Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.11.13

Promi-Kind muss Veröffentlichung von Vornamen und Alter dulden

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 5.11.2013, Az.: VI ZR 304/12), dass die (Adoptiv-)Tochter eines prominenten Fernsehmoderators eine Berichterstattung über die Ehe ihrer Eltern dulden muss, in der ihr Name und ihr Alter sowie der Umstand genannt werden, dass sie Tochter des Prominenten ist.

Der BGH nahm zwar an, dass das Persönlichkeitsrechts der jungen Frau betroffen ist, er hielt die Berichterstattung dennoch für zulässig. Vor allem aus dem Umstand, dass Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin aus früheren Presseberichten bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt sei und diese Informationen weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich seien, folgerte der BGH, dass die Eingriffsintensität deutlich geringer sei, als bei einem Ersteingriff. Das bedeutet für Betroffene, dass sie immer gegen die erste Berichterstattung dieser Art vorgehen müssen, weil ansonsten für die nachfolgende Berichterstattung die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht abnimmt und man keinen Unterlassungsanspruch mehr durchsetzen kann.

Der BGH hat in dieser Sache wieder einmal eine anderslautende Entscheidungen des OLG Hamburg aufgehoben.

Die Pressemitteilung des BGH ist darüber hinaus unfreiwillig komisch:

Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J.

Der Presse würden die Gerichte an dieser Stelle eine unzureichende Anonymisierung attestieren.

posted by Stadler at 09:51  

7 Comments

  1. Das wird den Wert der Persönlichkeitsrechts Marke J. wohl nicht mehr tangieren.
    Warum die Gattin aber die Yellow Press wegen der Farbe ihres Lidschattens verklagt, wird wohl immer ein Rätsel bleiben.

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 7.11, 2013 @ 11:38

  2. Ab wann ist dem Kind denn zuzumuten, selber zu klagen? Der BGH beruft sich hier auf Berichterstattung im Jahr 2006 und 2008. Wenn man das mal zurückrechnet, war sie da 7 bzw. 9 Jahre alt. Ist ein Kind von 7 Jahren in der Lage die Folgen einer solchen Berichterstattung abzuschätzen? Nur weil die Eltern zu dem Zeitpunkt nicht der Meinung waren, dagegen vorzugehen, und sei es im Namen der Kinder, heißt ja nicht, dass das Kind, wenn es erstmal in der Lage ist, die gefühlt negativen Folgen zu bewerten, es vielleicht anders sieht.
    In welchem Alter denkt denn das Gericht, dass die Möglichkeit der Klage hiergegen spätestens erfolgt sein muss, wenn das Kind schon vor seiner Geburt in der öffentlichen Berichterstattung erwähnt wurde. Hat dieses Kind niemals das Recht, zukünftige Berichterstattung zu unterbinden?
    Finde ich irgendwie schwierig.

    Comment by Tak — 7.11, 2013 @ 11:38

  3. Und wie ist es mit dem Geburtsnamen „Hansel“, von Ulrich Marseille?

    Jochen Hoff (duckhome.de) ist verboten worden, diesen Namen zu nennen, obwohl in der Vergangenheit darüber oft berichtet wurde und dieser Name im Internet leicht zu finden ist (z.B. Wikipedia).

    LG HH Az. 324 O 166/11 Urteil v. 16.09.2011.

    Auch gegen mich erging eine Verfügung wegen der Berichterstattung darüber. „Hansel“ darf nicht genannt werden. Az. 324 O 460/13 Beschluss vom 02.09.2013

    Dem Springer Az. 324 O 627/11 und Spiegel Online Az. 324 O 221/11 wurde allerdings die Nennung des Geburtsnamens „Hansel“ erlaubt.

    So viel zu der irrigen Ansicht: Vor dem Gesetz sind alle gleich.

    Was ist mit den Namen der Sedlmayer-Mörder?

    Nebenbeibemerkt: Ein Ordnungsmittelantrag des Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger, eingereicht für Ulrich Marseille, ist gerade zurückgewiesen worden. Die Tatsache, dass Ulrich Marseille mal anders hieß,wäre ein verstoß gegen die einstweilige Verfügung, meint querulatorisch dieser Anwalt.

    Comment by Rolf Schälike — 7.11, 2013 @ 12:41

  4. Tak hat die richtige Frage aufgeworfen. Man könnte sich noch rausreden, dass während der Minderjährigkeit die Eltern dafür gerade stehen. Wenn diese sich entscheiden, die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zu tolerieren, dann ok. Aber spätestens mit der Volljährigkeit der Betroffenen ist damit Schluss. Und dann kann auch das Argument „Ja, aber früher war es doch auch ok.“ nicht mehr ziehen.

    Comment by Der dicke Hecht — 7.11, 2013 @ 17:09

  5. Wer als Promi oder Halbpromi gegen zuviel „Promi“ klagt, sollte längst wissen, dass – in den Zeiten des Internets – der Bekanntheitsgrad dadurch erst recht steigt, Stichwort „Streisand-Effekt“ (Wikipedia). Es muss sich also um Absicht (oder günstigenfalls um schlechte Beratung) handeln, wenn solches dennoch versucht wird. Ich wüsste z.B. längst nicht mehr, ob und woran der Sedlmayr gestorben ist, doch nachdem der Verurteilte sich später wieder an die Öffentlichkeit gewandt hatte, weil sein Name nicht mehr genannt werden dürfe, denke ich nun, wann immer ich in München mit dem Bus 54 an der Haltestelle „We(h)rle-Str.“ vorbeikomme, genau an ihn.

    Comment by Franz Krojer — 7.11, 2013 @ 21:29

  6. Es gibt in vier Städten die Lauberstraße

    Comment by Rolf Schälike — 8.11, 2013 @ 18:40

  7. @7 Günther Mit welchem Recht sollen sie Grundrechtseingriffe hinnehmen?

    Jeder Bürger muss und nimmt hin, dass ihm seine Grundrechte im bestimmten Maße genommen werden.

    Beispiele: Wohnt jemand in einer stark befahrenen Straße, dann muss dieser mehr Grundrechteingriffe dulden als jemanden, der auf einer verkehrsarmen Straße wohnt.

    Auch ein Soldat muss auf seine Grundrechte, nicht getötet zu werden, satärker verzichten als ein Zivilist.

    Nicht anders ist es bei den Prominenten. Sie bestimmen durch ihr Auftreten ihr öffentliches Bild, meist einseitig. Deswegen müssen Prominente es dulden, dass ihnen diese Einseitigkeit öffentlich mehr genommen wird als demjenigen, der öffentlich nicht in Erscheinung tritt.

    Noch schlimmer bei den Politkern. Diese lügen öffentlich alle und sind alle korrupt. Sie haben einen viel stärkeren Einfluss auf das Leben aller als andere Menschen. D.h. diese nutzen ihre Grundrechte stärker als die meiste anderen. Deswegen müssen die Politiker wesentlich mehr öffentliche harte Kritik hinnehmen.

    Nicht viel anders bei den Anwälten, die sich fast alle als etwas Besseres fühlen und auch so benehmen. Das Gesetz erlaubt das diesen, anderen nicht. Deswegen dürfen die anderen ihre Grundrechte der Meinungsfreiheit mehr gegenüber den Anwälten nutzen als gegenüber bescheidenen Mitbürgern.

    Comment by Rolf Schälike — 9.11, 2013 @ 13:24

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