Drittstaaten. Dieser Einwand ist dennoch nicht geeignet, meine ursprüngliche Aussage auch nur abzuschwächen. Denn es bleibt dabei, dass die Datenschutzgrundverordnung die Datenerhebung und Datenübermittlung durch Geheimdienste sowie durch Polizei- und Sicherheitsbehörden überhaupt nicht regelt.

Wieso die geplante Regelung eines Art. 43a Datenschutzgrundverordnung Geheimdienste und Polizeibehörden nicht weiter irritieren muss, möchte ich anhand eines aktuellen Beispiels veranschaulichen. Die Washington Post berichtet gerade, dass die NSA in großem Umfang Daten direkt von Google und Yahoo absaugt, aber nicht in den USA, sondern mithilfe des britischen Geheimdienstes GCHQ und vielleicht auch anderer europäischer Geheimdienste auf dem Gebiet der EU. Die Washington Post zitiert dazu eine bemerkenswerte Aussage aus einem NSA-Papier:

Such large-scale collection of Internet content would be illegal in the United States, but the operations take place overseas, where the NSA is allowed to presume that anyone using a foreign data link is a foreigner.

Europäische Geheimdienste liefern der NSA also die Daten, die US-Dienste in den USA aus rechtlichen Gründen gar nicht sammeln dürften. Und nach dieser Logik scheint die weltweit vernetzte Geheimdiensttätigkeit mittlerweile ganz grundsätzlich zu funktionieren. Die Dienste verschiedenster Staaten umgehen so ganz gezielt die Bindungen ihres jeweiligen nationalen Rechts.

Diese Praxis wird von der Datenschutzgrundverordnung nicht erfasst, weshalb sie auch nach Inkrafttreten der Verordnung uneingeschränkt fortgesetzt werden kann. Ebenfalls nicht erfasst ist auch die Datenerhebung durch europäische Geheimdienste wie den Bundesnachrichtendienst. Wenn der BND also in Frankfurt Internetdaten an Netzknotenpunkten in großem Stil erhebt, dann wird auch diese Praxis durch die geplante Datenschutzgrundverordnung in keinster Weise in Frage gestellt.

Wenn insoweit der Schutz der Daten europäischer Bürger gewährleisten werden soll, dann muss die EU genau an diesem Punkt ansetzen und den Datenaustausch zwischen europäischen Geheimdiensten bzw. Sicherheitsbehörden und denen aus Drittstaaten regeln. Solange das nicht passiert, sollte die Politik aufhören zu behaupten, die europäische Datenschutzreform hätte irgendeine Auswirkung auf die Schnüffelpraxis von Geheimdiensten. Das hat sie nämlich definitiv nicht.

posted by Stadler at 11:13  

5.11.13

Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Google Street View

Einer Klage auf Unterlassung von Fotoaufnahmen durch Google Street View fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufnahmen noch nicht angefertigt wurden und der Betroffene vorab gegenüber dem Anbieter widersprochen hat. Das hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 12.10.2011 (Az.: 12 O 153/10) entschieden. Das Gericht stützt sich u.a. darauf, dass Google sich mit den deutschen Datenschutzbehörden auf eine Widerspruchsmöglichkeit für Betroffene verständigt hat. Im Fall des Widerspruchs des Berechtigten darf das betreffende Objekt danach nicht veröffentlicht werden, bzw. muss unkenntlich gemacht werden. Das schützt den Kläger nach Ansicht des Gerichts ausreichend, nachdem auch nicht ersichtlich ist, dass Google gegen diese Vereinbarung verstoßen würde.

Mit der materiell-rechtlichen Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterlassung bestehen kann, der eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen oder datenschutzrechtlicher Vorschriften voraussetzen würde, setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

posted by Stadler at 09:19  

4.11.13

Keine Störerhaftung von Portalbetreibern die unverzüglich reagiert haben

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.10.2013 (Az.: 4 W 78/13) eine interessante Frage zur Haftung von Hostern und Portalbetreibern für Inhalte von Nutzern entschieden.

Ein Host-Provider oder ein Betreiber einer Kommunikationsplattform im Internet haftet für eine Rechtsverletzung durch die Inhalte seiner Kunden/Nutzer nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht als Täter. Zum Störer, mit der Konsequenz einer Haftung auf Unterlassung, wird der Betreiber nach Auffassung des OLG Stuttgart auch erst dann, wenn er trotz konkreter Kennntis von einer Rechtsverletzung den beanstandeten Inhalt nicht löscht bzw. sperrt. Die Störerhaftung beginnt demzufolge nicht bereits mit Zugang der Abmahnung, sondern erst dann, wenn der Betreiber auf eine ausreichend konkrete Abmahnung hin nicht unverzüglich reagiert. Löscht der Betreiber unverüglich, dann kann von ihm anschließend auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr verlangt werden.

posted by Stadler at 14:05  

3.11.13

Geheimdienste gefährden unsere Demokratie

Die Geschichte der Menschheit ist geprägt von Gewaltherrschaft und autoritären Staats- und Gesellschaftsformen. Diese Geschichte hat uns gelehrt, dass die unkontrollierte Ausübung von Macht stets zu Missbrauch und zur Unterdrückung von weiten Teilen einer jeden Gesellschaft führt. Das Gegenmodell von der Herrschaft des Volkes (Demokratie) hat sich erst in der jüngeren Geschichte nachhaltig durchgesetzt, aber wie wir wissen, noch längst nicht überall.

Grundbedingung eines demokratischen Rechtsstaats ist es, staatliche Macht einer strikten Kontrolle zu unterziehen. Das gesamte staatliche Handeln ist an die Verfassung und die einfachen Gesetze gebunden. Ein solcher Staat ist geprägt von einer Herrschaft des Rechts und steht damit im Gegensatz zu Willkür- und Polizeistaaten. Dieses Rechtsstaatsprinzip, das im Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 verankert ist, geht Hand in Hand mit dem Demokratieprinzip, das in Deutschland durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet wird.

Das Prinzip des demokratischen Rechtsstaats lässt sich also dahingehend zusammenfassen, dass die staatliche Macht einer strikten Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle wird durch unabhängige Gerichte gewährleistet sowie durch ein vom Volk gewähltes Parlament.

Das Rechtsstaatsprinzip müsste im Grunde uneingeschränkt auch für Geheimdienste gelten, faktisch tut es das aber nicht. Der gerichtliche Rechtsschutz ist in diesem Bereich deutlich eingeschränkt. Eine parlamentarische Kontrolle existiert nur in der Theorie. Faktisch ist sie so ausgestaltet, dass sie beliebig und vor allen Dingen sanktionslos umgangen werden kann. Und das ist auch politisch gewollt. Selbst dann, wenn beispielsweise der BND in kriminelle Machenschaften verwickelt ist, hat dies für die Behörde keinerlei Konsequenzen, wie der Fall „Bodenkamp“ belegt.  Die Bundesregierung unterstützt solche Machenschaften vielmehr durch gezielte Verschleierungstaktik. Geheimdienste können also in einem rechtsstaatlichen Vakuum agieren und die Politik lässt sie gewähren.

Die unkontrollierte Ausübung von Macht erfasst in demokratischen Gesellschaften also nicht mehr den gesamten Staat, sondern sie hat sich eine Nische gesucht, nämlich die der Geheimdienste. Dort wird in dem Wissen, dass die gerichtliche Kontrolle unzureichend ist und die parlamentarische Kontrolle nur eine Placebo-Funktion erfüllt, weiterhin ungeniert Recht gebrochen und das Rechtsstaatsprinzip mit Füßen getreten. Vermutlich glauben einige der Akteuere dieses Systems sogar, damit einer legitimen, höheren Staatsräson zu folgen. In den USA und Großbritannien sind die Auswüchse ganz augenscheinlich noch schlimmer, weil die besagte Kontrolle dort schon formal kaum vorgesehen ist.

Was wir in den letzten zehn Jahren beobachten können, ist eine ungehemmte Ausweitung der Überwachungstätigkeit der Dienste. Die ständig zunehmenden technischen Möglichkeiten gehen in vielen Staaten mit einer personellen Aufrüstung einher. Der demokratische Fremdkörper Geheimdienste könnte sich deshalb als Krebsgeschwür entpuppen, das den Gesamtorganismus Demokratie erfasst. Es geht hier nicht mehr um ein einzelnes Grundrecht – weshalb viele aktuelle Diskussionen zu kurz greifen – sondern um unsere Demokratie im Ganzen.

Wenn die Tatsache, dass Geheimdienste unsere Demokratie gefährden, nicht zügig in das öffentliche Bewusstsein vordringt, dann wird es der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat nicht nur, aber auch, hierzulande in Zukunft nicht leicht haben, sich zu behaupten. Dass konservative Politiker in Deutschland beispielsweise die Internetüberwachung noch ausweiten wollen, kann man aktuell bei Heise nachlesen.

Wir dürfen diese unkontrollierte Ausübung von Macht nicht zulassen und deshalb den Staat im Staate mit dem Namen Geheimdienst in der bisherigen Form nicht gewähren lassen. Eine demokratische Gesellschaft muss dem System Geheimdienst den Kampf ansagen.

Wer thematisch verwandte Texte von mir lesen will, dem sei nochmals „Von der Hinterlist einer lichtscheuen Politik“ und „Geheimdienste und Bürgerrechte“ empfohlen.

posted by Stadler at 20:59  
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