Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.11.13

25 Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Google unwirksam

Laut einer Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat das Landgericht Berlin (Az.: 15 O 402/12) entschieden, dass 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google unwirksam sind. Auf Abmahnung des vzbv hatte sich Google geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Verband Unterlasusngsklage erhoben hat. Dass die Datenschutzerklärung von Google nicht rechtskonform ist, hatte ich bereits vor längerer Zeit erläutert.

Das schriftliche Urteil dürfte noch nicht vorliegen. Man darf auf die Urteilsbegründung gespannt sein.

posted by Stadler at 17:59  

19.11.13

Vertragsklausel die Verkaufsverbot für eBay und Amazon enthält, ist kartellrechtswidrig

Eine Vertragsklausel eines Herstellers von Kameras, die Händler dazu verpflichtet, die Ware nicht über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon Marketplace anzubieten, ist nach einem neuen Urteil des Landgerichts Kiel (Urteil vom 08.11.2013, Az.: 14 O 44/13.Kart) kartellrechtswidrig. Die Klausel verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB, da sie eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung enthält.

Das Gericht stellt insoweit allerdings klar, dass für selektive Vertriebssysteme eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs möglich ist. Das Landgericht geht im konkreten Fall allerdings davon aus, dass ein selektives Vertriebssystem nicht vorliegt, weil der Hersteller seine Kameras auch direkt an Großkunden sowie an den Großhandel veräußert, der sie wiederum auch an nicht autorisierte Händler weitergibt, ohne dass dabei den Abnehmern bestimmte Qualitätsanforderungen auferlegt werden.

Wer den Verkauf seiner Produkte über eBay & Co. verhindern will, muss sich also für ein echtes selektives Vertriebssystem entscheiden und kann nicht bloß einzelnen Händlern verbieten, über Onlinemarktplätze zu verkaufen.

posted by Stadler at 11:38  

18.11.13

An Ausschuss überwiesen, den es noch nicht gibt

Die große Koalition ist offiziell noch nicht in trockenen Tüchern, aber die gemeinsame Verweigerungshaltung von Union und SPD funktioniert bereits prächtig.

Der Bundestag hat heute mit den Stimmen von Union und SPD eine Abstimmung über Entschließungsanträge der Linken (18/56) und von Bündnis 90/Die Grünen (18/65) zu den Abhöraktivitäten der NSA abgelehnt. Auf dem Server des Bundestages heißt es hierzu:

Vielmehr wurde beschlossen, beide Vorlagen an einen Ausschuss zu überweisen, den es noch nicht gibt.

Das ist eine reife Leistung und zeigt sehr schnell und sehr eindrucksvoll, wie ernst es Union und SPD mit der Aufklärung der Geheimdienstaffäre ist. Das Konzept lautet offenbar: Auf die lange Bank schieben und dann im Sande verlaufen lassen. Die beiden Entschließungsanträge von Grünen und Linken sollte man übrigens gelesen haben, denn sie sind sachlich zu befürworten.

posted by Stadler at 21:06  

18.11.13

Mit Europarecht gegen die Abhörpraxis des GCHQ?

Porf. Franz C. Mayer geht im Verfassungsblog der interessanten Frage nach, ob gegen die Abhöraktionen des britischen Geheimdienstes GCHQ mit Mitteln des EU-Rechts vorgegangen werden kann.

Mayer sieht zunächst Kerngewährleistungen des Unionsrechts betroffen, die sich u.a. aus Art. 8 der Charta der Grundrechte, aus Art. 16 AEUV und den Richtlinien zum Datenschutz (95/46/EG und 2002/58/EG) ergeben.

Sodann weist Mayer aber auf den Umstand hin, dass diese Kerngewährleistungen die Mitgliedsstaaten häufig gar nicht binden. Darauf, dass das europäische Datenschutzrecht den Bereich Strafverfolgung, innere Sicherheit und Staatsicherheit der Mitgliedsstaaten nicht regelt und insbesondere keine Handhabe gegen die Datenerhebung durch Geheimdienste bietet, hatte ich hier ebenfalls hingewiesen.

Mayer meint gleichwohl, dass diese Bereichsausnahmen des Europarechts für öffentliche und nationale Sicherheit eventuell nicht eingreifen werden, weil die britischen Maßnahmen zu breit, zu unbestimmt und zu ungezielt sein könnten. Sollte es ein diesbezügliches Verfahren vor dem EuGH geben, dürfte auch die Frage zentral sein, ob die europäischen Grundrechte nur die EU-Organe oder auch die Mitgliedsstaaten binden, was nach der Grundrechtecharta allerdings zweifelhaft erscheint.

Das Ganze ist am Ende aber natürlich auch eine politische Frage. Was ist die Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus durch die EU denn überhaupt wert, wenn einzelne Mitgliedsstaaten gleichzeitig in uferloser Art und Weise den Internet- und Telefonverkehr überwachen und anlasslos und massenhaft Daten speichern? Zumal dies, wie wir mittlerweile wissen, durchaus auch zum Zwecke der Polit- und Wirtschaftsspionage geschieht.

Mayer fordert in seinem Beitrag schließlich mit Blick auf das deutsche Recht und die Rolle des BND, dass die sog. „strategische Fernmeldeu?berwachung“ – die in der Tat ein Relikt aus dem Kalten Krieg ist – eineinhalb Jahrzehnte nach der letzten Äußerung des BVerfG auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gehört. Eine Forderung, mit der er bei mir offene Türen einrennt.

Wir brauchen insoweit aber nicht nur eine neue juristische Debatte, sondern vor allen Dingen auch eine gesellschaftliche. Der tatsächliche Umfang der Überwachung durch Geheimdienste war einer breiten Öffentlichkeit bislang nicht bekannt, weil er von der Politik gezielt verschleiert wird und die Medien zu wenig berichtet haben. Es ist deshalb essentiell, die Rolle des BND bei der Überwachung des Internets besser auszuleuchten und kritisch zu hinterfragen.

posted by Stadler at 10:52  

16.11.13

Öffentliche Aufträge an amerikanische Spionageunternehmen?

Die Süddeutsche Zeitung hat am Freitag eine Serie mit dem Titel „Geheimer Krieg“ begonnen, die sich mit den Aktivitäten amerikanischer Geheimdienste und US-Militärs auf deutschem Boden beschäftigt und auch damit, in welchem Umfang private Spionageunternehmen eingebunden werden und wie insoweit die Zusammenarbeit mit bzw. Duldung durch deutsche Behörden und Regierungsstellen ausgestaltet ist.

Davon, dass Geheimdienste ein schmutziges Geschäft betreiben, bin ich seit längerer Zeit überzeugt. Dennoch bin ich von einem Teil dessen was die SZ gerade berichtet, überrascht bis schockiert. Vor allen Dingen, was die Rolle von Privatunternehmen angeht. Der Bericht „Dubioser Partner der Regierung„, der in der Print-Ausgabe den Titel „Berlin, vertrauensselig“ trägt, handelt von dem IT-Unternehmen CSC. Dieses Unternehmen hat laut SZ die CIA bei der Verschleppung von Menschen unterstützt und war hierbei mit einer Tochterfirma auch an der Verschleppung von Khaled el-Masri beteiligt. Die NSA unterstützt der IT-Dienstleister CSC bei deren Spionagetätigkeit. Gerade dieses Unternehmen hat aber auch immer wieder öffentliche Aufträge in Deutschland erhalten und zwar in hochsensiblen Bereichen. In den letzten fünf Jahren hat das Beschaffungsamt des BMI laut SZ drei Rahmenverträge mit der CSC Deutschland Solutions GmbH geschlossen, die Grundlage verschiedener Einzelverträge mit Ministerien waren. Laut SZ testet die CSC den Staatstrojaner des BKA, unterstützte das BMJ bei der Einführung der elektronischen Akte für Bundesgerichte und hat das BMI bei der Einführung des elektronischen Passes beraten. Auch in das DE-Mail-Projekt soll die Firma CSC eingebunden sein.

Ist unsere Bundesregierung tatsächlich so schlecht informiert und blauäugig? Oder nutzt man die zweifelhafte Expertise von CSC in Kenntnis aller Umstände? Jede der beiden Alternativen muss uns Angst machen. Die SZ zeigt mit ihrer Artikelserie die schmutzige und gefährliche Seite der Tätigkeit von Geheimdiensten auf und das ist ein Thema, über das in der Vergangenheit leider viel zu wenig berichtet wurde.

posted by Stadler at 21:16  

13.11.13

Kleine Münze für alle: BGH senkt Schutzuntergrenze für Werke der angewandten Kunst

Bei sog. Werken der angewandten Kunst hat die Rechtsprechung bislang höhere Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gestellt als bei Werken der reinen bzw. bildenden Kunst. Die Werke der angewandten Kunsten unterscheiden sich primär durch ihren Gebrauchszweck von den Werken der reinen Kunst. Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände wie Gebrauchs- und Werbegraphiken, Möbel oder Modedesigns zählen zur angewandten Kunst. Danach war die sog. kleine Münze bei der angewandten Kunst bislang, anders als bei anderen Werkformen, nicht geschützt. Die großen Masse der Gebrauchskunst war damit mangels ausreichender Schöpfungshöhe urheberrechtlich nicht geschützt. Begründet wurde dies früher mit dem Argument, dass das Geschmacksmusterrecht für solche Gestaltungen einen Sonderrechtsschutz bietet, der dem Urheberrecht wesensgleich sei.

Diese Unterscheidung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom heutigen Tag (Az.: I ZR 143/12) aufgegeben. In der Pressemitteilung des BGH wird zur Begründung ausgeführt:

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann – so der Bundesgerichtshof – im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Diese Änderung wird dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Gebrauchskunst, gerade die Arbeiten von Designern und Grafikern, nunmehr urheberrechtlichen Schutz genießt. Kleine Münze für alle.

posted by Stadler at 17:57  

13.11.13

Was überwacht der BND?

Das ARD-Magazin FAKT hat gestern über die Internetüberwachung des BND berichtet und darüber, dass der BND im Bereich der Spionage international mitmischen will und deshalb speziell den britischen und amerikanischen Diensten auch etwas anbieten müsse. Die These des Magazins hierzu lautet:

Durch die massenhafte Erfassung von Daten in Frankfurt sieht der BND offensichtlich die Chance, sich im Verbund der westlichen Geheimdienste zu emanzipieren.

Das Manuskript der Sendung kann man bei der ARD downloaden, der Beitrag selbst ist u.a. bei YouTube verfügbar.

Dass der BND angeblich in Frankfurt die Datenleitungen von 25 Internetprovidern am Datenknotenpunkt De-Cix anzapft, wurde bereits vor ca. einem Monat berichtet. Die Maßnahmen wurden laut Spiegel vom Kanzleramt und dem Bundesinnenministerium genehmigt. Offiziell bestätigt haben Bundesregierung oder BND das aber nicht.

Der Bericht der ARD enthält außerdem folgende, merkwürdige Aussage:

Damit die Erhebung und Auswertung wenigstens halblegal stattfindet, ließ sich der BND 2008 vom britischen Geheimdienst helfen, das entsprechende Gesetz neu zu formulieren. Das Ergebnis: Da Daten ständig über Ländergrenzen fließen, wurde der gesamte Datenverkehr per Gesetz zu Auslandskommunikation erklärt – und die darf der BND abhören.

Mir ist nicht klar, welche gesetzliche Änderung das sein sollte. Nach meinem Kenntnisstand fand 2008 insoweit keine einschlägige Gesetzesänderung statt. Eine gesetzliche Regelung, die den gesamten Internetverkehr als Auslandstelekommunikation definiert, mit der Folge, dass der BND (uneingeschränkt) darauf zugreifen könnte, existiert nicht. Das G10-Gesetz besagt in § 5 Abs. 2 S. 2 vielmehr ausdrücklich, dass der BND darauf achten muss, ob Anschlüsse von deutschen Staatsangehörigen erfasst werden. Die Berichterstattung der ARD dürfte an dieser Stelle also unrichtig sein.

Die pauschale Überwachung des Fernmeldeverkehrs und damit auch des Internets durch den BND nennt man im Fachjargon „strategische Fernmeldekontrolle„. Ob die diebsezüglichen Regelungen überhaupt verfassungskonform sind, muss zumindest als offen gelten, wie der Kollege Härting so schön schreibt. Das BVerfG hat die aktuelle Fassung des G10-Gesetzes  jedenfalls noch nicht überprüft.

Daneben stellt sich aber zusätzlich die Frage, ob die tatsächliche Praxis des BND – unabhängig von verfassungsrechtlichen Fragen – überhaupt von den bestehenden gesetzlichen Grundlagen gedeckt ist. Dazu müsste man zunächst natürlich wissen, was der BND tatsächlich macht und das ist nur teilweise bekannt.

Seit einiger Zeit weiß man, dass der BND den E-Mail-Verkehr in größerem Stil überwacht und analysiert. Welcher technischer Mittel er sich dazu bedient und wie die Provider ihn dabei unterstützen, ist aber unklar.

Relativ neu sind demgegenüber die Berichte darüber, dass der BND in großem Stile auch Metadaten erfasst und ganz generell am Datenknotenpunkt De-Cix die Datenleitungen von 25 Internetprovidern anzapft, darunter auch die von deutschen Providern. Diese Maßnahmen sind in der jährlichen Unterrichtung des Bundestages durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) jedenfalls nicht enthalten. Die Bundesregierung ist allerdings gesetzlich dazu verpflichtet, das PKGr umfassend über die allgemeinen Tätigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

Diese Unterrichtung hat im Hinblick auf die Kontrolle des Datenverkehrs am Knotenpunkt der De-Cix durch den BND offensichtlich nicht stattgefunden. Wenn der BND also tatsächlich in Frankfurt in großem Umfang den Internetverkehr überwacht, dann hat die Bundesregierung gegen ihre Pflichten aus dem Kontrollgremiumgesetz verstoßen und das Gremium nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Maß unterrichtet.

Die fehlende Einbeziehung des PKGr in die Internetüberwachung würde allerdings auch zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen. Nach § 5 Abs. 1 G10-Gesetz werden die Telekommunikationsbeziehungen die Gegenstand sog. strategischer Maßnahmen sind, vom Bundesministerium des Inneren mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Wenn diese Zustimmung fehlt, ist auch die Maßnahme als solche rechtswidrig. BND und Bundesregierung sollen bei grundlegenden Entscheidungen nämlich gerade nicht eigenmächtig ohne Zustimmung des Parlaments agieren können.

Für die pauschale Erfassung sowohl von Metadaten als auch von Kommunikationsinhalten an zentralen Internetknotenpunkten hält das deutsche Recht m.E. gar keine ausreichende Rechtsgrundlage bereit. Insbesondere § 5 G10-Gesetz deckt die pauschale Überwachung des Internets nach meiner Einschätzung bereits deshalb nicht ab, weil die Regelung hierfür nicht gemacht wurde und sich die massenhafte und undifferenzierte Erfassung und Speicherung des gesamten Internetverkehrs an zentralen Knotenpunkten schwerlich unter die gesetzliche Regelung subsumieren lässt. Das Gesetz bildet die technische Wirklichkeit nicht ansatzweise ab.

Der des öfteren erhobene Einwand, das G10-Gesetz sei gar nicht einschlägig, wenn der BND nur ausländische Kommunikation überwacht, verfängt nicht. Denn das G10-Gesetz regelt gerade die Überwachung unf Aufzeichnung der Telekommunikation durch Geheimdienste des Bundes. Und diese Maßnahmen finden ganz offensichtlich noch dazu auf deutschem Hoheitsgebiet statt. Maßnahmen der TK-Überwachung durch BND, MAD und Verfassungsschutz unterliegen nach § 1 Abs. 2 G10-Gesetz außerdem der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch die sog. G 10-Kommission. Der BND muss also in jedem Fall das G10-Gesetz beachten und unterliegt insoweit der parlamentarischen Kontrolle. § 5 Abs. 1 G10-Gesetz spricht im Rahmen sog. strategischer Maßnahmen außerdem ausdrücklich von „internationalen Telekommunikationsbeziehungen“. Das Gesetz gilt also gerade dann, wenn der BND internationale Telekommunikation überwacht. Eine Differenzierung findet in § 5 Abs. 2 S. 2 G10-Gesetz nur zusätzlich danach statt, ob ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.

posted by Stadler at 15:17  

12.11.13

Erneute Schlappe für Weichert vor dem VG Schleswig

Wie die Deutsche Apothekerzeitung berichtet, hat das Verwaltungsgericht Schleswig dem schleswig-holsteinischen Datenschutzbeauftragten Thilo Weichert verschiedene Aussagen, wonach das Münchener Apothekenrechenzentrum VSA bei der Verarbeitung von Rezeptdaten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, untersagt.

Weichert hatte über die VSA u.a. wörtlich gesagt: „Für die VSA und den IMS-Konzern ist die illegale Nutzung der Rezeptdaten ein lohnendes Geschäftsmodell, das sie anscheinend solange fortsetzen wollen, bis es ihnen gerichtlich untersagt wird“. Außerdem hat Weichert in verschiedenen Interviews behauptet, bei der VSA würden Daten, die dann weitergegeben werden, nicht ausreichend anonymisiert.

Weichert ist für seine forsche Art, die häufig auch juristisch über das Ziel hinausschießt, bekannt. In letzter Zeit war das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, dem Weichert vorsteht, mehrfach vor den Verwaltungsgerichten unterlegen.

posted by Stadler at 17:53  

12.11.13

Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch im Urheberrecht?

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.06.2013, Az.: I ZR 55/12) können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet.

Im konkreten Fall hatte jemand fünf Fotos aus einem Sachverständigengutachten – das insgesamt 34 Fotos enthielt – entnommen und im Internet in eine Restwertbörse eingestellt. Die Frage war jetzt, ob sich der Unterlassungsanspruch des Fotografen/Gutachters nur auf die fünf konkret eingestellten Fotos bezieht oder auf sämtliche 34 Fotos, die in dem Gutachten enthalten sind. Der BGH hat die Frage in letzterem Sinne entschieden, weil das Charakteristische der Verletzungshandlung nach Ansicht des BGH darin besteht, dass Lichtbilder aus ein und demselben Gutachten entnommen worden sind.

posted by Stadler at 12:29  

12.11.13

Impressumspflicht bei Facebook

Es gibt, soweit ersichtlich, gerade die erste obergerichtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf  (Urteil v. 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13), zur Frage der Impressumspflicht bei Facebook. Dass geschäftsmäßige Facebookauftritte ein Impressum benötigen, dürfte mittlerweile keine sensationelle Neuigkeit mehr darstellen. Interessanter ist allerdings nach wie vor die Frage, wie und wo die Anbieterkennzeichnung zu platzieren ist, nachdem Facebook keine Rubrik Impressum bereitstellt.

Das OLG Düsseldorf hält eine Weiterverlinkung auf ein Webimpressum unter der Rubrik „Info“ für unzureichend, weil die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden könnten.

Gerade diesen Begründungsansatz halte ich allerdings für schwerlich vertretbar. Denn was soll der durchschnittlich aufmerksame Nutzer unter der Rubrik „Info“ denn anderes erwarten, als Informationen zum Anbieter? Das gilt umso mehr, als der durchschnittliche Facebooknutzer vermutlich weiß, dass Facebook eine Rubrik Impressum erst gar nicht anbietet, weshalb es noch naheliegender ist, nach der Anbieterkennzeichung in der Rubrik „Info“ zu suchen. Es gibt natürlich auch andere Wege und Möglichkeiten, das Impressum bei Facebook deutlicher darzustellen. Die Frage ist allerdings, ob man den Anbieter darauf verweisen und wirklich so kleinlich argumentieren kann, wie es viele Gerichte derzeit tun. Aus meiner Sicht muss es ausreichen, wenn man die gesetzlich vorgesehenen Informationen ohne erheblichen Aufwand erreichen kann. Und dafür sollte ein in der Rubrik „Info“ platzierter Link auf ein Webimpressum ausreichen. Schließlich ist der Maßstab der durchschnittlich aufmerksame Internet- bzw. Facebooknutzer und nicht der überpenible Richter.

(via Shopbetreiber-Blog)

posted by Stadler at 09:39  
« Vorherige SeiteNächste Seite »