Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.2.09

Rechtsunsicherheit 2.0: Haftung des Admin-C

Die Frage ob und in welchem Umfang ein Admin-C für Rechtsverstöße durch die Domain, v.a. aber für Rechtsverletzungen durch den Inhalt der Website, haftet, gehört zu den weiterhin höchst umstrittenen und nicht abschließend geklärten Fragen des Onlinerechts.

Eine Entscheidung des BGH gibt es nicht, die Instanzgerichte entscheiden bislang gegensätzlich, noch nicht einmal eine klare herrschende Meinung ist erkennbar.

Die aktuelle Ausgabe von JurPC veröffentlicht eine neue Entscheidung des Landgerichts Stuttgart und eine zustimmende Anmerkung. die beide eine Störerhaftung des Admin-C für eine sog. Tippfehlerdomain bejahen.

Das Landgericht Stuttgart bezieht sich in seiner Entscheidung wiederum auf die Stellung des Admin-C nach den Registrierungsbedingungen von DENIC und behauptet sodann apodiktisch, der Admin-C habe eine Überprüfungspflicht bei der Eintragung der Domain. Worauf sich diese angebliche Pflicht juristisch stützen soll, erläutert das Landgericht nicht.

Mit Blick auf die tasächliche Stellung des Admin-C ist eine solche Prüfpflicht m.E. kaum begründbar.

Der Admin-C ist nach den DENIC-Richtlinien rechtsgeschäftlicher Vertreter des Domaininhabers gegenüber der DENIC. Die Aufgabe des Admin-C besteht also darin, den Domaininhaber gegenüber der DENIC rechtsgeschäftlich zu vertreten. Mehr nicht. Die Vertretungsmacht die der Admin-C zwingend haben muss, umfasst daher nur rechtliche Erklärungen gegenüber der DENIC.

Angesichts dieser eingeschränkten Stellung des Admin-C ist es nicht eben naheliegend, ihm im Ergebnis dieselben Prüfungspflichten auf potentielle Kennzeichenverletzungen aufzuerlegen, wie dem Domaininhaber selbst. Dieses Ergebnis lässt sich gerade im markenrechtlichen Bereich auch damit begründen, dass für die Erkennung von Kennzeichenverletzungen oftmals umfangreiche und kostspielige Recherchen sowie die Klärung von evtl. schwierigen Rechtsfragen erforderlich sind. Die Gleichstellung der Unterlassungshaftung von Vertretenem und Vertreter führt außerdem dazu, dass man den Vertreter gerade bei Kennzeichenkonflikten mit einem hohen Risiko belastet.

Der Admin-C kann seine Verpflichtung, die Rechtsverletzung durch den Domainnamen – wie im Stuttgarter Fall – zu beseitigen, letztlich nämlich nur durch Löschung der Domain erfüllen. Das beinhaltet aber die Gefahr einer Vertragsverletzung gegenüber dem Domaininhaber.

Zumutbare Prüfpflichten, die eine Haftung als mittelbarer Störer begründen könnten, bestehen deshalb nach richtiger Ansicht nicht.

Auch das öfter vorgebrachte Argument, der Admin-C habe nach den Domainrichtlinien der DENIC die rechtliche Möglichkeit, auf die Domain einzuwirken, ist unzutreffend. Die AGB der DENIC gestalten das Vertragsverhältnis der DENIC zum Domaininhaber aus, mehr nicht. Sie besagen nichts über die Rechtsbeziehung zwischen Domaininhaber und Admin-C. Und zwischen Admin-C und DENIC besteht ohnehin kein Vertragsverhältnis. Demzufolge können diese DENIC-Richtlinien dem Admin-C auch keine rechtliche Befugnis geben, über den Eintragungsinhalt zu disponieren. Seine Befugnis rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, leitet sich allein von seinem Geschäftsherrn, dem Domaininhaber ab.

Die Entscheidungen, die ein Haftung des Admin-C bejahen, offenbaren immer nur eine gewisse Hilflosigkeit der Gerichte, weil man meint, dass doch schließlich irgendjemand haften muss. Rechtsdogmatisch überzeugend sind sie aber allesamt nicht.

Meine Ansicht habe ich in zwei Fachaufsätzen ausführlicher dargelegt (K & R 2008, 695; CR 2004, 521).

posted by Stadler at 12:50  

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