Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.2.12

Kritische Berichterstattung, Meinungsfreiheit und Meta-Tags

Vor einigen Tagen habe ich über ein neues Urteil des OLG München (Az.: 6 U 2488/11) berichtet, das jetzt im Volltext vorliegt und das u.a für Blogger und allgemein für alle, die kritisch im Netz berichten, von Bedeutung ist.

Der zugrundeliegende Sachverhalt ist zusammengefasst folgender. Der Beklagte berichtet auf seiner Website über ein Phänomen, das er als „Adressbuchschwindel“ und „Adressbuchbetrug“ bezeichnet. In diesem Kontext hat er u.a. das Geschäftsgebaren der „European Businessguide GmbH“ (Klägerin) angeprangert, deren Geschäftskonzept darin besteht bzw. bestand, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen. Der Beklagte hatte insoweit das Unternehmen der Klägerin und ihren Geschäftsführer sowohl offen auf seiner Website als auch als Keywords im sog. Meta-Tag benannt.

Das Landgericht München I hat den Beklagten zur Unterlassung der Nennung im Meta-Tag verurteilt und hierbei einen Verstoß gegen das MarkenG, das Namensrecht, das UWG und das allgemeine Deliktsrecht des BGB angenommen.

Diese Entscheidung ist vom OLG München mit Urteil vom 09.02.2012 aufgehoben worden. Die Entscheidung des OLG München habe ich in Leitsätzen folgendermaßen zusammengefasst:

1. Der Gebrauch eines fremden Namens in Gestalt eines Meta-Tags ist nach Maßgabe des § 12 BGB nicht in jedem Falle untersagt.

2. Wenn sich ein Unternehmen mit ihrem Geschäftsmodell im Grenzbereich juristisch vertretbarer Handlungen bewegt, muss es sich im Rahmen des Meinungskampfs auch einer scharfen Kritik stellen, die bisweilen auch einen polemischen und überzogenen Charakter miteinbezieht. In diesem Kontext ist auch die Verwendung von Begriffen wie „Adressbuch Schwindel, Betrug, Formulartrick“ von der Meinungsfreiheit gedeckt und zwar sowohl im sichtbaren Text einer Website als auch flankierend als „Keyword“ im Meta-Tag. Ein Verstoß gegen §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 824 und 826 BGB liegt hierin folglich nicht.

3. Die Annahme einer kennzeichenrechtlichen Branchennähe zwischen der Tätigkeit eines Journalisten der sich in investigativer Weise mit einem im Bereich der Branchenbuchdienstleistungen tätigen Unternehmen beschäftigt und dessen Geschäftsgebaren öffentlich kritisiert, und einem Unternehmen, das Branchenbuchdatenbanken lizenziert, ist fernliegend.

4. Die bloße Kritik an einem Unternehmen stellt für sich alleine grundsätzlich auch dann noch keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar, wenn sie unsachlich und übertrieben ist.

5. Selbst wenn man unter dem Aspekt des Behinderungswettbewerbs ein Wettbewerbsverhältnis bejaht, kann die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei der gebotenen Interessenabwägung dazu führen, dass ein Verstoß gegen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 UWG ausscheidet. Auch bei bestehendem Wettbewerbsverhältnis kann eine kritische Auseinandersetzung mit dem Geschäftsmodell der Klagepartei zulässig sein und zwar auch dann, wenn sich hieraus negative Auswirkungen auf die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers ergeben.

 

posted by Stadler at 11:57  

11.2.12

Warum polarisiert ACTA?

Die politischen Entscheider in Europa sind von dem Unmut, den ACTA ausgelöst hat, kalt erwischt worden. Noch in den 00’er Jahren hat man auf Ebene der EU die Enforcement-Richtlinie erlassen und in Deutschland – übrigens beginnend unter einer rot-grünen Koalition – alle Regelungen, die ACTA jetzt enthält, gesetzgeberisch längst vorweggenommen. Deutschland hat ACTA also schon in den letzten zehn Jahren umgesetzt. Dies alles wurde, von einer Fachöffentlichkeit abgesehen, kaum wahrgenommen.

Möglicherweise entlädt sich in den ACTA-Protesten jetzt nur etwas, was bereits sehr lange brodelt. Mich erinnert das in gewisser Weise an Stuttgart21, an die Occupy-Bewegung und ganz allgemein an die Massenproteste, die in vielen Teilen der Welt seit dem vergangenen Jahr stattfinden.

ACTA ist für sich genommen eigentlich unbedeutend, es ist nur ein Mosaikstein, der allerdings Teil einer Agenda ist, die auf die schrittweise Ausweitung des „geistigen Eigentums“ abzielt. Dass das Urheberrecht in einem Spannungsverhältnis zwischen Individual- und Gemeinwohlinteressen steht, das einem fairen Ausgleich bedürfte, wird dabei schlicht negiert.

Das Konzept des „geistigen Eigentums“ ist letztlich aber nichts anderes als ein Modell des Protektionismus und der Abschottung, von dem man nicht wirklich behaupten kann, dass es im Interesse der Menschen ist, was sich am deutlichsten am Beispiel der Generika-Diskussion zeigt. Weil Patente es erlauben, Nachahmerprodukte zu verbieten und damit den Preis der teueren Orginalmedikamente hochzuhalten, sterben weltweit Menschen. Sie sterben speziell in den Entwicklungsländern deshalb, weil sie sich die teueren Medikamente beispielsweise gegen AIDS nicht leisten können und billige Generika aus patentrechtlichen Gründen nicht verfügbar sind.

Auch wenn neben diesem Beispiel alles anderen verblassen, ist das Grundmodell immer dasselbe. Es geht um die Absicherung der wirtschaftlichen Individualinteressen einer kleinen Minderheit, den Rechteinhabern. In diesem Zusammenhang kommt mir auch immer wieder die Aussage von Mark Getty (Getty Images) in den Sinn, der  „Intellectual Property“ als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet hat. Deutlicher kann man nicht zum Ausdruck bringen, dass man es mit einem Verteilungskampf zu tun hat.

Ob und in welchem Umfang man das Konzept des „geistigen Eigentums“ als legitim betrachtet, ist eine Frage des Standpunktes. Die gängige These, dass dieses Modell, das auf der Gleichsetzung von Sacheigentum und der Inhaberschaft an Geisteswerken beruht, im Interesse der Mehrheitsgesellschaft sei, wird von immer mehr Menschen in Zweifel gezogen. Wenn man anstatt von geistigem Eigentum von Monopolrechten sprechen würde, käme man der Sache vermutlich schnell näher. Denn Monopole werden gerade im Wirtschaftsleben nicht unbedingt als erstrebenswert betrachtet, sondern im Regelfall als volkswirtschaftlich schädlich, weshalb man sie international mit Hilfe des Kartellrechts reguliert und beschränkt. Ein beschränkendes Konzept würde auch dem Bereich des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte guttun, jedenfalls dann, wenn man sich an den Interessen der Mehrheitsgesellschaft orientiert. Bis sich diese Erkenntnis durchsetzen wird, ist aber noch ein weiter Weg zurückzulegen, wie die aktuellen Positionen der EU-Kommission zu ACTA zeigen.

Was wir derzeit erleben, ist ein Kulturkampf, der vermutlich gerade erst begonnen hat. Es geht im Kern nicht um ein in der Gesamtbetrachtung zweitrangiges völkerrechtliches Abkommen wie ACTA, sondern um gesellschaftliche Grundsatzfragen. Der Wunsch einer Mehrheit nach Zugang und nach einem möglichst freien Fluss der Information gerät in Konflikt mit den wirtschaftlichen Interessen einer Minderheit, die es bislang geschickt verstanden hat, der Politik einzureden, dass die Verteidigung ihrer Pfründe dem Wohl aller dienen würde.

Der Grund warum ACTA polarisiert, ist wohl der, dass eine wachsende Öffentlichkeit die fortschreitende Verschärfung des Rechts des geistigen Eigentums als Bedrohung empfindet und gerade erstmals auf Umstände aufmerksam wird, die es z.T. schon seit längerer Zeit gibt. Das führt zwar auch dazu, dass Ängste geschürt werden und Falschinformationen kursieren, aber das trifft auf Befürworter und Gegner gleichermaßen zu und entspricht der logischen Dynamik einer sich zuspitzenden Debatte. Speziell in der Netzgemeinde versteht man, trotz aller Hysterie, besser als anderswo, dass die halbwegs erfolgversprechende Durchsetzung des „geistigen Eigentums“ im digitalen Bereich letztlich immer eine Manipulation technischer Standards erfordert. Das ist bei Maßnahmen des Digital-Rights-Management ebenso der Fall wie bei Netzsperren oder Filterkonzepten. Dass freiheitsgefährdende Maßnahmen wie Three-Strikes oder Netzsperren in der endgültigen Fassung von ACTA nicht mehr auftauchen, bedeutet freilich nicht, dass sie damit endgültig vom Tisch sind. Denn die Urheberrechtslobbyisten werden weiterhin alles daran setzen, ihre Individualinteressen notfalls auch gegen das Gemeinwohl durchzusetzen. Sie treffen damit weltweit immer noch auf zuviel politische Unterstützer. Und diese Erkenntnis führt zu einem berechtigten Unbehagen und zu zunehmendem Widerstand.

Gerade das Netz hat uns mit großartigen Projekten wie Wikipedia gezeigt, dass die Verbreitung von Wissen und Information nach ganz anderen Spielregeln funktionieren kann, als bis vor kurzem angenommen. Wir leben in einem Zeitalter des Umbruchs und es wird notwendig sein, eine ganze Reihe von Mechanismen, die in den letzten hundert Jahren als unumstößlich galten, zu überdenken. Dazu gehört die überkommene Ideologie vom fortwährenden Wirtschaftswachstum ebenso wie das Konzept des geistigen Eigentums in seiner überkommenen Form.

posted by Stadler at 13:27  

10.2.12

Amtsgericht lässt Facebook-Account beschlagnahmen

Ein schwäbischer Strafrichter hat zu einer ungewöhnlichen Maßnahme gegriffen, die aber in Zukunft durchaus Schule machen könnte. Er hat die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet, um an die Kommunikation eines Angeklagten zu gelangen. Der Amtsrichter erhofft sich davon Anhaltspunkte für die Aufklärung eines Einbruchsdiebstahls. Der Beschlagnahmebeschluss umfasst das Benutzerkonto bzw. die ein- und ausgehenden Nachrichten, sowie die bereits gespeicherten Nachrichten.

Die Maßnahme ist auf Basis des deutschen Rechts grundsätzlich denkbar. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben entschieden, dass E-Mails, die sich auf dem Mailserver des Providers befinden, nach der Strafprozessordnung beschlagnahmt werden können. Gleiches dürfte grundsätzlich auch für die Beschlagnahme der nicht öffentlich geführten Kommunikation in sozialen Netzwerken wie Facebook gelten.

Das Amtsgericht Reutlingen steht allerdings vor dem Problem, dass Facebook offiziell in Deutschland keine selbständige Niederlassung unterhält. Der Jugendrichter hat von Facebook hierzu die wenig überraschende Antwort erhalten, dass deutsche Angestellte von Facebook nicht in der Lage seien auf die Nutzerdaten zuzugreifen. Facebook hat vielmehr auf seine europäische Niederlassung in Irland verwiesen. Eine Antworttechnik Facebooks, die man aus dem Datenschutzrecht kennt.

Die weitere Entwicklung des Falles dürfte also durchaus spannend sein. Wenn es dem Amtsrichter gelingt, die Nutzerdaten aus Irland zu bekommen, dann wird es künftig wohl häufiger eine Beschlagnahme von Facebook-Account geben.

Update:
Den Beschlagnahmebeschluss finden Sie hier.

posted by Stadler at 11:13  

9.2.12

KJM erkennt erstmals zwei Jugendschutzprogramme an

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat gestern erstmals zwei Jugendschutzprogramme (unter Auflagen) anerkannt. Diese Entscheidung war erwartet worden, nachdem die beiden Programme bereits vorab positiv bewertet worden sind.

Das Programm von JusProg e.V. kann unter www.jugendschutzprogramm.de kostenlos heruntergeladen werden, das Programm der Telekom laut KJM ab Ende März.

Das Konzept der staatlichen Anerkennung von Jugendschutzfilterprogrammen ist umstritten, u.a. auch wegen des Vorwurfs, dass es sich, wie beispielsweise Alvar Freude es formuliert, nur um Alibi-Programme der Porno-Industrie handeln würde.

posted by Stadler at 16:10  

9.2.12

Kritische Online-Berichterstattung und Meta-Tags

Immer wieder wird versucht, das Marken- und Wettbewerbsrecht als Vehikel zur Untersagung unliebsamer Meinungsäußerungen zu benutzen. Über derartige Fälle, in denen eine kritische Meinungsäußerung vor allen Dingen deshalb beanstandet worden ist, weil flankierend das Unternehmenskennzeichen und/oder eine Marke als Keyword im Meta-Tag verwendet wurde, hatte ich bereits berichtet.

Eine der verfehltesten Entscheidungen aus diesem Bereich stammt vom Landgericht München I (Urteil vom 19.05.2011, Az.: 4 HK O 14051/10). Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Geschäftskonzept darin besteht, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen. Mit dieser Praxis hat sich übrigens auch der BGH unlängst beschäftigt. Weil der Klägerin die durchaus deutliche und heftige Kritik des Beklagten an ihren Geschäftspraktiken ein Dorn im Auge war, ist sie auf eine interessante Idee gekommen, wie die berechtige Berichterstattung des Beklagten unterbunden werden könnte. Sie hat beim Landgericht München I beantragt, dem Beklagten zu verbieten, im Meta-Tag seiner Website den Unternehmensnamen „European Business Guide“ sowie den Namen des Geschäftsführers zu verwenden. Und dies obwohl beide Begriffe auch offen zum Zwecke der Kritik an den Geschäftspraktiken verwendet worden sind.

Das Landgericht hat dieser Klage dann auch tatsächlich stattgegeben. Diese speziell in ihrer Begründung fast absurde Entscheidung des Landgerichts München I ist vom OLG München heute, im Rahmen des von mir anwaltlich betreuten Berufungsverfahrens, aufgehoben worden (Urteil des OLG München vom 09.02.2012, Az.: 6 U 2488/11). Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werde ich nochmals ausführlich berichten. Auch in München gibt es also durchaus meinungsfreundliche Entscheidungen.

 

posted by Stadler at 15:05  

8.2.12

Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

Die Widerrufsbelehrung kann bei einem Verkauf über eBay auch noch unmittelbar nach dem Ende der Auktion per E-Mail übersandt werden. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB wird dadurch gewahrt, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 10.01.2012 (Az.: I -4 U 145/11) entschieden.

Die Rechtsansicht des OLG Hamm entspricht der Intention des Gesetzgebers, der die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB gerade deshalb geändert hatte, um eine bis dahin bestehende Benachteiligung von eBay-Händlern zu beseitigen.

posted by Stadler at 17:41  

8.2.12

ACTA und die Enforcement-Richtlinie

Parallel zur Frage der Umsetzung des umstrittenen ACTA-Abkommens hat die EU-Kommission eine Roadmap für eine Änderung bzw. Ergänzung der sog. Enforcement-Richtline (Durchsetzungsrichtlinie) vorgelegt. Heise hatte über dieses Papier bereits berichtet.

Auch wenn ACTA in dem Papier der Kommission nicht erwähnt wird, ist die Stoßrichtung exakt dieselbe. In beiden Fällen geht es um die bessere und effektivere Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Es ist deshalb sogar naheliegend, dass die EU ACTA durch eine Ergänzung der Enforcement-Richtlinie umsetzen würde. ACTA-Kritiker sollten also diese Entwicklung parallel verfolgen.

Auch wenn das Papier der Kommission noch äußerst vage ist, lassen Formulierungen wie diese aufhorchen:

Other possible impacted parties may include various intermediaries such as Internet Platforms, Internet Service Providers or transport establishments who could play an important role in the fight against infringements of intellectual property rights.

Dass wieder einmal Provider oder gar Carrier eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Verletzung von Immaterialrechtsgütern spielen sollen, stimmt bedenklich. Denn die hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen sind einmal mehr Netzsperren oder ein Two- bzw. Three-Strikes-Konzept. Man hält also mit Vehemenz an diesen Ideen fest.

Das Papier deutet aber auch an, dass man den Begriff „Commercial Scale“ genauer definieren möchte, um kommerzielle Urheberrechtsverletzer ins Visier zu nehmen und nicht Verbraucher. In Deutschland ist die Rechtsauslegung derzeit ja derart eng, dass man bereits das Filesharing eines Musikalbums bzw. eines aktuellen Films als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß betrachtet.

 

posted by Stadler at 13:59  

7.2.12

Identifizierende Berichterstattung über Straftat eines Schauspielers

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 07.02.2012 (Az.: 39954/08) festgestellt, dass ein Urteil des OLG Hamburg vom 21.03.2006 (Az. 7 U 124/05) und damit der deutsche Staat gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) verstößt.

Die BILD hatte sowohl über die Verhaftung als auch die spätere Verurteilung eines deutschen Serienschauspielers wegen Drogendelikten unter Nennung seines Namens berichtet, was nach Ansicht des OLG Hamburg eine Verletzung der Perönlichkeitsrechte des Schauspielers darstellt.

Dem ist der EGMR nicht gefolgt. Der Gerichtshof betrachtet den Schauspieler als „public figure“, wovon aber auch das OLG Hamburg ausgeht. Anders als die Hamburger Gerichte nimmt der EGMR allerdings zusätzlich an, dass der Umstand, dass der Schauspieler in der Öffentlichkeit gerade für seine Darstellung als Kommissar bekannt war, das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung gesteigert hat.

Außerdem hat der Gerichtshof zu Lasten des Schauspielers berücksichtigt, dass dieser mehrfach Interviews zu seinem Privatleben gegeben und insoweit von sich aus das Rampenlicht gesucht hat. Ein solches Verhalten reduziert nach Ansicht des Gerichtshofs anschließend das Schutzbedürfnis für eine künftige Berichterstattung über private Lebensumstände. Wer also gerne „Home Stories“ mit den Medien macht, muss anschließend mehr an Berichterstattung über sein Privatleben dulden als andere Prominente. Eine Schlussfolgerung, die die Gerichte schon seit längerer Zeit ziehen.

Schließlich hat der EGMR auch berücksichtigt, dass die Informationsbeschaffung der BILD-Zeitung nicht unrechtmäßig war, sondern die maßgeblichen Informationen vielmehr von den zuständigen Polizeibehörden stammten.  Vor diesem Hintergrund hätte die BILD nicht annehmen müssen, dass die Anonymität des Schauspielers zu wahren sei.

Auch wenn ich die Entscheidung des EGMR im Ergebnis für vertretbar halte, ist die Annahme bedenklich, dass der Persönlichkeitsschutz deshalb abgeschwächt sein soll, weil Ermittlungsbehörden – möglicherweise in rechtswidriger Art und Weise – Informationen an die Presse geben. Das widerspricht m.E. der Schutzfunktion der Grundrechte, zu deren Einhaltung gerade staatliche Behörden verpflichtet sind. Weil der Staat also rechtswidrig handelt und dadurch die Grundrechte verletzt, die er eigentlich zu schützen hat, soll anschließend die Drittwirkung dieser Grundrechte im Zivilrecht – hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht – abgeschächt sein? Das zumindest ist die Konsequenz der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

posted by Stadler at 15:33  

6.2.12

Googles neue Datenschutzerklärung

Google will am 01.03.2012 eine neue Datenschutzerklärung in Kraft setzen, die für sämtliche Google-Dienste gelten soll. Die sog. Art. 29-Gruppe hat Google vergeblich darum gebeten, die Einführung der neuen Bestimmungen zu verschieben, um die neuen Klauseln vorab eingehend prüfen zu können.

Google  will mit der neuen Datenschutzerklärung nach eigener Aussage die mehr als 60 verschiedenen Datenschutzbestimmungen für die verschiedenen Google-Dienste durch eine zentrale Regelung ersetzen.

Was man eigentlich eh schon immer wusste, steht numehr etwas deutlicher als bislang in der neuen Datenschutzerklärung, nämlich, dass Google in erheblichem Maße Daten erhebt, diese Daten anschließend miteinander verknüpft und auch Nutzerprofile erstellt.

Einige Auszügen aus den neuen Datenschutzbestimmungen von Google sollen dies verdeutlichen:

Wir erfassen möglicherweise Informationen über die von Ihnen genutzten Dienste und die Art und Weise, wie Sie diese nutzen, beispielsweise wenn Sie eine Website besuchen, auf der unsere Werbedienste verwendet werden oder wenn Sie unsere Werbung und unsere Inhalte ansehen und damit interagieren.

Google macht auch keinen Hehl daraus, dass man mit einer umfassenden Protokollierung des Nutzungsverhaltens zu rechnen hat:

Wenn Sie unsere Dienste nutzen oder von Google bereitgestellte Inhalte aufrufen, erfassen und speichern wir bestimmte Daten gegebenenfalls in Serverprotokollen. Diese Protokolle können Folgendes enthalten:

  • Einzelheiten zu der Art und Weise, wie Sie unsere Dienste genutzt haben, beispielsweise Ihre Suchanfragen.
  • Telefonieprotokollinformationen wie Ihre Telefonnummer, Anrufernummer, Weiterleitungsnummern, Datum und Uhrzeit von Anrufen, Dauer von Anrufen, SMS-Routing-Informationen und Art der Anrufe.
  • IP-Adresse.
  • Daten zu Geräteereignissen wie Abstürze, Systemaktivität, Hardware-Einstellungen, Browser-Typ, Browser-Sprache, Datum und Uhrzeit Ihrer Anfrage und Referral-URL.
  • Cookies, über die Ihr Browser oder Ihr Google-Konto eindeutig identifiziert werden können.

Google räumt schließlich relativ unverblümt ein, dass man die Daten die bei der Nutzung verschiedener Google-Dienste anfallen, miteinander kombinieren will:

Wir nutzen diese Informationen außerdem, um Ihnen maßgeschneiderte Inhalte anzubieten – beispielsweise um Ihnen relevantere Suchergebnisse und Werbung zur Verfügung zu stellen.
(…)
Wir verwenden den von Ihnen für Ihr Google-Profil angegebenen Namen möglicherweise für alle von uns angebotenen Dienste, die ein Google-Konto erfordern. Darüber hinaus ersetzen wir möglicherweise Namen, die in der Vergangenheit mit Ihrem Google-Konto verknüpft waren, damit Sie in all unseren Diensten einheitlich geführt werden.

Ob diese umfangreiche Datenverarbeitung mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar ist, darf bezweifelt werden. Das deutsche Recht ist nach wie vor vom Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt geprägt. Das bedeutet, dass zunächst jede Datenerhebung und Datenverwendung verboten ist, solange nicht ein Gesetz die Datenverarbeitung ausdrücklich erlaubt. Als gesetzliche Erlaubnistatbestände kommen hier vor allem die Einwilligung des Nutzers und die Vorschrift des § 15 TMG in Betracht, die die Erhebung und Verwendung von Nutzungsdaten bei der Inanspruchnahme von Telemedien regelt.

Soweit ersichtlich möchte Google seine (bestehenden) Nutzer offenbar dazu zwingen, den neuen Bestimmungen zuzustimmen, bzw. geht davon aus, dass diese jedenfalls ab dem 01.03.2012 für alle Google-Nutzer gelten. In den FAQ heißt es hierzu:

Und wenn ich Google unter der neuen Datenschutzerklärung und den neuen Nutzungsbedingungen nicht mehr verwenden möchte?
Ab dem 1. März unterliegt jegliche Nutzung von Google-Diensten der neuen Datenschutzerklärung und den neuen Nutzungsbedingungen.

Selbst wenn Google dem Nutzer während des Login hierzu eine Einwilligungserklärung abnötigt – was bislang m.W. nicht geschehen ist – dürfte es sich hierbei kaum um eine freie Entscheidung des Betroffenen im Sinne von § 4a Abs. 1 BDSG handeln. Auch die Frage der informierten Einwilligung stellt sich, denn das Datenschutzrecht geht von der Vorstellung aus, dass der Nutzer wissen muss, worin er einwilligt. Das ist bei den neuen Bestimmungen von Google bereits deshalb problematisch, weil sie an vielen Stellen äußerst vage formuliert sind. Nachdem der Nutzer nicht die Möglichkeit hat, die Datenverarbeitungsprozesse nachzuvollziehen, stellt sich in zunehmendem Maße ganz generell – nicht nur bei Google – die Frage, ob das Prinzip der informierten Einwilligung im Netz überhaupt noch ein tragfähiges Modell darstellt. Denn der Nutzer, der sich Datenverarbeitungsprozessen gegenüber sieht, die er nicht durchschauen und deren Umfang und Ausmaß er nicht einschätzen kann, kann auch nicht freiwillig und selbstbestimmt einwilligen.

Speziell was die Nutzungsdaten angeht, müsste Google also ansonsten die Voraussetzungen von § 15 TMG erfüllen. Wenn man die neuen Datenschutzbedingungen von Google mit der Vorschrift des § 15 TMG abgleicht, tut man sich allerdings äußerst schwer, die Datenschutzbestimmungen mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen.

Bereits die Zusammenführung der Daten verschiedener Telemedien ist nach dem Gesetz nämlich nur zu Abrechnungszwecken zulässig (§ 15 Abs. 2 TMG).

Nach § 15 Abs. 3 TMG dürfen Nutzungsprofile, wie Google sie ganz augenscheinlich anfertigt, nur dann zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien erstellt werden, wenn dies pseudonymisiert erfolgt. Aber selbst dann hat der Nutzer ein Widerspruchsrecht, auf das ausdrücklich hingewiesen werden muss. Ein Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht fehlt bei Google aber ebenso wie der Hinweis auf eine Pseudonymisierung. Diese Pseudonymisierung findet offenbar auch nicht statt, denn sie stünde in Widerspruch zum Geschäftskonzept von Google.

Googles neue Datenschutzerklärung verdeutlicht das Dilemma unseres Datenschutzrechts wieder einmal sehr deutlich. Die Datenverarbeitungsprozesse die bei einem Unternehmen wie Google anfallen, das verschiedenste Services (Suchmaschine, soziales Netzwerk, E-Mail-Dienst, Werbeplattform, Statistik-Tools etc.) anbietet, lassen sich über das Prinzip der informierten Einwilligung nicht mehr abbilden, weil dafür das Informationsdefizit des Nutzers gegenüber dem Anbieter zu groß ist. Die Vorschrift des § 15 TMG ist letztlich dann aber so eng formuliert, dass man daraus jedenfalls keine ausreichende Gestattung für eine Datenverarbeitung ableiten kann, wie sie in der Datenschutzerklärung von Google skizziert wird.

Die stringente und konsequente Rechtsanwendung führt letztlich zu dem Ergebnis, dass die Datenschutzerklärung von Google nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, und, dass man das was Google macht, unabhängig von der rechtlichen Gestaltung, nicht in Einklang mit dem hiesigen Recht bringen kann.

Weil diese Konsequenz aber nicht gezogen wird, werden wir weiterhin mit einem Datenschutzrecht leben, das zwar formal äußerst streng ist, das aber in der Praxis, letztlich mit stillschweigender Duldung aller Beteiligten, nicht eingehalten wird. Die europäischen Datenschützer werden Google vermutlich wieder einige (kosmetische) Zugeständnisse abringen und anschließend so tun, als sei damit eine zumindest akzeptable Lösung gefunden worden. Denn dieses Konzept hat sich ja auch bei Google Analytics bereits bewährt.

 

 

posted by Stadler at 11:02  

3.2.12

Gutachten des BMWi schlägt Three-Strikes-Modell nach britischem Vorbild vor

Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen – je nach Ausgestaltung als Two-Strikes-, Three-Strikes- oder nach französischem Vorbild (Hadopi) ausgestaltetes Modell bezeichnet – veröffentlicht.

Das von Prof.  Rolf Schwartmann vorgelegte Gutachten stellt zunächst eine rechtsvergleichende Untersuchung an und befasst sich anschließend auch mit der Frage, ob ein solches Modell in Deutschland möglich wäre (S. 303 ff. des Gutachtens) und insbesondere mit dem deutschen Verfassungsrecht in Einklang stünde.

Das lobbyfreundliche Gutachten Schwartmanns schlägt für Deutschland ein Modell vor, das an das britische Konzept angelehnt ist. Die Zugangsprovider sollen verpflichtet werden, Warnhinweise an solche Anschlussinhaber zu versenden, deren IP-Adresse im Zusammenhang mit einer ihnen gemeldeten Rechtsverletzung ermittelt wurde. Die Provider sollen ergänzend eine gegenüber Dritten anonymisierte Verstoßliste führen und diese Liste ab einer bestimmten Anzahl von Verstößen, dem Rechteinhaber bekannt geben. Dieser kann dann vom Provider, wie derzeit bereits üblich, im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverlangens die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des betroffenen Nutzers verlangen und anschließend im Wege einer Abmahnung und ggf. gerichtlich gegen den Nutzer vorgehen.

Dieses Modell könnte allerdings in Widerspruch zu einer aktuellen Entscheidung des EuGH stehen, die von Schwartmann kürzlich in durchaus beachtenswerter Art und Weise kommentiert wurde.

Das Gutachten hat jedenfalls erkannt, dass diejenigen Modelle, an deren Ende eine Sperrung des Internetzugangs steht, schwerlich mit den deutschen Grundrechten in Einklang zu bringen sind.

Der Vorschlag Schwartmanns führt allerdings zu einer Verfestigung und Ausweitung des derzeitigen Konzepts der Filesharing-Abmahnungen, das sich unter dem Motto „Turn Piracy Into Profit“ zu einem weitgehend fragwürdigen Geschäftsmodell entwickelt hat. Für Internetzugangsprovider dürfte die Führung einer Verstoßliste – in der ja sämtliche einem Provider gemeldeten Verstöße erfasst werden müssen – außerdem einen beträchtlichen Aufwand mit sich bringen.

Noch bedenklicher ist allerdings der Umstand, dass die längerfristige Speicherung im Rahmen einer Verstoßliste faktisch eine Kombination aus einer Vorratsdatenspeicherung und einem Quick-Freeze darstellt. Der Provider speichert quasi auf Zuruf die Daten vermeintlicher Einzelverstöße – ohne jede Prüfung wohlgemerkt – und führt diese in einer Verstoßliste zusammen, die ein Rechteinhaber später abrufen kann. Diese Liste wird für Rechteinhaber damit praktisch auf Vorrat gespeichert. Die Frage wäre dabei allerdings dann auch, ob diese Verstoßliste sämtliche gemeldeten Rechtsverstöße verschiedener Rechteinhaber umfasst oder ob nach Rechteinhabern getrennte Verstoßlisten geführt werden müssten. Dieses System dürfte es dem Betroffenen, in noch stärkerem Maße als dies schon aktuell beim Filesharing der Fall ist,  erschweren bzw. unmöglich machen, sich gegen eine Inanspruchnahme als Verletzer zur Wehr zu setzen. Bereits das aktuelle System der Beauskunftung und anschließenden Inanspruchnahme ermöglicht dem Betroffenen in Fällen des Filesharing in der Praxis keinen ausreichenden, effektiven Rechtsschutz mehr. Diese Schieflage würde durch den Vorschlag Schwartmanns noch verstärkt werden.

posted by Stadler at 17:07  
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