Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.10.15

Die Urteile Kachelmann vs. Springer liegen im Volltext vor

Die beiden Urteile des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (Az.: 28 O 2/14 und 28 O 7/14) , in denen dem Wettermoderator Jörg Kachelmann wegen der Berichterstattung von BILD und bild.de ein Schmerzensgeld von insgesamt 635.000 EUR (300.000 + 335.000) zugesprochen wird, sind mittlerweile im Volltext hier und hier online. Kachelmann hatte freilich ein noch deutlich höheres Schmerzensgeld gefordert, weshalb er die Prozesskosten zu einem überwiegenden Teil zu tragen hat. Es steht zu erwarten, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, möglicherweise von beiden Parteien.

Der Schadensersatz ist vor allem deshalb so hoch ausgefallen, weil das Gericht eine Vielzahl schwerwiegender Verletzungen der Privats- bzw. Intimsphäre Kachelmanns angenommen hat. Ein noch höheres Schmerzensgeld hat die Kammer u.a. deshalb versagt, weil Kachelmann in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen er Schmerzensgeld beansprucht, zuvor von Springer keine Unterlassung verlangt hat. Das Gericht führt hierzu (Az.: 28 O 2/14) aus:

Nach Auffassung der Kammer führt der grundsätzliche Verzicht des Klägers auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der weiteren Artikel bzw. Äußerungen, welche nach seiner Auffassung eine Geldentschädigung rechtfertigen sollen, dazu, dass ihm im Ergebnis insofern ein Geldentschädigungsanspruch versagt bleiben muss. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat nämlich die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen; der Anspruch hat also subsidiären Charakter. Kann die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden, entfällt der Anspruch (LG Berlin, Urteil vom 18.3.2008 – 27 O 884/07, m.w.N.). Vorliegend wäre in Betracht gekommen, die Beklagte zumindest zur Unterlassung aufzufordern, da der jeweils Betroffene grundsätzlich gehalten ist, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – zu bemühen, bevor er eine Geldentschädigung verlangen kann (BGH, NJW 1979, 1041; OLG Hamm, Urteil vom 6.4.2001 – 9 U 130/00; LG Berlin, a.a.O.). Ferner ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.1971 – VI ZR 26/70; BGH, Beschluss vom 30.6.2009 – VI ZR 340/08; BGH, Urteil vom 21.4.2015 – VI ZR 245/14). Auch dies spricht dafür, dass der Kläger zumindest Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte hätte geltend machen müssen.

Diese zumindest diskutablen Rechtsausführungen des Landgerichts Köln werden möglicherweise auch Jörg Kachelmann dazu bewegen, das oder die Urteile vom OLG Köln im Wege der Berufung überprüfen zu lassen.

posted by Stadler at 16:07  

5 Comments

  1. Kachelmann und sein Anwalt Prof. Ralf Höcker leisten keinen erstrebenswerten Beitrag zur Rechtsentwicklung.

    Es ist ein wegweisender Beitrag zur Rechtsentwicklung Pressefreiheit im Sinne von Springer, Bertelsmann, Burda, Bauer, Spiegel u.a.

    Das Maß0 für Pressefreiheit bestimmt der Kommerz, Blogger, kleine Leute bleiben bei der Meinungsfreiheit auf der Strecke.

    Kachelmann und Prof. Raff Höcker beteligen sich aktiv und effektiv an der Manipulation der Hirne durch die Medien, an der Entmündung des Bürgers.

    Hat Kachelmann tatsächlich Schaden erlitten, dann sollten diejenigen zur juristischen Verantwortung gezogen werden, welchen wegen der Springer-Berichtwertsattung Kachelmann Schaden zuführten.

    Comment by RolfSchaelike — 12.10, 2015 @ 19:18

  2. Für den Kollegen Höcker dürfte es dann nicht unwichtig sein, ob er Herrn Kachelmann in den genannten Fällen die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs empfohlen hat und ob dieser dies letztlich abgelehnt hat.

    Comment by Andreas Schwartmann — 12.10, 2015 @ 21:01

  3. Herr Schaelike, Sie sprechen in Rätseln. Was hat Privatsphäre mit Pressefreiheit zu tun? Welches recht haben Burda, Springer & Co. die Privatsphäre von z.B. Angeklagten zu durchwühlen und diese in die Öffentlichkeit zu zerren? Was hat der Kampf gegen Verleumdung und offensichtlichen Falschmeldungen mit der Entmündigung des Lesers zu tun?

    Und was das Thema Schaden betrifft, sollten sie sich nochmal kurz mit Lügen, Verleumdung und Rufmord bzw etwas moderner Mobbing befassen. Der soziale Schaden, der da angerichtet wird, ist kaum mehr aufzuwiegen und auszugleichen. Persönlichkeiten werden aber beschädigt wenn nicht gar zerstört. Und das – bei Springer, Burda & Co- um dem Voyeurismus zu frönen? Ich verstehe Ihre Ausführungen nicht im geringsten.

    Comment by Melebert — 13.10, 2015 @ 10:29

  4. Die Frage ist natürlich, ob ich verlangen darf, dass der Geschädigte die Unterlassung begehrt, wenn für alle Beteiligten und jeden Dritten von vorneherein feststeht, dass keine Unterlassung erfolgen wird.

    Comment by RA Fuschi — 13.10, 2015 @ 11:45

  5. Die Reduktion des Schmerzensgeldes aufgrund Nicht-Ausschöpfens des Rechtsweges (keine vollständige vorherige Unterlassensforderung) ist diskutabel?

    Ich übersetze für den Laien: die Bild begeht Rufmord nach Strich und Faden, ihre Aktion so ungesetzlich wie die Nacht, sie führt sich auf wie die Wildsau, aber der Verleumdete soll die Ruhe in Person bleiben?

    Interessanter Standpunkt.

    Comment by Wolf-Dieter — 16.10, 2015 @ 05:56

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