Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.15

Neuer BND-Skandal? Wirklich?

SPON, Süddeutsche und andere berichten darüber, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) jedenfalls bis 2013 auch Botschaften und Einrichtungen der USA und von EU-Staaten ausspioniert habe. In den Medien ist insoweit von einem neuerlichen Abhörskandal die Rede.

Dabei ist es aber gerade die Aufgabe eines Auslandsgeheimdienstes Ziele im Ausland auszuspionieren. Das Gesetz differenziert hier nicht zwischen Freund und Feind. Ganz im Gegenteil. § 1 Abs. 2 BND-G definiert die Aufgabe des BND folgendermaßen:

Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.

Das maßgebliche Kriterien ist allein, dass es sich um Informationen handelt, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind. Und das können natürlich Informationen aus und über Behörden von EU-Staaten oder den USA ebenso sein, wie solche aus China, Rußland und Afghanistan.

Man sollte also dem BND nicht vorwerfen, dass er seine gesetzliche Aufgabe erfüllt. Wenn ein Ausspähen unter Freunden gar nicht geht, wie Angela Merkel es formuliert hat, dann wäre es an der Zeit, dass der Gesetzgeber diese politische Aussage der Kanzlerin umsetzt und den Aufgabenbereich des BND entsprechend einschränkend definiert, bzw. genauer regelt unter welchen Voraussetzungen sich die Tätigkeit des BND auch auf Ziele in der EU oder von Nato-Partnern erstrecken darf.

Wenn der BND allerdings Ziele in der EU im Auftrag der NSA ausspioniert hat, wie es die SZ schreibt, wäre das in der Tat ein Skandal, weil dies nicht der gesetzlich definierten Aufgabe des BND entspricht und eine Datenübermittlung an ausländische Dienste selbst dann nur in engen Grenzen zulässig ist, die § 9 Abs. 2 BND-G allgemein und § 7a G10 für Post- und TK-Daten näher definiert. In diesen Skandal wäre dann aber wohl auch das Kanzleramt aktiv involviert, weil die Datenübermittlung ins Ausland grundsätzlich der Zustimmung des Kanzleramts bedarf. Ein Umstand auf den in der Berichterstattung zu wenig hingewiesen wird.

posted by Stadler at 09:56  

13.10.15

Juristisch falsche Berichterstattung des NDR zum Thema Identitätsdiebstahl

Ein Bericht des NDR, wonach Kriminelle im Netz gestohlene Identitäten missbrauchen und u.a. Onlineshops unter falschem Namen eröffnen, hat für einigen Wirbel gesorgt. Leider ist der Bericht des NDR alarmistisch und auch juristisch falsch. Es wird nämlich u.a. die Behauptung aufgestellt:

Die Betrüger nutzen seine Identität und seine Daten, um mutmaßlich gefälschte Marken-Brillen zum Sonderpreis zu verkaufen. Das Problem: Der selbstständige Tätowierer ist damit juristisch für diesen Online-Shop verantwortlich – und das kann teuer werden. Wenn der Brillen-Hersteller die Seite mit der gefälschten Ware entdeckt und anzeigt, haftet der Neubrandenburger persönlich.

Das ist in rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Jederman haftet grundsätzlich nur für sein eigenes Verhalten und nicht dafür, dass sich jemand einer falschen Identität bemächtigt. Das ergibt sich für Rechtsgeschäfte bereits aus der Regelung des § 164 BGB. Etwas anderes kann aber beispielsweise dann gelten, wenn der vermeintliche Geschäftsherr weiß, dass ein Dritter unter seinem Namen handelt und dies duldet. Entgegen der Darstellung des NDR ist man juristisch für einen Onlineshop, den ein Dritter unter falschem Namen eröffnet hat, aber grundsätzlich nicht verantwortlich.

Für den Betroffenen kann ein solcher Identitätsdiebstahl dennoch unangenehm sein, denn sein vermeintlicher Vertragspartner wird im Zweifel versuchen, ihn in Anspruch zu nehmen. Wer also Kenntnis davon erlangt, dass seine Identität von anderen im Netz missbraucht wird, sollte keinesfalls untätig bleiben, sondern Strafanzeige gegen unbekannt erstatten und soweit möglich auch öffentlich und/oder gegenüber vermeintlichen Vertragspartner klarstellen, dass seine Identität missbraucht wurde und er die fraglichen Verträge nicht abgeschlossen hat, sondern ein unbekannter Betrüger. Sofern ein Portal wie eBay dazischengeschaltet ist, sollte man eBay über den Vorgang umfassend informieren und um Sperrung des betreffenden Accounts ersuchen.

posted by Stadler at 11:29  

13.10.15

Noch ein paar allgemeine Gedanken zu TTIP

Warum man das transatlantische Freihandelsabkommen TTIP allein wegen des Verfahrens in dem es verhandelt wird, ablehnen muss, habe ich hier bereits ausführlich erläutert. Eine internationale Vereinbarung von einer derartigen Tragweite sollte mindestens so transparent verhandelt und abgeschlossen werden, wie das bei einem Gesetzgebungsverfahren der Fall ist. Vor allen Dingen müssen alle betroffenen gesellschaftlichen Gruppen frühzeitig beteiligt werden. Stattdessen verhandeln bei TTIP Regierungsvertreter und Wirtschaftslobbyisten unter Ausschluss der Zivilgesellschaft hinter verschlossenen Türen. TTIP geht uns alle an, denn es wird sich auf viele, wenn nicht auf alle Bürger auswirken. Informationen zum aktuellen Verhandlungsstand erhält man als Bürger allerdings nur verzögert und auch nur unvollständig. Martin Lindner hat es bei Twitter kurz und knackig auf den Punkt gebracht:

gesetzt den fall, ttip wäre richtig: dann muss man immer noch dagegen sein. so kann man entscheidungen dieser tragweite nicht treffen.

Aber auch inhaltlich stimmt bei TTIP die Marschroute nicht. Bevor man sich mit den Details befasst, gilt es den Grundansatz des Abkommens zu beleuchten. Und der besteht darin, große, weltweit agierende Konzerne zu stärken und zwar zulasten der beteiligten Staaten und damit letztlich zulasten der Bürger. Die Handlungsfähigkeit der Politik und der (nationalen) Gesetzgebung soll beschränkt, die Position großer Konzerne gestärkt werden. Auch wenn TTIP sicherlich eine Reihe von Einzelmaßnahmen enthält, die man für vernünftig und richtig halten kann, bleibt der Grundansatz verfehlt.

TTIP hat aber noch eine ganz andere Dimension. Es verfestigt den Ansatz der westlichen Welt als Closed Shop. Damit wird die Kluft gegenüber Schwellen- und Entwicklungsländern verstärkt, die nicht nur bei diesem Abkommen außen vor bleiben. Das ist gerade angesichts der aktuellen „Flüchtlingskrise“ ein Ansatz den man überdenken sollte. Wer Fluchtursachen bekämpfen und die Situation in den Heimatländern der Flüchtlinge verbessern will, kann nicht gleichzeitig Abkommen wie TTIP befürworten. Vielmehr müssen wir den Blick auf eine gerechtere Weltordnung richten und genau dafür steht TTIP nicht.

posted by Stadler at 10:51  

12.10.15

Die Urteile Kachelmann vs. Springer liegen im Volltext vor

Die beiden Urteile des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (Az.: 28 O 2/14 und 28 O 7/14) , in denen dem Wettermoderator Jörg Kachelmann wegen der Berichterstattung von BILD und bild.de ein Schmerzensgeld von insgesamt 635.000 EUR (300.000 + 335.000) zugesprochen wird, sind mittlerweile im Volltext hier und hier online. Kachelmann hatte freilich ein noch deutlich höheres Schmerzensgeld gefordert, weshalb er die Prozesskosten zu einem überwiegenden Teil zu tragen hat. Es steht zu erwarten, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, möglicherweise von beiden Parteien.

Der Schadensersatz ist vor allem deshalb so hoch ausgefallen, weil das Gericht eine Vielzahl schwerwiegender Verletzungen der Privats- bzw. Intimsphäre Kachelmanns angenommen hat. Ein noch höheres Schmerzensgeld hat die Kammer u.a. deshalb versagt, weil Kachelmann in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen er Schmerzensgeld beansprucht, zuvor von Springer keine Unterlassung verlangt hat. Das Gericht führt hierzu (Az.: 28 O 2/14) aus:

Nach Auffassung der Kammer führt der grundsätzliche Verzicht des Klägers auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der weiteren Artikel bzw. Äußerungen, welche nach seiner Auffassung eine Geldentschädigung rechtfertigen sollen, dazu, dass ihm im Ergebnis insofern ein Geldentschädigungsanspruch versagt bleiben muss. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat nämlich die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen; der Anspruch hat also subsidiären Charakter. Kann die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden, entfällt der Anspruch (LG Berlin, Urteil vom 18.3.2008 – 27 O 884/07, m.w.N.). Vorliegend wäre in Betracht gekommen, die Beklagte zumindest zur Unterlassung aufzufordern, da der jeweils Betroffene grundsätzlich gehalten ist, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – zu bemühen, bevor er eine Geldentschädigung verlangen kann (BGH, NJW 1979, 1041; OLG Hamm, Urteil vom 6.4.2001 – 9 U 130/00; LG Berlin, a.a.O.). Ferner ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.1971 – VI ZR 26/70; BGH, Beschluss vom 30.6.2009 – VI ZR 340/08; BGH, Urteil vom 21.4.2015 – VI ZR 245/14). Auch dies spricht dafür, dass der Kläger zumindest Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte hätte geltend machen müssen.

Diese zumindest diskutablen Rechtsausführungen des Landgerichts Köln werden möglicherweise auch Jörg Kachelmann dazu bewegen, das oder die Urteile vom OLG Köln im Wege der Berufung überprüfen zu lassen.

posted by Stadler at 16:07  

9.10.15

Warum die Euphorie über das Safe-Harbor-Urteil unangebracht ist

Die Medien haben geradezu euphorisch auf das Urteil des EuGH vom 06.10.2015 reagiert, Prantl meint in der SZ gar, die Entscheidung würde die globale Datenwirtschaft verändern. Die euphorische Reaktion rührt auch daher, dass der Gerichtshof auch sehr deutlich den Datenzugriff von US-Geheimdiensten kritisiert, der erfolgt, ohne, dass es ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten für europäische Bürger gibt. An dieser Stelle muss natürlich die Frage erlaubt sein, welche effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten ein europäischer Bürger beispielsweise gegen die Datenzugriffe des BND oder des GHCQ hat.

Das Urteil des EuGH besagt zunächst nur, dass die irische Datenschutzbehörde die von Max Schrems gerügten Verstöße inhaltlich prüfen kann und das Safe Harbor Abkommen sie nicht daran hindert, das zu tun. Darüber hinaus wird die Entscheidung der Kommission zu Safe Harbor ausdrücklich für ungültig erklärt.

Die EuGH-Entscheidung ist konsequent und entspricht den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie, die davon ausgeht, dass Daten nach außerhalb des EU-Raums nur dann übermittelt werden dürfen, wenn im Empfängerstaat ein Datenschutzniveau sichergestellt ist, das dem europäischen entspricht.

Die Entscheidung des EuGH entspricht allerdings nicht der Lebenswirklichkeit, denn sie würde in konsequenter Umsetzung dazu führen, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA bzw. an Unternehmen in den USA regelmäßig gar nicht mehr zulässig wäre. Während ich das schreibe, sind Sie vielleicht gerade bei Facebook eingeloggt und es werden terabyteweise Daten in die USA übermittelt und ich wage die Prognose, dass das auch in fünf Jahren nicht anders sein wird.

Wir werden infolge des EuGH-Urteils Europa nicht vom Internet abkoppeln und auch hiesige Unternehmen nicht daran hindern, personenbezogene Daten in die USA zu übermitteln. Das Urteil wird praktisch nicht viel ändern. Mit ihm verbindet sich allenfalls die Hoffnung, dass die Kommission jetzt mit den USA ein datenschutzrechtliches Abkommen verhandeln und abschließen wird, das über die Augenwischerei von Safe Harbor hinausgeht.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass das Grundkonzept unseres Datenschutzrechts, das auch durch die geplante Datenschutzgrundverordnung nicht in Frage gestellt wird, den Anforderungen des Internetzeitalters nicht genügt und letztlich zu unauflösbaren Widersprüchen führt. Hierüber habe ich in den letzten Jahren schon mehrfach gebloggt.

posted by Stadler at 12:26  

8.10.15

BVerfG: Polizeibeamte dürfen zum Zweck der Beweissicherung gefilmt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine polizeiliche Identitätsfeststellung von Personen, die Polizeibeamten filmen, nicht ohne weiteres zulässig ist (Beschluss vom 24.07.2015, Az.: 1 BvR 2501/13). Es muss vielmehr tragfähige, konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass der filmende Bürger den Film unter Verstoß gegen das KUG veröffentlichen will. Das BVerfG stellt nebenbei nochmals klar, dass es grundsätzlich zulässig ist, Polizeibeamte zu Beweiszwecken zu filmen und zu fotografieren. In dem Beschluss des BVerfG heißt es dazu:

Hiergegen verstieße es, wenn das Anfertigen von Lichtbildern oder Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes unter Verweis auf die bloße Möglichkeit einer nachfolgenden strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild (nach § 22 Satz 1, § 33 Abs. 1 KunstUrhG) genügen sollten, um polizeiliche Maßnahmen wie eine Identitätsfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds.SOG durchzuführen. Wer präventivpolizeiliche Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sein Verhalten Anlass zu polizeilichem Einschreiten bietet, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Filmens und Fotografierens polizeilicher Einsätze vgl. BVerwGE 109, 203 <210 f.>) und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen. Beabsichtigt die Polizei, wegen Lichtbildern und Videoaufnahmen präventivpolizeilich – sei es durch ein Film- oder Fotografierverbot (vgl. BVerwGE 143, 74 <77 ff.>), sei es wie hier durch eine Identitätsfeststellung – einzuschreiten, ergibt sich aus den durch die Maßnahme jeweils betroffenen Grundrechten – hier Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG – die Anforderung einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dementsprechend geht die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 22, 23 KunstUrhG davon aus, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden (vgl. BVerwGE 109, 203 <211>). Gehen die Sicherheitsbehörden demgegenüber davon aus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr besteht, eine solche unzulässige Verbreitung sei ebenfalls zu befürchten, bedarf es hierfür hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte.

posted by Stadler at 14:48  

6.10.15

Safe-Harbor-Abkommen ist ungültig: Schrems siegt beim EuGH

Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az.: C – 362/14), das sog. Safe-Harbor-Abkommen für ungültig erklärt. Das ist durchaus als Knaller zu bewerten.

Zwischen der EU-Kommission und den USA besteht ein datenschutzrechtliches Abkommen, das sich Safe Harbor nennt und, das es US-Unternehmen ermöglichen soll, Daten von EU-Bürgern in Übereinstimmung mit europäischem Recht zu verarbeiten. Dieses Abkommen ist oft kritisiert worden, weil amerikanische Unternehmen sich damit ohne effektive Kontrolle quasi selbst als datenschutzkonform einstufen können. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hatte das Abkommen bereits als ungültig qualifiziert. Der EuGH ist diesem Votum jetzt gefolgt und führt als Schlussfolgerung seiner Entscheidung folgendes aus:

Dieses Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde die Beschwerde von Herrn Schrems mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet.

posted by Stadler at 14:06  

25.9.15

Leistungsschutzrecht: DPMA schlägt Einigung vor

Im Streit um eine Vergütung für das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt drei Einigungsvorschläge unterbreitet, deren genauer Inhalt nicht bekannt ist.

Aus der Pressemitteilung des Amts wird lediglich deutlich, dass der von der VG Media festlegte „Tarif Pressverleger“ in seiner gegenwärtigen Form vom Amt nicht als angemessen betrachtet wird.

Andererseits geht das DPMA davon aus, dass der Tarif der VG Media unter einschränkender Auslegung anwendbar ist. Nach Ansicht des Amtes sei es unumgänglich, für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand der „einzelnen Wörter“ und „kleinsten Textausschnitte“ eine konkrete Wortzahlgrenze anzugeben. Die Schiedsstelle schlägt hierzu eine feste Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe vor.

Es könnte also durchaus sein, dass Google Inhalte von Mitgliedern der VG Media künftig nur noch mit sieben Wörtern zuzüglich der verwendeten Suchbegriffe anzeigt.

Der Vorschlag der Schiedsstelle entspricht nach meiner Einschätzung nicht der tatsächlichen Rechtslage. Es ist bislang allerdings gänzlich unklar, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der kleinsten Textauschnitte auszulegen ist.

Nach einer sehr weitgehenden Auffassung in der Kommentarliteratur können rechtlich zulässige Snippets zwischen 5 bis 10 % des Originalwerks umfassen (Gräfe, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, Kommentar, § 87 f, Rn. 20). Danach wäre die Grenzlinie diejenige Menge an Text, die es für den Nutzer unattraktiv macht, die Originalseite anzusteuern, da er die Befriedigung seines Informationsbedürfnisses bereits aus dem Snippet gezogen hat. In der juristischen Literatur wird teilweise auch angenommen, dass das Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen übernommen werden (Kahl, MMR 2013, 348). Vertreten wird beispielsweise auch die Auffassung, dass kleinste Textausschnitte einen Umfang von bis zu 250 Zeichen haben dürfen (Kühne, CR 2013, 169). Ob sich diese eher großzügige Betrachtung durchsetzen oder die Rechtsprechung engere Grenzen ziehen wird, ist bislang offen.

Nachdem der eindeutige Wille des Gesetzgebers aber dahin ging, die normale Suchmaschinenfunktionalität nicht zu beeinträchtigen, dürften als kleinste Textausschnitte jedenfalls das anzusehen sein, was Google und andere Suchmaschinen üblicherweise im Rahmen eines einzelnen Suchtreffers anzeigen. Das sind eine Überschrift, eine URL und ein Textausschnitt von ca. 20 Wörtern.

In seiner Vorschaubilder-Rechtsprechung hat der BGH immer wieder betont, dass bei Nutzungshandlungen von Suchmaschinen, die nach den Umständen üblich sind, eine schlichte Einwilligung des Rechteinhabers anzunehmen ist. Ob der BGH diese Kriterien auch auf das Leistungsschutzrecht anwenden wird, ist zwar nicht entschieden. Es ist andererseits aber auch nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung hier andere Maßstäbe anlegen sollte. Der im Gesetzgebungsverfahren gefundene Kompromiss sollte nämlich gerade sicherstellen, dass die übliche und verbreitete Suchmaschinenfunktionalität im Interesse der Allgemeinheit und der Auffindbarkeit von Informationen nicht beeinträchtigt wird. Die Übernahme von Snippets in einer Länge, wie sie in Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo üblich sind, dürfte daher kaum gegen das Leistungsschutzrecht verstoßen (so z.B. auch Kreutzer, MMR 2014, 512, 514).

Ebenefalls zum Thema:
Presseverleger haben zu hoch gepokert (ZEIT-Online)
Leistungsschutzrecht: Snippet-Tarif der VG Media „nicht angemessen (Heise)

posted by Stadler at 16:30  

25.9.15

15.000 EUR Schmerzensgeld wegen Verbreitung pornografischer Fotomontagen im Netz

Die Verbreitung von Bilddateien über das Internet, bei denen Kopf und Gesicht einer Frau durch Bildmanipulation auf den Körper nackter Frauen montiert worden ist, stellen eine besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, die ein erhebliches Schmerzensgeld rechtfertigt.

Das Landgericht Oldenburg hatte in einem solchen Fall ein Schmerzensgeld von EUR 22.000,- zugesprochen (Urteil vom 02.03.2015, Az.: 5 O 3400/13), das das OLG Oldenburg mit Urteil vom 11.08.2015 (Az: 13 U 25/15) auf EUR 15.000,- reduziert hat.

Das Landgericht hatte die besondere Eingriffsintensität betont, weil die Bildmanipulation die scheinbar entblößte Klägerin in pornografischen Posen beim Geschlechtsverkehr z.T. mit mehreren Männern zeigt, was die Klägerin nach Ansicht des Gerichts zu Recht als erniedrigend, abstoßend und zutiefst verletzend empfunden hat. Das Gericht geht insgesamt von elf verschiedenen Veröffentlichungen aus, in einem Fall sogar mit vollständigem Namen der Klägerin. Vor diesem Hintergrund hat es ein für deutsche Verhältnisse sehr hohes Schmerzensgeld zugesprochen, das vom OLG dann aber wieder etwas reduziert worden ist.

posted by Stadler at 09:47  

24.9.15

Leistungsschutzrecht: Verlage blitzen beim Kartellamt ab

Das Bundeskartellamt hat in einem aktuellen Beschluss sehr ausführlich begründet, warum es keine Veranlassung hat, gegen Google wegen des Verhaltens der Suchmaschine im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ein Kartellverfahren einzuleiten.

Die Verlage wollten Google dazu zwingen, einen Lizenzvertrag mit der von ihnen beauftragten Verwertungsgesellschaft VG Media abzuschließen, während Google damit begonnen hatte, die Inhalte der beteiligten Verlage nur noch eingeschränkt anzuzeigen. Daraufhin hat die VG Media Google vorerst eine Gratislizenz erteilt, während die Verwertungsgesellschaft und die Verlage bei kleineren Anbietern weiterhin versuchen, Kasse zu machen.

Die Kartellbeschwerde der Verlage hat das Bundeskartellamt vor allem auch deshalb abgelehnt, weil ein Kontrahierungszwang nicht besteht. Google ist also rechtlich nicht dazu verpflichtet, einen Lizenzvertrag mit den Verlagen bzw. der VG Media abzuschließen. Außerdem bestehe ein legitimes Interesse Googles daran, ein legales Geschäftsmodell forzuführen. Schließlich betont das Amt auch noch die Bedeutung von Suchmaschinen für die Allgemeinheit. Hierzu heißt es in dem Beschluss des Kartellamts:

Unabhängig von der Frage, inwieweit urheberrechtliche Wertungen im Rahmen der kartellrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, statuieren die genannten Regelungen nach Auffassung der Beschlussabteilung keinen Kontrahierungszwang im Sinne eines Nutzungszwangs eines entgeltlichen Leistungsschutzrechts. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut des § 87 f Abs. 1 S. 1 UrhG – „hat das ausschließliche Recht“ – dafür, dass es sich um ein klassisches Verwertungsrecht handelt. Dies entspricht der Formulierung in § 15 UrhG, der den Kernkatalog solcher Rechte enthält. Verwertungsrechte geben dem Urheber die alleinige Befugnis, den Schutzgegenstand zu nutzen (positives Benutzungsrecht) und Dritte von der Benutzung auszuschließen (negatives Verbietungsrecht).

Bestätigt wird diese Bewertung durch Systematik und Entstehungsgeschichte. So hat bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf das Leistungsschutzrecht ausdrücklich als Verbotsrecht charakterisiert.

Weiter nimmt das Gesetz in § 87f Abs. 1 S. 1 „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ aus seinem Anwendungsbereich aus. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages führt zu dieser erst von eben diesem Ausschuss eingefügten Passage aus, damit „Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen, sollen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst sein“.

Mit einem Zwang zum entgeltlichen Erwerb wäre dies unvereinbar. Ein Erwerbs- und Nutzungszwang von Urheberrechten ist dem UrhG auch grundsätzlich fremd. Auch der von den Beigeladenen in Bezug genommene § 87 Abs. 5 UrhG spricht keinen solchen absoluten Erwerbszwang von Urheberrechten durch Kabelnetzbetreiber aus, sondern sieht die Möglichkeit der Ablehnung des Vertragsabschlusses grundsätzlich vor. Darüber hinaus erhalten die großen Kabelnetzbetreiber in Deutschland erhebliche Einspeiseengelte, welche die Entgelte aus § 87 UrhG bei weitem übersteigen, so dass hier im Ergebnis regelmäßig von einem Interesse des Kabelnetzbetreibers an dem Vertragsabschluss ausgegangen werden kann.

Mit dem Verbotsrecht nach § 87f Abs. 1 UrhG haben die Verlage – konzeptionell in Übereinstimmung mit jedem anderen urheberrechtlichen Verbotsrecht auch – vom Gesetzgeber lediglich ein Instrument erhalten, dass sie versuchen können, am Markt zu monetarisieren. Das Recht gibt ihnen jedoch keine Gewähr, dass dieser Versuch auch erfolgreich ist. Insofern kann es aus kartellrechtlicher Sicht auch kein berechtigtes Interesse der Verlage daran geben, dass Google Ihnen nicht die Möglichkeit des unentgeltlichen Opt-Ins zweiter Stufe anbietet, zumal die Handlungsmöglichkeiten des einzelnen Verlages damit erst einmal nur erweitert werden.

Umgekehrt streitet für Google an dieser Stelle das Interesse, ein legales Geschäftsmodell fortführen zu können. Suchmaschinen haben Webseitenbetreiber bisher generell nicht dafür bezahlt, in den Suchergebnissen fallweise unter Angabe einiger kurzer Informationen auf ihre Seiten zu verlinken.

(…)

An dem Geschäftsmodell Suchmaschine besteht auch ein Interesse der Allgemeinheit.

Angesichts der Milliarden an vorhandenen Webseiten ist eine Möglichkeit zum Auffinden einzelner Seiten von hoher Bedeutung dafür, dass jeder Nutzer sich die vorhandenen Informationen erschließen und das in der Geschichte bisher einmalige Wissenspotential des Internet für sich nutzen kann. Eine bessere Methodik als eine Suchmaschine zur breiten Erschließung dieses Wissenspotentials hat die Entwicklung nach Kenntnis der Beschlussabteilung bisher nicht hervorgebracht. Würde das Konzept der universalen Verlinkbarkeit – zu dem notwendig auch die Möglichkeit zur Beschreibung des Links gehört, auch automatisiert – beeinträchtigt, weil Suchmaschinenanbieter zwingend in Geschäftsverhandlungen mit bestimmten Webseitenbetreibern oder deren Repräsentanten eintreten müssten, so wären auch die Nutzer die Leidtragenden. Ein solcher Nachteil wäre auch nicht etwa deshalb geringer zu bewerten, weil Suchmaschinen zur Last zu legen wäre, dass sie den Aufruf der eigentlichen Webseiten durch den Nutzer substituierten. Für einen solchen Effekte gibt es aus der Sicht der Beschlussabteilung bisher keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil spricht etwa die Behauptung von Axel Springer SE, dass nach der vorübergehenden Kürzung von Treffern auf einigen Webseiten aus ihrem Angebot wegen des fehlenden Opt-In zweiter Stufe der Besucherverkehr auf diesen Webseiten massiv zurückgegangen sei, gegen einen solchen substitutiven Effekt. Der Nachteil wäre auch nicht deshalb hinzunehmen, weil er, wie die Beigeladenen geltend machen, eine notwendige Folge des gesetzgeberischen Willens wäre.

Der Gesetzgeber hat gerade keinen Kontrahierungszwang bezüglich des Erwerbs von Leistungsschutzrechten nach §§ 87f ff UrhG vorgesehen (siehe näher oben), so dass eine solche Notwendigkeit nicht angenommen werden kann. Aus diesem Grund kann für eine Bewertung des Nachteils als gering schließlich auch nicht angeführt werden, dass aufgrund der Möglichkeit zur kollektiven Wahrnehmung des Leistungsschutzrechtes der Transaktionsaufwand überschaubar sei.

Das Kartellamt führt noch ein weitere Argument für die Angemessenheit des Verhaltens von Google ins Feld. Google müsse die Möglichkeit haben, Schadensersatzansprüche abzuwehren. Denn schließlich hat die VG Media schon mal 6 % des Umsatzes von Google Deutschland gefordert.

Das Leistungsschutzrecht wird weiter für Rechtsunsicherheit sorgen. Das Ziel, den Verlagen Einnahmen in spürbarem Ausmaß zu verschaffen, wird es allerdings weiterhin verfehlen.

posted by Stadler at 21:25  
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