Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.2.12

Content Allianz fordert rasche Umsetzung von ACTA

Die Deutsche Content Mafia Allianz hat die Bundesregierung aufgefordert, das umstrittene völkerrechtliche Abkommen ACTA  ohne weitere Verzögerung umzusetzen. Dieser Allianz gehören u.a. der Bundesverband der Musikindustrie, die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO), die GEMA, ARD und ZDF, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sowie der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) an.

Bei der Lektüre dieser lobbyistischen Pressemitteilung muss ich einmal mehr feststellen, dass die Vorstellungen darüber, wie eine zukunftsorientierte Reform des Urheberrechts aussehen muss, gar nicht weiter auseinandergehen könnten. Man hat unweigerlich den Eindruck, dass die Content-Industrie die bestehende Legitimationskrise des Urheberrechts schlicht ignoriert. Es ist genau diese Geisteshaltung, die die immer wieder beklagten Krisen der Musikindustrie und der Verlage maßgeblich mitverursacht hat. Die mangelnde Kreativität einer Branche, die davon lebt, mit der Leistung Kreativer Geld zu verdienen, ist vielleicht ihr größtes Problem.

Und mit Blick auf die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF, die ebenfalls meinen, in das Horn der Urheberrechtslobbyisten blasen zu müssen, hat mich vorher gerade ein Tweet des Kulturschaffenden Alexander Lehmann zum Nachdenken angeregt.

Wieso setzen sich eigentlich genau die für ein gestriges Urheberrecht ein, die von einer Art „Kulturflatrate“ leben? #ARD #ZDF #GEZ

Eine berechtigte Frage, über die Frau Piel und Herr Schächter vielleicht auch einmal nachdenken sollten.

posted by Stadler at 16:46  

17.2.12

OLG München: Haftung des Hosters für ehrverletzende Forumseinträge

Das OLG München hat mit Beschluss vom 21.09.2011 (Az.: 6 W 1551/11) entschieden, dass der Hoster eines Meinungsforum für ehrverletzende Forumspostings auf Unterlassung haftet, wenn er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und die Rechtsverletzung dann nicht beseitigt.

Den Einwand des Hosters, er hätte keine Administratorenrechte bzgl. des Meinungsforums gehabt, hat das OLG als nicht beachtlich qualifiziert, da damit nicht belegt wird, dass der Host-Provider nicht dennoch dazu in der Lage ist, die Inhalte zu beseitigen.

Die Entscheidung liegt auf der Linie der erst danach ergangenen BGH-Entscheidung zur Störerhaftung des Host-Providers für ehrverletzende Blogbeiträge.

Dass die Äußerung „dreister Dummschwätzer“ im konkreten Fall ehrverletzend ist, war für den Hoster auch unschwer zu erkennen, auch wenn das OLG München diese Frage nicht weiter thematisiert. Dieser Aspekt ist freilich nach dem Urteil des BGH von ganz zentraler Bedeutung. Denn der Hoster muss nicht jedwede Rechtsverletzung beseitigen, sondern nur eine solche, die für ihn nach Einholung einer Stellungnahme des Verantwortlichen, unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung,  zu erkennen ist.

posted by Stadler at 16:00  

17.2.12

Herausgabe einer Domain an früheren Berechtigten

Wenn sich jemand einer Domain bemächtigt hat und zu Unrecht als Domaininhaber eingetragen ist, kann er verpflichtet werden, die Domain an den früheren Berechtigten nach den Vorschriften über die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) herauszugeben. Das hat der BGH mit Urteil vom 18. Januar 2012 (Az. I ZR 187/10) entschieden.

Der BGH erläutert zunächst, dass eine Domain kein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Die Domain kommt aber als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Betracht, weil darunter jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil fallen kann, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen wird.

Zur diesbezüglichen Bedeutung der WHOIS-Datenbank führt der BGH folgendes aus:

Die Eintragung in der „WHOIS-Datenbank“ der DENIC hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist – wie bereits dargelegt (s. oben Rn. 17) – vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die „WHOIS-Datenbank“ verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dage- gen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.

Interessant an dem Fall ist außerdem, dass der Kläger parallel auch gegen DENIC Leistungsklage auf Rückumschreibung der Domain erhoben hat, über die aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

posted by Stadler at 09:35  

16.2.12

Free Hamza Kaschgari

Die Geschichte des saudi-arabischen Journalisten und Bloggers Hamza Kasshgari ist erschütternd und zeigt, wie wenig die Menschenrechte in einem Staat gelten, der von der westlichen Welt immer noch hofiert wird und an den Deutschland Panzer liefert.

Der junge Blogger hatte Anfang Februar auf Twitter einige Mohammed-kritische Tweets abgesetzt, die eher philosphisch-zweifelnd klangen als agitatorisch. Aber nachdem in Saudi-Arabien weder die Meinungs- noch die Religionsfreiheit Beachtung findet, brach gegen den jungen Mann etwas los, das man bei uns vermutlich einen Shitstorm nennen würde. Als ein Scheich vom saudischen König forderte, Kaschgari wegen Abkehr vom islamischen Glauben – worauf in Saudi-Arabien die Todesstrafe steht – verhaften zu lassen, versuchte der Blogger zu fliehen. Er wurde allerdings in Malaysia festgenommen und nach Saudi-Arabien abgeschoben, wo er derzeit inhaftiert ist. Ob Interpol an der Verhaltung des Bloggers beteiligt war, ist umstritten. Nach Informationen von Amnesty International soll gegen Kaschgari und weitere Personen, die ihn auf Twitter unterstützt haben, ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Auf Facebook hat sich zwischenzeitlich eine saudische Hetzseite gebildet, auf der die Bestrafung des Bloggers wegen Beleidigung des Propheten gefordert wird. Auch Twitter scheint in der Angelegenheit eine eher unrühmliche Rolle zu spielen, denn der Twitter-Account Kaschgaris ist mittlerweile gesperrt worden.

Die Bundesregierung täte gut daran, die Unterstützung von Diktaturen wie Saudi-Arabien einzustellen und die Einhaltung fundamentaler Menschenrechte wie Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit in aller Deutlichkeit einzufordern. Ich frage mich auch, warum der Fall Kaschgari nicht eine ähnliche internationale (politische) Empörung ausgelöst hat, wie seinerzeit bei Salman Rushdie.

Amnesty International ruft dazu auf, sich schriftlich an den saudischen König, das Innenministerium oder die Botschaft Saudi-Arabiens zu wenden und die bedingungslose Freilassung Kaschgaris zu fordern.

Auch wenn in den letzten Tagen schon viel über den Fall Kaschgari berichtet und gebloggt wurde, ist es mir doch ein Anliegen, das Thema auch in diesem Blog aufzugreifen.

posted by Stadler at 15:48  

16.2.12

EuGH: Keine allgemeine Filterpflicht sozialer Netzwerke

Mit Urteil vom 16.02.2012 (Az.: C?360/10) hat der EuGH entschieden, dass den Betreiber eines sozialen Netzwerkes keine allgemeine Filterpflicht trifft, um die urheberrechtswidrige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

Der EuGH führt zunächst aus, dass er den Betreiber eines sozialen Netzwerkes als Hosting-Provider betrachtet, soweit er für die Nutzer seines Dienstes Inhalte speichert. Sodann bezieht sich der EuGH auf Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie und betont, dass es danach nationalen Stellen untersagt ist, Maßnahmen zu erlassen, die einen Hosting-Anbieter verpflichten würden, von ihm gespeicherte Informationen generell zu überwachen.

Die Anordnung ein Filtersystem einzurichten, würde nach Einschätzung des Gerichtshofs eine präventive Überwachung  und eine aktive Beobachtung der von den Nutzern beim Hosting-Anbieter gespeicherten Dateien erfordern. Eine solche Anordnung würde den Hosting-Anbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten, die nach Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie gerade verboten ist.

Sehr instruktiv sind folgende Ausführungen des EuGH zur Abwägung der Interessen der Rechteinhaber und der Hosting-Anbieter, sowie insbesondere zu den Grundrechten der Nutzer auf Informationsfreiheit und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten:

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, als Missachtung des Erfordernisses der Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern zukommt, einzustufen ist (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 49).

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den Hosting-Anbieter beschränken, weil das streitige Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer der Dienste dieses Anbieters beeinträchtigen kann, und zwar ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

Die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk von dessen Nutzern geschaffenen Profile bedeuten, wobei es sich bei den Informationen in Bezug auf diese Profile um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der genannten Nutzer ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 51).

Zum anderen könnte die fragliche Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein, oder sie können von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet gestellt worden sein (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 52).

Eine Entscheidung, die zusammen mit dem vorangegangenen Urteil „Scarlet Extended, das sich mit der Frage von Filterpflichten von Zugangsprovidern beschäftigte, als wegweisend betrachtet werden muss. Die Rechtsprechung des EuGH nimmt ersichtlich auch mit Blick auf die Grundrechte mehr und mehr Konturen an.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt m.E. auch die Entscheidungen des BGH „Internet Versteigerung I„,  „Internet Versteigerung II“ und „Internet-Versteigerung III“ in Frage. Der BGH hatte dort ausgeführt, dass der Betreiber einer Handelsplattform (eBay) verpflichtet ist, Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt, sobald er einmal auf einen solchen Rechtsverstoß hingewiesen wurde. Insoweit hat der BGH auch ausdrücklich vom Einsatz einer Filtersoftware und von einem vorgeschalteten Filterverfahren gesprochen und eine entsprechende Vorabkontrolle zumindest in gewissem Umfang für zumutbar erachtet.

posted by Stadler at 12:09  

15.2.12

Verurteilung wegen homophober Hate-Speech keine Verletzung der Menschenrechtskonvention

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat – allerdings mit beachtlichen Sondervoten über die e-comm ausführlich berichtet – die Verurteilung wegen der Verteilung homophober Flugblätter an einer Schule durch den schwedischen Obersten Gerichtshof nicht beanstandet (Urteil vom 09.02.2012, Az.:  1813/07). Die Verurteilung verletzt damit Art. 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) nicht.

Die Beschwerdeführer hatten an einer schwedischen Schule Flugblätter der rechtsgerichteten „Nationell Ungdom mit folgendem Inhalt verteilt:

“Homosexual Propaganda (Homosexpropaganda)

In the course of a few decades society has swung from rejection of homosexuality and other sexual deviances (avarter) to embracing this deviant sexual proclivity (böjelse). Your anti-Swedish teachers know very well that homosexuality has a morally destructive effect on the substance of society (folkkroppen) and will willingly try to put it forward as something normal and good.

— Tell them that HIV and AIDS appeared early with the homosexuals and that their promiscuous lifestyle was one of the main reasons for this modern-day plague gaining a foothold.

— Tell them that homosexual lobby organisations are also trying to play down (avdramatisera) paedophilia, and ask if this sexual deviation (sexuella avart) should be legalised.”

Die Beschwerdeführer wurden von schwedischen Strafgerichten deshalb wegen Agitation gegen eine nationale oder ethnische Gruppe verurteilt, ein Straftatbestand, der mit der deutschen Volksverhetzung vergleichbar sein dürfte.

Die Beschwerdeführer sahen sich dadurch in ihrer Meinungsfreiheit verletzt und haben den EGMR angerufen.

Der EGMR hat zunächst einen Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit durch die Entscheidung der schwedischen Strafgerichte bejaht und anschließend die Frage gestellt, ob dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen ist.

Der Gerichtshof betont, dass der Inhalt des Flugblattes diskriminierend ist und die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung einer Diskriminierung  wegen der Rasse, Herkunft oder Hautfarbe gleichsteht. Der Gerichtshof hebt außerdem hervor, dass die Flublätter in einer Schule in die Spinde der Schüler gelegt wurden, weshalb diese keine Möglichkeit gehabt hätten, die Flublätter abzulehnen. Berücksichtigt hat der Gerichtshof ferner den Umstand, dass die Beschwerdeführer selbst nicht Schüler dieser Schule waren und zu der Schule auch selbst keinen freien Zugang hatten.

Wären die Fluglätter also offen auf der Straße an jedermann verteilt worden, hätte der EGMR wohl anders entschieden. Vor dem skizzierten Hintergrund erscheint mir das Urteil des Gerichtshofs differenziert und sachgerecht.

posted by Stadler at 18:02  

15.2.12

BFH: Leistungen kommunaler Rechenzentren können umsatzsteuerpflichtig sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. November (Az.: 2011 V R 41/10) entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgen oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden.

Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle verlangt.

Das Urteil ist aber insbesondere deshalb interessant, weil der BFH klarstellt, dass auch sog. Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden erbracht werden, steuerpflichtig sind, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis können danach z.B. auch die Leistungen kommunaler Rechenzentren umsatzsteuerpflichtig sein.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 15.02.2012

posted by Stadler at 16:53  

14.2.12

Berichterstattung aus öffentlicher Verhandlung nicht immer zulässig

Jörg Kachelmann beschäftigt die Justiz, speziell die in Köln, weiterhin. Mit Urteil vom 14.02.2012 (Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11) hat das Oberlandesgericht Köln auf eine Klage des Wettermoderators hin entschieden, dass die Medien nicht ohne weiteres über Umstände aus dem privaten Lebensbereich Kachelmanns berichten durften, auch wenn diese zuvor in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind.

In der Pressemitteilung des Gerichts wird folgende Begründung gegeben:

Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales, sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, in welchem Umfang auch über private, das Persönlichkeitsrecht berührende Umstände berichtet werden dürfe, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert worden seien, sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

 

posted by Stadler at 20:23  

14.2.12

Weitere Kritik an der geplanten EU-Datenschutzverordnung

Die E-Kommission hat vor einigen Wochen die Entwurfsfassung einer geplanten Datenschutzverordnung (Datenschutz-Grundverordnung) veröffentlicht, zusammen mit weiteren Entwürfen und Materialien.

Insbesondere aus Kreisen der Rechtswissenschaft und von einem Richter am Bundesverfassungsgericht wurde Kritik an den Plänen geäußert. Neben mir hat auch Simon Möller bei Telemedicus kritisch zu dem Verordungsentwurf gebloggt.

Die beiden Rechtsanwälte Jochen Schneider und Niko Härting – zwei äußerst renommierte IT-Rechtler – haben sich nunmehr ebenfalls äußerst kritisch mit der geplanten Verordnung auseinandergesetzt. Härting und Schneider fordern bereits seit einiger Zeit eine vollständige Neugestaltung des Datenschutzrechts.

An dem Verordnungsentwurf bemängeln Schneider/Härting u.a., dass das datenschutzrechtliche „Medienprivileg“ nicht weiter ausgearbeitet wird und das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutzrecht einerseits und Meinungs- und Medienfreiheit andererseits nicht aufgelöst wird. Außerdem kritisieren die beiden Juristen die Beibehaltung des datenschutzrechtlichen Verbotsprinzips sowie den Umstand, dass die Unterscheidung personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach einem strikten Schwarz-Weiß-Prinzip beibehalten wird.

posted by Stadler at 17:15  

13.2.12

Filesharing-Abmahnstatistik 2011

Verschiedene Initiativen gegen das Abmahnwesen haben soeben für das Jahr 2011 eine Abmahnstatistik veröffentlicht. Danach soll die Zahl der Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2011 im Vergleich zu 2010 spürbar zurückgegangen sein, nämlich um ca. 40 % auf ca. 218.000 Abmahnungen. Auch wenn mir ein Rückgang der Abmahnzahlen im Jahr 2011 durchaus plausibel erscheint, dürften die absoluten Zahlen deutlich zu niedrig gegriffen sein, nachdem andere Statistiken und Informationen für das Jahr 2010 auf eine Anzahl von 500.000n – 700.000 Abmahnungen hindeuten.

Unrichtig dürften jedenfalls die Angaben zur Anzahl der Klagen sein, die die einzelnen Abmahnkanzleien erhoben haben. Dass beispielsweise die Kanzlei Waldorf Frommer (nur) 60 Klagen erhoben haben soll, deckt sich nicht mit dem, was ich speziell am und vom Amtsgericht München – wo die Rechtsanwälte Waldorf bevorzugt klagen – in den letzten Monaten gehört und teilweise selbst gesehen habe.

Meine Einschätzung ist, dass die Zahl der Klagen im letzten Jahr deutlich zugenommen hat, während die Zahl der Abmahnungen rückläufig war.

 

posted by Stadler at 16:58  
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