Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.12.13

Was ist dran an den Streaming-Abmahnungen?

Im Netz sorgen die Streaming-Abmahnungen der Regensburger Kanzlei U&C gerade für reichlich Diskussionen. Udo Vetter schildert in seinem Blog einige Details, u.a., dass die Schadensersatzforderung nur 15,50 EUR beträgt und der Rest auf Anwalts- und Recherchekosten entfällt. Das ist nicht weiter erstaunlich, denn der denkbare Schaden ergibt sich beim Streaming anders als beim Filesharing nur aus dem Download.

Ob das Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, ist in der juristischen Literatur umstritten, wird aber zum Teil bejaht. Dass das Landgericht Köln den Provider (Telekom) zur Auskunft verpflichtet hat, bedeutet zunächst, dass man zumindest dort eine Urheberrechtsverletzung für gegeben hält.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung spricht an sich der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Wer also eine raubkopierte CD oder DVD nur abspielt, begeht keine Urheberrechtsverletzung und zwar auch dann nicht, wenn er weiß, dass er eine Raubkopie benutzt. Was das Streaming angeht, sind jetzt findige Juristen auf die Idee gekommen, dass es in diesem Fall anders sein könnte, weil ja beim Streaming durch das Caching eine zumindest vorübergehende Vervielfältigung stattfindet. Das mag man so sehen, wenngleich ich diese Betrachtung wenig überzeugend finde, weil sich das Streaming phänomenologisch nicht vom Betrachten einer DVD unterscheidet. Wenn man das Streaming als Vervielfältigung ansieht, dann könnte das als kurzfristige Zwischenspeicherung immer noch von der Vorschrift des § 44a UrhG gedeckt sein. Was die Auslegung und den Anwendungsbereich dieser Norm angeht, bestehen viele Unklarheiten, die Tendenz geht allerdings dahin, ein Caching von urheberrechtswidrigem Material als nicht privilegiert anzusehen.

Außerdem könnte natürlich auch noch die Schrankenbestimmung zur Privatkopie (§ 53 UrhG) einschlägig sein. Das setzt allerdings voraus, dass man als Nutzer nicht eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage benutzt. Was man als Nutzer der Pornoplattform „redtube“ insoweit für eine Erwartung hat bzw. haben darf, kann ich nicht wirklich einschätzen. Es könnte aber schon sein, dass die Rechtswidrigkeit für den Nutzer zumindest nicht offensichtlich ist, sondern man annehmen kann, dass die Plattform die Rechte besitzt um zu streamen.

Es erscheint gut möglich, dass Gerichte in diesen Fällen eine Urheberrechtsverletzung bejahen werden, zumal bestimmte Gerichte im Zweifel rechteinhaberfreundlich entscheiden. Andererseits dürften aber auch die Verteidigungsmöglichkeiten besser sein als bei Filesharing-Abmahnungen. Die Rechtsanwälte U&C sind außerdem zwar für spektakuläre Abmahnwellen bekannt, aber bislang nicht für Klagewellen.

posted by Stadler at 21:24  

41 Comments

  1. „Was das Streaming angeht, sind jetzt findige Juristen auf die Idee gekommen, dass es in diesem Fall anders sein könnte, weil ja beim Streaming durch das Caching eine zumindest vorübergehende Vervielfältigung stattfindet.“ – Trifft dies nich auf so ziemlich alle Inhalte im Internet statt? Ich bin auf dem Gebiet kein Experte, aber meines Wissens nach müssen doch sämtliche Inhalte aus dem Internet auf dem Rechner zwischengespeichert werden. Seien es Texte, Bilder oder eben Videos. Übersehe ich gerade etwas?

    Comment by Rhodyn — 6.12, 2013 @ 21:44

  2. Ja, du übersiehst was, nämlich, dass andere es anders sehen ;)

    Comment by Franz Krojer — 6.12, 2013 @ 21:55

  3. Der Gesetzgeber spricht ja nicht ohne Grund von einer OFFENSICHTLICH rechtswidrigen Vorlage.

    Auf diesen Plattformen werden ja nun massenweise Erotikclips eingestellt, viele davon sind Werbematerial von Pornoseiten, die mit diesem kostenlosen Material Besucher auf ihre Bezahlseiten locken wollen. Das kann also schonmal nicht offensichtlich rechtswidrig sein.

    Es dürfte für einen Betrachter unmöglich sein, festzustellen, welches Material rechtswidrig eingestellt wurde und welches nicht. Die AGBs von Redtube fordern von jedem, der Material einstellt, eine Versicherung, dass der Einsteller die notwendigen Rechte dazu besitzt. Außerdem weist er auf das einschlägige DMCA-Verfahren hin. Die Website gibt es auch schon jahrelang, es gibt einen Wikipedia-Eintrag dazu, und zeitweilig gehörte sie zu den Top100 weltweit.

    Analag dazu müsste man dann auch das Angebot von Youtube als offensichtlich rechtswidrig einstufen, denn auch dort findet man ständig auch rechtswidrig eingestelltes Material neben dem legalen Angebot. Viele Musikclips werden auf Youtube von den Rechteinhabern eingestellt und viele eben nicht. Der Betrachter hat keine Möglichkeit, dies zu unterscheiden.

    Zugegeben, deutsche Gerichte sind zu allem fähig, aber ob sie nun gleich das ganze Internet in Deutschland zusperren wollen?

    Denn ja, auch Texte und Fotos werden zwischengespeichert und damit vervielfältigt.

    U+C werden es ganz bestimmt nicht auf Klagen ankommen lassen. Denn dazu sind auch andere Faktoren der Abmahnung viel zu dubios. Allein die Forderung nach Überweisung des GESAMTBETRAG an jene ominöse The Archive AG ist unzulässig. Anwaltskosten auf das Konto des (angeblichen) Rechteinhabers, und dann auch noch ins Ausland?

    Was meint eigentlich die zuständige Anwaltskammer dazu?

    Comment by Avantgarde — 6.12, 2013 @ 22:03

  4. Gab es da nicht mal die Bedingung, dass die Verletzung ein gewerbliches Ausmaß haben muss, damit die Verbindungsdaten herausgegeben werden müssen? Selbst WENN ein Vervielfältigen vorliegen WÜRDE, wäre es bei einem Stream doch sicherlich nicht in einem gewerblichen Ausmaß.

    Comment by Johannes — 6.12, 2013 @ 22:05

  5. U+C behaupten auf ihrer Website ein gewerbliches Ausmaß bei Urheberrechtsverletzungen schon, wenn der Verletzer die Kaufkosten für den Song oder das Video spart.

    Hier hat sich der angebliche Verletzer das Video aber gar nicht angeeignet, und es ist noch nicht mal klar, ob der komplette Film angesehen wurde oder nur ein Clip davon.

    Comment by Avantgarde — 6.12, 2013 @ 22:21

  6. Eine Vervielfältigung fällt nicht nur beim Betrachten von Inhalten aus dem Internet an, sondern auch bei einer DVD, einer Audio CD oder eines Programms. Die abgespielten Daten werden in den Arbeitsspeicher, anschließend auch in Cache der CPU kopiert sowie in Framebuffer von Grafikkarten.

    Comment by ToXeR — 7.12, 2013 @ 00:09

  7. Kurzportrait “The Archiv AG” zur Info:

    http://pdfcast.org/pdf/the-archiv-ag

    Das ist m.E. ein klassischer „Turn Piracy Into Profit“-Abmahnversuch…

    Hinweis: Eine Strafanzeige wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges nebst Steuerhinterziehung kann auch online erstattet werden. Ganz bequem vom Sofa aus…

    Gute Nacht, Baxter

    Comment by Baxter — 7.12, 2013 @ 01:22

  8. Viel interessanter finde ich die Diskussion ob 2 kopulierende überhaupt ein Urheberrecht auslösen.
    Meiner Meinung nach hilft es den angeblichen Rechteinhabern auch nicht, wenn sie szenische Einlagen inszenieren a la „Klempner kommt zu Hausfrau“. Die kleine Münze ist nun wirklich tief angelegt: http://de.wikipedia.org/wiki/Kleine_M%C3%BCnze

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 7.12, 2013 @ 06:58

  9. Das Problem hier:
    Wenn man wirklich argumentiert, dass Streaming aufgrund des Caching-Vorgangs eine Vervielfältigung darstellt, dann kann man ohne Urheberrechtsverletzung nicht mehr abspielen.

    Hintergrund:
    Unsere Rechnerarchitekturen verfügen – völlig unabhängig vom Betriebssystem – über Caches in der CPU, Pipelines, Register, RAM, etc…
    Zur Verarbeitung der Daten müssen diese ZWINGEND dort hin kopiert werden, anders ist das technisch nicht machbar.

    Anders gesagt: jedes Bild das wir betrachten, jedes Video das wir abspielen, jedes eBook das wir lesen, wird dadurch vervielfältigt und zwar zur Laufzeit der jeweiligen Anwendung, respektive der Wiedergabe der entsprechenden Datei.

    Es gibt übrigens auch insofern keinen Unterschied zum Browsercache, als das dieser ebenso nicht ZWINGEND auf der Festplatte vorgehalten werden muss.
    Von daher ist eine Differenzierung aus technischer Sicht praktisch unmöglich.

    Comment by Trollfresser — 7.12, 2013 @ 10:13

  10. Das Gericht, das diesen Unsinn hat schon so weit durchgehen lassen (quasi Helfershelfer ist), spielt mit dem Feuer.
    Das kann einen Brand auslösen, den sie nicht mehr stoppen können.

    Comment by Frank — 7.12, 2013 @ 13:05

  11. Ach ja, es fängt ja schon an zu brennen:
    http://stadt-bremerhaven.de/porno-abmahnung-wegen-streaming-entpuppt-sich-als-ausgewachsene-abmahnwelle/

    Das könnte für Deutschland nicht nur das Ende von Youtube bedeuten, denn gecached wird alles und überall im Internet.

    Man müsste man der Spur nachgehen, woher die IP-Daten stammen, denn erstens wäre das ein Datenschutz-Vergehen und zweitens steckt genau dahinter vielleicht das Geschäftsmodell: Absichtlich in ein Portal eingestellte Streams, die es dem angeblichen Urheber ermöglichen, die IP-Adresse der Betrachter zu erfassen. Ich glaube nicht, dass dieses Streamingportal dahinter steckt, denn die stehen damit vor dem Aus, denn wer geht schon auf das Portal, wenn die sich als Petzer und Abmahngehilfen entpuppen.
    Es sei denn, sie übermitteln an ihre Kunden (also den Urhebern) die IPs als Protokoll, aber dann wären die Videos klar absichtlich von den Urhebern eingestellt worden, um dann abmahnen zu können.

    Das wäre eigentlich ein Fall für Kriminologen, herauszufinden wie das genau funktioniert.

    Aber Kurzum: Jeder braucht seine Hilfsgenossen für solche Taten, und da sehe ich das Gericht, das diesen Hirnriss erst zum Laufen brachte, durchaus mit dabei.
    DAS sollte mal untersucht werden!!!

    Comment by Frank — 7.12, 2013 @ 13:21

  12. Viele Videos, die auf diesen Tube-Seiten hoch geladen werden, stammen auch von den Rechteinhabern. Viele haben das Werbepotential dieser Seiten erkannt. Jedoch sind diese Filmchen dann nicht komplett eingestellt.
    Man weiß als Nutzer somit nicht, ob das Video, welches man gerade streamt, legal oder illegal ist.
    Aber eins weiß man jetzt: viele Juristen reiben sich schon die Hände, um die nächste große Abmahnwelle ausnutzen zu können.

    Comment by J. S. — 7.12, 2013 @ 14:10

  13. Das LG Köln sollt schon lange, als Wiederholungstäter bei massiven Urheberechtsverletzungen an den Zuständen „“Dümmster Anzunehmender User“ und „Auf dem recht_en Auge blind“, zur Verantwortung gezogen werden. Nirgendwo sonst schiebt man mehr Anträge vorbehaltlos und ungeprüft weiter.

    Comment by ronjaRT — 7.12, 2013 @ 15:14

  14. Wie werden die IP-Adressen gesammelt und festgehalten? Diese Frage prägt neben den juristischen Fragen die Diskussion in den diversen Foren und Blogs.

    Manche vermuten, dass redtube die Daten herausgegeben hat und halten die zweite Theorie eines „Honeypots“ für sehr unwahrscheinlich. Es gibt aber eine dritte Möglichkeit, wenn wir die noch abwegigeren Ideen von zusammengewurfelten IP-Adresslisten zunächst ignorieren. Diese Idee, dass wir es hier mit den P2P-Fähigkeiten von Flash zu tun haben, halte ich für die Hypothese, die am besten zu den bisher bekannten Fakten gehört.

    Im Oktober 2010 wurde der Flash-Player ergänzt durch die Verwendung des „Peer-Assisted-Networking (PAN)“. Das bedeutet, dass die Videos nicht nur vom Server gestreamt werden, sondern in einem P2P-Netzwerk von einem User zum Anderen verteilt werden. Die Basis-Technologie hierfür ist das Real-Time-Media-Flow-Protocol (RTMFP), das große Ähnlichkeiten mit Kademlia (ED2K oder BitTorrent) und Gnutella (die Dinosaurier: Bearshare und Limewire) aufweist. Es ist für mich denkbar, dass ein paar Tüftler einen Flash-Client programmiert haben, der analog den bisher bekannten modifizierten Shareaza-Clients die IP-Adressen im Netzwerk protokolliert.

    Der größte Unterschied zu den Filesharing-Fällen wäre: Das Landen auf einer solcher Seite mit einem Flash-Video ist leicht ungewollt möglich – durch folgen eines Links in einem Werbebanner, o.ä. Ansonsten ist das Loggen genauso zuverlässig oder unzuverlässig wie bisher. Die IP-Liste reichen für einen ersten Verdacht aus. Ob sie für das Auskunftsverfahren ausreichen, müssen die Juristen beantworten.

    Dagegen kann man argumentieren, dass PAN defaultmäßig bei jeder Seite fragt, ob es aktiviert werden soll. Darüberhinaus ist es leicht möglich PAN abzuschalten … Link zum Global Setting Manager von Adobe.
    http://www.macromedia.com/support/documentation/en/flashplayer/help/settings_manager09.html
    Aber wer weiß das schon? Haben in der Vergangenheit „Leeching-Mods“ eine Abmahnung verhindert?

    Für diese Hypothese spricht die Aussage auf der Homepage der Archive AG: „Wir verwenden eine einzigartige, modulbasierte Software, welche es ermöglicht, die illegale Verbreitung Ihrer Werke auf Streaming- und Filehostingportalen zu ermitteln und den dadurch für Sie entstandenen Schaden zu analysieren.“ – Zitat Baxter (6.12.2013 um 17:04) auf lawblog.de.

    Gegen die Hypothese spricht die Formulierung in den Abmahnungen, die nur von einem Streamingangebot und dem damit technisch verbundenen latenten Zwischenspeichern spricht, ohne das P2P-Aspekt überhaupt zu erwähnen.

    Comment by Dreizack — 7.12, 2013 @ 15:17

  15. Hinweise auf Quelle der IP-Adressen:
    http://www.ferner-alsdorf.de/2013/12/abmahnung-wegen-streaming-virus-als-moegliche-datenquelle-fuer-ip-adressen/

    Wenn das mit dem Virus stimmt, steckt dahinter ein recht kriminelles System.
    Und dann möchte ich wieder auf das Gericht hinweisen, das mit fleißigem Gehorsam solche kriminelle Machenschaften fördert, indem es überhaupt diese Sache ohne weitere Kontrolle und Argwohn an der Glaubwürdigkeit annimmt.
    Diese Kriminellen hätten keine Chance, gäbe es solche deutsche Gerichte nicht!

    Comment by Frank — 7.12, 2013 @ 17:13

  16. SOLLTE die Virenthese stimmen dürfte das doch Computersabotage sein? Wobei, was soll „The Archive“ schon passieren, „die“ hocken ja in der Schweiz.

    Comment by Trollfresser — 7.12, 2013 @ 17:25

  17. „Computersabotage“ wäre durchaus interessant: http://dejure.org/gesetze/StGB/303b.html

    Besonders schwerer Fall ist: „…gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt…“
    Gewerbsmäßigkeit könnte man doch durchaus unterstellen.
    Und dass es mit dem Virus zutreffen könnte, zeigt auch die Reaktion des Gerichts, das auf diesen Zug aufgesprungen ist, denn durch den Virus hätten die Ganoven nämlich eine eindeutige IP…

    Der Zweck heiligt scheints nicht nur in der Politik die Mittel.

    Comment by Frank — 7.12, 2013 @ 17:46

  18. Ich könnte mir auch vostellen das die IP Addressen über Werbenetzwerke ausgeschnüffelt wurden. Die werden auch öfters zum Virenverbreiten benutzt. Also immer den Werbeblocker im Netz eingeschaltet haben auch auf seriösen Seiten. Denn die nutzen im zweifel die selben Werbefirmen wie die Pornoseiten. Nämlich der Werber der am meisten zahlt. Und das ist im Zweifel der Werber der die Nutzerdaten am besten zu Geld macht.

    Comment by mark — 7.12, 2013 @ 18:02

  19. Das mit beliebigen Werbeanzeigen würde nicht funktionieren, weil es ganz eindeutig zu diesem einen Stream passen muss, nachweisbar.
    Folglich müssten dann diejenigen die den Stream dort veröffentlichten (hochluden) auch diejenigen sein, die dann die Stream-Betrachter ausspioniert haben.

    Irgendwie muss man dem Gericht ja plausibel gemacht haben, dass man genau weiß, wer die Streams angeschaut hat.
    Werber und diese Portale haben ganz andere Interessen, als ihre Besucher zu denunzieren, das darf man denen ruhig glauben.
    Also wer bleibt dann noch übrig?

    Comment by Frank — 7.12, 2013 @ 18:11

  20. „Irgendwie muss man dem Gericht ja plausibel gemacht haben, dass man genau weiß, wer die Streams angeschaut hat.“

    Prüft das Gericht das überhaupt richtig? Kann es das überhaupt prüfen? Scheint mir doch so, als ob irgendein „IP XYZ hat mein Urheberrecht verletzt, bitte her mit den Daten“ in der Regel ausreicht. Dazu kommt dann irgeneine Beteuerung, Logsoftware ABC würde ganz toll arbeiten.

    Comment by steve — 7.12, 2013 @ 22:03

  21. Ein „richtiges“ Gutachten zur Software kostet auch Unsummen, weil für die Algorithmen und Implementierung der Nachweis der Korrektheit über ALLE akzeptierten Eingaben erfolgen muss.
    Mich würde einmal interessieren, für welche dieser „Wundersoftwares“ diese Korrektheitsbeweis dann auch durchgeführt wurde.

    Comment by Trollfresser — 7.12, 2013 @ 23:26

  22. —> „Die Rechtsanwälte U&C sind außerdem zwar für spektakuläre Abmahnwellen bekannt, aber bislang nicht für Klagewellen.“

    Wo ist dann das Problem? Genießen und abwarten.

    Comment by Ivan — 8.12, 2013 @ 18:43

  23. Neue Abmahnwelle von U+C: Manfred wird abgemahnt, weil seine Freundin Ursula in seinen Augen eine Reflexion des Gemäldes „Akt mit grünen Blättern und Büste“ von Picasso gesehen hat, das sich Manfred gerade angesehen hat. Es handelt sich auch schon um eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung, weil Manfred das Gemälde mehrfach [1x pro Auge, also insgesamt 2x] kopiert hat. Des weiteren geht Manfred offensichtlich hinterhältig vor, weil er durch horizontales Spiegeln versucht, die Urheberrechtsverletzung zu kaschieren.

    Comment by Der dicke Hecht — 8.12, 2013 @ 19:33

  24. Wenn ein Betroffener den Rechtsstreit führen will: Mach es öffentlich und bitte um Spenden. Mir wären es ein paar € wert.
    Nur so lässt sich vermutlich Licht ins Dunkel bringen und mögliche Nachahmer vermeiden.

    Comment by p_at — 8.12, 2013 @ 20:16

  25. @p_at (#24), @all:

    Nur so lässt sich vermutlich Licht ins Dunkel bringen und mögliche Nachahmer vermeiden.

    Es gibt noch andere, kostenlose (bzw. sehr preiswerte) Möglichkeiten „Licht ins Dunkel“ zu bringen:
    A) Akteneinsicht (ohne Anwalt) anfordern
    DAS sollte m.E. unbedingt (!) jeder Betroffene umgehend machen. Das ist ganz einfach, das kann jeder selbst machen und zudem relativ preiswert. Zu erstatten sind dabei lediglich die Kosten für die Kopien.
    Wie das funktioniert hat hier mal jemand Schritt für Schritt dargestellt:
    http://pdfcast.org/pdf/lg-koeln-auskunftbeschluss-205-o-76-11-uebersicht-akteneinsicht
    Wer sich das angesehen hat, wird das als erwachsener Mensch ja wohl hinbekommen.
    Sollten in der Akte dann Ungereimtheiten zu Tage kommen (wovon ich stark ausgehe), hat jeder das Recht sich gegen den Auskunftbeschluß vom LG Köln zu beschweren. Auf diesem Wege sind übrigens schon Auskunftbeschlüsse vom OLG Köln für nichtig erklärt worden. Eine dementsprechende Beschwerde wäre in den hier vorliegenden Fällen in meinen Augen mit einer sehr hohen Erfolgsquote gesegnet.

    B) Strafanzeige erstatten! Das kostet (außer Zeit und Porto) nichts und „Licht ins Dunkel bringen“ wäre dann die Aufgabe der ermittelnden Staatsanwaltschaft.
    Je mehr dies tun würden, umso größer wäre die Chance daß auch überhaupt ermittelt wird (wg. öffentliches Interesse und so). Ich für meinen Teil kann das ebenfalls nur jedem Betroffenen empfehlen, denn zivilrechtlich kann man m.E. nicht viel gegen die Bande machen ohne daß direkt Kosten damit verbunden sind.
    Die Gefahr, die Protagonisten etwa unberechtigt zu beschuldigen, also eine falsche Verdächtigung auszusprechen ist hierbei nicht gegeben, da man ja nicht wider besseren Wissens handelt oder irgendwelche falschen Tatsachen behauptet. Man äußert lediglich einen Verdacht und das ist ja sogar die Pflicht eines guten Bundesbürgers.
    Also kann man sich nach der Erstattung der Anzeige einfach zurücklehnen und abwarten. Schöner Nebeneffekt: Man hat auf die Abmahnung reagiert und braucht sich nicht den etwaigen Vorwurf gefallen zu lassen, man hätte die Angelegenheit ignoriert.

    D.h. also: Anzeige erstatten wegen des Verdachtes des mutmaßlichen Betruges (§ 263 StGB) respektive des Verdachtes der mutmaßlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

    Begründungen:

    1. Verwertungsrechte
    In dem vorliegenden Fall ist ja die Firma „The Archiv AG“ als Rechteinhaber (ingleich Urheber) angegeben. Um Rechteinhaber zu sein, muss allerdings der Urheber Nutzungsrechte einräumen (§ 31 UrhG). Diese würden in diesem Fall die Nutzungsart „Streaming von pornographischem Inhalt“ oder so ähnlich beinhalten. Zum Einen wüsste ich nicht wie die Nutzungsart „Streaming“ ausgestaltet sein sollte und zum Anderen ist die Einräumung von Nutzungsrechten im Zusammenhang mit pornographischem Inhalt stets eine heikle Angelegenheit, denn dabei geht der Verstoß gegen § 184 StGB einher. Mit anderen Worten: Die Lizenzierung von Pornos, die öffentlich zugänglich gemacht werden ist m.W.n. noch nie richterlich beurteilt worden.
    Unabhängig davon, wer sind überhaupt die Urheber?
    2. Ermittlung der IP-Adressen
    Darüber ist schon so viel geschrieben worden, weswegen ich es an dieser Stelle bei der Überschrift belasse. Ihr wisst ja, worum es geht…
    3. Abrechnung im Innenverhältnis
    Die verlangten Kosten von insgesamt € 250 Euro sollen ja laut diverser Berichte an die Firma „The Archiv AG“ überwiesen werden. Allerdings wird in den Abmahnschreiben suggeriert, daß zwischen der Kanzlei und der Firma nach Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet wurde. D.h., daß die Firma die Kanzlei beauftragt die Abmahnschreiben zu verfassen und versenden und dafür diese € 169,50 Euro kassiert. Den Rest von € 80,50 Euro bekommt dann die Firma für die Ermittlung und als Schadensersatz.
    In der Vergangenheit war es aber bei den Filesharing-Abmahnungen so, daß nach dem „Turn Piracy Into Profit“-Modell im Innenverhältnis abgerechnet wurde. D.h. daß die Anwälte und die Firma sich die Einnahmen prozentual aufgeteilt haben. Dieses Gebahren wäre allerdings rechtswidrig und auch steuerrechtlich von Interesse. Allerdings wurde das auch noch nie geprüft. Es hatten seinerzeit zu wenige strafanzeige erstattet, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hatte.

    @Betroffene: Könnt ihr nur doof in Foren und blogs rumlabern, oder wollt ihr auch mal etwas unternehmen? Es liegt an euch, ob die damit davonkommen. Zivilrechtlich wird sich da nichts bewegen. Die Zivilanwälte verdienen nämlich am Abmahnwahn tüchtig mit und viele von denen haben gar kein Interesse, daß sich was ändert. Wie sagte schon Erich Rutemöller? „Mach et, Otze!“

    In diesem Sinne, Baxter
    ———————–
    P.S.: Die Kanzlei Urmann und Collegen sind schon sehr lange im Abmahnbusiness zu Gange und auch entsprechend bekannt. Denen geht es nur um das Abgreifen von möglichst viel Geld mit möglichst wenig Aufwand. Die haben in der Vergangenheit schon mit diversen Firmen wie die „The Archiv AG“ zusammengearbeitet. Zum Beispiel mit: Copyright Solutions, DigiProtect, DigiRights, DigiTracing, BHIP reliable services… Allesamt Witzfirmen. Zudem ist das Generieren vieler Firmen nicht sonderlich unüblich bei dubiosen Machenschaften, nicht wahr!? Siehe dazu:
    http://pdfcast.org/pdf/bunte-tuete-15-07-2011
    Wer also etwa „Angst“ vor denen haben sollte, den kann man beruhigen. Das ist völlig unbegründet!

    Comment by Baxter — 8.12, 2013 @ 22:28

  26. Nachtrag:

    Da wir hier ja öffentlich diskutieren, muss ich noch schnell ergänzend betonen daß mein vorheriger Beitrag lediglich meine persönliche Sicht der Dinge beschreibt.
    Selbstverständlich muss jeder erwachsene Mensch für sich selbst entscheiden, wie er sich mit der Angelegenheit auseinandersetzt
    (Daß die Betroffenen in dem Fall auch tatsächlich volljährig sind, darf ohne Weiteres angenommen werden, da man in Deutschland nur als Volljähriger einen Vertrag für einen Internetabschluss abschließen kann).

    Comment by Baxter — 8.12, 2013 @ 23:00

  27. Perfide! Ich wurde wegen Vivian Schmitt – 24 Stunden Geil abgemahnt, diesen Film habe ich über Google gefunden und er taucht nicht in der Suche auf. Egal ob man Vivian Schmitt oder Vivian.Schmitt, Vivian-Schmitt, Vivian_Schmitt usw. sucht! Direkt anklicken über Lesezeichen (oder halt Google) geht aber! Gelöscht wurde der auch nicht, Uploaddatum wohl Anfang 2013 – laut archive.org zumindest, auf der Seite selbst findet man keine Angabe.

    Comment by Andy — 9.12, 2013 @ 02:30

  28. Unglaubwürdig, Andy, da im Repertoire der Archiv AG bislang nur „Werke“ der Combat Zone Inc. auftauchen und nichts von Videorama.

    Comment by Shual — 9.12, 2013 @ 08:12

  29. Sollte man auch gelesen haben.
    http://stadt-bremerhaven.de/porno-abmahnung-neue-abmahnungen-bei-anderen-providern-nicht-ausgeschlossen-anwalt-raet-zu-gelassenheit/

    Besonders in der unteren Hälfte, wo das Gericht scheints von einer öffentlichen Zugänglichmachung ausging, sprich Tauschbörse.

    Solche Fehler sollten einem Gericht nicht passieren, und das sollte persönliche Folgen für diejenigen im Gericht haben, denn dieses Gericht glänzt nicht gerade damit, dass es Fehler von Privatleuten durchgehen ließe.

    Comment by Frank — 9.12, 2013 @ 13:00

  30. O-Ha!

    Das Gericht unterlag wohl einem Irrtum als es dem Antrag stattgab, denn in dem Beschluss heißt es wörtlich „Durch das öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. 19a UrhG vor.“– „Das ist pikant, denn in dem Antrag steht nichts von einer Tauschbörse“, sagte Johannes von Rüden.

    Hoffentlich bekommt das Durchwink-Gericht in meiner schönen Heimatstadt Kölle jetzt mal richtig einen auf’n Sack!

    Gruß, Baxter
    ——————
    P.S.: Seht hin und lernt bzgl. Datenabfrage bei einer etwaiger VDS! Mir graust es jetzt schon davor!

    Comment by Baxter — 9.12, 2013 @ 13:39

  31. Schön zu diesem Thema auch der Bericht der #eidg zur urheberrechtlichen Wertung des Streamings http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/078/1707899.pdf

    Comment by Chrisalu — 9.12, 2013 @ 14:00

  32. Ergänzend zu dem Beitrag von Baxter sollte nach der Akteneinsicht beim LG gegen die beteiligten Richter Dienstaufsichtsbeschwerde oder auch Strafanzeige gestellt werden. Dies ist nämlich der eigentliche Skandal, der scheinbar ein wenig untergeht.

    Comment by tesbher — 9.12, 2013 @ 15:16

  33. @32.
    drei Daumen hoch!

    Comment by Frank — 9.12, 2013 @ 16:48

  34. Richter verwechseln Porno-Portal mit Tauschbörse

    http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article122730575/Richter-verwechseln-Porno-Portal-mit-Tauschboerse.html

    Comment by Franzy — 9.12, 2013 @ 19:26

  35. Richter verwechseln Porno-Portal mit Tauschbörse

    Das ist krass!
    Wenn dem tatsächlich so war und die am LG Köln Eier hätten, könnten die die Beschlüsse doch zurückziehen und für nichtig erklären! Oder geht das nicht ohne weiteres?
    Es kann aber ja wohl auch nicht angehen, daß jetzt auch noch die abgemahnten Anschlußinhaber, deren Grundrechte mal eben ungeprüft bzw. „aus Versehen“ eingeschränkt wurden, die Fehler der Richter ausbaden müssen…Oder?

    Zur Erinnerung, liebe Richter: 101 Abs. 10 UrhG

    (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

    Wir reden hier also nicht mal eben über ein bedauerliches Versehen (nach dem Motto: „Oops sorry, ist mir beim Durchwinken ja gar nicht aufgefallen“), sondern wir reden hier über ein Auskunftverfahren bei dem Bestandsdaten unter Verwendung von Verkehrsdaten (!) beauskunft werden sollen. Wegen diesem Eingriff ins Grundrecht gibt es ja diesen Richtervorbehalt.
    Ich frage mich im Moment aber ernsthaft, wie die Richter bei der Prüfung des Sachverhalts das nur verwechseln konnten? Wie kann beispielsweise in der Abmahnung ein vermeintlicher Verstoß gegen 16 UrhG (Vervielfältigung) stehen und im Auskunftbeschluß dann 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) auftauchen? Das sieht man doch direkt, wenn man die eingeräumten Nutzungsrechte überprüft/überprüfen würde…
    Mal ketzerisch gefragt: Wurde überhaupt gewissenhaft (!) geprüft, wie es im Fall von Grundrechteinschränkungen unbedingt erforderlich ist?
    Ich meine, dem sollte unbedingt mal nachgegangen werden.

    Frage @all: Bei einem offensichtlich falschen Auskunftbeschluss (wie es hier ja der Fall zu sein scheint) ist die Abmahnung doch sowieso hinfällig… Richtig?

    Stellt euch vor, die VDS kommt wieder und wir werden dann z.B. damit beruhigt daß ein Zugriff auf die Verkehrsdaten ja nur mit richterlichem Vorbehalt erfolgen darf… Au weia! Demnächst in Deutschland bei dem Gericht ihres Vertrauens (bewusst überspitzt):
    Sorry, wir haben sie leider verwechselt. Wie sie jetzt von Guantanamo wieder wegkommen wissen wir auch nicht – wir winken doch nur alles durch. Dieses Internet ist doch Neuland. Vielleicht war das aber auch der Schimpanse, der macht hier nämlich gerade Urlaubsvertretung…Bitte wenden sie sich an den. Tschüß“

    In diesem Sinne, Baxter

    Comment by Baxter — 9.12, 2013 @ 20:09

  36. Nachtrag: Hier hat ein Anwalt freundlicherweise einen Auskunftbeschluß online gestellt:
    http://www.abmahnhelfer.de/redtube-abmahnungen-abmahnhelfer-stellt-auskuenftsbeschluesse-online
    Das ist ja alles noch verquerer, als es ohnehin schon war…
    Den Antrag hat demnach wohl nicht die Kanzlei Urmann & Collegen eingereicht sondern der ebenfalls einschlägig bekannte Abmahnanwalt Daniel Sebastian (gleichzeitig „Partner“ von der Firma The Archiv AG, siehe deren Internetpräsenz).
    Die Verkehrsdaten hat wohl eine Firma namens „itguards Inc'“ ermittelt.
    Und als Urheber ist eine Firma in Barcelona Spanien genannt, die einer Firma aus Berlin angeblich irgendwelche Rechte eingeräumt hat welche wiederum dann letzten Endes der The Archiv AG irgendwelche Rechte eingeräumt hat (also die Lizenz zum Abmahnen).
    Alles also sehr kurios/dubios…

    Auch wenn es nach diesen Informationen ein bißchen so aussieht, als wenn die Abmahner das LG Köln versucht haben ein wenig zu täuschen (siehe dazu deren Antragsschreiben), bleibe ich persönlich bei meiner Kritik am LG Köln.
    Bei Grundrechteinschränkungen verstehe ich für meinen Teil einfach keinen Spaß.
    Müssen die halt besser prüfen und im Zweifel auch mal die Waage Richtung Grundrechte ausschlagen lassen und nicht immer Richtung Abzocker. Das ist seit September 2008 (Einführung des Richtervorbehalt) schließlich nicht der erste dubiose Fall… und andere Landgerichte (z.B. das LG Frankenthal für Kunden von 1&1 mit Sitz in Monterbauer kann das ja auch).

    Übrigens: Wie hier mit den personenbezogenen Daten umgegangen wird (vom Anwalt B zum Anwalt B) ist auch nicht ganz sauber…

    Comment by Baxter — 9.12, 2013 @ 21:21

  37. Zufällig im Netz gefunden:

    pdfcast.org/pdf/streaming…e-archiv-ag-urmann-dec-13

    Inhalt / Themen:
    – Daniel Sebastian
    – The Archiv AG (http://pdfcast.org/pdf/the-archiv-ag)
    – Serrato Consultores S. L. (Lizenzvertrag, Werbeprospekt, Internetpräsenz)
    – xshoponline (screenshots)
    – Hausner Productions
    – … etc.

    Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 10.12, 2013 @ 00:16

  38. „Wie hier mit den personenbezogenen Daten umgegangen wird (vom Anwalt B zum Anwalt B) ist auch nicht ganz sauber…“

    Nur weil die Daten zu Anwalt A gingen und später bei Anwalt B auftauchen, heißt das nicht, dass A die Daten B gegeben hat. (Kurzfassung: man muss den Mandanten über alle relevanten Eingänge informieren. Was der Mandant dann mit diesen Informationen macht…).

    Comment by le D — 10.12, 2013 @ 08:09

  39. Wie dvds technisch funktionieren:
    Das Abspielen einer DVD/Blueray unterscheidet sich technisch gar nicht vom Internetstreaming.
    Auch bei einer DVD gibt es einen digitalen Datenstream, nur dass dieser von der DVD Laufwerkskomponente stammt, statt vom Internetanschluss.

    Dieser Datenstream im DVD Player wird dann wie beim InternetPC an eine digitale Decoderlogik weitergereicht und in einem RAM Baustein erstmal digital gecached, bevor das Bild nach ein paar technischen Verarbeitungsschritten auf dem Display ankommt. Sonst wäre gar kein flüssiger Videoablauf möglich.

    Der dafür zuständige Prozessor und das RAM im DVD Spieler ist von den Gesamtabmessungen kompakter, auf einen Einzelzweck optimiert und evtl. von einem anderen Hersteller, aber der technische Ablauf unterscheidet sich gar nicht vom Streaming am Internet PC.

    Das Caching und das MPEG Decoding ist bei beiden immer da und technisch absolut identisch, beim InternetPC ist lediglich der Cache meist aufgrund üppigerer RAM Ausstattung etwas grösser.

    Die Rechtsauslegung wäre ja sonst so, als ob Prostitution legal ist, wenn die dazu beteiligte Prostituierte zwergenwüchsig ist, aber ohne genau zu definieren, ab wann man als zwergenwüchsig gilt.

    Comment by DVD Peter — 14.12, 2013 @ 11:56

  40. Ist es nach Deutschem Recht legal Werbebanner zwecks IP-Logging auf einer Seite zu schalten?

    Man darf ja nicht mal als Webseitenbetreiber oder Blogbetreiber usw. IPs loggen.
    Nach aktuellem Recht auch nicht nur kurzzeitig.
    Wenn Internet-law.de hier loggt, so ist auch das illegal.
    Wenn man ein Suizidfreundliches Forum (wo Ankündigungen ausdrücklich nicht verboten sind) betreibt, entfernt man zuvor auch das IP-Logging aus dem Script (z.B. WordPress).
    Wenn die Polizei „hektisch“ anruft oder vor der Türe steht, pech gehabt… Die Selbstbestimmung der Nutzer geht vor…

    Hatten die „Werber“ in diesem Fall überhaupt die Möglichkeit auf der Seite eines Videos zu werben.

    Sonst wäre das ja so, als wäre jemand wegen des Kaufes von Mordkopien dran, weil er einen Flohmarkt besucht, auf dem einer auf einem Stand Mordkopien anbietet.

    Comment by Tobias Claren — 14.12, 2013 @ 23:29

  41. Nein. Sie müssen mit einer Vielzahl weiterer „Drohschreiben“ rechnen die so schöne Betreffe wie letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe der Unterlassungserklärung, Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung oder Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen . Daneben kann es bei einer Zahlungsverweigerung, insbesondere kurz vor Ende der Verjährungsfrist, zu einem Mahnbescheid kommen. Wenn man gar keine Unterlassungserklärung abgibt und keinerlei Reaktion zeigt, besteht auch die Gefahr, dass Waldorf Frommer eine einstweilige Verfügung beantragt. Dies kann mit weiteren hohen Kosten für den Abgemahnten verbunden sein. Den Weg die Abmahnung und alle Folgeschreiben komplett zu ignorieren kann man nur denjenigen empfehlen, die starke Nerven haben und durch die Ungewissheit, ob eine einstweilige Verfügung oder gar Klage folgt, keine schlaflosen Nächte erleiden. Daneben sollte man sich bewusst sein, dass ein Klagerisiko besteht und im Falle einer Niederlage hohe Kosten auf einen zukommen.

    Comment by Sadie Bauer — 15.12, 2013 @ 03:32

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