Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile und Providerhaftung
Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31.07.2009 (Az: 325 O 85/09) kann die Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils die Persönlichkeitsrechte einer Prozesspartei verletzen. Der Host-Provider haftet hierfür nach Ansicht des Gerichts ab dem Zeitpunkt der Inkenntnissetzung auf Unterlassung und zwar unabhängig davon, ob er die Rechtswidrigkeit erkennen konnte und ihn treffende Prüfpflichten verletzt hat.
Diese Ansicht des LG Hamburg (und auch des OLG Hamburg) steht in erkennbarem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der eine Haftung des mittelbaren Störers stets von der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten abhängig macht und auch davon, dass die Rechtsverletzung unschwer zu erkennen ist.
In Hamburg scheinen die Uhren wieder einmal anders zu gehen.
Und, dass der Kläger, ein nicht ganz unbekannter Münchner Abmahnanwalt, zwar in der ungeschwärzten Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sieht, das jetzige Urteil des LG Hamburg aber selbst unter voller Namensnennung zu JurPC einschickt, deutet zudem darauf hin, dass ihm der Schutz seines Persönlichkeitsrechts nicht wirklich wichtig ist.