Einstweilige Anordnung des BVerfG gegen Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung
Die Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit einer audiovisuellen Zeugenvernehmung vor. Wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Raum aufhält (§ 247a StPO). Die Aussage wird dann zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen.
Das Landgericht Waldshut-Tiergarten hat eine solche Anordnung in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung abgelehnt. Hiergegen hat die Zeugin Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Das BVerfG hat diese einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 27. Februar 2014 (Az.: 2 BvR 261/14) dann auch erlassen, dem Gericht untersagt, die Zeugin im Sitzungssaal zu vernehmen und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beinhalte über den Schutz vor der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität hinaus auch den Schutz vor seelischen Verletzungen jedenfalls insoweit, als es sich um Beeinträchtigungen handele, die – wie tiefgreifende Angstzustände und hochgradige Nervosität – als Schmerzen anzusehen seien. Der Staat habe den ihm bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht zustehenden Gestaltungsspielraum im Falle des § 247a Abs. 1 StPO in dem Sinne genutzt, dass er im Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Strafprozess einerseits und der Wahrung des Grundrechts des Zeugen andererseits die Möglichkeit zu einer besonders schutzbedürftige Zeugen weniger belastenden Gestaltung der Vernehmung eingerichtet habe. Zu diesen besonders schutzbedürftigen Zeugen zählten gerade die Opfer von Sexualstraftaten.
Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Februar 2014 trage dem nicht ausreichend Rechnung. Soweit das Gericht das Vorliegen einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihr Wohl in Zweifel ziehe, sei es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung gehalten, etwaige Unsicherheiten über das Vorliegen der Gefahr im Wege der Amtsaufklärung zu beseitigen. Diese Möglichkeit habe das Gericht noch nicht einmal in Erwägung gezogen, was dem Beschluss die Grundlage entziehe. Im Übrigen ergebe sich entgegen der Auffassung des Gerichts aus dem ärztlichen Befundbericht auch mit der erforderlichen Klarheit, dass gerade die Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten eine besondere Gefahr für ihr seelisches Wohlbefinden begründ.
Ausgehend von der Rechtsauffassung des Landgerichts liefe das prozessuale Institut der audiovisuellen Vernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO aber gerade in den Fällen leer, für die es durch den Gesetzgeber geschaffen worden sei. Bei Sexualstraftaten komme es im Strafverfahren typischerweise zu Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Wenn allein dies genüge, um die audiovisuelle Vernehmung abzulehnen, könne der mit der Norm zentral bezweckte Schutz von Opferzeugen bei Sexualdelikten faktisch nicht verwirklicht werden. Die durch das Gericht alternativ vorgeschlagenen Möglichkeiten seien zwar bedenkenswert, soweit die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit zu befürchten sei. Jedoch seien sie im Ergebnis sämtlich ungeeignet, um der Gefahr, die gerade durch ihre Vernehmung in unmittelbarer Anwesenheit des Angeklagten entstehe, wirksam zu begegnen.
Die Umstände des Verfahrens rechtfertigten auch den Schluss, dass der Beschluss maßgeblich auf sachfremden Erwägungen beruhe und damit das Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) verletze. Die Ablehnung des Antrags sei wahrscheinlich ausschließlich deshalb erfolgt, weil die im Sitzungssaal des Landgerichts vorhandene Videoübertragungsanlage bereits seit Jahren defekt sei und entweder das Geld oder der Wille fehle, sie wieder instand zu setzen.
Zu dieser Tatsache verhalte sich der Beschluss vom 5. Februar 2014 nicht, obwohl der Defekt der Anlage im Verfahren bereits angesprochen worden sei. Bestehe aber ein so offenkundiges technisches Problem bei der Durchführung eines Antrags gemäß § 247a Abs. 1 StPO, gerate dessen Ablehnung ohne Erwähnung dieses Umstands in den Verdacht, nur vorgeschoben zu sein. Das Verschweigen des Umstands lege andererseits die Befürchtung nahe, dass das Gericht – das im Übrigen stets in anerkennenswerter Weise den Belangen der Opferzeuginnen Rechnung getragen habe – gezwungen gewesen sei, nach anderen Gründen für die Ablehnung des Antrags zu suchen, um nicht auf seine mangelhafte technische Ausstattung eingehen zu müssen. Nur auf diese Weise sei es vermutlich zu der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzenden Begründung des Beschlusses gekommen.
(…)
Vorliegend spricht vieles dafür, dass das Gericht seine Abwägungsentscheidung zu Gunsten der Interessen des Angeklagten und der Strafrechtspflege getroffen hat, ohne das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin überhaupt zuverlässig gewichten zu können. Angesichts der konkreten Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin in Gestalt des ärztlichen Befundberichts vom 22. Januar 2014 und der Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom Frauen- und Kinderschutzhaus Kreis Waldshut e.V. vom 21. Januar 2014, in welchen zudem ausdrücklich auf die im Falle der unmittelbaren Vernehmung bestehende Gefahr der „längerfristigen seelischen Destabilisierung“ hingewiesen worden ist, hätte sich das Landgericht möglicherweise nicht mehr darauf beschränken dürfen, auf die nach seiner Auffassung nicht eindeutig festgestellte Gefahr für die seelische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu verweisen. Die Annahme liegt nicht fern, dass das Gericht gehalten war, durch ergänzende Befragung der behandelnden Ärztin oder Zuziehung eines Sachverständigen unter Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bestehende Zweifel über das Gewicht der für die Gesundheit der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile und den Grad der Gefahr ihrer Verwirklichung auszuräumen (vgl. auch: Becker, in: LR-StPO, 26. Aufl. 2009, § 247a Rn. 6), um seine Ermessensentscheidung in Abwägung der widerstreitenden Interessen auf der notwendigen Tatsachengrundlage vornehmen zu können.
Auch der gerügte Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) erscheint nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich ausgeschlossen. Sollte die unzureichende Ausstattung des Gerichts mit Sachmitteln bei der gerichtlichen Ablehnung der von ihr beantragten Anwendung eines strafprozessualen Instituts, das – wie § 247a Abs. 1 StPO – dem Schutz ihrer grundrechtlich geschützten Interessen dient, ermessenslenkend eingewirkt haben, läge hierin eine sachfremde Erwägung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, ohne dass es auf ein schuldhaftes Handeln des Gerichts ankäme. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde stellen sich – abhängig von den konkreten Umständen – insoweit als offen dar
Es muss damit gerechnet werden, dass es künftig, speziell bei Sexualdelikten, wesentlich häufiger zu Anträgen von Zeugen kommen wird, audiovisuell vernommen zu werden. Die Gerichte werden diesen Anträgen nach der Entscheidung des BVerfG auch häufiger stattgeben müssen. Bislang ist von dieser Möglichkeit nach meinem Kenntnisstand nur äußerst selten Gebrauch gemacht worden.
Ähm, kleine Brezensalzerei:
Sie zitieren nicht aus der vom BVerfG selbst abgegebenen Begründung, sondern aus der Begründung der Antragstellerin.
Dass sich das BVerfG in eine Ermessensentscheidung einmischt aufgrund der reinen Spekulationen des Zeuginnenanwalts über die technische Ausstattung als apokryphen tragenden Entscheidungsgrund des LG finde ich noch etwas erstaunlicher als die Argumentation, dass Arztbericht und Stellungnahme der Sozialarbeiterin nicht ausreichen, sondern die Zeugin ggf. noch begutachtet werden müsste, um überhaupt ihre Belange ausreichend im Rahmen einer Ermessensentscheidung einstellen zu können.
Wenn man sieht, wie ansonsten Verfassungsbeschwerden sehr selektiv zur Entscheidung angenommen oder abgelehnt werden..
Comment by klabauter — 3.03, 2014 @ 13:09
Unter dem Gesichtspunkt der Bürgerrechte ist § 247a StPO eine hochproblematische Vorschrift. Zu recht wird sie – wie es schon ihrem Wortlaut entspricht – nur in Ausnahmefällen angewandt. Die Vorschrift ist eine empfindliche Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des (als unschuldig zu denkenden!) Angeklagten, vor allem der effektiven Ausübung seines Fragerechts (vgl. Art. 6 Abs. 3 d) MRK).
Gerade in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation wie hier soll das Strafverfahren herausfinden, ob der Angeklagte der Täter ist und der (alleinige) Belastungszeuge das Opfer. Es ist brandgefährlich, dem Zeugen, der einen Unschuldigen belastet, die Arbeit aufgrund seines vermeintlichen Opferstatus auch noch zu erleichtern. Gerade die Fälle, in denen Männer von Frauen zu Unrecht belastet wurden oder dies im Raum steht, sind Legion (man nehme aus der letzten Zeit nur die Fälle Arnold, Kachelmann und Mollath).
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht mit seiner Ablehnung von § 247a StPO zu verstehen gegeben, daß für eine sichere Verurteilung des Angeklagten ein unmittelbarer Eindruck von der Belastungszeugin erforderlich ist. Es mag sein, daß aufgrund des Eingreifens des BVerfG das LG es nun doch mit § 247a StPO versucht, aber es wird dieses Beweisergebnis mit einer viel größeren Vorsicht würdigen müssen als bei einer unmittelbaren Zeugenvernehmung. Nach dem Maßstab, den es in seiner Zwischenentscheidung angelegt hat, dürfte dies dazu führen, daß der Angeklagte zumindest in dubio pro reo freigesprochen werden muß (in diesem Anklagepunkt, es gibt offenbar mehrere).
Wenn die Entscheidung des BVerfG in der Praxis tatsächlich den oben zitierten Effekt haben sollte („Die Gerichte werden diesen Anträgen nach der Entscheidung des BVerfG auch häufiger stattgeben müssen.“), dann ist das nur akzeptabel, wenn die Gerichte bedenken, daß der mit § 247a StPO bezweckte Gesundheitsschutz im Spannungsverhältnis zwischen Wahrheitsfindung und Angeklagtenrechten nur auf Kosten der ersteren gehen darf.
Aber ich glaube, die Entscheidung ist eher mit der Verfassungsrechtsprechung zu der Suizidgefahr bei Zwangsräumungen zu vergleichen. Es handelt sich um ganz speziell gelagerte Ausnahmefälle. Ebenso wie diese Rechtsprechung Wohnungsräumungen nicht zum Erliegen gebracht hat, werden die Gerichte keinen Grund haben, die Anforderungen an § 247a StPO herunterzuschrauben. Eine andere Frage ist es, welche Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts vor einer Entscheidung nach § 247a StPO gestellt werden. Hier liegt auch das Schwergewicht der Argumentation in der Verfassungsbeschwerde. Wenn das Gericht einem vorgelegten ärztlichen Attest nicht glaubt („Gefälligkeitsattest“?), dann wird es wohl verpflichtet sein, eine amtsärztliche Überprüfung zu veranlassen.
Es geht also in dem Verfassungsbescherdeverfahren eher um verfahrensrechtliche Fragen als um materielle. Wahrscheinlich wird das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren in einem obiter dictum auch die bisherige Praxis, wonach der Zeuge gegen eine Ablehnung nach § 247a StPO kein Rechtsmittel hat, als verfassungswidrig bezeichnen (schon, um nicht in Zukunft immer selbst als Beschwerdegericht fungieren zu müssen).
Comment by OG — 3.03, 2014 @ 17:18
Es geht doch um das da, oder: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg14-018.html ?
Für einen Nicht-Juristen schwer zu verstehen. Die scheinen sich irgendwie für künftige Fälle absichern zu wollen, schwafeln deswegen sehr.
Der Kontext dazu scheint aber ernst: Geschädigte mit Posttrauma dürfen ggf. aus der Ferne ihre Pfeile abschießen, und Gutachter dafür werden sich immer finden. Aber was, wenn schon ein „Praetrauma“ vorlag, also Durchgeknallte? Davon gibts hierzulande massig, ich sage das ohne böse Unterstellung, ist halt so. Aber auch Angeklagte, „gewiss“ völlig zu Unrecht Angeklagte, könnten sich auf dieses Spiel einlassen, auch unterstützt von deren Anwälten und Sachverständigen. Jede Sache hat ja gewöhnlich zwei Seiten, sagten schon die Sophisten, ansonsten bräuchten wir auch keine Gerichte. Dann aber hätten wir insgesamt die virtuelle Gerichtsverhandlung: First Live wird im Second Live verhandel; das aber aber darf nicht wahr werden.
Es gibt doch jetzt schon das Prinzip, wenn ich mich nicht irre, dass ich nicht einfach einer Gerichtsverhandlung fernbleiben darf, bloß weil ich keinen Bock drauf habe und irgendwie ein Attest aufgetrieben habe; in solchen Fällen können Gerichte sehr unangenehm werden. So einfach eben nicht, und hoffentlich auch zukünftig nicht per Skype. Das müssen absolute Ausnahmefälle bleiben, ist es nicht?
Comment by Franz Krojer — 3.03, 2014 @ 21:14
@OG:
Absurder Blödsinn. Bei einer Videoübertragung ist alles exakt so wie bei einem vis-à-vis-Verfahren mit dem Unterschied, daß das potentielle Opfer nicht in die Visage des potentiellen Täters blicken muß — es gibt keinerlei wie auch immer geartete Einschränkung des Fragerechts. Wo hast Du nur diesen kenntnisbefreiten Quark her?
Auf der anderen Seite ist dieses juriszentöse, possenartige Festhalten an Begebenheiten und Techniken der vergangenen Jahrhunhderte ohnehin eine kaum steigerungsfähige Farce allererster Güte; vielleicht ist Dein Beitrag ja in diesem Kontext und Geisteshaltung zu sehen?
Comment by _Josh — 3.03, 2014 @ 21:56
Ich pädiere dafür, daß zumindestens die Öffentlichkeit bei jeder Vernehmung des potentiellen Opfers zur Tat aus dem Saal entfernt wird.
Wenn das Opfer nicht mit dem Täter in Kontakt kommen möchte @Josh, so kann (muß) man dessen Verteidiger mit Saal belassen, könnte aber den potentiellen Täter in den Videoraum schicken.
Hat daran noch niemand gedacht? Das ist doch durchaus eine gute Lösung.
Comment by Susanna — 4.03, 2014 @ 18:21
„Es muss damit gerechnet werden, dass es künftig, speziell bei Sexualdelikten, wesentlich häufiger zu Anträgen von Zeugen kommen wird, audiovisuell vernommen zu werden.“
Das Problem ist eher, daß die Zeugen gleichzeitig die Opfer sind.
Doch heute ist es gängige Praxis, die Öffentlichkeit in Teilen auszuschließen oder den Täter aus dem Gerichtssaal zu entfernen. Das kommt vor allem auf die Qualität des Nebenklägeranwaltes an. Wer sich da einen Fehlgriff leistet, hat schlechte Karten.
Comment by Prof. — 4.03, 2014 @ 18:45
@ Susanna,
das wäre „Gefälligkeitsjustiz“.
Mal ganz grundsätzlich, dem Angeklagten muss seine Schuld nachgeweisen werden und nicht seine Unschuld.
Der Angeklagte kann ja nicht zeitnah auf die Argumente der Zeugin eingehen und seinen Anwalt auf mögliche Fehler aufmerksam machen, wenn er sich irgendwo anders aufhalten soll.
Eine Verhandlung „in camera“ geht nun gar nicht, die wäre nach dem GG unzulässig.
Comment by Anonymous — 5.03, 2014 @ 11:15
„Doch heute ist es gängige Praxis, die Öffentlichkeit in Teilen auszuschließen oder den Täter aus dem Gerichtssaal zu entfernen. Das kommt vor allem auf die Qualität des Nebenklägeranwaltes an. Wer sich da einen Fehlgriff leistet, hat schlechte Karten.“
Ich kenne einige Nebenklagevertreter, die ihr selbsternanntes Grundrecht, in der Presse genannt zu werden, höher einschätzen, als das Recht ihrer MandantInnen, ihr Privat- und Intimleben nicht in der Öffentlichkeit durchkauen zu müssen. Jaja. Interessant finde ich auch, dass in einigen Foren zu diesem Thema die Rechte der Verteidigung (! nicht des Angeklagten) höher eingeschätzt werden, als die Grundrechte eines mutmaßlichen Opfers.
Es mag eine schwer auszuhaltende Dualität sein: so wie – ganz wichtig – die Angeklagten auf die Unschuldsvermutung bauen dürfen; muss es für AnklägerInnen einen Glaubensgrundsatz geben.
Denn es ist leider eine – manchmal nur schwer zu vermittelnde – Realität, dass diese vor Gericht nicht nur Re- sondern erneut traumatisiert werden können (weil sie den manchmal völlig Banane-Entscheidungen der Gerichte ausgeliefert sind und jede Selbstbestimmung über tief liegende Verletzungen verlieren).
Und so ist es kein Wunder, dass nur ein Bruchteil aller Vergewaltigungen angezeigt werden. Da finde ich diese Mitteilung vom BVerfG begrüßenswert, auch wenn das noch nicht ausreichen dürfte, um künftig mehr Fälle vor Gericht zu sehen. Aber es ist ein weiterer Schritt.
Comment by MeredithZ — 6.03, 2014 @ 11:28