Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.2.09

Positionspapier des BVDW zur Sperrung kinderpornografischer Inhalte im Internet

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat ein Positionspapier zur Frage der Sperrung kinderpornografischer Inhalte im Internet veröffentlicht.

Der Verband bekräftigt darin seine ANsicht, dass Sperrungsanordungen gegen Access-Provider und auch Modelle einer „freiwilligen“ vertraglichen Verpflichtung der Provider wie sie der Familienministerin von der Leyen vorschweben, mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sind.

posted by Stadler at 09:27  

11.2.09

Positionspapier des BVDW zur Sperrung kinderpornografischer Inhalte im Internet

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat ein Positionspapier zur Frage der Sperrung kinderpornografischer Inhalte im Internet veröffentlicht.

Der Verband bekräftigt darin seine ANsicht, dass Sperrungsanordungen gegen Access-Provider und auch Modelle einer „freiwilligen“ vertraglichen Verpflichtung der Provider wie sie der Familienministerin von der Leyen vorschweben, mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sind.

posted by Stadler at 09:27  

11.2.09

Sturm im Wasserglas

Nachdem einge wegen einer Abmahnung eines Newsportals durch C&A wegen eingeblendeter Googlewerbung schon das Ende des Google-Werbenetzwerks gekommen sahen, hat C&A nunmehr die Abmahnung zurückgezogen. Wieder mal viel Wind um nichts.
Quelle: die-topnews.de

posted by Stadler at 09:22  

10.2.09

Schäubles Website gehackt

Wer jetzt (22:58 Uhr) die Website von Wolfgang Schäuble aufruft, der trifft zuerst auf einen fetten Link auf „vorratsdatenspeicherung.de“. Das ist keinem Sinneswandel des überwachungswütigen Innenministers geschuldet, sondern dem Umstand, dass die Site gehackt wurde.

Wenn Sie das lesen, ist der Spuk möglicherweise aber schon wieder vorbei.

posted by Stadler at 22:57  

10.2.09

Kippt Karlsruhe den Vertrag von Lissabonn?

Ich hatte meine Zweifel gegen den Vertrag von Lissabonn bereits zum Ausdruck gebracht. Nicht, weil ich EU-Gegner wäre, sondern weil das Demokratiedefizit, das den Europäischen Prozess begleitet, endlich vollständig aufgelöst werden muss.

Offenbar hat das Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch Zweifel geäußert. Heribert Prantl spekuliert in der Süddeutschen ein bisschen und meint, das Gericht könnte, gestützt auf Art. 146 GG eine Volksabstimmung anordnen. Auch wenn mir nicht bewusst war, dass diese Norm nach der Wiedervereinigung in Kraft geblieben ist, wäre das aus Sicht des BVerfG sicherlich eine elegante Lösung. Nachdem man sich in Karlsruhe ganz ungern mit der EU anlegt, wäre es für das Gericht ein adäquater Ausweg die Bürger abstimmen zu lassen. Man hätte dann ja weder für noch gegen Lissabonn votiert, sondern dem Wahlvolk die Entscheidung überlassen.

posted by Stadler at 22:23  

10.2.09

BPatG: Kein Markenschutz für (regionale) Zeitungstitel

Das Bundespatentgericht hat einer Reihe von regionalen Tageszeitungen wie „Traunsteiner Tagblatt“ den markenrechtlichen Schutz versagt. Nach Ansicht des BPatG fehlt diesen Titeln jegliche Unterscheidungskraft.
BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 45/07 – Traunsteiner Tagblatt
BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 46/07 – Traunsteiner Wochenblatt
Übersicht bei Rechtsanwalt Breuer

posted by Stadler at 21:49  

10.2.09

Bedroht C&A die Geschäftsgrundlage von Google?

Gut, wenn die Presse was zu schreiben hat. C&A hat letzte Woche das Portal „die-topnews.de“ abgemahnt, weil dort neben einem redaktionellen Bericht über C&A Google Adsense Werbung platziert war. Ich fand das zwar reichlich seltsam, aber es war nicht gerade die Meldung der Woche.

Die Welt Online meint jetzt dazu, C&A würde die Geschäftsgrundlage von Google bekämpfen, was das Aus für Googles Werbenetzwerk bedeuten könnte.

Gehts noch eine Nummer größer, fragt man sich da unweigerlich. Dass neben einem redaktionellen Artikel zu einem bestimmten Unternehmen eine Werbeanzeige eines Konkurrenten dieses Unternehmens stehen kann, ist aus dem Bereich der Print-Medien seit Jahrzehnten bekannt. Das braucht man jetzt für die Onlinewerbung nicht wieder von vorne zu diskutieren, nur weil es noch nicht alle begriffen haben.

Und das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt gilt auch online. Auch diese Erkenntnis ist nicht grundsätzlich neu.

Um das Trennungsgebot wird sich voraussichtlich auch die juristisch relevante Diskussion ranken. Es könnte durchaus sein, dass Anbieter wie „die-topnews.de“ die von Google Werbung beziehen, diese Werbung optisch oder räumlich noch etwas deutlicher vom redaktionellen Content abgrenzen müssen. Damit steht aber noch lange nicht das Werbekonzept von Google in Frage.

posted by Stadler at 14:51  

10.2.09

EuGH zur Vorratsdatenspeicherrung

Die Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung ist auf eine ausreichende Grundlage gestützt und damit formell ordungsgemäß. Das hat zumindest der EuGH heute entschieden (C-301/06).

Eine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der Richtlinie ist damit aber nicht getroffen worden.

Der EuGH stellt aber auch fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter beschränkt sind und nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten regeln. Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bringen selbst keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich, so der EuGH. Diese Fragen, die grundsätzlich in den von der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erfassten Bereich fallen, werden von den Bestimmungen der Richtlinie nicht erfasst. Der Gerichtshof gelangt folglich zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.

Jan Spoenle bezeichnet die Ausführungen in der Pressemitteilung des EuGH im Beck-Blog zu Recht als Tautologie.

Denn die Aussage, dass die Vorratsdatenspeicherung (noch) keine Regelungen für die Nutzung der gespeicherten Daten durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstatten trifft, grenzt an Zynismus. Der einzige Zweck der Datenspeicherung ist es, den Behhörden einen späteren Zugriff zu ermöglichen. Die Vorratsdatenspeicherung ist somit notwendige und unabdingabre Voraussetzung für einen späteren Zugriff von Sicherheits- und Strfverfolgungsbehörden, weshalb die Vorrastdatenspeicherung entgegen den Ausführungen des EuGH ganz offensichtlich primär polizei- und strafrechtlichen Zwecken dient und nicht dem Funktionieren des Binnenmarkts.

Wenn der EuGH entscheidet, dass der Schnee schwarz ist, dann ist das eben so.

Pressemitteilung des EuGH vom 10.02.09

posted by Stadler at 11:17  

10.2.09

Fragwürdige Entscheidung der Schiedskommission im Domainstreit „boltze.eu“

Das Schiedsgericht zu den eu-Domains hat, basierend auf den sog. ADR-Regeln, verfügt, dass die Trägerin des bürgerlichen Namens Birgit Boltze die Domain „bolte.eu“ auf die Boltze Gruppe GmbH übertragen muss. (Fall-Nr.: 05231, Entscheidung vom 26.01.2009).

Das Schiedsgericht hat zwar keinen grundsätzlichen Vorrang der Firmen- und Kennzeichenrechte der Antragstellerin gegenüber den Namensrechten der Domaininhaberin angenommen, stützt sich aber darauf, dass die zweijährige Benutzungsschonfrist abgelaufen sei und nach Ablauf dieser Frist quasi automatisch von einer Bösgläubigkeit des Domaininhabers auszugehen sei.

Ich halte diese Entscheidung der Schiedskommissison für falsch.

Art. 21 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr.874/2004 der Kommission vom 28.April 2004
lautet:
„Bösgläubigkeit im Sinne vonA bsatz1 Buchstabe b)liegt
vor, wenn (…)
b) der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht (…) sofern:
(…) oder
der Domänenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde“

Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Umstand einer zweijährigen Nichtbenutzung für sich genommen noch nicht ausreichend ist, um eine Bösgläubigkeit zu indizieren. Vielmehr müssen zudem Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass eine gezielte Sperrregistrierung vorgenommen worden ist. Die Verordnung normiert jedenfalls entgegen der Ansicht der Schiedskommission nicht, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist stets von Bösgläubigkeit auszugehen ist. Gesetzliche Benutzungsschonfristen regeln ansonsten einen Benutzungszwang und normieren für den Fall der Nichtbenutzung den Verfall. Eine solche eindeutige Normierung fehlt in der Richtlinie allerdings, weshalb nicht davon aszugehen ist, dass nach zweijähriger Nichtbenutzung ohne weiteres der Verfall eintreten soll.

Es besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seinen Familiennamen als Domainnamen zu registrieren und es gibt andererseits eine Vielzahl von Gründen, warum eine Domain zwei Jahre lang nicht genutzt wird.

Die Auslegung des Schiedsgerichts, wonach allein der bloße Zeitablauf Bösgläubigkeit begründen soll, ist auch mit den Grundsätzen des Namensrechts nicht vereinbar.

Die Schiedskommission scheint sich nunmehr auf diese unrichtige Anwendung der Richtlinie festgelegt zu haben, weshalb mit weiteren Entscheidungen dieser Art zu rechnen ist.

posted by Stadler at 10:18  

10.2.09

Fragwürdige Entscheidung der Schiedskommission im Domainstreit "boltze.eu"

Das Schiedsgericht zu den eu-Domains hat, basierend auf den sog. ADR-Regeln, verfügt, dass die Trägerin des bürgerlichen Namens Birgit Boltze die Domain „bolte.eu“ auf die Boltze Gruppe GmbH übertragen muss. (Fall-Nr.: 05231, Entscheidung vom 26.01.2009).

Das Schiedsgericht hat zwar keinen grundsätzlichen Vorrang der Firmen- und Kennzeichenrechte der Antragstellerin gegenüber den Namensrechten der Domaininhaberin angenommen, stützt sich aber darauf, dass die zweijährige Benutzungsschonfrist abgelaufen sei und nach Ablauf dieser Frist quasi automatisch von einer Bösgläubigkeit des Domaininhabers auszugehen sei.

Ich halte diese Entscheidung der Schiedskommissison für falsch.

Art. 21 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr.874/2004 der Kommission vom 28.April 2004
lautet:
„Bösgläubigkeit im Sinne vonA bsatz1 Buchstabe b)liegt
vor, wenn (…)
b) der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht (…) sofern:
(…) oder
der Domänenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde“

Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Umstand einer zweijährigen Nichtbenutzung für sich genommen noch nicht ausreichend ist, um eine Bösgläubigkeit zu indizieren. Vielmehr müssen zudem Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass eine gezielte Sperrregistrierung vorgenommen worden ist. Die Verordnung normiert jedenfalls entgegen der Ansicht der Schiedskommission nicht, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist stets von Bösgläubigkeit auszugehen ist. Gesetzliche Benutzungsschonfristen regeln ansonsten einen Benutzungszwang und normieren für den Fall der Nichtbenutzung den Verfall. Eine solche eindeutige Normierung fehlt in der Richtlinie allerdings, weshalb nicht davon aszugehen ist, dass nach zweijähriger Nichtbenutzung ohne weiteres der Verfall eintreten soll.

Es besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seinen Familiennamen als Domainnamen zu registrieren und es gibt andererseits eine Vielzahl von Gründen, warum eine Domain zwei Jahre lang nicht genutzt wird.

Die Auslegung des Schiedsgerichts, wonach allein der bloße Zeitablauf Bösgläubigkeit begründen soll, ist auch mit den Grundsätzen des Namensrechts nicht vereinbar.

Die Schiedskommission scheint sich nunmehr auf diese unrichtige Anwendung der Richtlinie festgelegt zu haben, weshalb mit weiteren Entscheidungen dieser Art zu rechnen ist.

posted by Stadler at 10:18  
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