Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.9.14

BGH zu den Voraussetzung für die Einziehung eines Notebooks

Im Rahmen eines Strafverfahrens können bestimmte Gegenstände eingezogen werden, beispielsweise weil sie als Tatwerkzeug benutzt worden sind. Im konkreten Fall wurde die Einziehung eines Notebooks angeordnet, weil der Angeklagte ihn zur Speicherung von unter Verletzung von § 201a StGB angefertigter Videos benutzt hatte.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und entschieden, dass im Rahmen der nach § 74b StGB gebotenen Verhältnismäßigkeistprüfung zu klären sei, ob nicht auch eine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 18.06.2014, Az.: 4 StR 128/14).

Da eine Rückgabe des Laptops mit den betreffenden Videodateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte nach Ansicht des BGH geprüft werden müssen, welche Dateien auf der Festplatte im Einzelnen die Videoaufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch möglich ist.

Der BGH sieht also bei der Einziehung von Rechnern die Löschung von inkriminierten Daten regelmäßig als milderes Mittel an. Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben, da es sehr häufig zur Einziehung von Computern kommt.

posted by Stadler at 15:09  

4.9.14

Nicht lustig: Die Klopapier-Affäre und ihre Folgen

Die Uneinsichtigkeit und Beharrlichkeit mit der Ermittlungsbehörden rechtswidrige Maßnahmen verfolgen, ist manchmal lächerlich, manchmal angsteinflößend oder auch beides.

Im LKA Thüringen wurde vor einigen Jahren eine Überwachungkamera montiert um einen vermeintlichen Dieb von Klopapier zu ermitteln. Der Täter wurde nie gefasst, aber irgendein Whistleblower aus dem LKA hatte die Klopapier-Affäre den Medien gesteckt.

Das führte natürlich dazu, dass man alles daran setzen musste, den Nestbeschmutzer aus den eigenen Reihen zu finden. Diese Ermittlungen beschränkten sich schon sehr bald auf einen einzigen Polizeibeamten. Verdächtig hatte den Beamten der Umstand gemacht, dass er mit einem Journalisten des MDR bekannt war. Das Innenministerium hatte hierzu die „Ermächtigung zur Verfolgung der zur Last gelegten Tat der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“ erteilt.

Bei dem Beamten wurde dann ein erweiterte Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, die u.a. Abfragen bei den Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendiensten, beim Bundeszentralregister und beim BKA zum Inhalte hatte.

Die Staatsanwaltschaft beantragte schließlich beim Amtsgericht Erfurt eine Durchsuchungsanordnung, die das Gericht allerdings, anschließend bestätigt durch das Landgericht, ablehnte. Es gebe keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beamten, vielmehr seien alle 40 in Betracht kommenden Beamten gleichermaßen verdächtig. Was für eine Erkenntnis.

Es ist manchmal schon erschütternd wie unverhältnismäßig und rechtsstaatswidrig Behörden agieren können.

Quelle: Bericht der Thüringer Allgemeinen vom 03.09.2014

posted by Stadler at 17:39  

10.7.14

KJM wirft netzpolitik.org vor, Kinderpornographie zugänglich zu machen

Netzpolitik.org, das bekannteste deutschsprachige Blog für netzpolitische Themen, hatte vorgestern darüber berichtet, dass die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführte Liste indizierter Websites im Netz geleakt wurde. Netzpolitik.org hat auf diese Veröffentlichung verlinkt. Dort waren die indizierten URLs aufgelistet, allerdings ohne Verlinkung.

Den Link auf diesen BPjM-Leak hat netzpolitik.org zwischenzeitlich entfernt, nachdem das Blog einen Anruf der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erhalten hat, in dem der Vorwurf erhoben wurde, das Blog würde Kinderpornographie zugänglich machen. Eine durchaus interessante juristische These der KJM.

In der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird zwar überwiegend angenommen, dass mittels eines Hyperlinks ein Zugänglichmachen nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verbreitung kinderpornographischer Schriften) oder auch nach § 130 Abs. 2 Nr. 1b) StGB (Volksverhetzung) möglich ist.

Der konkrete Fall liegt allerdings anders, eine (direkte) Verlinkung ist nicht gegeben. Netzpolitik.org hat keine Links auf indizierte Websites gesetzt, sondern lediglich auf eine andere Seite verlinkt, auf der die Liste mit indizierten Websites veröffentlicht worden war. Aber auch auf dieser Seite sind  keine Links vorhanden, sondern nur eine Auflistung der URLs in Textform. Die Frage ist also, ob der bloße Hinweis auf eine im Netz befindliche Veröffentlichung einer Liste in reiner Texform bereits strafrechtlich relevant sein kann. Insoweit ist außerdem besonders zu berücksichtigen, dass der Hinweis im Rahmen der Berichterstattung erfolgte, weshalb zusätzlich eine Würdigung im Lichte von Art. 5 GG geboten ist.  Ein solches Verhalten kann deshalb auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr als öffentliche Zugänglichmachung von strafbaren Inhalten angesehen werden.

Die Liste mit indizierten Telemedien wird, anders als bei Trägermedien, nach § 24 JSchG nicht im Bundeanzeiger veröffentlicht, weil man Chilling Effects verhindern möchte. Nach § 24 Abs. 5 JSchG kann diese Liste aber anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitgeteilt werden, soweit ausländische Telemedien betroffen sind. Die Mitteilung darf nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwendet werden. Nach Informationen von netzpolitik.org sollen sich außerdem auch 37 De-Domains auf der Liste befinden, die nach dem Gesetzeswortlaut noch nicht einmal an Anbieter von Filterprogrammen weitergegeben werden dürften.

Die Bundesprüfstelle und/oder die Einrichtungen der Selbstkontrolle geben diese Liste aber – entgegen der gesetzlichen Regelung – auch an Suchmaschinen und Hersteller von Routern weiter, wie Heise berichtet. Suchmaschinen und Routerhersteller sind allerdings keine Anbieter nutzerautonomer Filterprogramme, so dass eine Weitergabe der Listen insoweit nicht vom Gesetz gedeckt ist. Erst die rechtswidrige Weitergabe der Liste an Routerhersteller wie AVM hat den Hack, der nunmehr zur Veröffentlichung der Liste geführt hat, überhaupt erst ermöglicht. Dieses pikante Detail sollte nicht unerwähnt bleiben.

Dass sich auf der Liste tatsächlich noch erreichbare kinderpornographische Angebote befinden sollen, überrascht außerdem. Denn im Regelfall funktioniert die Löschung bekannter kinderpornographischer Internetangebote innerhalb kürzester Zeit.

posted by Stadler at 11:13  

1.7.14

EGMR zur Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Informationen aus einem Gerichtsverfahren

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann die strafrechtliche Verurteilung eines Journalisten wegen der Veröffentlichung vertraulicher Informationen aus einem Gerichtsverfahren gegen Art. 10 MRK verstoßen (Urteil vom 01.07.2014, Az.: 56925/08).

In der Schweiz ist die Veröffentlichung von Informationen aus „Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind“ strafbar. Ein Journalist hatte über ein laufendes Strafverfahren berichtet, hierbei wurden u.a. auch Fotos und Briefe des Angeklagten an den Untersuchungsrichter veröffentlicht. Hierfür wurde der Journalist zunächst zu einer bedingten Freiheistsstrafe von einem Monat und dann zu einer Geldstrafe von 4000 Schweizer Franken veurteilt.

In dieser Verurteilung sah der EGMR eine Verletzung von Art. 10 MRK. Der EGMR betont zunächst das Interesse der Öffentlichkeit über Strafverfahren unterrichtet zu werden. Außerdem weist der EGMR darauf hin, dass Art. 10 MRK gerade auch die Form bzw. Art und Weise der Berichterstattung/Äußerung schützt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht Aufgabe der Gerichte die Vorstellungen des Journalisten darüber, welche Berichterstattungstechniken angewandt werden, durch ihre eigenen zu ersetzen.

Das strafrechtliche Veröffentlichungsverbot sei zwar grundsätzlich legitim, stehe andererseits aber einer Abwägung mit Art 10 EMRK nicht im Wege. Die Schweizer Regierung konnte nach Ansicht des EGMR außerdem nicht darlegen, dass die Veröffentlichung einen negativen Einfluss auf die Unschuldsvermutung oder das Urteil haben konnte. Der Persönlichkeitsschutz des Angeklagten, auf den sich die Schweiz im Verfahren ebenfalls berufen hatte, sei Sache des Angeklagten selbst, wie der Gerichtshof betont. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass die Strafhöhe grundsätzlich geeignet ist, die Presse abzuschrecken und sie davon abhalten könnte, ihre Rolle als „Public Watchdog“ zu erfüllen.

Die Entscheidung kann sicherlich nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden, zeigt aber sehr deutlich, dass bei (strafrechtlichen) Veröffentlichungsverboten immer auch eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit geboten ist.

Das Urteil wird wie immer ausführlich und kompetent analysiert von Hans Peter Lehofer.

posted by Stadler at 17:52  

2.6.14

BGH-Urteil zur Strafbarkeit von Ping-Anrufen im Volltext

Über das Verfahren zur Strafbarkeit des Anpingens von Handys in der Absicht, einen Rückruf an eine kostenpflichtige Sonderrufnummer zu erreichen, hatte ich hier und hier bereits berichtet.

Das Urteil des BGH liegt nunmehr auch im Volltext vor ( Urteil vom 27.03.2014, Az.: 3 StR 342/13)

Der BGH geht davon aus, dass mit einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, die Erklärung verbunden ist, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen. Darin sieht der BGH die Täuschungshandlung, weil diese Erklärung unwahr ist. Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täuschung sieht der BGH darin, dass dem Angerufenen konkludent vorgespiegelt wird, er könne einen Rückruf nach den regulären Mobilfunktarifen durchführen, ohne die Mehrkosten einer Sonderrufnummer.

posted by Stadler at 10:02  

2.4.14

OLG Bamberg sträubt sich im Fall Mollath weiterhin

Das Bundesverfassungsgericht hat dem OLG Bamberg in Sachen Mollath im letzten Jahr eine eklatante Fehlleistung attestiert, der Verfassungsbeschwerde Mollaths stattgeben und die Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben.

In einem aktuellen Beschluss vom 24.03.2014 hat das OLG Bamberg den Antrag Mollaths auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung bereits seit dem 11.05.2011 nicht mehr vorgelegen hätten, abgelehnt und zwar mit einer durchaus kreativen, wenngleich wenig überzeugenden Begründung.

Der Verteidiger Mollaths hat gegen diese Entscheidung Gegenvorstellung erhoben. Möglicherweise wird er nochmals Verfassungsbeschwerde erheben, wenn das OLG Bamberg auf seiner Linie bleibt.

Der Einwand der Verteidigung Mollaths, das OLG Bamberg würde die neuere verfasungsgerichtliche Rechtsprechung ignorieren, nach der bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auch nach Erledigung der Maßnahme eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit möglich sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen. Ausfürlich dazu gebloggt hat wieder einmal Henning Ernst Müller.

Die Entscheidung des OLG Bamberg enthält außerdem eine interessante Spitze in Richtung des BVerfG, die man sich auf der Zunge zergehen lassen sollte:

Vorliegend beruht die Tatsache, dass sich das Beschwerdeverfahren mittlerweile objektiv erledigt hat, jedoch nicht auf der von vornherein absehbaren oder möglichen Kurzfristigkeit der Freiheitsentziehung, sodass eine Rechtsmittelentscheidung typischerweise vor deren Ende regelmäßig nicht ergehen konnte, sondern darauf, dass die 2.Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts über die am 11.01.2012 erhobene Verfassungsbeschwerde trotz deren, wie dort festgestellt, offensichtlicher Begründetheit erst am 26.08.2013 entschieden hat, nachdem das Wiederaufnahmeverfahren des Angeklagten zwischenzeitlich erfolgreich war. Die Gründe für diese zeitliche Verzögerung spielen dabei aus jetziger Sicht keine Rolle.

An dieser Stelle ist es notwendig, nochmals darauf hinzuweisen, dass Gustl Mollath gerade deshalb so lange untergebracht war, weil man in Bayreuth und Bamberg klare und eindeutige verfassungsgerichtliche Vorgaben immer wieder missachtet hat. Genau davon will man aber beim OLG Bamberg ganz augenscheinlich auch weiterhin nichts wissen.

posted by Stadler at 17:42  

27.3.14

BGH bestätigt Betrugsverurteilung wegen des Anpingens von Handys

Im letzten Jahr habe ich über ein Strafurteil des Landgerichts Osnabrück berichtet. Der Verurteilte hatte automatisiert massenhafte Mobiltelefone angewählt, in der Absicht, dass die Angerufenen ihn zurückrufen. Wer das gemacht hat, war mit einer kostenpflichtigen Sonderrufnummer verbunden. Das hat das Landgericht als vollendeten Betrug bewertet und entsprechend verurteilt.

Der BGH hat die Verurteilung wegen Betrugs mit Urteil vom 27.03.2014 3 (Az.: 3 StR 342/13) nunmehr bestätigt, wie Beck-Online meldet. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

posted by Stadler at 17:40  

26.3.14

BVerfG: Hausdurchsuchung setzt Verdacht einer Straftat voraus, der auf konkreten Tatsachen beruht

Das Bundesverfassungsgericht hat zum wiederholten Male entschieden, dass die Durchsuchung einer Wohnung den Verdacht einer Straftat voraussetzt, der auf konkreten Tatsachen beruhen muss (Beschluss v. 13.03.2014, Az.: 2 BvR 974/12).

In dem Beschluss heißt es hierzu:

Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde.

Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 15/11 -, juris, Rn. 14). Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1774/10 -, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).

Die Praxis missachtet diese Vorgaben leider häufig bzw. überdehnt sie in einer kaum mehr vertretbaren Art und Weise, wie beispielsweise der Fall Edathy zeigt. Dass dort ein auf konkrete Tatsachen gestütztes Verhalten des Beschuldigten vorliegt, das den Tatbestand einer Straftat erfüllt, vermag ich nach wie vor nicht zu erkennen.

posted by Stadler at 15:53  

6.3.14

Polizei angeblich verbittert, weil sie Staatstrojaner nicht mehr einsetzen darf

Wie SPON berichtet, beklagt sich speziell das bayerische LKA darüber, dass es die als Staats- oder im  konkreten Fall Bayertrojaner bekannt gewordene Überwachungssoftware nicht mehr einsetzen kann und deshalb u.a. daran gehindert ist, Skype-Telefonate zu überwachen.

Verantwortlich dafür ist aber entgegen der Ansicht des LKA nicht der CCC, sondern das Landeskriminalamt selbst. Denn bekanntlich hatte man in München die Spähsoftware nicht nur für eine Quellen-TKÜ benutzt, sondern zur Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Onlinedurchsuchung.

Warum aber auch eine Quellen-TKÜ nach geltendem Recht nicht zulässig ist – obwohl sie praktiziert und häufig auch von Gerichten genehmigt worden ist – habe ich in einem älteren Blogbeitrag dargestellt.

posted by Stadler at 11:55  

3.3.14

Einstweilige Anordnung des BVerfG gegen Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung

Die Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit einer audiovisuellen Zeugenvernehmung vor. Wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Raum aufhält (§ 247a StPO). Die Aussage wird dann zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen.

Das Landgericht Waldshut-Tiergarten hat eine solche Anordnung in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung abgelehnt. Hiergegen hat die Zeugin Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Das BVerfG hat diese einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 27. Februar 2014 (Az.: 2 BvR 261/14) dann auch erlassen, dem Gericht untersagt, die Zeugin im Sitzungssaal zu vernehmen und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beinhalte über den Schutz vor der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität hinaus auch den Schutz vor seelischen Verletzungen jedenfalls insoweit, als es sich um Beeinträchtigungen handele, die – wie tiefgreifende Angstzustände und hochgradige Nervosität – als Schmerzen anzusehen seien. Der Staat habe den ihm bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht zustehenden Gestaltungsspielraum im Falle des § 247a Abs. 1 StPO in dem Sinne genutzt, dass er im Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Strafprozess einerseits und der Wahrung des Grundrechts des Zeugen andererseits die Möglichkeit zu einer besonders schutzbedürftige Zeugen weniger belastenden Gestaltung der Vernehmung eingerichtet habe. Zu diesen besonders schutzbedürftigen Zeugen zählten gerade die Opfer von Sexualstraftaten.

Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Februar 2014 trage dem nicht ausreichend Rechnung. Soweit das Gericht das Vorliegen einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihr Wohl in Zweifel ziehe, sei es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung gehalten, etwaige Unsicherheiten über das Vorliegen der Gefahr im Wege der Amtsaufklärung zu beseitigen. Diese Möglichkeit habe das Gericht noch nicht einmal in Erwägung gezogen, was dem Beschluss die Grundlage entziehe. Im Übrigen ergebe sich entgegen der Auffassung des Gerichts aus dem ärztlichen Befundbericht auch mit der erforderlichen Klarheit, dass gerade die Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten eine besondere Gefahr für ihr seelisches Wohlbefinden begründ.

posted by Stadler at 12:30  
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