Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.2.09

EuGH zur Vorratsdatenspeicherrung

Die Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung ist auf eine ausreichende Grundlage gestützt und damit formell ordungsgemäß. Das hat zumindest der EuGH heute entschieden (C-301/06).

Eine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der Richtlinie ist damit aber nicht getroffen worden.

Der EuGH stellt aber auch fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter beschränkt sind und nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten regeln. Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bringen selbst keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich, so der EuGH. Diese Fragen, die grundsätzlich in den von der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erfassten Bereich fallen, werden von den Bestimmungen der Richtlinie nicht erfasst. Der Gerichtshof gelangt folglich zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.

Jan Spoenle bezeichnet die Ausführungen in der Pressemitteilung des EuGH im Beck-Blog zu Recht als Tautologie.

Denn die Aussage, dass die Vorratsdatenspeicherung (noch) keine Regelungen für die Nutzung der gespeicherten Daten durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstatten trifft, grenzt an Zynismus. Der einzige Zweck der Datenspeicherung ist es, den Behhörden einen späteren Zugriff zu ermöglichen. Die Vorratsdatenspeicherung ist somit notwendige und unabdingabre Voraussetzung für einen späteren Zugriff von Sicherheits- und Strfverfolgungsbehörden, weshalb die Vorrastdatenspeicherung entgegen den Ausführungen des EuGH ganz offensichtlich primär polizei- und strafrechtlichen Zwecken dient und nicht dem Funktionieren des Binnenmarkts.

Wenn der EuGH entscheidet, dass der Schnee schwarz ist, dann ist das eben so.

Pressemitteilung des EuGH vom 10.02.09

posted by Stadler at 11:17  

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