Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.11.15

Reicht der Hinweis „Sponsored“ um Werbung im Netz zu kennzeichnen?

Verdeckte Werbung ist auch im Internet unzulässig. Das habe ich hier im Blog bereits ausführlich dargelegt.

Für den Printbereich hat der BGH schon entschieden, dass der Hinweis „Sponsored By“ nicht ausreichend ist, was allerdings auch daran liegt, dass die Landespressegesetze verlangen, dass Werbung die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht worden ist, ausdrücklich als Anzeige überschrieben wird. Eine solche Pflicht gibt es für den Onlinebereich nicht, das heißt, man kann bezahlte Beiträge auch anders kennzeichnen, solange der Werbecharakter klar erkennbar ist. Bezahlte Blogbeiträge werden deshalb gerne als „Sponsored Post“ gekennzeichnet, aber genügt das?

Das Statistik-Portals statista hat 1002 Personen zwischen 14 und 35 Jahren danach befragt, was es ihrer Meinung nach bedeutet, wenn ein Artikel auf einer Website als „Sponsored Post“ betitelt ist. Lediglich 36 Prozent wussten, dass es sich bei dem Beitrag damit um eine bezahlte Anzeige handelt.

Das wirft die Frage auf, ob die Bezeichnung als „Sponsored Post“ tatsächlich eine ausreichende Kennzeichnung darstellt, denn offenbar versteht nur eine Minderheit der Internetnutzer diesen Werbehinweis korrekt. Möglicherweise ist der Werbecharakter damit für den durchschnittlichen Nutzer also nicht klar erkennbar. Im Sinne einer rechtssicheren Gestaltung empfiehlt es sich daher auch im Netz, den Hinweis „Anzeige“ oder „Werbeanzeige“ zu verwenden.

Was sog. Sponsored Links angeht, hat das Landgericht München I mit Urteil vom 31.07.2015 (Az.: 4 HKO 21172/14) beanstandet, dass aus einem redaktionellen Zusammenhang heraus auf eine Seite eines Unternehmens mit werblichem Inhalt verlinkt worden ist, ohne dass der Link selbst eindeutig als Werbung gekennzeichnet war. Die Kennzeichnung des betreffenden Texts erfolgte lediglich allgemein mit dem Hinweis „Sponsored“. Das reichte dem Landgericht nicht. Nachdem der Volltext der Entscheidung nicht vorliegt, ist allerdings unklar, ob das Gericht nicht eher ein Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot angenommen hat, das besagt, dass Werbung vom übrigen Inhalt des Angebots eindeutig getrennt sein muss, was bei bezahlten Links innerhalb eines Fließtextes generell schwierig umsetzbar ist.

posted by Stadler at 15:30  

16.11.15

Welche Schlussfolgerungen nicht aus den Terroranschlägen von Paris zu ziehen sind

Die Anschläge von Paris führen auch in Deutschland zu den erwartbaren Forderungen nach mehr bürgerrechtseinschränkender Überwachung und nach stärkerer Begrenzung des Flüchtlingszustroms. Dabei haben gerade die Anschläge von Paris gezeigt, dass die Zusammenhänge andere sein müssen, als von innenpolitischen Hardlinern angenommen.

Frankreich verfügt sowohl über eine Vorratsdatenspeicherung, als auch über die vielleicht schärfsten Überwachungs- und Antiterrorgesetze in Europa. Dennoch war das Land binnen Jahresfrist zweimal das Ziel islamistischer Anschläge. Das sollte als ausreichender Beleg dafür dienen, dass die Verschärfung der Telekommunikationsüberwachung sowie die Einschränkung der Bürgerrechte durch neue Sicherheitsgesetze gerade kein probates Mittel zur Verhinderung von Terroranschlägen darstellt. Der Journalist Nils Minkmar beklagt ein Versagen französischer Sicherheitsbehörden und spricht auch von einer veränderten, sich radikalisierenden Stimmung in der französischen Gesellschaft, die den Nährboden für derartige Anschläge bildet. Vielleicht stellt tatsächlich die in Frankreich entstandene gesellschaftliche Polarisierung, die wir ansatzweise jetzt auch in Deutschland sehen, die größte Gefahr dar. Es könnte also sein, dass die Suche nach den Ursachen des Terrors tief in die eigene Gesellschaft hineinführen muss.

Die Forderung nach einer Begrenzung des Flüchtlingszustroms als Reaktion auf die Anschläge von Paris ist schon deshalb fragwürdig, weil diese Anschläge nicht in einem Land wie Deutschland stattgefunden haben, das aktuell eine vergleichsweise liberale Flüchtlingspolitik praktiziert, sondern in Frankreich mit einer äußerst restriktiven Haltung in der aktuellen, gerne als Flüchtlingskrise bezeichneten Situation. Wenn man eine Schlussfolgerung zieht, dann die, dass eine liberale Flüchtlingspolitik die Gefahr solcher Anschläge ganz offensichtlich nicht erhöht. Eine verschärfte Flüchtlingspolitik wäre auch deshalb die falsche Reaktion, weil speziell syrische Flüchtlinge gerade auch vor dem Terror des IS fliehen. In bemerkenswerter Klarheit hat Martin Schulz darauf hingewiesen, dass das was wir in Paris erlebt haben, in Aleppo und Damaskus Alltag darstellt und wir mit einer Abweisung dieser Flüchtlinge Opfer als Täter einstufen würden.

An dieser Stelle kommt mir die Aussage von Jens Stoltenberg in den Sinn, der unmittelbar nach dem Breivik-Attentat sagte: „Unsere Antwort lautet: mehr Demokratie, mehr Offenheit, mehr Menschlichkeit“ Es sieht allerdings gerade leider nicht danach aus, als würde François Hollande über die Größe eines Stoltenberg verfügen. Stattdessen setzt er auf Kriegsrhetorik, was man als Zeichen von Hilflosigkeit werten kann, aber auch als Indiz dafür, dass er glaubt, sich wegen des Rechtsrucks in der französischen Gesellschaft auf Hardlinerpositionen zurückziehen zu müssen. „Man darf der Kriegslogik nicht auf den Leim gehenschreibt Prantl in der SZ und trifft einmal mehr den Punkt.

posted by Stadler at 11:54  

13.11.15

Verwertungsgesellschaften dürfen nicht an Verlage ausschütten

Der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen nicht zu Lasten der Urheber an Verleger ausschütten dürfen (Urteil vom 12.11.2015, Az.: C-572/13).

Der EuGH stellt zunächst in einem Satz fest, dass die Verleger nach Art. 2 der Infosoc-Richtlinie nicht zu den Inhabern des Vervielfältigungsrechts gehören. Sie können deshalb, so der Gerichtshof, auch keinen Anteil an den Erlösen von Verwertungsgesellschaften beanspruchen, wenn dadurch den Urhebern der gerechte Ausgleich ganz oder teilweise entzogen wird.

Diese Entscheidung wird nunmehr allerdings erst recht dazu führen, dass die Verlage auf europäischer Ebene noch vehementer nach einem Leistungsschutzrecht rufen werden, damit sie neben den Urhebern in Art. 2 der Infosoc-Richtlinie als Inhaber des Vervielfältigungsrechts aufgenommen werden.

Bezeichend ist die Pressemitteilung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels zur Entscheidung des EuGH, in der es u.a. heißt, das Urteil gefährde das Miteinander von Autoren und Verlagen in der VG Wort.

Es wird vermutlich nicht lange dauern, bis diese Entscheidung des EuGH durch den europäischen Gesetzgeber korrigiert wird.

posted by Stadler at 17:46  

11.11.15

BGH: E-Mails dürfen nicht heimlich beschlagnahmt werden

E-Mails und Daten auf Mailservern dürfen grundsätzlich nicht heimlich beschlagnahmt werden, hat der BGH mit Beschluss vom 04.08.2015 (Az.: 3 StR 162/15) entschieden, was er wie folgt begründet:

Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung – anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen – nicht vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines „nachvollziehbaren Interesses“ an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnahmen des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender Sache ermittelnden Stellen bewusst sein.

Da der BGH damit aber kein Beweisverwertungsverbot verknüpft, haben die Betroffenen im Ergebnis davon nicht viel. Der BGH führt ergänzend aus:

Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Generalbundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier – insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs – nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.

Der BGH schränkt dies allerdings anschließend nochmals ein und ergänzt:

Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen, den Eingriff – unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO – in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener Erkenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rüge.

posted by Stadler at 12:22  

11.11.15

Gedanken zu Helmut Schmidt

Fast alle Nachrufe die ich auf Helmut Schmidt gelesen oder gehört habe, waren positiv bis euphorisch gehalten und haben seine große politische Leistung betont. Nur ganz vereinzelt waren auch kritische oder differenzierende Stimmen zu vernehmen.

Für mich war Schmidt ebenfalls eine durchaus interessante politische Figur, redegewandt und charismatisch. Aber gerade unsere Mediengesellschaft neigt dazu, eloquenten und rhetorisch begabten Politikern auch inhaltlich die besten Ideen und Fähigkeiten zuzuschreiben.

Das Ende von Schmidts Kanzlerschaft fällt in den Zeitraum, in dem ich als junger Mensch begonnen habe, mich für Politik zu interessieren, während die jüngere Generation Schmidt ohnehin nur noch als ketterauchenden und meinungsstarken Expolitiker und Politikerklärer wahrgenommen haben dürfte.

Wenn ich mich an die Kanzlerschaft Schmidts erinnere, dann denke ich an den Natodoppelbeschluss, das Ende der sozialliberalen Ära und die Unfähigkeit Schmidts, die Bedeutung relevanter Zukunftsthemen wie den Umweltschutz zu erkennnen. Er war damit nebenbei, wenn auch höchst unfreiwillig, einer der zentralen Wegbereiter für die – dringend notwendige – Entstehung der Grünen.

Mir ist Schmidt auch in den letzten Jahren mit einzelnen Aussagen immer wieder unangenehm aufgefallen. Er hat sich noch jüngst gegen die antiautoritäre Erziehung gewandt, hat die multikulturelle Gesellschaft als eine Illusion von Intellektuellen bezeichnet, die mit der Demokratie nur schwer zu vereinbaren sei und hat schon auch mal Thilo Sarrazin den Rücken gestärkt. Ich glaube daher im Grunde nicht, dass sein Blick wirklich weltoffen und nach vorne gerichtet war. Schmidt war Anfang der 80’er bei Unionsanhängern beliebter als bei den Mitgliedern seiner eigenen Partei und das kommt nicht von ungefähr. Nach dem Ende seiner Kanzlerschaft hat dann allerdings eine Verklärung der politischen Person Schmidts eingesetzt, die durchaus Züge einer Geschichtsklitterung aufweist.

posted by Stadler at 11:23  

10.11.15

Die Vorschläge von de Maizière und Seehofer in der Flüchtlingsdebatte sind unvernünftig

Mehrere Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte haben in den letzten beiden Jahren entschieden, dass Flüchtlingen  aus Syrien generell bzw. regelmäßig der Flüchtlingsstatus nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1, § 3 AsylVerfG und damit nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen ist. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern führt dazu in einem Beschluss vom 24.04.2014 beispielsweise aus:

Als syrischer Asylbewerber ist der Kläger, unabhängig von einer Vorverfolgung, wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt in Deutschland bedroht. Sein Verhalten wird vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst, und er hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen.

Das heißt, Syrer, die sich einmal zur Flucht nach Europa entschlossen haben, müssen nach Ansicht der Verwaltungsgerichte im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, weil man ihnen eine gegenüber dem syrischen Staat feindliche politische Gesinnung unterstellen wird.

Diese Rechtsprechung hat dazu geführt, dass man beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu übergegangen ist, syrischen Flüchtlingen ganz generell Flüchtlingsstatus zu gewähren und nicht mehr eine aufwändige Einzelfallprüfung durchzuführen.

Diese Praxis möchte Innenminister Thomas de Maizière ändern und die Asylanträge von Syrern wieder im Einzelfall prüfen lassen. Das Vorhaben wird von der CSU und Teilen der CDU unterstützt.

Das ist nicht nur ein Bruch mit der oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch mit Blick auf den entstehenden Verwaltungsaufwand kontraproduktiv. Es ist derzeit schon so, dass ca. 280.000 Asylanträge wegen Personalmangels unbearbeitet sind. Der Vorstoß des Innenministers wird also zunächst vor allem dazu führen, dass die Zahl der unbearbeiteten Asylanträge noch erheblich zunehmen wird. Insbesondere Flüchtlinge aus Syrien werden am Ende aber auch weiterhin regelmäßig politisches Asyl oder Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention erhalten.

Die Vorschläge von de Maizière, Seehofer und Co. sind also in hohem Maße unvernünftig. Vielleicht steckt dahinter aber auch ein perfides Eskalationskonzept?

posted by Stadler at 17:32  

4.11.15

Domain, die aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ gebildet ist, verletzt keine Rechte

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 24.09.2015 (Az.: 6 U 181/14) entschieden, dass ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt der einen Domainnamen benutzt, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten, damit keine Rechte des Unternehmens verletzt und sich mangels eines konkretes Wettbewerbsverhältnisses auch nicht wettbewerbswidrig verhält.

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Geselllschaft ausscheidet, weil keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Unternehmensschlagwort „x“ und dem Domainnamen „x-schaden“ besteht. Der jeweilige Tätigkeitsbereich der Parteien liege so weit auseinander, dass es am Merkmal der Branchennähe fehle.

Zu der Frage, ob mit Benutzung der Domain die Namensrechte der Gesellschaft verletzt werden, führt das Oberlandesgericht folgendes aus:

An der originären namensmäßigen Unterscheidungskraft der Bezeichnung „x“ bestehen keine Zweifel und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

c) Das Verwenden des Domain-Namens „x-schaden“ für den aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Internetauftritt ist jedoch nicht als Gebrauch des Namens i.S. des § 12 Satz 1 BGB anzusehen. Zwar kann in der Registrierung eines Namens durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name ein unbefugter Namensgebrauch liegen. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist jedoch weder eine namensmäßigen Identitäts- und Zuordnungsverwirrung noch sonst ein unbefugter Gebrauch des Namens gegeben.

aa) Schon die bloße Registrierung verletzt schutzwürdige Belange der Namensinhaberin, wenn diese dadurch selbst von der Benutzung der Domain ausgeschlossen wird. Dies setzt einen (objektiven) Benutzungswillen voraus (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie selbst einen Internetauftritt unter der angegriffenen Domain plant. Dies erscheint auch fernliegend. Schon gar nicht ist die Beklagte auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen (vgl. BGH GRUR 2014, 393 Rn. 22 – wetteronline.de).

bb) Eine durch die Verwendung der Domain erzeugte Zuordnungsverwirrung liegt vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2014, 506 Rn. 21 – sr.de). An einer namensmäßigen Verwendung in diesem Sinne fehlt es jedoch im Streitfall. Die Beklagte hat das mit dem Unternehmensschlagwort der Klägerin übereinstimmende Zeichen „x“ mit dem Begriff „Schaden“ kombiniert. Zwar bleibt die Bedeutung des Gesamtbegriffs diffus und hat keinen vergleichbar eindeutigen Inhalt wie die Angabe „…-Aussteiger“ in dem vom Landgericht herangezogenen Fall des OLG Hamburg (MMR 2004, 415 ). Jedenfalls verbindet der Verkehr aber mit der Domain „x-schaden“ kein Angebot der Klägerin oder eines verbundenen Unternehmens, sondern erkennt die kritische Bezugnahme auf die Klägerin. Er wird annehmen, dass sich unter dem Domain-Namen Dritte mit dem Unternehmen der Klägerin oder ihren Produkten kritisch auseinandersetzen. Die Behauptung der Klägerin, der Verkehr könnte annehmen, die Domain gehöre zu ihrem eigenen Domain-Portfolio oder sie habe dem Domain-Inhaber die Verwendung ihres Namens gestattet, erscheint demgegenüber fernliegend und kann ausgeschlossen werden.

cc) Für die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung kommt es außerdem auf die konkrete Art der Verwendung an (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de; GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de). Dazu kann auch der unmittelbar nach dem Öffnen der Webseite ersichtliche Inhalt gehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung schon unabhängig von der Verwendung des Domainnamens durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintritt (vgl. BGH GRUR 2014, 506 Rn. 25 – sr.de). Dann wird eine Zuordnungsverwirrung durch das Öffnen der Webseite auch nicht nachträglich relativiert. Mangels Benutzungswillens ist vorliegend von einer bereits in der Registrierung liegenden Rechtsverletzung nicht auszugehen (vgl. oben aa). Öffnet man die unter der Domain abrufbare Internetseite erscheinen sofort das Logo „B“ und die Überschrift „Fall X“. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung wird klar, dass es um eine kritische Auseinandersetzung mit den Produkten der Klägerin von dritter Seite geht.

posted by Stadler at 14:02  

2.11.15

Bundesmeldegesetz in Kraft getreten

Das neue Bundemeldegesetz (BMG) ist gestern in Kraft getreten. Es bringt einige Neuerungen im Meldewesen und zum Teil in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch Verbesserungen.

Bei Melderegisterauskünften zu gewerblichen Zwecken, muss jetzt der Zweck der Anfrage angegeben werden (§ 44 Abs. 1 S. 2 BMG) und die Auskunft darf dann ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden (§ 47 Abs. 1 BMG).

Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Der Anfragende muss erklären, dass er die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden wird (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 BMG).

Polizeiehörden, Geheimdienste, Staatsanwaltschaften und Gerichte können Meldedaten ohne weitere Voraussetzungen abrufen und erhalten länderübergreifend einen Onlinezugriff auf die Meldedaten.

Neu eingeführt wurde eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (i.d.R. der Vermieter), der der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen hat (§ 19 BMG).

posted by Stadler at 14:27  

29.10.15

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Beschluss vom 14.09.2015, Az.:  1 BvR 857/15). Das OVG hatte es zuvor abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus:

bb) Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 <108 f.> m.w.N.). Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (vgl. Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, S. 1777 <1778>). Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern

cc) Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Dies ändert an der grundsätzlichen Öffentlichkeit solcher Entscheidungen nichts.
Unberührt von der grundsätzlichen Zugänglichkeit von Gerichtsentscheidungen bleiben auch die allgemeinen gesetzlichen wie verfassungsrechtlichen Anforderungen an den weiteren Umgang der Medien mit den Entscheidungen. Äußerungen und Publikationen können, wie etwa nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung (vgl. BVerfGE 12, 113 <130 f.>; 114, 339 <354>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03 -, NJW-RR 2010, S. 470 <473>; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 -, NJW 2014, S. 2029 <2032>) oder zur Zurückhaltung bei Berichten über zurückliegende Straftaten, die die Resozialisierung von Straftätern beeinträchtigen (BVerfGE 35, 202 <233 ff.>), Grenzen unterliegen. Die Medien haben insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Verantwortung für die Beachtung dieser Pflichten liegt dabei grundsätzlich bei den Medien selbst. Diese Sorgfaltspflichten können nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden.

Die Entscheidung des BVerfG führt noch nicht zwingend dazu, dass das OVG den Landgerichtspräsidenten zur Urteilsübersendung verpflichten muss. Das BVerfG hat aber deutlich gemacht, dass die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren nicht erkennen lassen, weshalb mit der gegebenen Begründung eine Urteilsübersendung nicht abgelehnt werden kann.

posted by Stadler at 10:30  

25.10.15

Im Adblocker-Streit erwirkt BILD eine einstweilige Verfügung gegen Eyeo

Das Landgericht Hamburg hat es dem Hersteller von Adblocker Plus, der Eyeo GmbH folgendes untersagt:

a)
im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org“ Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de“ ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 geschehen ist;
b)
im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org“ Links zu Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de“ ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 durch den Link auf das Forum http://forums.lanik.us/viewtopic,php?p=78705#p78705 geschehen ist;
c)
Filterlisten für das Softwareprogramm AdblockPlus mit Programmcodes zu verbreiten, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de“ ermöglichen.

Die Beschlussverfügung vom 22.10.2015 (Az.: 308 O 375/15) stützt den Verbotsausspruch auf §§ 97, 95a UrhG und führt zur Begründung u.a. aus:

3. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, die auf ihrer Internetseite abrufbaren urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen für Internetnutzer nur unter der Bedingung öffentlich zugänglich zu machen, dass diese ein bezahlpflichtiges Abonnement abschließen oder aber die auf der Seite „www.bild.de“ geschaltete Werbung abrufen. Um Internetnutzer, die den Abruf der Werbung auf der Internetseite „www.bild.de“ mit einer Software (sog. Adblock-Software) zu unterdrücken versuchen, von der Nutzung auszuschließen, hat die Antragstellerin seit dem 13.10.2015 eine Softwareverschlüsselung eingeführt, die einen Aufruf ihrer Internetseite bei Verwendung einer Adblock-Software durch den Nutzer unterbindet.
4. Die Antragsgegnerin vertreibt die Software Adblock-plus, die in Verbindung mit Filterlisten (sog. Easy-Lists) die Unterdrückung von Werbung beim Ansehen von Internetseiten – u.a. die der Antragstellerin – ermöglicht. Sie betreibt außerdem unter der Internetadresse adblock­ plus.org/forum ein Diskussionsforum.
a) In diesem Forum wurde am 13.10.2015 um 11:21 Uhr von dem Nutzer Wuselwurm unter der Überschrift „bild.de adblock detect unskippable“ ein Thread eröffnet, in dem er um Hilfe bat, die Ad-Blocker-Erkennungssoftware auf der Internetseite der Antragstellerin zu umgehen, wie aus Anlage AS 11 (Anlage zu diesem Beschluss) ersichtlich. Daraufhin stellte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Forenmoderator „mapx“ (vgl. Anlage AS 21), in dem aus Anlage AS 11 ersichtlichen Thread kurze Zeit darauf um 12:18 Uhr einen Programmcode zur Verfügung, mit dem die Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin umgangen werden konnte. Die Wirksamkeit der Programmcodes hat die Antragstellerin u.a. durch Vorlage von Screenshots und einer eidesstattlichen Versicherung ihres COO XXXXXX vom 21.10.2015 (Anlage AS 20) glaubhaft gemacht. Sie ergibt sich auch unmittelbar aus der Reaktion des Nutzers „wuselwurm“ im benannten Thread („works great!“, vgl. Anlage AS 11). Die Programmcodes sind Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG. Sie dienen ausschließlich der Umgehung der Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin ist für diese durch ihren Mitarbeiter, der ausweislich der Anlage AS 21 als Moderator und „Group Member“ zum Team des Forums zählt, verbreiteten Programmcodes verantwortlich.
b) Derselbe Mitarbeiter „mapx“ der Antragsgegnerin stellte darüber hinaus am 14.10.2015 um 13:54 Uhr in dem bereits benannten Thread „bild.de adblock detect unskippable“ (Anlage AS 11, dort Seite 6) den Link http://forums.lanik.us/viewtopic.php?p=78705#p78705 zur Verfügung, in dem er auf u.a. von ihm selbst in dem Forum Lanik eingestellte Programmcodes zur Umgehung der Adblock-Erkennungssoftware der Antragstellerin verwies (vgl. Anlage AS 24). Der Nutzer „intense“ in dem Forum Lanik ist nach eigenem Bekunden ausweislich der Anlage AS 12 mit dem Nutzer „mapx“ des Forums der Antragsgegnerin personenidentisch . Auch für diese von ihrem Mitarbeiter zur Verfügung gestellte Umgehungscodes ist die Antragsgegnerin verantwortlich.
c) Darüber hinaus fügte, wie von der Antragstellerin glaubhaft gemacht wurde, ein weiterer Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Mitarbeiter XXXXXX („MonztA“), bereits am 13.10.2015 um 10:08 Uhr in die Filterlisten der Antragsgegnerin drei Filterbefehle ein, die ebenfalls der Umgehung der AdBlock-Erkennungssoftware dienen sollten, wie aus Anlage AS 18 (dort Ziffer 1.12, 1.29, 1.47) ersichtlich. Diese Befehle waren zwar nicht wirksam und wurden eine Stunde später wieder gelöscht (Anlage AS 19), daraus ergibt sich allerdings die konkrete Gefahr, dass die von dem Mitarbeiter „mapx“ in dem Forum verbreiteten Befehle ebenfalls in die Filterlisten aufgenommen werden könnten. Administrator des Forums ist neben dem Mitarbeiter „mapx“ u.a. auch der Mitarbeiter „MonztA“ (Anlage AS 21). Für diese eine konkrete Begehungsgefahr auslösenden Handlungen des Mitarbeiters MonztA ist die Antragsgegnerin ebenfalls verantwortlich.
5.
Die Bestimmung des § 95a UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne von §§ 823 Abs. 2 (vgl. BGH, 1 ZR 124/11, Urteil vom 27.11.2014 – Videospiel-Konsolen II, Rn. 39). Wer gegen diese Bestimmung verstößt kann daher von dem Rechtsinhaber bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr gern. § 1004 Abs . 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH a.a.O.). Dabei begründet eine Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen trotz Abmahnung durch die Antragstellerin vom 15.10.2015 (Anlage AS 16) den Thread mit den darin enthaltenen wirksamen („works great!“) Programmcodes nicht gelöscht. Dieser war vielmehr, wie aus Anlage AS 11 ersichtlich, noch am 19.10.2015 abrufbar, obwohl die Antragsgegnerin bereits am 16.10.2015 auf die Abmahnung reagiert hatte (Anlage AS 17). Das Auffinden des Threads war der Antragsgegnerin aufgrund des in der Abmahnung befindlichen Links ohne weiteres möglich. Die Antragsgegnerin hat die durch die ihren Mitarbeiter MonztA begründete Erstbegehungsgefahr der Ergänzung der Filterlisten auch nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg wirft am Ende mehr Fragen auf als sie beantwortet. Eine abschließende juristische Bewertung ist ohne Kenntnis der Antragsschrift allerdings schwierig.

Das Landgericht Hamburg hat Eyeo aber offensichtlich verboten, Filteranweisungen für ihren Adblocker zu verbreiten, die es ermöglichen, die Adblocker-Sperre, die bild.de unlängst errichtet hat, zu umgehen. Mir erscheint es insoweit bereits ungenau bzw. unrichtig, Filterbefehle als Programmcodes zu bezeichnen, wie dies im Tenor der Verbotsverfügung geschehen.

Die urheberrechtlich kritischen Aspekte beantwortet die eher apodiktisch gehaltene rechtliche Begründung des Landgerichts nicht. Man hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob die Werbeblockersperre bei bild.de überhaupt eine wirksame technische Maßnahme ist, die dem Schutz eines Werkes im Sinne des UrhG dient.

Darüber hinaus hätte man genau erläutern müssen, welche Verletzungshandlung im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG konkret vorliegt.

Wenn man die Hürde derart niedrig ansetzt wie das Landgericht Hamburg, wird sich kaum mehr nachvollziehbar begründen lassen, weshalb nicht auch die Blockade von Pop-Up-Fenstern oder die Blockade von Websites die Cookies einsetzen, Unterlassungsansprüche gegen den Browserhersteller auslösen sollten.

Warum sich die Beschlussverfügung des Landgerichts nicht gegen das Tool Adblocker Plus als solches richtet, ist ebenfalls eine Frage, die es zu beantworten gilt. Denn letztlich hat das Landgericht nicht die Verbreitung von Adblocker Plus untersagt, sondern nur eine Anleitung, wie das Tool konkret benutzt werden kann. Das erscheint mir eher unstimmig zu sein. Denn die Vorrichtung zur Umgehung im Sinne von § 95a UrhG ist, wenn überhaupt, der Adblocker selbst und nicht die Erläuterung, wie er konkret einzusetzen ist.

Man kann sich letztlich auch die Frage stellen, ob sich dieser Sachverhalt überhaupt für eine Entscheidung in einem Eilverfahren eignet.

posted by Stadler at 14:20  
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