Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.2.09

CCC zu Netzsperren

Pressemitteilung des Chaos Computer Club (CCC) vom 12.02.2009 zu von der Leyens Sperrplänen:

„Eine Ausblendung problematischer Inhalte durch Sperrverfügungen wie von Frau von der Leyen vorgeschlagen würde bedeuten, dass die Taten und die Täter der Wahrnehmung und auch der Strafverfolgung entzogen werden. Staatliche Defizite bei der Verfolgung dieser Straftaten löst man aber nicht dadurch, dass man die Darstellung der Delikte ausblendet“, sagte CCC-Sprecher Andy Müller-Maguhn zu dem Vorschlag von der Leyens.

posted by Stadler at 18:18  

12.2.09

EU-Parlament will Urheberrechtsschutz für Musikwerke auf 95 Jahre ausdehnen

Das EU-Parlament möchte die Schutzdauer für Werke der Musik offenbar auf 95 Jahre ausdehnen.
Quelle: Pressemitteilung des Parlaments vom 12.02.2009

posted by Stadler at 17:54  

12.2.09

Aufrechnung mit unbezifferter Schadensersatzforderung

Manche Kollegen heben sich in ihren Schriftsätzen das Beste wirklich für den Schluss auf. Die ermüdende Klageerwiderung beglückt mich schließlich am Ende noch mit der Erklärung, dass gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet wird. Wie hoch der Schadensersatzanspruch des Beklagten sein soll, schreibt der Kollege aber leider nicht.

Auch in der Korrespondenz mit Anwaltskollegen gibt es immer wieder Dinge, die schlicht meinen Horizont übersteigen.

posted by Stadler at 16:22  

12.2.09

Die manipulative Kraft des Netzes

Informationen verbreiten sich im Zeitalter des Web 2.0 dank einer Vielzahl von Blogs und Twitter rasend schnell.

Damit haben auch Falschmeldungen, die früher schon dementiert waren, bevor sie einem größeren Kreis bekannt werden konnten, Hochkonjunktur.

Das konnte man im Netz gerade in den letzten Tagen wieder beobachten. Während der Hack von Wolfgang Schäubles Website für viele unschwer zu erkennen gewesen ist, war der Zugriff auf den Server von Schalke 04 und die Meldung wonach Kevin Kuranyi entlassen worden ist, schon kaum mehr als Fake auszumachen. Wenn es auf der Site von Schalke steht, wird es schon stimmen, war wohl die Meinung. Damit schaffte es die Meldung dann sogar bis auf „bild.de“ und machte die Runde.

Solange sich der Schaden auf den Spott beschränkt, den der Betroffene erleiden muss, werden sich diese Fakes verschmerzen lassen.

Dass aber auch andere Szenarien denkbar sind, stimmt nachdenklich.

posted by Stadler at 14:39  

12.2.09

Rechtsmissbrauch, weil der Anwalt mit dem Kläger verwandt ist?

Medien Internet und Recht (MIR) veröffentlicht in seiner neuen Ausgabe ein beachtliches Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 05.11.08 (Az. 18 O 34/08) und eine zustimmende Anmerkung von Martin Rätze zu dieser Entscheidung.

Das Landgericht Bielelfeld hatte sich mit der Frage des Rechtsmissbrauchs bei Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu befassen (§ 8 Abs. 4 UWG). Der Kläger hatte eine Verwendung der alten Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte abgemahnt.

Das Gericht hat zunächst einen Rechtsverstoß zwar bejaht, diesen aber i.S.v. § 3 UWG nicht als erheblich eingestuft, weshalb nach Ansicht des Gerichts kein zu ahndender Wettbewerbsverstoß vorlag.

Bis dahin erscheint mir die Entscheiung gut vertretbar. Dabei ließ es das Gericht aber nicht bewenden, sondern ergänzte, dass zudem ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG vorliegen würde. Als Gründe dafür gab es die verwandschaftlichen Beziehungen von Kläger und Rechtsanwalt an, den mit EUR 10.000 vom Gericht als deutlich überhöht empfundenen Gegenstandswert,zumal die daraus resultierenden Abmahngebühren dreimal so hoch seien wie der Monatsumsatz des Klägers. Als weiteres Indiz nannte das Gericht den Umstand, dass vom Kläger insgesamt 8 Wettbewerber wegen ähnlicher Verstöße abgemahnt worden sind.

Diese Begrüdung halte ich für durchaus erstaunlich. Wenn ich beim Landgericht München I selbst bei kleinen Internethändlern mit einem Streitwert von EUR 10.000,- für eine Unterlassung an den Start gehe, werde ich allenfalls gefragt, warum der Streitwert so moderat angesetzt ist. Und eine klassische Massenabmahnung ist bei 8 Fällen wohl auch kaum anzunehmen. Bleibt der Umstand, dass der Anwalt der Bruder des Klägers ist. Bedenklich. Wenn man die Zurückhaltung berücksichtigt, die die Rechtsprechung ansonsten bei der Annahme von Rechtsmissbrauch an den Tag legt, ist diese Entscheidung mehr als beachtenswert. Zumal es hier für die Klageabweisung ausgereicht hätte, nur die Erheblichkeit nach § 3 UWG zu verneinen.

posted by Stadler at 09:12  

11.2.09

eco-Stellungnahme zum Expertengespräch des Bundestages zu Sperrungsverfügungen

Hier ist die Stellungnahme von eco zum öffentliches Expertengespräch am morgigen 12.02.2009 des Unterausschusses Neue Medien des
Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages zu den rechtlichen und technischen Möglichkeiten und Grenzen von Sperrungsverfügungen kinderpornographischer Inhalte im Internet.

Ein sehr aufschlussreiches Dokument. Zutreffend spricht eco anstelle von Sperrung von Zugangserschwerung, wobei auch das noch euphemistisch ist.

posted by Stadler at 20:35  

11.2.09

Von der Leyens Traum von den Scheuklappen

So lautet der Titel eines Beitrags von Twister in ihrem Freitagsblog zum unendlichen Thema Netzsperren. Und im Wege der Zweitverwertung füge ich noch meinen Kommentar zu dem Beitrag bei:

Nachdem jetzt sogar der wissenschaftliche Dienst des Bundestages sagt, dass effektive Netzsperren nur dann möglich sind, wenn man chinesische Verhältnisse etabliert, sollten zumindest ein paar Leute im Politbetrieb wachgerüttelt werden.

Jenseits der juristischen Betrachtung werden diese sog. Sperren – eigentlich werden ja nur Inhalte versteckt – auch mit Blick auf die Verbreitung von Kinderpornografie den gegenteiligen Effekt erzielen. Man hat das bei den Düsseldorfer Sperrverfügungen damals ja gesehen. Der Zugriff auf die zu sperrenden Seiten ist sprunghaft angestiegen. Man erhöht mit diesen Sperrlisten also v.a. die Zugriffe Neugieriger, die mal sehen wollen, ob die Sperrung funzt. Wichtig ist dabei auch nur, dass sich Frau von der Leyen am Ende des Tages hinstellen und sagen kann, dass sie heute wieder 10.000 Pädophile von einem Zugriff abhalten konnte. So stellt sich das nicht mal klein Fritzchen vor. Aber was soll schon rauskommen, wenn Blinde über Farbenlehre diskutieren.

posted by Stadler at 19:47  

11.2.09

Online-Petition zum bedingungslosen Grundeinkommen fordert den Server des Bundestags

Die Idee des bedingungslosen Grundeinkommens ist nicht neu, scheint aber neuerdings wieder Fahrt aufzunehmen.

Was mich wirklich überrascht hat ist, dass eine Online-Petition einer Susanne Wiest laut dem Server des Bundestags bereits mehr als 25.000 Mitzeichner und über 4000 Diskussionsbeiträge ausweist. Der Sever des Bundestages war offenbar wegen dieser Petition zeitweise in die Knie gegangen.

Das Internet schafft also Öffentlichkeit zu einem Thema, bei dem die etablierten Parteien und Medien zumeist abwinken. Eine durchaus interessante gesellschaftspolitische Diskussion, an der man sich beteiligen sollte, pro oder contra.

Links zum Thema:
Der Freitag
grundeinkommen.de
Wikipedia

posted by Stadler at 17:55  

11.2.09

Rechtsunsicherheit 2.0: Haftung des Admin-C

Die Frage ob und in welchem Umfang ein Admin-C für Rechtsverstöße durch die Domain, v.a. aber für Rechtsverletzungen durch den Inhalt der Website, haftet, gehört zu den weiterhin höchst umstrittenen und nicht abschließend geklärten Fragen des Onlinerechts.

Eine Entscheidung des BGH gibt es nicht, die Instanzgerichte entscheiden bislang gegensätzlich, noch nicht einmal eine klare herrschende Meinung ist erkennbar.

Die aktuelle Ausgabe von JurPC veröffentlicht eine neue Entscheidung des Landgerichts Stuttgart und eine zustimmende Anmerkung. die beide eine Störerhaftung des Admin-C für eine sog. Tippfehlerdomain bejahen.

Das Landgericht Stuttgart bezieht sich in seiner Entscheidung wiederum auf die Stellung des Admin-C nach den Registrierungsbedingungen von DENIC und behauptet sodann apodiktisch, der Admin-C habe eine Überprüfungspflicht bei der Eintragung der Domain. Worauf sich diese angebliche Pflicht juristisch stützen soll, erläutert das Landgericht nicht.

Mit Blick auf die tasächliche Stellung des Admin-C ist eine solche Prüfpflicht m.E. kaum begründbar.

Der Admin-C ist nach den DENIC-Richtlinien rechtsgeschäftlicher Vertreter des Domaininhabers gegenüber der DENIC. Die Aufgabe des Admin-C besteht also darin, den Domaininhaber gegenüber der DENIC rechtsgeschäftlich zu vertreten. Mehr nicht. Die Vertretungsmacht die der Admin-C zwingend haben muss, umfasst daher nur rechtliche Erklärungen gegenüber der DENIC.

Angesichts dieser eingeschränkten Stellung des Admin-C ist es nicht eben naheliegend, ihm im Ergebnis dieselben Prüfungspflichten auf potentielle Kennzeichenverletzungen aufzuerlegen, wie dem Domaininhaber selbst. Dieses Ergebnis lässt sich gerade im markenrechtlichen Bereich auch damit begründen, dass für die Erkennung von Kennzeichenverletzungen oftmals umfangreiche und kostspielige Recherchen sowie die Klärung von evtl. schwierigen Rechtsfragen erforderlich sind. Die Gleichstellung der Unterlassungshaftung von Vertretenem und Vertreter führt außerdem dazu, dass man den Vertreter gerade bei Kennzeichenkonflikten mit einem hohen Risiko belastet.

Der Admin-C kann seine Verpflichtung, die Rechtsverletzung durch den Domainnamen – wie im Stuttgarter Fall – zu beseitigen, letztlich nämlich nur durch Löschung der Domain erfüllen. Das beinhaltet aber die Gefahr einer Vertragsverletzung gegenüber dem Domaininhaber.

Zumutbare Prüfpflichten, die eine Haftung als mittelbarer Störer begründen könnten, bestehen deshalb nach richtiger Ansicht nicht.

Auch das öfter vorgebrachte Argument, der Admin-C habe nach den Domainrichtlinien der DENIC die rechtliche Möglichkeit, auf die Domain einzuwirken, ist unzutreffend. Die AGB der DENIC gestalten das Vertragsverhältnis der DENIC zum Domaininhaber aus, mehr nicht. Sie besagen nichts über die Rechtsbeziehung zwischen Domaininhaber und Admin-C. Und zwischen Admin-C und DENIC besteht ohnehin kein Vertragsverhältnis. Demzufolge können diese DENIC-Richtlinien dem Admin-C auch keine rechtliche Befugnis geben, über den Eintragungsinhalt zu disponieren. Seine Befugnis rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, leitet sich allein von seinem Geschäftsherrn, dem Domaininhaber ab.

Die Entscheidungen, die ein Haftung des Admin-C bejahen, offenbaren immer nur eine gewisse Hilflosigkeit der Gerichte, weil man meint, dass doch schließlich irgendjemand haften muss. Rechtsdogmatisch überzeugend sind sie aber allesamt nicht.

Meine Ansicht habe ich in zwei Fachaufsätzen ausführlicher dargelegt (K & R 2008, 695; CR 2004, 521).

posted by Stadler at 12:50  

11.2.09

Update zum Schäuble-Hack

Die gehackte Website von Wolfgang Schäuble war immerhin bis kurz nach 9 Uhr online und mit einem dicken Link zu vorratsdatenspeicherung.de versehen. Und gerade ist die Site bzw. der Server gar nicht mehr erreichbar. Herr Schäuble wusste sich offenbar jetzt gar nicht mehr anders zu helfen.

Was soll uns das sagen? Ein Innenminister, dessen Site schon zum 3. Mal gehackt wird und der 12 Stunden braucht, um einen Hack seiner Website überhaupt zu erkennen und dann einfach die Site vom Netz nimmt.

Kann man die Sicherheit eines ganzen Landes wirklich jemandem überantworten, der nicht einmal in der Lage ist, seine eigene Website abzusichern?

posted by Stadler at 09:39  
« Vorherige SeiteNächste Seite »