Zu wenig Rechtssicherheit im Internet, so lautet der Titel eines Artikels von FAZ.Net, der Defizite und Mängel des Telemediengesetzes (TMG) thematisiert.
Auch wenn es Änderungsanträge und z.T. Gesetzesentwürfe der Oppositionsparteien im Bundestag zur Änderung des TMG gibt, sind diese leider bislang durchwegs wenig durchdacht und deshalb nach meiner Einschätzung nicht geeignet, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
Dies gilt insbesondere für den Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung des Telemediengesetzes vom 04.12.08, mit dem ich mich bereits ausführlich beschäftigt habe.
posted by Stadler at 12:57
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Der Bundesrat hat am 13.02.09 zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften Stellung genommen und noch einige Änderungen vorgeschlagen.
In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist u.a. die Einschränkung des sog. Listenprivilegs vorgesehen. Die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder Markt- und Meinungsforschung soll grundsätzlich nur noch dann zulässig sein, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
Der Bundesrsat ist insoweit der Meinung, dass man Marktforschung und Adresshandel nicht gleich behandeln kann und fordert Sonderreglungen für die Marktforschung. Im übrigen verlangt der Bundesrat aber eine noch striktere Regelung als der Regierungsentwurf.
Der Bundesrat fordert u.a. die Einführung der Schriftform für die Einwilligung des Betroffenen und schlägt insoweit folgende Formulierung vor:
„Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie kann auch elektronisch erklärt werden, wenn die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.“
Quelle: Stellungnahme des Bundesrates vom 13.02.09 (BR-Drs. 4/09)
posted by Stadler at 12:33
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Das Editorial von Patrick Breyer in der neuen Ausgabe der MultiMedia und Recht (MMR, 2009, 73) beschäftigt sich mit der geplanten Neuregelung des § 15 Abs. 9 TMG, worüber ich hier bereits am 14.01.09 berichtet habe.
Breyer ist der Anicht, dass diese Vorschrift zumindest so ausgelegt werden kann, dass sämtliche Anbieter von Internetdiensten, also Beispiele nennt er u.a. Google und Amazon, die Berechtigung erhalten, das Surfverhalten ihrer Nutzer ohne Anlass aufzuzeichnen. Darin sieht Breyer faktisch eine neue Ermächtigung für eine Vorratsdatenspeicherung. Als besonders bedenklich stuft der Autor ein, dass die Daten nach §§ 15 Abs. 5 S. 4, 14 Abs. 2 TMG an Polizeibehörden, Geheimdienste und die Unterhaltungsindustrie herausgegeben werden dürfen.
Breyer kritisiert zu Recht, dass dieser Vorstoß auch systematisch verfehlt ist, weil er nicht in ein Gesetz zum BSI gehört. Dies nährt freilich den Verdacht, dass eine gravierende Änderung des TMG bewusst in einem Gesetz versteckt wird, in dem man Derartiges nicht unbedingt vermuten würde.
Wenn die Bundesregierung nach diversen Datenskandalen einerseits laut und medienwirksam den besseren Schutz der Daten der Bürger propagiert, andererseits aber heimlich still und leise die Möglichkeit der Internetanbieter Nutzerdaten zu erheben, ausweiten will, dann kann jeder daraus seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen.
posted by Stadler at 09:28
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Jens Ferner macht sich erste Gedanken zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BKA und einzelnen Internet Service Providern.
Zu Recht weist Ferner darauf hin, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, bei dem auf Seiten des Staates die zuständige Behörde handeln muss. Eine gesetzliche Zuständigkeit des BKA für Sperrungsmaßnahmen sieht das Gesetz aber nicht vor.
Es handelt sich zudem, trotz der vertraglichen Hülle um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung. Und Grundrechtseingriffe bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche gibt es zumindest in einem Bundesgesetz aber nicht.
Das staatliche Vorgehen ist deshalb formell und materiell rechtswidrig.
Unabhängig von der juristischen Bewertung ist aber auch das Argument des CCC, dass diese Netzsperren nur den Tätern nützen, bedenkenswert. Die pädophilen Straftäter können wieder etwas ungestörter ihren Neigungen nachgehen, weil der Staat sich dazu entschlossen hat, einer schlecht informierten Öffentlichkeit eine heile Welt vorzugaukeln anstatt mit tauglichen Mitteln Straftaten zu verfolgen.
Nachtrag: Und rechtswidrige öffentlich-rechtliche Verträge sind nichtig. Juristisch betrachtet, wird dieser Vertrag, auch wenn er von beiden Seiten unterzeichnet wird, deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten.
posted by Stadler at 20:40
Die amerikanische National Security Agency (NSA) will angeblich für eine Abhörlösung mehrere Milliarden Dollar zahlen, berichtet Heise unter Berufung auf einen Bericht von „The Register“.
Man muss bei solchen Berichten immer vorsichtig sein, aber ins Schema passt es andererseits.
posted by Stadler at 17:51
Der CCC hat den Vertragsentwurf zwischen der Bundesrepubublik Deutschland (vertreten durch das BKA) und den Providern zur Umsetzung der Access-Sperren ins Netz gestellt.
posted by Stadler at 12:46
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Das Landgericht Hamburg lässt aufhorchen. Wie Thomas Hoeren über seine Mailingliste Netlaw-L berichtet, hat das LG Hamburg (Urteil 12.11.2008, Az.: 308 O 548/08) entschieden, dass Zugangsprovider zwar als Störer einer Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen, dass sie aber nicht auf Unterlassung haften, weil ihnen die effektive Möglichkeit einer Sperrung von Inhalten fehlt. Das klingt doch mal vernünftig.
posted by Stadler at 10:11
Die Electronic Frontier Foundation (EFF) hat eine Neuauflage ihres „Legal Guide For Bloggers“ veröffentlicht. Auch wenn das für deutsche Blogger nur bedingt hilfreich ist, kann ein Blick über den großen Teich nicht schaden.
posted by Stadler at 10:03
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Bei netzpolitik.org findet sich ein ausführlicher Bericht zur gestrigen Anhörung im Bundestag zu dem Vorhaben, kinderpornografische Webseiten zu „sperren“. Offenbar sind die großen Provider bereit, sich auf „freiwilliger“ vertraglicher Basis zur Sperrung zu verpflichten.
Da dies auf Druck der Bundesregierung geschieht und dadurch die ansonsten notwendigen hoheitlichen Sperrungsverfügungen umgangen werden, gleichzeitig außerdem eine Zusammenarbeit mit dem BKA, das die Sperrlisten verwaltet – aber hierfür nach geltendem Recht keinerlei Kompetenzen besitzt – erfolgen soll, ist dieser Vorgang als Maßnahme der Eingriffsverwaltung zu qualifizieren. Als solche bedarf die Maßnahme einer ausreichenden Rechtsgrundlage.
Nachdem der Bund derzeit für Sperrmaßnahmen keinerlei Zuständigkeit besitzt, sind diese Netzsperren allein aus diesem Grund nach geltendem Recht als rechtswidrig einzustufen.
Wenn es so kommt, wie offenbar gestern in der Anhörung besprochen, dann werden sich die großen deutschen Provider auf Druck der Bundesregierung zu rechtswidrigem Verhalten verpflichten.
Damit wurde gestern in der Ausschussanhörung des Bundestages nichts weniger als ein Rechtsbruch verabredet. Es scheint ferner offenbar auch unerheblich zu sein, dass selbst der wissenschaftliche Dienst des Bundestages die Netzsperren als ineffektiv und gefährlich ansieht.
Die Bundesregierung und offensichtlich auch weite Teile des deutschen Bundestages möchten den Eindurck erwecken, gezielt gegen Kinderpornografie im Netz vorzugehen. Hierzu muss man den Bürgern Sand in die Augen streuen, weil Access-Sperren nach Ansicht fast aller Fachleute wirkungslos und womöglich sogar kontraproduktiv sind. Zudem ist aber auch noch der Bruch geltenden Rechts erforderlich, um die Netzsperren umzusetzen.
Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verlangt, dass sich die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz hält. Darüber setzt man sich hier bewusst hinweg. Ein Staat, der selbst gezielt das Recht bricht, wird es insgesamt zunehmend schwerer haben, von seinen Bürgern andererseits Rechtstreue einzufordern. Maßnahmen dieser Art verschärfen damit vor allem die Legitimationskrise unseres Staates.
posted by Stadler at 09:09