Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.7.10

OLG Hamburg: Störerhaftung beim Domainparking

Das OLG Hamburg hatte mit Urteil vom 29.04.2010 (Az.: 3 U 77/09) über die Frage einer Haftung im Zusammenhang mit dem sog. Domainparking (über die Plattform Sedo) zu entscheiden.

Beklagter war allerdings weder der Domaininhaber noch Sedo, sondern ein Domain-Provider, über den die Domain registriert war. Das Oberlandesgericht hat eine Störerhaftung im Ergebnis abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Das Gericht führt u.a. aus, dass ein Internet-Service-Provider, der seinen Kunden Tools zur Verwaltung von Domains anbietet und dabei u.a. die Möglichkeit eröffnet, die Domain umzuleiten oder weiterzuleiten, mehr ist als ein bloßer Domain-Registrar. Er kommt nach Ansicht des Senats grundsätzlich auch als Störer von Markenrechtsverletzungen des Domaininhabers in Betracht. Eine Haftung als mittelbarer Störer scheidet aber trotzdem regelmäßig aus, weil es dem Provider weder zumutbar ist, umfangreich nach Rechtsverletzungen zu recherchieren noch fortwährend die unter der Domain abrufbaren Inhalte zu überwachen.

Das Urteil ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „MultiMedia und Recht“ (MMR 2010, 470) veröffentlicht, mit einer Anmerkung von mir.

posted by Stadler at 11:00  

18.5.10

Einstweilige Verfügung gegen Provider wegen Pirate Bay (Update)

Die einstweilige Verfügung gegen den Provider, der für Pirate Bay das Routing erledigte, ist mittlerweile bei Telemedicus online. Gleichzeitig ist „The Pirate Bay“ nach nur einem Tag Pause wieder am Netz, vermutlich über einen ukrainischen Provider.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg wäre juristisch betrachtet  nur dann gerechtfertigt, wenn der Provider über das gewöhnliche Routing hinaus agiert hätte, wie in meinem Ausgangsbeitrag dargestellt. Damit wäre aber auch der Bereich der Störerhaftung verlassen worden.

Hierauf stellt das Landgericht Hamburg allerdings nicht ab. Der eher formalistische Einwand, der Provider könne sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG nicht berufen, weil diese für Unterlassungsansprüche nicht gelte, zeigt allenfalls, dass insoweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Wenn die Rechtsprechung eine Störerhaftung selbst dann bejaht, wenn gleichzeitig  für andere Ansprüche die Privilegierungstatbestände der §§ 8 – 10 TMG eingreifen, so wird dadurch der Sinn der Haftungsfreistellung in Frage gestellt.

Die tatsächliche Entwicklung zeigt aber ohnehin, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg praktisch wirkungslos verpufft ist.

posted by Stadler at 14:28  

16.5.10

Einstweilige Verfügung gegen Provider wegen Pirate Bay

Verschiedene Medien haben an diesem Wochenende berichtet, dass die MPA (Motion Pictures Association) am 6. Mai beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Routing-Provider CB3ROB erwirkt hat. Die Verbotsverfügung untersagt dem Provider angeblich, den Pirate-Bay-Servern weiterhin einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. CB3ROB hostet nach eigenen Angaben die Website von Pirate Bay nicht, sondern führt nur das Routing für deren Hauptseite durch.

Ob dieser Fall allerdings tatsächlich für eine juristische Auseinandersetzung um die Frage der Netzneutralität taugt, wie CB3ROB zu glauben scheint, ist fraglich. Der Grundsatz der Netzneutralität ist – auch wenn es so nicht formuliert worden ist – in der E-Commerce-Richtlinie und dem Telemediengesetz verankert. In § 8 TMG heißt es hierzu:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Vorschrift auch für Unterlassungsansprüche gilt – was der BGH verneint – kann man bezweifeln, dass die gesetzlichen Anforderungen für eine Haftungsfreistellung auf die konkrete Leistung von CB3ROB zutreffen. Verändert der Provider nicht Daten und arbeitet er nicht auch gezielt mit Pirate Bay zusammen, damit die Plattform ihr rechtswidriges Konzept fortsetzen kann?

posted by Stadler at 14:32  

21.4.10

Internetregulierung nach dem ACTA Entwurf

Im Hinblick auf die umstrittenen ACTA Verhandlungen ist nun erstmals ein offizieller Entwurf des beabsichtigen Vertragstextes veröffentlicht worden. Anders als die geleakten Fassungen, lässt dieser Entwurf nicht erkennen, welche Staaten und Parteien welche Positionen eingenommen haben.

Mit Blick auf die Durchsetzung des geistigen Eigentums im Internet – die Regelungen hierzu finden sich ab Seite 18  – wird allerdings der Ansatz einer stärkeren Inpflichtnahme von Internet Service Providern mehr als deutlich.

Die Definition des Begriffs „Online Service Provider“ ist dabei sehr weit gefasst:

„online service provider and provider mean a provider of online services or network access, or the operators of facilities therefore, and includes an entity offering the transmission, routing, or providing of connections for digital online communications, between or among points specified by a user, of material of the user’s choosing, without modification to the content of the material as sent or received“

Welche Maßnahmen die Provider konkret ergreifen sollen, ist nicht in allen Details hinreichend klar umrissen. U.A. Auskunftsansprüche von Rechteinhabern gegen Provider und eine Art „Notice And Take Down“ sind allerdings angedeutet. Und nachdem ein Zugangsprovider keine Inhalte löschen oder entfernen kann, er andererseits zum Kreis derjenigen gehört, die Maßnahmen ergreifen sollen, verbleiben als Handlungsoptionen eigentlich nur Access-Sperren und Filterkonzepte.

Um überhaupt zu einer halbwegs ausgewogenen Regelung zu kommen, wäre es deshalb in einem ersten Schritt nötig, Access-Provider gänzlich auszunehmen, was im übrigen auch mit Blick auf die vieldiskutierte Netzneutralität geboten ist. Und genau das sollte die EU, auch vor dem Hintergrund der E-Commerce-Richtlinie, in den weiteren Verhandlungen fordern.

posted by Stadler at 15:45  

16.4.10

ACTA-Entwurf soll offiziell veröffentlicht werden

Nach Monaten der Geheimniskrämerei um das umstrittene ACTA-Abkommen, wurde nun von der US-Regierung für den 21.April die offizielle Veröffentlichung eines aktuellen Entwurfstextes angekündigt. Die bisherigen Entwurfsfassungen lassen zumindest die Bestrebung erkennen, eine Regulierung des Internets zu Gunsten des Schutzes des geistigen Eigentums vorzunehmen, die deutlich über bestehende Regelungen hinausgeht.

Möglicherweise ist auch die massive Kritik von Bürgerrechtsorganisationen und die Forderung nach mehr Transparenz durch das EU-Parlament ein Grund dafür, dass man sich zu dieser Veröffentlichung entschlossen hat.

posted by Stadler at 18:47  

24.1.10

LKA Sachsen verlangt Sperrung der Website "dresden-nazifrei.de"

Das LKA Sachsen hat den, nach eigenen Worten, „technischen Provider“ der Domain „dresden-nazifrei.deim Auftrag der Staatsanwaltschaft aufgefordert, die Domain zu sperren. Bei United Domains handelt es sich aber keineswegs um den Host-Provider, sondern um den bei Denic als Tech-C eingetragenen Domain-Dienstleister.

Auf der besagten Website hatte ein Aktionsbündnis bis vor kurzem einen Aufruf zu zivilem Ungehorsam und zur Blockade eines Naziaufmarschs veröffentlicht. Der Aufruf wird u.a. von mehreren Bundestagsabgeordneten und den Musikern Bela B (Ärzte) und Konstantin Wecker unterstützt.

Die Staatsanwaltschaft Dresden sieht in dem Aufruf eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten und hat eine Verfügung erlassen, die dem LKA aufgibt, die Provider der Internetseite auf die Strafbarkeit des Aufrufs hinzuweisen und die Provider unter Hinweis darauf, dass sie sich wegen Beihilfe strafbar machen können, zur Sperrung bzw. Entfernung aufzufordern.

Bereits die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist rechtswidrig. Die Sperrung von Websites oder Domains dient nicht der Ermittlung bereits begangener Straftaten, sondern der Verhinderung von (weiteren) Straftaten und stellt damit eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar und fällt damit gar nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat mit dieser Verfügung also ihre Kompetenzen überschritten.

Im Bereich der Gefahrenabwehr, für die die Polizei- und Sicherheitsbehörden zuständig sind, existiert eine abgestufte Störerverantwortlichkeit. Das heißt, dass der Handlungsstörer (Betreiber der Website) vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, sofern er greifbar ist und seine Inanspruchnahme keine besonderen Schwierigkeiten verursacht. Nachdem aber sowohl die Initiatoren als auch der Domaininhaber bekannt sind, ist eine Inanspruchnahme eines Tech-C gänzlich unverhältnismäßig. Noch vor dem Nichtstörer Tech-C wäre übrigens auch der Hoster als Zustandstörer in Anspruch zu nehmen.

Nichts anderes lässt sich auch aus der Vorschrift des § 10 TMG entnehmen, deren Sinn und Zweck man gerne auf den Kopf stellt, indem man versucht, aus ihr Handlungspflichten von Providern abzuleitet. Vorliegend scheitert eine Anwendung von § 10 TMG bereits daran, dass der Tech-C keine fremden Informationen für einen Nutzer speichert, mithin kein Host-Proivder ist. Die Vorschrift begründet aber auch keine Haftung, sondern kann nur dazu führen, dass eine gesetzliche Haftungsprivilegierung wieder entfällt.

Die Vorstellung, ein Tech-C einer Domain könne sich wegen Beihilfe strafbar machen, wenn er die technische Verwaltung einer Domain inne hat, unter der wiederum eine Website aufgerufen werden kann, die strafbare Inhalte enthält, drängt sich ebenfalls nicht unbedingt auf. Die technische Dienstleistung eines Domain-Service-Anbieters stellt für sich genommen noch keine geeignete Beihilfehandlung dar.

Ob der Aufruf selbst strafbar ist, darf man bezweifeln. Der insoweit einschlägige Straftatbestand ist § 21 Versammlungsgesetz, der es verbietet, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln. Hierzu müssen aber Gewalttätigkeiten vorgenommen, angedroht oder zumindest eine grobe Störungen verursacht werden. In diesem Kontext ist aber stets auf die Grundrechte der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit besonders zu achten. Zur Gewalt hat das Bündnis aber nicht aufgerufen, sondern explizit die Gewaltfreiheit betont. Die gewaltfreie Störung oder Bloackade einer Versammlung ist aber nicht per se strafbar, wie man seit der Sitzblockaden-Entscheidung des BVerfG weiß.

Update:
Die fundierte rechtliche Einschätzung von Telemedicus sollte man gelesen haben.

Update vom 25.01.10:
Und auch Prof. Henning Ernst Müller, Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht an der Uni Regensburg, hält die Maßnahme von LKA und Staatsanwaltschaft, in einer Anmerkung im Beck-Blog, nicht für rechtmäßig.

posted by Stadler at 20:42  

17.12.09

Erneut einstweilige Verfügung gegen Rapidshare

Wie verschiedene Medien berichten, hat Senator Film gegen den Sharehoster RapidShare eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirkt. Zuvor hatte sich RapidShare offenbar geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und wie von dem Filmverleih gefordert, sich zu verpflichten den Film „Der Vorleser “ nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen.

Vor ca. einem halben Jahr hatte die GEMA ebenfalls in Hamburg eine ähnliche Verfügung gegen Rapidshare mit Blick auf das Angebot von Musiktiteln erwirkt.

Die Rechtslage ist speziell bei Sharehostern keineswegs so eindeutig wie beim Filesharing über P2P-Netzwerke. Wenn man RapidShare und Co. nämlich als Host-Provider betrachtet, stellt sich in der Tat die Frage, ob der Unterlassungsanspruch nicht auf eine bloße Beseitigungspflicht gerichtet ist und Rapidshare evtl. nur verpflichtet ist, den konkreten Verstoß zu unterbinden, nachdem man davon Kenntnis erlangt hat.

Die Instanzgerichte gehen bislang allerdings davon aus, dass auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht und Rapidshare gerade verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass auch künftige Verstöße unterbleiben. Die Ansicht der Gerichte stützt sich nicht zuletzt auf die Annahme, das Geschäftsmodell von Rapidshare sei geradezu auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet.

Diese Fragen werden möglicherweise früher oder später höchstrichterlich geklärt werden müssen. Es hat derzeit allerdings nicht den Anschein, als wären die Sharehoster sonderlich daran interessiert, die Klärung dieser Fragen voran zu treiben.

posted by Stadler at 10:00  

25.8.09

Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile und Providerhaftung

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31.07.2009 (Az: 325 O 85/09) kann die Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils die Persönlichkeitsrechte einer Prozesspartei verletzen. Der Host-Provider haftet hierfür nach Ansicht des Gerichts ab dem Zeitpunkt der Inkenntnissetzung auf Unterlassung und zwar unabhängig davon, ob er die Rechtswidrigkeit erkennen konnte und ihn treffende Prüfpflichten verletzt hat.

Diese Ansicht des LG Hamburg (und auch des OLG Hamburg) steht in erkennbarem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der eine Haftung des mittelbaren Störers stets von der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten abhängig macht und auch davon, dass die Rechtsverletzung unschwer zu erkennen ist.

In Hamburg scheinen die Uhren wieder einmal anders zu gehen.

Und, dass der Kläger, ein nicht ganz unbekannter Münchner Abmahnanwalt, zwar in der ungeschwärzten Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sieht, das jetzige Urteil des LG Hamburg aber selbst unter voller Namensnennung zu JurPC einschickt, deutet zudem darauf hin, dass ihm der Schutz seines Persönlichkeitsrechts nicht wirklich wichtig ist.

posted by Stadler at 14:05  

16.7.09

ACTA: Kommen weitere internationale Mechanismen zu Netzsperren?

Seit 2007 verhandeln verschiedene Staaten, u.a. die USA, Japan und die EU, über das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA). Dieses Abkommen soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen. Nachdem die Verhandlungen bisher geheim verlaufen sind, fordern in den USA nunmehr Bürgerrechtler und Verbraucherschützer das US-Handelministerium dazu auf, die Passagen zur „Internetkontrolle“ aus dem Entwurf zu streichen.

Die EU-Kommission verweigert selbst dem Europaparlament bisher die Einsicht in die Unterlagen, hat aber in einer Stellungnahme Ende 2008 u.a. eingeräumt, dass auch über die Frage der Verantwortlichkeit von Internet Service Providern mit Blick auf die Verletzung des geistigen Eigentums verhandelt wird.

posted by Stadler at 14:59  

20.1.09

Rechtsgutachten zur Haftung der Host- und Access-Provider

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. hat ein 213 starkes Rechtsgutachten von Frey/Rudolph zur Frage der Haftung von Host- und Access-Provider für fremde Inhalte und Rechtsverstöße ins Netz gestellt.

Für die aktuelle Diskussion interessant ist u.a. die kritische Haltung zu „freiwilligen“ Access-Sperren (Rn. 386 ff. des Gutachtens), wie sie die Bundesregierung derzeit fordert und angeblich mit den großen Providern auch bereits vereinbart hat.

posted by Stadler at 20:51  
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