Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.3.11

Bundesregierung plant offenbar doch „Three-Strikes-Out“

Die Bundesregierung plant offenbar nach britischem (Three Strikes-Out) und französischem (Hadopi) Vorbild, einen Mechanismus zu etablieren, der Zugangsprovider dazu verpflichtet, im Falle von Urheberrechtsverletzungen auf Geheiß von Rechteinhabern Warnhinweise an ihre Kunden zu verschicken.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat einen Dienstleistungsauftrag über eine „Vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen“ ausgeschrieben.

posted by Stadler at 16:35  

15.2.11

Die Haftung des Forenbetreibers

In den letzten Tagen hat die Schließung des „Nürburgring-Fanforums“ für Diskussionsstoff gesorgt. Gegen den Betreiber des Forums liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az.: 28 O 72/11) vor, die von der Mediinvest GmbH beantragt wurde. Mediinvest ist wiederum an der „Nürburgring Automotive GmbH“ (NAG) beteiligt, die den Nürburgring betreibt.

Der Betreiber des Fan-Forums hat daraufhin sein komplettes Forum vom Netz genommen, weil er der Meinung ist, die Befolgung des gerichtlichen Verbots nur so sicherstellen zu können. Die Befürchtung des Forenbetreibers ist durchaus nachvollziehbar.

Hintergrund war offenbar der, dass in einem Forumsbeitrag, der von einem Nutzer stammte, ein kritischer Zeitungsartikel über ein Bauprojekt am Nürburgring wörtlich wiedergegeben war. Dieser Zeitungsartikel ist bereits zuvor untersagt worden.

Der Forumsbetreiber hat auf die Abmahnung der Mediinvest zwar den beanstandeten Nutzerbeitrag vom Netz genommen, sich aber geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit dem durchaus beachtlichen Argument, er könne als Forumsbetreiber nicht sicherstellen, dass ein anderer Nutzer dieselben Aussagen nicht erneut in das Forum postet.

Der Fall wirft die Frage des Umfangs der Haftung eines Forumsbetreibers auf. Es darf mittlerweile als anerkannt gelten, dass ein Betreiber eines Meinungsforums erst ab dem Zeitpunkt haftet, ab dem er positive Kenntnis von einem unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß hat. In diesem Fall bleibt aber die Frage bestehen, ob ihn dann tatsächlich eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungsverpflichtung trifft oder nur ein Beseitigungsanspruch besteht.

In der juristischen Literatur (Volkmann, Der Störer im Internet, § 11 IV 4; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 69b ff.) wird vertreten, dass die allgemeine Verpflichtung zur Unterlassung einem Host-Provider oder einem Forumsbetreiber prinzipiell unzumutbar ist, weil diese Anbieter der Unterlassungsverpflichtung nicht nachkommen können bzw. allenfalls dann, wenn sie lückenlos eine manuelle Prüfung aller (fremden) Einzelinhalte vornehmen. Dass eine solche manuelle Prüfung aber nicht zumutbar ist, hat der BGH kürzlich zugunsten von eBay entschieden.

Hieraus folgt, dass die Unterlassungspflicht von Forenbetreibern regelmäßig darauf beschränkt sein muss, die Fortsetzung des konkreten Verstoßes zu unterbinden und dies im Urteil auch entsprechend einschränkend auszusprechen ist. Die Unterlassungspflicht ist damit auf die Beseitigung der konkreten Störung beschränkt, ggf. verbunden mit der weiteren Verpflichtung, denselben Verstoß desselben Nutzers/Kunden im Wiederholungsfalle erneut zu unterbinden.

Diese Ansicht steht in Einklang mit dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 TMG. Nach dieser Vorschrift bleibt nur die Pflicht zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung unberührt. Weitergehende Unterlassungsansprüche stehen unter der Einschränkung des § 7 Abs. 2 S. 1 TMG, wonach die Auferlegung solcher Pflichten nicht dazu führen darf, dass der Anbieter gezwungen wird, ganz allgemein Informationen bzw. Handlungen seiner Nutzer/Kunden zu überwachen. Forumsbetreiber sind deshalb nach richtiger Ansicht nicht allgemein zur Unterlassung zu verpflichten, sondern regelmäßig nur zur Entfernung von konkreten Inhalten. Diese Konsequenz ziehen die meisten Gerichte bislang aber leider nicht, wie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln belegt.

posted by Stadler at 12:38  

27.1.11

Kommission will Provider stärker in die Bekämpfung der Verletzung des „geistigen Eigentums“ einbinden

Ein Bericht der EU-Kommission zur Evaluierung der Enforcement-Richtlinie – die der besseren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient – erwägt eine stärkere Einbindung von Internet-Anbietern, sprich eine einfachere gerichtliche Inanspruchnahme von Providern. In dem Bericht der Kommission vom 22.12.2010 heißt es hierzu:

Anbieter von Internetdiensten sind auch der Schlüssel zur Arbeitsweise des Online-Umfelds.  Sie bieten Zugang zum Internet und verbinden die zugrundeliegenden Netze, Host Websites und Server  miteinander. Als Vermittler zwischen allen Internetnutzern und den Rechteinhabern befinden sie sich durch rechtswidrige Handlungen ihrer Kunden häufig in einer heiklen Lage. Aus diesem Grund enthält das EU-Recht bereits besondere Bestimmungen zur  Begrenzung der Verantwortlichkeit von Internetdiensteanbietern, deren Dienste zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums genutzt werden. (…) Die  Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wann und wie eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler erlassen werden kann. Damit dies effizient funktioniert,  könnte es von Nutzen sein, klarzustellen, dass gerichtliche Anordnungen nicht von der Haftung  des Vermittlers abhängen sollten. Darüber hinaus deuten die im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen aufgeführten Erkenntnisse darauf hin, dass die derzeit verfügbaren legislativen und nichtlegislativen Instrumente nicht ausreichen, um Online-Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wirksam zu bekämpfen. Da der Vermittler sich im Hinblick auf Prävention und Beendigung der Online-Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in einer günstigen Position befindet, könnte die Kommission untersuchen, wie er enger eingebunden werden kann.

posted by Stadler at 16:15  

18.1.11

Jurablogs.com von Hoster gesperrt

Das beliebte Meta-Blog Jurablogs, das eine Übersicht über juristische Blogs liefert, ist offenbar gerade von seinem Hoster Hetzner gesperrt worden, angeblich aufgrund einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte und das ohne den Betreiber vorab zu informieren. Ob dahinter bereits ein richterliches Verbot steckt oder lediglich eine Abmahnung, ist bislang unklar.

Jurablogs gehört zu den wichtigsten Informationsquellen für Juristen im Netz. Eine derartige Totalblockade ist, selbst dann wenn eine Beschlussverfügung vorliegen sollte, völlig überzogen.

Update vom 19.11.2011
Jurablogs ist wieder online und wie es aussieht, hat der Host-Provider Hetzner die Site nur aufgrund einer Abmahnung der Model-Agentur Lorraine Media gesperrt, ohne Rücksprache mit dem Betreiber von Jurablogs zu nehmen. Grund dürfte ein älterer Blogbeitrag sein, der derzeit auch nicht über Jurablogs erreichbar ist, der sich mit Lorraine Media beschäftigt. Da kann man Jurablogs wohl nur dazu raten, den Hoster zu wechseln.

posted by Stadler at 21:22  

18.1.11

Haftung eines Internet-Cafes für Filesharing

Mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10), der im Rahmen eines Verfügungsverfahren ergangen ist, hat das Landgericht Hamburg einem Betreiber eines Internet-Cafes verboten, einen Film durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Man kann sich bereits die Frage stellen, ob dieser Tenor überhaupt diejenige Verletzungshandlung umschreibt, die dem Betreiber des Internet-Cafes vorgeworfen wird. In Wirklichkeit soll ihm wohl verboten werden, Computer mit Internetzugang zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, mit denen Filesharing in P2P-Netzwerken betrieben werden kann.

Auch die Frage, ob dieses gerichtliche Verbot mit § 7 Abs. 2 TMG vereinbar ist, wäre zu stellen gewesen. Nach dieser Vorschrift kann von einem Diensteanbieter nicht verlangt werden, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Das Landgericht Hamburg erörtert diese Vorschrift noch nicht einmal, obwohl seine Entscheidung im Ergebnis zwingend darauf hinausläuft, den Betreiber des Internet-Cafes zu zwingen, sämtliche Datenströme zu überwachen und zu analysieren, weil dies die einzige Möglichkeit darstellt, die Verbotsverfügung des Gerichts zu befolgen. Dass derartige Maßnahmen aber nicht nur in Konflikt mit dem TMG stehen, sondern vielmehr auch mit dem Telekommunikationsgeheimnis des TKG, hat eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 12.03.2010 (Az.: 308 O 640/08) bereits überzeugend dargestellt.

Die Haftung des Internet-Cafes begründet das Landgericht Hamburg  vorliegend wie folgt:

Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafes begangen worden. Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte.

Diese Begründung ist mehr als erstaunlich. Lediglich apodiktisch wird die Behauptung aufgestellt, es sei denkbar, durch Sperrung einzelner Ports das Filesharing zu unterbinden. Der Umstand, dass Filesharing möglich war, spreche, so das Landgericht, dafür, dass solche Portsperren nicht vorgenommen worden sind.

Diese Ausführungen zeichnen sich durch grobes technisches Unverständnis aus. Angesichts der Vielzahl der existierenden Clients, die unterschiedlichste Ports benutzen und benutzen können, gibt es keine Möglichkeit „die für das Filesharing erforderlichen Ports“ zu sperren. Abgesehen davon, dass bei Sperrung fast aller Ports von einem vollwertigen Internetzugang nicht mehr die Rede sein kann. Das was sich das Landgericht Hamburg vorstellt, könnt man eventuell durch Einrichtung eines Zwangs-Proxies und den Einsatz entsprechender Filtertechnologien erreichen. Damit würde man dem Betreiber eines Internet-Cafes allerdings eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegen, die zudem schwerlich mit dem Fernmeldegeheimnis in Einklang zu bringen wäre.

Das Landgericht Hamburg hat also im Ergebnis etwas angeordnet, was der Cafe-Betreiber nur befolgen kann, wenn er gegen § 88 Abs. 2 TKG verstößt. Als Betreiber eines Internetcafes steht man deshalb nur vor der Wahl, Verbotsverfügungen wie die des Landgerichts Hamburg zu ignorieren oder sein Lokal zu schließen.

Lesen Sie auch den Beitrag von Reto Mantz zum selben Thema.

posted by Stadler at 11:51  

29.12.10

Host-Provider haftet für Veröffentlichung eines PKH-Beschlusses

Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 30.11.2010, Az.: 20 T 59/10) hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines gerichtlichen Beschlussess, durch den ein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen wurde, unzulässig ist, wenn der Antragsteller ohne Weiteres identifizierbar ist.

Eine solche Veröffentlichung verletzt nach Ansicht des Landgerichts Düseldorfs nämlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die unkommentierte Verbreitung der Tatsache, dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, erlaubt, so das Gericht, Rückschlüsse auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Gerade diese Verhältnisse sind nach Ansicht des Landgerichts aber der grundrechtlich besonders geschützten Privatsphäre zuzuordnen. Zudem können Schlussfolgerungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers gezogen werden, die ohne Weiteres auch  geeignet sind, seine Berufsausübung als freiberuflich tätiger Computertrainer und Programmierer zu beeinträchtigen.

Die Besonderheit des Falles besteht allerdings darin, dass nicht derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, der den Beschluss veröffentlicht hatte, sondern sein Hosting-Provider.

Das Landgericht Düsseldorf vertritt insoweit die Ansicht, dass der Hoster ab Kenntnis von dem Rechtsverstoß nicht nur verpflichtet ist, unverzüglich zu handeln, sondern, dass gegen ihn auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht, der den Provider dazu verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen vergleichbarer Art zu treffen.

posted by Stadler at 10:28  

27.11.10

Staatsminister Neumann und seine seltsamen Thesen zum Urheberrecht

Kulturstaatsminister Bernd Neumann hat auf der Website der Bundesregierung ein 12-Punkte-Papier zum Urheberrecht veröffentlicht.

Neumann fordert darin u.a. eine Fortentwicklung der Providerhaftung und die Schaffung weitergehender Prüf- und sonstiger Pflichten für Provider. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur geltenden Rechtslage. Nach der E-Commerce-Richtlinie und dem TMG treffen die Internet-Service-Provider nämlich grundsätzlich keine Prüf- und Überwachungspflichten.

Außerdem spricht sich Neumann auch für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse aus. Neumann scheint, wie viele andere auch, immer noch nicht erkannt zu haben, dass diese Forderung nicht im Interesse der Autoren ist und letztlich auf eine gebührenfinanzierte Presse hinausläuft.

Wer einerseits den Urheber in den Mittelpunkt stellen will, anderseits aber der Forderung nach einem Leistungsschutzrecht das Wort redet, gibt zu erkennen, dass er die Zusammenhänge nicht durchdrungen hat und unreflektiert Forderungen der Lobbyisten wiederkäut.

Solche Positionsbestimmungen, die immerhin als offizielle Verlautbarung der Bundesregierung daherkommen, machen deutlich, dass der Weg hin zu einem Urheberrecht das zeitgemäß alle denkbaren Interessen in einen möglichst fairen Ausgleich bringt, noch sehr weit ist.

posted by Stadler at 21:48  

24.11.10

ACTA und das Strafrecht

Auf Hyperland lese ich gerade mit großer Verwunderung einen Beitrag, in dem es heißt, dass das Anti Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) das Strafrecht in das Urheberrecht einführen würde. Hierzu hätte man vielleicht erwähnen sollen, dass die (vorsätzliche) Urheberrechtsverletzung bereits nach geltendem deutschen Recht strafbar ist. Das gilt auch für die Anstiftung und Beihilfe.

Die sich anschließenden Ausführungen zu Netzsperren, wonach Internet-Service-Provider wegen der Strafbarkeit der Anstiftung oder Beilhilfe befürchten, dass sie von der Unterhaltungsindustrie abgemahnt werden, wenn sie das Filtern und Blockieren bestimmter Inhalte verweigern, muss man als gewagt bezeichnen.

Die in früheren Entwürfen vorgesehenen Regelungen zur Providerhaftung sind in der finalen Fassung gerade nicht mehr enthalten. Außerdem bleiben die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie, auf die sich Provider berufen können, in Kraft.

Wenn man ACTA beanstandet, dann sollte man sich auf vertretbare Kritik beschränken. Andernfalls diskreditiert man die Kritiker.

posted by Stadler at 21:12  

29.10.10

Das Ende der Störerhaftung im Internet?

Unter dem bewusst spekulativen Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet“ gehe ich in einem aktuellen Aufsatz für AnwaltZertifikatOnline der Frage nach, ob die Rechtsprechung des BGH, wonach die Haftungsprivilegierungen des TMG nicht für Unterlassungsansprüche gelten, im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH noch aufrecht erhalten bleiben kann. Der Aufsatz wird voraussichtlich nur kurze Zeit als kostenlose Leseprobe online sein.

posted by Stadler at 10:10  

5.8.10

Das W-LAN-Urteil des BGH in der juristischen Fachpresse

Das vieldiskutierte Urteil des BGH zur Haftung des Betreibers eines privaten W-LANs ist mittlerweile in einer ganzen Reihe von juristischen Fachzeitschriften besprochen worden. Eine Übersicht der veröffentlichten Urteilsanmerkungen findet sich bei Offene Netze und Recht.

Das Urteil wird unterschiedlich bewertet und  stößt sowohl auf Zustimmung als auch auf Ablehnung. Nachfolgend möchte ich die drei zentralen Punkte, die Anlass zu deutlicher Kritik an der Entscheidung geben, etwas ausführlicher darstellen.

1.
Der BGH weist nur in einem Satz und apodiktisch darauf hin, dass die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14f. der E-Commerce-Richtlinie nicht gelten würden. An diesem Punkt scheint der BGH erkannt zu haben, dass er seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Privilegierungstatbestände des Telemediengesetzes nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar sein sollen, im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), möglicherweise nicht mehr aufrecht erhalten kann. Ungeachtet der Anwendbarkeit auf Unterlassungsansprüche, wäre aber eine Befassung mit den Vorschriften des TMG dennoch geboten gewesen, weil vorliegend auch Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht worden sind. Der Hinweis des BGH auf § 10 TMG, der eine Haftungsprivilegierung für Host-Provider normiert, ist gänzlich verfehlt, weil der Betrieb eines W-LAN-Routers keine Ähnlichkeit zum Hosting aufweist (sieh hierzu auch: Möller bei Telemedicus). An dieser Stelle wäre vielmehr eine Auseinandersetzung mit § 8 TMG angebracht gewesen (Nenninger, NJW 2010, 2064). Diese Vorschrift stellt diejenigen Anbieter von einer Haftung frei, die lediglich Informationen durchleiten und übermitteln oder den Zugang zur Nutzung von Informationen vermitteln. Und das ist genau das, was der Betreiber eines (W-LAN-)Routers macht. In der juristischen Literatur sind deshalb Betreiber von Router-Rechnern (Freytag, CR 2000, 600, 606; Spindler/Schmitz/Geis, § 9 TDG, Rn. 17) und gerade auch (private) W-LAN-Betreiber (Röhrborn/Katko, CR 2002, 882, 887; Hornung, CR 2007, 89, 92; Mantz, MMR 2006, 765; Gercke, CR 2007, 56; für offene Funknetze: Gietl, MMR 2007, 631) nahezu einhellig als Anbieter i.S.v. § 8 TMG qualifiziert worden. Bei der Lektüre der Entscheidung des BGH gewinnt man fast den Eindruck, als sei diese rechtswissenschaftliche Diskussion komplett am 1. Senat vorbeigegangen. Allein die breite rechtswissenschaftliche Diskussion des Themas hätte die Notwendigkeit begründet, sich mit § 8 TMG zu befassen. Und letztlich spricht im Ergebnis vieles dafür, auch dem unfreiwilligen Acccesss-Provider, dessen W-LAN-Router missbräuchlich genutzt wird, die Privilegierung des § 8 TMG zu gewähren (Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Abs. 1 – 45; Stadler, AnwZert ITR 9/2010, Anm. 3). Es wäre nur schwer nachvollziehbar, wenn man den Betreiber eines unbewusst ungeschützten W-LANs schlechter stellen würde, als denjenigen, der an einem sog. Hotspot in Flughäfen, Hotels, o.ä. bewusst ein offenes W-LAN unterhält.

2.
Der BGH bemängelt außerdem, dass es der Beklagte nach dem Anschluss des W-LAN-Routers bei den werkseitigen Standardeinstellungen belassen und kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben hätte. Diese Ausführungen des Senats sind mehr als erstaunlich. Bei dem betreffenden W-LAN-Router handelte es sich um eine Fritz-Box des Herstellers AVM, die werkseitig mit einem individuellen 16-stelligen Passwort versehen ist, das aus einer Kombination von Buchstaben und Zahlen besteht. Ein höheres Maß an Sicherheit ist an dieser Stelle kaum zu erreichen. Die meisten individuell vergebenen Passwörter sind aus Gründen der Merkfähigkeit kürzer und bestehen häufig aus Klartext, weshalb sie regelmäßig wesentlich unsicherer sind, als die werkseitigen Standardschlüssel. Die Entscheidung des Senats verkennt die technischen Gegebenheiten an dieser Stelle leider gänzlich. Man kann hier nur mit Nenninger (NJW 2010, 2064) vermuten, dass der BGH möglicherweise gemeint hat, bei dem werkseitigen Schlüssel würde es sich um ein mehrfach benutztes und deshalb unsicheres Standardpasswort handeln.

3.
Bemerkenswert und zugleich befremdlich ist schließlich auch die Begründung, die der BGH für die Zumutbarkeit von Prüfpflichten gibt, aus denen letztlich die Störerhaftung abgeleitet wird. Denn Prüfpflichten folgen nach Ansicht des Senats schon daraus, dass es im wohlverstandenen Eigeninteresse des Anschlussinhabers läge, seine Daten vor unberechtigtem Zugriff von außen zu schützen.

Diese Ausführungen des Gerichts sind in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Die Frage der Verschlüsselung eines Routers hat nicht zwangsläufig etwas mit dem Schutz der eigenen Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu tun. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Aspekte. Die Offenheit des W-LANs ist nicht gleichbedeutend mit einer Preisgabe von Daten. Nenninger (NJW 2010, 2064) merkt deshalb zu Recht an, dass zwischen der Zugangsbeschränkung einerseits und dem Schutz persönlicher Daten des Anschlussinhabers andererseits kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Es ist zudem auch fraglich, ob man nicht auch ein nachvollziehbares Eigeninteresse daran haben kann, einen W-LAN-Router gerade offen zu betreiben. Constanze Kurz hat in der FAZ anschaulich dargestellt, weshalb es gute Gründe für einen offenen Betrieb eines privates W-LANs gibt. Die gegenteilige Ansicht scheint eher auf einer Wagenburgmentalität zu beruhen.

In rechtsdogmatischer Hinsicht setzt der BGH – ohne weitere Zwischenschritte – eine Obliegenheit im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst mit einem echten Verschulden (gegenüber Dritten) gleich.  Dies stellt letztlich einen Bruch mit anerkannten Grundsätzen der Zivilrechtsdogmatik dar. Obliegenheiten sind nämlich von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu unterscheiden. Ihre Verletzung begründet grundsätzlich keine Ansprüche Dritter, sondern nur die Gefahr des Verlusts einer eigenen günstigen Rechtsposition (vgl. Münchener Kommentar, Einl. zu §§ 241 – 432, Rn. 50; Palandt, Einl. v. § 241, Rn. 13). Aus der Nichtbeachtung eines wohlverstanden Eigeninteresse am Schutz eigener Daten kann somit nicht ohne weiteres auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Dritten geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als in diesen Fällen noch ein (ebenfalls) eigenverantwortliches Handeln einer weiteren Person, nämlich des Verletzers, hinzutritt.

Anders ist die Sachlage natürlich dann, wenn der Anschlussinhaber selbst der Verletzer ist. Diese Problematik ist aber nicht über das Institut der Störerhaftung aufzulösen, sondern über die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast.

Das W-LAN-Urteil des BGH blickt zudem nicht über den Tellerrand hinaus. Denn die bereits zu beobachtende praktische Auswirkung besteht darin, dass man die vom BGH bejahte Haftung auf alle halbwegs ähnlich gelagerten Sachverhalte ausdehnen wird, wodurch die Rechtsunsicherheit sogar noch zunimmt. Auf meinen Einwand, dass das Urteil des BGH nichts über die Frage der Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen durch Familienangehörige besage, die den Anschluss mitbenutzen, hat mir eine Amtsrichterin unlängst entgegnet, das Urteil würde auch für diese Fallkonstelation kaum Spielraum für eine Verneinung der Störerhaftung  belassen. Die abmahnenden Rechteinhaber lassen z.B. auch den Einwand nicht gelten, der Anschlussinhaber sei Hotelier und der Rechtsverstoß von einem Hotelgast begangen worden.

Zumindest insoweit hat der BGH die Tür für eine abweichende Betrachtung allerdings offen gelassen. Denn er lässt erkennen, dass er im Falle der Gefährdung eines legitimen Geschäftsmodells eventuell anders entschieden hätte. Leider hat er das ebenfalls legitime Interesse an offenen Netzen nicht erkannt.

posted by Stadler at 13:17  
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