Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.10.15

Bild.de und die AdBlocker

Wer mit aktiviertem AdBlocker surft, soll sich neuerdings nicht mehr seine Meinung BILDen dürfen. Beim Aufruf von bild.de erhält man mit aktiviertem AdBlock Plus folgende Anzeige

BILD

Diese AdBlocker-Sperre ist allerdings offenbar durch simple Filtereinstellungen zu umgehen. Springer hat jetzt einen Nutzer abgemahnt, der in einem Youtube-Video erläutert, wie sich die Sperre mit Hilfe von Filterbefehlen in Adblock Plus umgehen lässt. Das berichtet u.a. Golem.

Die juristische Argumentation mit der Springer die Abmahnung begründet, ist mehr oder minder originell. Die Anleitung zur Umgehung der Werbeblockersperre soll eine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme zum Schutz urheberrechtlicher Werke im Sinne von § 95 a UrhG darstellen.

Die Werbeblockersperre bei bild.de mag eine technische Maßnahme sein, sie dient aber nicht dem Schutz eines Werkes im Sinne des UrhG. Das oder die Werke um die es geht, stellt BILD ja gerade frei zugänglich ins Netz. Die Sperre dient nicht dem Schutz der Inhalte auf bild.de, sondern dem Schutz der Werbung, die BILD auf seinem Portal schaltet.

Die Erläuterung, wie man die AdBlockersperre durch bloße Filtereinstellungen von AdBlockerPlus umgehen kann, erfüllt darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen von § 95 Abs. 3 UrhG, so dass es sich nicht um eine verbotene Handlung im Sinne des Gesetzes handelt. AdBlocker sind keine Programme, die hauptsächlich dafür entwickelt wurden, um technische Maßnahmen im Sinne des § 95a UrhG zu umgehen, sondern die dem Zweck dienen, aus Sicht des Nutzers unerwünschte Werbung zu blockieren bzw. auszublenden. Das Ziel von Adblockern ist es nicht, den Zugang zu urhebrrechtlichen Werken zu ermöglichen, die durch technische Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind.

Bild.de hat mit seiner unberechtigten Abmahnung sein wesentliche Ziel aber bereits erreicht, denn das fragliche Erklärvideo ist bei YouTube nicht mehr online.

posted by Stadler at 12:18  

20.10.15

Wer ist eigentlich das Volk?

Der denkwürdige Auftritt des strammen Rechten Björn Höcke in der Talkshow von Günther Jauch am vergangenen Sonntag hat zu kontroversen Reaktionen geführt. Während die einen meinen, Höcke hätte sich selbst entlarvt, meinten andere, Höcke hätte sein Ziel erreicht und stellten die Frage, warum man solchen Leuten in der ARD überhaupt eine Plattform für die Verbreitung ihrer Thesen bietet.

Wer glaubt, Höcke hätte sich in der Sendung selbt entlarvt und disqualifiziert, gehört vermutlich von vornherein nicht zu Höckes Zielpublikum. Wie allerdings Menschen mit einer eher rechten und ausländerfeindlichen Gesinnung auf den Auftritt Höckes reagiert haben, ist die Frage, die es zu stellen gilt. Denn Höcke will vorerst ohnehin nicht die Mehrheit ansprechen, sondern er will denjenigen Teil einer Minderheit, der für seine Thesen anfällig ist, komplett auf seine Seite ziehen. Um beurteilen zu können, ob ihm das gelungen ist, müsste man seine eigene Filterbubble verlassen und schauen, wie der Auftritt Höckes innerhalb einer ganz anderen Filterbubble gewirkt hat.

Bei ZEIT-Online schreibt Toralf Staud, Höcke sei kein Nazi und ich habe mich schon nach der Lektüre der Überschrift gefragt: Ja was denn dann? Staud erläutert anschließend wortreich, dass selbst die Begriffe Drittes Reich oder Tausendjähriges Reich nicht von den Nazis stammen würden, sondern in der Weimarer Republik zunächst von völkisch-konservativen Nationalisten populär gemacht worden seien. Höcke und viele Protagonisten von AfD oder Pegida, so die These von Staud, würden sich überhaupt nicht auf den Nationalsozialismus beziehen, sondern auf dessen Vorläufer die sogenannten Jungkonservativen und die Konservative Revolution.

Wenn das so ist, dann drängt sich der Vergleich zwischen den Anfängen der nationalsozialistischen Bewegung in den 20’er Jahren und der aktuellen Pegida-Bewegung, dessen politischer Arm die AfD mehr und mehr zu werden scheint, erst recht auf.

Und das führt zu der Schlussfolgerung, dass man diesen, meinetwegen auch neuen, Rechten deutlich und offen entgegentreten muss. Es geht darum, diesen Leuten klarzumachen, dass sie entgegen der montags gegrölten und die DDR-Bürgerrechtsbewegung verhöhnenden Parole gerade nicht das Volk sind, sondern nur eine kleine, laute  Minderheit, die nicht für sich reklamieren darf und kann, für alle zu sprechen.

Die Nazis sind 1933 gerade auch deshalb an die Macht gekommen, weil es in der Weimarer Republik nicht genügend Demokraten gab, die sich ihnen entschlossen in den Weg gestellt haben.

Man sollte erst gar nicht versuchen, sich mit Leuten wie Höcke argumentativ auseinanderzusetzen, denn sie werden ohnehin nicht zuhören und die ihnen gebotene Plattform, wie bei Jauch geschehen, immer nur dazu nutzen, ihre Parolen zu verbreiten. Leute wie Höcke müssen aktiv bekämpft werden und die Mehrheit der Zivilgesellschaft, die diese Rattenfänger nicht unterstützt, muss sich stärker und deutlicher als bislang zu Wort melden, um dieser rechten Minderheit klarzumachen, wer tatsächlich das Volk ist.

posted by Stadler at 15:22  

20.10.15

Amazon geht in den USA gegen Fake-Bewertungen vor

Auf Bewertungsportalen und auch Handelsportalen wie Amazon werden häufig falsche Produkt- und Leistungsbewertungen eingestellt, die von normalen Nutzern zu stammen scheinen, in Wirklichkeit aber vom Produkthersteller stammen, oder anderen Unternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse an einer positiven Bewertung haben.

Wie der Guardian und Heise berichten, hat Amazon in den USA Klage gegen 1114 unbekannte Nutzer des Vermittlungsportals Fiverr erhoben. Auf Fiverr werden kleinere Dienstleistungen (Gigs) zum Preis von 5 US-Dollar angeboten. Amazon hatte offenbar festgestellt, dass über Fiverr immer wieder auch das Angebot unterbreitet wurde, bei Amazon bezahlte Produktbewertungen zu schreiben und dies dann auch geschehen ist.

Wie ist die Rechtslage zu dieser Frage in Deutschland? Bezahlte Produkt- und Leistungsbewertungen stellen den klassischen Fall der verdeckten Werbung (Schleichwerbung) dar. In diesem Kontext sind auch alle Erscheinungsformen des sog. viralen Marketings problemtisch, sofern der Eindruck entsteht, ein Nutzer oder auch Blogger würde ein bestimmtes Produkt oder eine Leistung von sich aus empfehlen, obwohl er in Wirklichkeit hierfür bezahlt wird oder vom werbenden Unternehmen einen geldwerten Vorteil in Form von Sachzuwendungen erhält.

Sogenannte Schleichwerbung verstößt zunächst gegen das UWG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist es unzulässig, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern. Nach Ziff. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. schwarze Liste) sind von einem Unternehmen finanzierte redaktionelle Inhalte (als Information getarnte Werbung) unzulässig, wenn sich der Umstand der Bezahlung nicht eindeutig aus der optischen oder akustischen Darstellung ergibt.

Nachdem es sich um getarnte Werbung handelt, liegen in solchen Fällen zudem Verstöße gegen das TMG und den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vor. In Telemedien, also im Internet, muss Werbung nach § 58 Abs. 1 RStV klar als solche erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt werden (sog. Trennungsgebot). Darüber hinaus muss sog. kommerzielle Kommunikation – der Begriff geht über den Begriff der Werbung hinaus, erfasst aber auch Werbemaßnahmen –  nach § 6 TMG klar als solche erkennbar sein (§ 6 TMG). Somit erfasst auch diese Vorschrift das Phänomen der Schleichwerbung.

posted by Stadler at 10:07  

19.10.15

Ermittlungsverfahren gegen Facebook-Manager wegen Hasspostings

Wie die Tagesschau berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen drei Manager von Facebook Deutschland wegen Hasspostings auf Facebook eingeleitet, die von den Verantwortlichen des sozialen Netzwerks nicht oder spät gelöscht worden sind. Zum Streitthema Hasspostings bei Facebook hatte ich vor ein paar Wochen bereits gebloggt.

Können sich Mitarbeiter von Facebook aber überhaupt nach deutschem Recht strafbar machen, wenn sie Hasspostings die aus Deutschland stammen, nicht entfernen? Auch wenn es viele überraschen wird, aber die Antwort lautet ja.

Die Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn der maßgebliche Inhalt von Deutschland aus eingestellt wurde. Nachdem sich Hasspostings im Zusammenhang mit der deutschen Diskussion um die Flüchtlings- und Asylthematik aber auch gegen inländische Rechtsgüter richten, werden die Gerichte derartige Verfahren jedenfalls nicht an der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts scheitern lassen.

Wenn man davon ausgeht, dass es sich um ein Posting handelt, das inhaltlich den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt, dann wird dieser Inhalt via Facebook im strafrechtlichen Sinne verbreitet bzw. öffentlich zugänglich gemacht. Sobald ein Facebookmitarbeiter, der die Möglichkeit hat, das Posting zu entfernen oder die Entfernung zu veranlassen, Kenntnis davon erlangt, ist auch der notwendige Vorsatz gegeben.

Die Privilegierung des § 10 TMG schützt Facebook und seine Mitarbeiter nur bis zum Zeitpunkt der Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt. Von diesem Zeitpunkt an, muss unverzüglich gehandelt werden, ansonsten geht die Privilegierung des TMG verloren. Wenn also nachweisbar ist, dass ein Verantwortlicher von Facebook konkrete Kenntnis von strafbaren, volksverhetzenden Inhalten erlangt hat, dann macht er sich selbst strafbar, wenn er nicht unverzüglich tätig wird und Maßnahmen zur Entfernung ergreift.

Bei den Managern von Facebook Deutschland wird sich allerdings die Frage stellen, ob sie von den konkreten Inhalten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, Kenntnis erlangt haben und ob sie in der Position sind, diese Inhalte zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

Eine Strafbarkeit von Facebookmitarbeitern kommt in diesen Fällen grundsätzlich aber in Betracht.

posted by Stadler at 15:56  

19.10.15

„Ach, Du bist der Anzugtyp“

Was passieren kann, wenn man als Anwalt mal den Anzug gegen Jeans und Hoodie austauscht – schließlich läuft doch niemand 24 Stunden lang im Blaumann rum – habe ich kürzlich im Anschluss an eine Veranstaltung erlebt, auf der ich einen Vortrag gehalten habe.

Fragt mich doch eine Teilnehmerin beim Abendessen, ob ich tagsüber denn auch dagewesen sei. Meine Antwort:

Na klar, ich war der Typ der diesen juristischen Vortrag gehalten hat.

Ihre Reaktion:

Ach, Du bist der Anzugtyp.

Tja, Kleider machen Leute. Immer noch.

posted by Stadler at 09:14  

18.10.15

Warum die Diskussion pro und contra Adblocker unsinnig ist

In jüngster Zeit sind in meinungsführenden Blogs Texte erschienen, in denen der Einsatz von Adblockern mehr oder minder heftig kritisiert wurde. Während Stephan Goldmann bei Lousy Pennies (nur) davon spricht, dass die Argumente der Adblock-Nutzer Unsinn wären, bezeichnet Jan Gleitsmann bei Mobile Geeks Nutzer von Adblockern als asozial. Demgegenüber verteidigt Thomas Hoeren im Beck-Blog den Einsatz von Adblockern und verweist u.a. darauf, dass beispielsweise die FAZ nicht nur Werbung schaltet, sondern das Verhalten der Nutzer umfassend trackt, was nicht zuletzt datenschutzrechtlich fragwürdig ist.

Befeuert wird die aktuelle Diskussion zusätzlich durch einen neuen Vorstoß der BILD, die Nutzern mit aktiviertem Adblocker den Zugang zu bild.de komplett verwehrt, was so manch einer freilich als besonderen Service des Springerblatts betrachtet.

Ich verstehe den Ärger von Bloggern, die mit Bannerwerbung ohnehin nur wenig Geld verdienen, darüber, dass ihnen diese kleine Einnahmequelle von Anbietern und Nutzern von Adblockern auch noch beschnitten wird. Dennoch zeichnet sich die Argumentation von Jan Gleitsmann und Stephan Goldmann meines Erachtens durch fehlenden Realitätssinn aus.

Beginnen wir am Ausgangspunkt, der wenig mit dem Internet zu tun hat. Die Menschen mögen Werbung nicht und versuchen ihr überall dort zu entgehen, wo ihnen dies möglich ist. Werbepausen im Fernsehen überbrücken die meisten Menschen mit der Fernbedienung, Briefkastenwerbung unterbindet man durch den bekannten Aufkleber oder dadurch, dass man Prospekte und Werbebeilagen direkt in die Papiertonne verfrachtet. Was bei E-Mails der Spamfilter ist, ist für Websites der Adblocker. Die Legitimität der Werbevermeidung wird auch von niemandem in Frage gestellt, außer von den Werbetreibenden selbst und auch das war schon immer so.

Daran änder sich auch dann nichts, wenn man wie Jan Gleitsmann die Nutzer von Adblockern als asozial beschimpft. Bedeutet das im Gegensatz etwa, dass sozial ist, wer Werbung treibt? Oder muss man nicht vielmehr beide Annahmen als sinnfrei betrachten? Das Treiben von Werbung ist ebenso legitim wie das Anliegen, diese Werbung nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen. Deshalb halte ich es auch für überflüssig, sich lange mit Argumenten pro und contra aufzuhalten. Die Benutzung eines Werbeblockers bedarf keiner besonderen Begründung. Dass man die Werbung nicht sehen will, ist als Grund nämlich völlig ausreichend. Es ließe sich an dieser Stelle auch formaljuristisch argumentieren und darauf verweisen, dass die Rechtsordnung den Einsatz von Werbeblockern nicht verbietet. Das ist freilich auch der Grund dafür, dass die Verlage ähnlich wie beim Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse langsam damit anfangen, auch hier nach dem Gesetzgeber zu rufen.

Mit welchen Bandagen werden die Werbetreibenden also künftig gegen Adblocker kämpfen? Den juristischen Kampf haben sie in erster Instanz bei mehreren Landgerichten zunächst verloren. Und auch wenn ich das Geschäftsmodell von Adblock Plus durchaus für diskutabel halte, übrigens anders als die bislang damit befassten Landgerichte, wird kaum ein Gericht Werbeblocker per se verbieten. Die Werbetreibenden können vorerst also nur an die Nutzer appellieren, so wie das SZ oder FAZ praktizieren, oder es mit einem Brachialmodell versuchen, wie es BILD derzeit tut. Es wäre durchaus interessant zu sehen, was passiert, wenn sich viele großen Informationsportale dem BILD-Modell anschließen und das ist letztlich auch die Hoffnung, die Stephan Goldmann in seinem Blogbeitrag artikuliert. Würden sich die Nutzer dem beugen und ihre Adblocker wieder abschalten, um die Inhalte überhaupt sehen zu können, oder würden die großen Verlage und Portale wegen des zurückgehenden Traffics zurückrudern?

posted by Stadler at 21:14  

16.10.15

BGH zur Markenverletzung durch Google-Suchtreffer

Wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet seine interne Suchmaschine so programmiert, dass die von Nutzern eingegebenen Suchbegriffe direkt in den Quelltext der Website aufgenommen werden, dann ist er als Täter dafür verantwortlich, dass Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination (hier: Poster Lounge) einen markenrechtsverletzenden Treffereintrag generiert, der wiederum auf die Verkaufsplattform verweist (Urteil vom 30.07.2015, Az.: I ZR 104/14 – Posterlounge).

Für eine markenmäßige Verwendung reicht es nach der Rechtsprechung des BGH aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen.

Der Haftung der Betreibers der Verkaufsplattform stehen nach Ansicht des BGH auch die Vorschriften des Telemediengesetzes nicht entgegen. Der BGH führt hierzu aus:

Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer Internetplattform vornehmen und in denen den Diensteanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte für die Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der Internetsuchmaschine Google uneingeschränkt verantwortlich. Bei den durch ihr Verhalten geschaffenen Einträgen im Quelltext ihrer Internetseite handelt es sich um eigene Informationen der Beklagten (§ 7 Abs. 1 TMG; vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 46 – POWER BALL).

posted by Stadler at 13:38  

16.10.15

FG Münster: DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner

Wie andere Gerichte auch hat, das Finanzgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung angenommen, dass die DENIC bei der Pfändung einer DE-Domain als Drittschuldnerin anzusehen ist. (Urteil vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO).

Das Finanzgericht zitiert in seiner Entscheidung u.a. meinen Aufsatz „Drittschuldnereigenschaft der DENIC bei der Domainpfändung“ (MMR 2007, 71).

Die DENIC hat über Jahre hinweg die m.E. abwegige Auffassung vertreten, es würde bei der Pfändung einer Domain keinen Drittschuldner geben und sich nach Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen geweigert, den gesetzlichen Pflichten eines Drittschuldners nachzukommen. Dem sind die Gerichte nicht gefolgt, wie auch die aktuelle Entscheidung des FG Münster zeigt.

posted by Stadler at 09:21  

15.10.15

EGMR: Leugnung des Völkermords an den Armeniern kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Falle eines türkischen Politikers, der in der Schweiz wegen der Leugnung des türkischen Völkermordes an den Armeniern strafrechtlich verurteilt worden ist, entschieden, dass diese Verurteilung eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) darstellt (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 27510/08).

Der EGMR weist darauf hin, dass er im konkreten Fall eine strafgerichtliche Sanktionierung in einer demokratischen Gesellschaft nicht für notwendig erachtet, um die Rechte der armenischen Volksgruppe zu schützen. Der Gerichtshof betont auch, dass für seine Entscheidung u.a. der Umstand wesentlich gewesen sei, dass der türkische Politiker im Zusammenhang mit seiner Aussage keine Verachtung und keinen Hass gegenüber den Opfern des türkischen Völkermords zum Ausdruck gebracht hat.

Der Gerichtshof ist sodann bemüht zu erläutern, dass seine Entscheidung nicht auf Fälle der Leugnung des Holocausts – was in Deutschland strafbar ist – übertragen werden kann. Die Leugnung des Holocausts betrachtet der Gerichtshof grundsätzlich, anders als den Fall des türkischen Politikers, als eine Form des Rassenhasses, was regelmäßig als antidemokratisch und antisemitisch zu bewerten sei.

Das führt zu der Schlussfolgerung, dass die Leugnung einer historischen Tatsache wie eines Völkermordes von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, solange damit nicht gleichzeitig ein Aufruf zum Hass, zur Gewalt oder Intoleranz verbunden wird.

posted by Stadler at 17:24  

15.10.15

Datenhehlerei: Eine Anti-Whistleblower-Regelung

Im Zuge der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung wird der Bundestag voraussichtlich nebenbei auch noch den Straftatbestand der „Datenhehlerei“ neu einführen. Zu diesem Vorhaben habe ich bereits im Frühjahr gebloggt. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, hat das Gesetzesvorhaben in Gastbeiträgen für die SZ und für Heise deutlich kritisiert und als Gefahr für die Pressefreiheit bezeichnet.

Die Vorschrift wird folgenden Wortlaut haben:

§ 202d
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere
1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Der bereits im Vorfeld geäußerten Kritik ist das BMJ insofern nachgekommen, als man für Journalisten (in § 53 Abs. 1Nr. 5 StPO genannte Personen) eine Privilegierung eingeführt hat. Das Privileg gilt allerdings nur für berufliche Handlungen von Journalisten, was beispielsweise dazu führen wird, dass die meisten Blogger sich nicht auf die Privilegierung berufen können. Ganz konkret würde ich mich hier als Blogger strafbar machen, wenn ich geleakte Informationen, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, auch nur entgegennehme, geschweige denn veröffentliche.

Anstatt also das Whistleblowing zu privilegieren, damit Missstände leichter aufdeckt werden können, pönalisiert der Gesetzgeber im Gegenteil bereits diejenigen, die Informationen von einem Whistleblower nur entgegennehmen. Das Tucholsky-Zitat

Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht.

beansprucht damit weiterhin Geltung.

Ob man sich selbst als klassischer Journalist auf das enge Privileg einer beruflichen Handlung berufen kann, bleibt letzlich im Einzelfall unklar und führt zu Rechtsunsicherheit. Gerade dieser, gegen die Meinungs- und Pressefreiheit gerichtete Abschreckungseffekt, könnte politisch gewollt sein und die eigentliche Intention der geplanten Regelung darstellen.

posted by Stadler at 14:15  
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