Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.12.13

Was ist dran an den Streaming-Abmahnungen?

Im Netz sorgen die Streaming-Abmahnungen der Regensburger Kanzlei U&C gerade für reichlich Diskussionen. Udo Vetter schildert in seinem Blog einige Details, u.a., dass die Schadensersatzforderung nur 15,50 EUR beträgt und der Rest auf Anwalts- und Recherchekosten entfällt. Das ist nicht weiter erstaunlich, denn der denkbare Schaden ergibt sich beim Streaming anders als beim Filesharing nur aus dem Download.

Ob das Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, ist in der juristischen Literatur umstritten, wird aber zum Teil bejaht. Dass das Landgericht Köln den Provider (Telekom) zur Auskunft verpflichtet hat, bedeutet zunächst, dass man zumindest dort eine Urheberrechtsverletzung für gegeben hält.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung spricht an sich der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Wer also eine raubkopierte CD oder DVD nur abspielt, begeht keine Urheberrechtsverletzung und zwar auch dann nicht, wenn er weiß, dass er eine Raubkopie benutzt. Was das Streaming angeht, sind jetzt findige Juristen auf die Idee gekommen, dass es in diesem Fall anders sein könnte, weil ja beim Streaming durch das Caching eine zumindest vorübergehende Vervielfältigung stattfindet. Das mag man so sehen, wenngleich ich diese Betrachtung wenig überzeugend finde, weil sich das Streaming phänomenologisch nicht vom Betrachten einer DVD unterscheidet. Wenn man das Streaming als Vervielfältigung ansieht, dann könnte das als kurzfristige Zwischenspeicherung immer noch von der Vorschrift des § 44a UrhG gedeckt sein. Was die Auslegung und den Anwendungsbereich dieser Norm angeht, bestehen viele Unklarheiten, die Tendenz geht allerdings dahin, ein Caching von urheberrechtswidrigem Material als nicht privilegiert anzusehen.

Außerdem könnte natürlich auch noch die Schrankenbestimmung zur Privatkopie (§ 53 UrhG) einschlägig sein. Das setzt allerdings voraus, dass man als Nutzer nicht eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage benutzt. Was man als Nutzer der Pornoplattform „redtube“ insoweit für eine Erwartung hat bzw. haben darf, kann ich nicht wirklich einschätzen. Es könnte aber schon sein, dass die Rechtswidrigkeit für den Nutzer zumindest nicht offensichtlich ist, sondern man annehmen kann, dass die Plattform die Rechte besitzt um zu streamen.

Es erscheint gut möglich, dass Gerichte in diesen Fällen eine Urheberrechtsverletzung bejahen werden, zumal bestimmte Gerichte im Zweifel rechteinhaberfreundlich entscheiden. Andererseits dürften aber auch die Verteidigungsmöglichkeiten besser sein als bei Filesharing-Abmahnungen. Die Rechtsanwälte U&C sind außerdem zwar für spektakuläre Abmahnwellen bekannt, aber bislang nicht für Klagewellen.

posted by Stadler at 21:24  

2.12.13

VG WORT wird Leistungsschutzrecht wahrnehmen

Die VG WORT hat heute mitgeteilt, dass auf ihrer außerordentlichen Mitgliederversammlung am vergangenen Freitag der einstimmige Beschluss gefasst wurde, in Zukunft das Leistungsschutzrecht der Presseverleger und den Beteiligungsanspruch der Urheber wahrzunehmen. Insoweit wird es zu einer Konkurrenzsituation mit der VG Media kommen,  nachdem Springer und Burda bereits angekündigt haben, ihr Leistungsschutzrecht durch die VG Media wahrnehmen zu lassen. Dies mutmaßlich deshalb, weil das dortige Konzept verlagsfreundlicher ist als das der VG Wort.

Ob es inhaltlich allerdings viel wahrzunehmen gibt und welche Newsdienste die Verwertungsgesellschaften in Anspruch nehmen wollen, bleibt abzuwarten. Es könnte diesbezüglich auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen. Wesentlich wird sicherlich auch sein, ob Google die Inhalte von Springer und Burda aus Google News entfernen wird oder nicht.

posted by Stadler at 20:52  

29.11.13

BGH-Entscheidung zum E-Learning

Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass es die Schrankenbestimmung des § 52a UrhG Universitäten ermöglicht, den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung zu stellen, sofern diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat (Urteil vom 28.11.2013, Az.: I ZR 76/12).

Der BGH hob damit gleichzeitig eine äußerst restriktive Entscheidung des OLG Stuttgart auf, die ich hier bereits kritisch erwähnt hatte. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter „kleinen“ Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen“, der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine – vom BGH mit 100 Seiten definierte – Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes „Meilensteine der Psychologie“ auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe – so der BGH – auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.

Die Entscheidung ist im Rahmen dessen was die Schrankenbestimmung des §52a UrhG ermöglicht, durchaus erfreulich.

posted by Stadler at 15:40  

13.11.13

Kleine Münze für alle: BGH senkt Schutzuntergrenze für Werke der angewandten Kunst

Bei sog. Werken der angewandten Kunst hat die Rechtsprechung bislang höhere Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gestellt als bei Werken der reinen bzw. bildenden Kunst. Die Werke der angewandten Kunsten unterscheiden sich primär durch ihren Gebrauchszweck von den Werken der reinen Kunst. Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände wie Gebrauchs- und Werbegraphiken, Möbel oder Modedesigns zählen zur angewandten Kunst. Danach war die sog. kleine Münze bei der angewandten Kunst bislang, anders als bei anderen Werkformen, nicht geschützt. Die großen Masse der Gebrauchskunst war damit mangels ausreichender Schöpfungshöhe urheberrechtlich nicht geschützt. Begründet wurde dies früher mit dem Argument, dass das Geschmacksmusterrecht für solche Gestaltungen einen Sonderrechtsschutz bietet, der dem Urheberrecht wesensgleich sei.

Diese Unterscheidung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom heutigen Tag (Az.: I ZR 143/12) aufgegeben. In der Pressemitteilung des BGH wird zur Begründung ausgeführt:

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann – so der Bundesgerichtshof – im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Diese Änderung wird dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Gebrauchskunst, gerade die Arbeiten von Designern und Grafikern, nunmehr urheberrechtlichen Schutz genießt. Kleine Münze für alle.

posted by Stadler at 17:57  

12.11.13

Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch im Urheberrecht?

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.06.2013, Az.: I ZR 55/12) können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet.

Im konkreten Fall hatte jemand fünf Fotos aus einem Sachverständigengutachten – das insgesamt 34 Fotos enthielt – entnommen und im Internet in eine Restwertbörse eingestellt. Die Frage war jetzt, ob sich der Unterlassungsanspruch des Fotografen/Gutachters nur auf die fünf konkret eingestellten Fotos bezieht oder auf sämtliche 34 Fotos, die in dem Gutachten enthalten sind. Der BGH hat die Frage in letzterem Sinne entschieden, weil das Charakteristische der Verletzungshandlung nach Ansicht des BGH darin besteht, dass Lichtbilder aus ein und demselben Gutachten entnommen worden sind.

posted by Stadler at 12:29  

7.11.13

Deckelung der Abmahnkosten auch in noch laufenden Altfällen?

Bei den mit Filesharing-Fällen befassten Amtsgerichten und auch in juristischen Blogs entwickelt sich gerade eine Diskussion darüber, ob die in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG neu geregelte Deckelung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten auch für anhängige Altfälle gilt. Nachdem die Neuregelung erst am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob sie auch für Abmahnungen gilt, die bereits vorher ausgesprochen wurden, wobei der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten erst jetzt in noch anhängigen Rechtsstreitigigkeiten geltend gemacht wird.

Das Amtsgericht München will die gesetzliche Neuregelung auf solche Altfälle nicht anwenden, während das Amtsgericht Hamburg offenbar zur gegenteiligen Ansicht neigt.

Diese Frage lässt sich nach meiner Einschätzung rechtsdogmatisch relativ eindeutig beantworten, was die Gerichte aber ersichtlich nicht davon abhält, unterschiedliche Ansichten zu vertreten und die Gegenauffassung teilweise sogar als nicht nachvollziehbar anzusehen.

Ausgangspunkt ist die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach für die vom Richter anzuwendenden Rechtsnormen der Zeitpunkt der Urteilsverkündung maßgeblich ist (vgl. Zöller, ZPO, § 300, Rn. 3). Das heißt, dass das Gericht Rechtsänderungen sogar noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Urteilsverkündung berücksichtigen muss.

Nachdem das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auch keinerlei Übergangsregelungen enthält, ist die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG in anhängigen Verfahren grundsätzlich sofort anzuwenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sein können. Das scheint aber offenbar das Amtsgericht München zu glauben. Das RVG regelt nämlich insoweit ausschließlich das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, während § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten betrifft. Es kann also durchaus sein, dass im Verhältnis zwischen dem Rechteinhaber und seinem Anwalt nach den Vorgaben des RVG Anwaltskosten aus einem Streitwert von beispielsweise EUR 10.000;- entstanden sind und in diesem Innenverhältnis auch weiterhin gefordert werden können. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, ob und in welcher Höhe ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten besteht. Der Gesetzgeber begrenzt in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ganz allein den materiellen Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Diese Neuregelung zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist von den Gerichten deshalb in allen noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen. Der Kostenerstattungsanspruch reduziert sich in allen noch gerichtlich anhängigen Verfahren nach Maßgabe von § 97a Abs. 3 UrhG. Die abweichende Rechtsauffassung des Amtsgerichts München dürfte sich dauerhaft kaum durchsetzen, auch wenn sie derzeit im Brustton der Überzeugung vertreten wird.

posted by Stadler at 13:54  

29.10.13

Wie kann man sich beim Filesharing als Anschlussinhaber entlasten?

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27.09.2013 (Az.: 29 C 275/13 (85)) eine Filesharing-Klage eines Musiklabels abgewiesen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich damit verteidigt, dass er zum angegebenen Verletzungszeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland war und sein Anschluss außerdem regelmäßig auch von seiner Ehefrau und seinen Kindern benutzt wird. Das hat dem Amtsgericht Frankfurt ausgereicht, um eine Täter- und Störerhaftung des Anschlussinhabers zu verneinen.

Vergleichbare Sachverhalte werden von anderen Gerichten, insbesondere vom Amtsgericht München, nach wie vor anders entschieden. Die Streitfrage ist hierbei immer, was der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vortragen muss. Das Amtsgericht München geht bislang davon aus – wobei es hier offenbar mittlerweile auch andere Tendenzen gibt – dass der Vortrag, andere Familienmitglieder würden den Internetanschluss ebenfalls mitbenutzen, nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse zusätzlich vorgetragen werden, dass diese Familienmitglieder zum fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich zuhause waren und auch das Internet genutzt hätten. Ein solcher Vortrag ist dem Anschlussinhaber – zumal wenn er selbst nicht zuhause war und zwischenzeitlich mehrere Jahren vergangen sind – nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig aber nicht möglich, weshalb man sich in vielen Fällen nicht effektiv gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen kann.

posted by Stadler at 14:01  

27.10.13

Massenabmahnungen: Ist ein Ende in Sicht?

Ein kurzer Hinweis in eigener Sache: Meine erste Kolumne für die neugestaltete Site der Anwaltauskunft des DAV trägt den Titel „Massenabmahnungen: Ist ein Ende in Sicht?“ und beschäftigt sich mit dem vor zwei Wochen in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, durch das der Gesetzgeber u.a. Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen den Kampf ansagen will.

posted by Stadler at 13:18  

21.10.13

Filesharing: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken läuft leer

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 09.10.2013 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es,  die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing eindämmen. Dies sollte durch eine Deckelung der Abmahnkosten erreicht werden.

Nach noch nicht einmal zwei Wochen ist bereits erkennbar, dass dieses Ziel wohl nicht erreicht werden wird. Dies möchte ich anhand einer aktuellen Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer – der mittlerweile wohl größte Player im Bereich der Filesharing-Abmahnungen – näher erläutern. Die Kanzlei Waldorf Frommer hat vor Inkrafttreten des Gesetzes in sehr vielen Fällen Anwaltskosten in Höhe von 506 EUR und Schadensersatz in Höhe von 450 EUR geltend gemacht, was einem Gesamtforderungsbetrag von 956 EUR entsprach.

Nach der Neuregelung wird der Schadensersatz, jedenfalls in mir vorliegenden Abmahnungen, auf 600 EUR beziffert. Man hat also bei Waldorf Frommer zunächst mit einer Erhöhung der Schadensersatzforderung auf das Gesetz reagiert. Anwaltskosten werden nunmehr in Höhe von EUR 215 geltend gemacht. Hierzu nimmt man einen Gegenstandswert für die Unterlassung von EUR 1.000 und addiert den Gegenstandswert für den Schadensersatz von EUR 600 – der bislang nicht in Ansatz gebracht worden war – hinzu, was einen Gesamtgegenstandswert von 1.600 EUR ergibt. Eine 1,3-Geschäftsgebühr hieraus ergibt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dann den Betrag von 215 EUR für die Anwaltskosten. Man hat die Anwaltskosten nach dieser Berechnung also im Vergleich zu früher um knapp 300 EUR reduziert, aber gleichzeitig den Schadensersatzbetrag um EUR 150,- erhöht, woraus sich nur eine Reduzierung der Gesamtforderung um 141 EUR ergibt.

Waldorf Frommer hat allerdings textbausteinartig die Formulierung aufgenommen, dass man für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung darlegen und beweisen werde, dass ein Streitwert von 1.000 EUR unbillig sei. Wie man das machen will, ist zwar unklar, aber die Drohung mit einem deutlich höheren Aufwendungsersatzanspruch steht damit im Raum.

Meine Vermutung, dass die Abmahnkanzleien versuchen werden, die Reduzierung der Anwaltskosten durch eine Erhöhung der Schadensbeträge (teilweise) zu kompensieren hat sich also sehr schnell als zutreffend erwiesen. Dass das Gesetz nicht wirklich geeignet ist, die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing einzudämmen, war leider im Grunde von vornherein klar.

posted by Stadler at 11:55  

17.10.13

OLG München: VG Wort darf keinen Verlegeranteil abziehen

Die Verwertungsgesellschaft VG Wort gibt nicht nur 8 aufs Wort – wie eine umstrittene Kampagne suggeriert – sondern vor allem auch auf die Interessen der Verlage. Und das darf sie nicht, hat heute auch das OLG München entschieden (Az.: 6 U 2492/12) und damit ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Die derzeitige Verteilungspraxis der VG Wort sieht den Abzug eines pauschalen Verlegeranteils bei der jährlichen Ausschüttung vor, was nach der Entscheidung des OLG München unzulässig ist. Wie BR-Journalist Wolfram Schrag auf Twitter mitteilte, ist die Berufung der VG Wort gegen das Urteil des Landgerichts erfolglos geblieben. Der Abzug eines Verlegeranteils ist nach Ansicht des 6. Zivilsenats nur dann rechtens, wenn der Autor seine Rechte ausdrücklich abgetreten hat, was aber nicht der Fall war. Die VG Wort muss außerdem Auskunft darüber erteilen, welche Anteile seit 2008 an die Verlage abgeführt wurden, meldet der Bayerische Rundfunk aktuell.

Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen, die die VG Wort voraussichtlich auch einlegen wird.

Update:
Nachdem mittlerweile auch eine Presseinformation des OLG München vorliegt, ergeben sich weitere Einzelheiten der Entscheidung. Der Tenor des Urteils lautet:

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom  24.5.2012, berichtigt mit Beschluss vom 22.6.2012, Az. 7 O 28640/11, in Ziff. I. und II. abgeändert:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008, in der Vergangenheit nicht berechtigt war und in der Zukunft nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a) Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21. Mai 2011, ab dem Jahr 2013 gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2. Juni 2012;

b) Abzüge, die sich aus § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §§ 3 Abs. 2 lit b und 46 des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2. Juni 2012 ergeben, soweit die Ausschüttungen an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker vorgenommen wurden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der §§ 3 Abs. 1-3 und 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21. Mai 2011 von auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat, soweit die Ausschüttungen gemäß § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21. Mai 2011 an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker erfolgt sind.

2. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. (…)

Zur Erläuterung teilt das Gericht folgendes mit:

Der Senat ist in seinem heutigen Urteil der Auffassung des Landgerichts gefolgt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und ist, von dem dem Kläger zustehenden Anteil an den Erlösen seiner Werke einen Verlagsanteil entsprechend den Regelungen des Verteilungsplans in Abzug zu bringen. Eine Beteiligung der Verlage wäre nur dann berechtigt, wenn die gesetzlichen Vergütungsansprüche vom Kläger an den Verlag abgetreten und von diesem in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden wären. Davon, dass entsprechende Abtretungen von Seiten des Klägers an die Verlage in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke des Klägers erfolgt sind, konnte der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgehen. Da die anderslautenden Regelungen in der Satzung und im Verteilungsplan mit den Vorgaben des EU-Rechts und der Regelung des § 63 a UrhG nicht zu vereinbaren sind, kann sich die Beklagte nach Auffassung des Senats auch nicht auf die rechtsgeschäftliche Einbeziehung von Satzung und Verteilungsplan in die Bestimmungen des Berechtigungsvertrags, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, berufen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausschüttungen an drei Berufsorganisationen hat der Senat – insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht – die Ausschüttung an zwei Berufsorganisationen als nicht gerechtfertigt angesehen, da diesen von ihren Mitgliedern keine bereits entstandenen Vergütungsansprüche – anders als der dritten Berufsorganisation – abgetreten worden waren. Insoweit, d.h. hinsichtlich der Ausschüttungen an die dritte Berufsorganisation wurde das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert.

Die Anschlussberufung des Klägers, mit der der vom Landgericht abgewiesene Auskunftsantrag weiterverfolgt wurde, in welchem Umfang entsprechende Abzüge bei den Ausschüttungen an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 vorgenommen wurden, hatte überwiegend Erfolg.

Im Hinblick auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Streitfragen wurde die Revision zugelassen, sodass mit einer abschließenden Klärung der schwierigen und über den Einzelfall hinaus bedeutenden Fragen erst in ca. 2 Jahren zu rechnen ist.

posted by Stadler at 11:49  
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