Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.7.10

OLG Hamburg: Störerhaftung beim Domainparking

Das OLG Hamburg hatte mit Urteil vom 29.04.2010 (Az.: 3 U 77/09) über die Frage einer Haftung im Zusammenhang mit dem sog. Domainparking (über die Plattform Sedo) zu entscheiden.

Beklagter war allerdings weder der Domaininhaber noch Sedo, sondern ein Domain-Provider, über den die Domain registriert war. Das Oberlandesgericht hat eine Störerhaftung im Ergebnis abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Das Gericht führt u.a. aus, dass ein Internet-Service-Provider, der seinen Kunden Tools zur Verwaltung von Domains anbietet und dabei u.a. die Möglichkeit eröffnet, die Domain umzuleiten oder weiterzuleiten, mehr ist als ein bloßer Domain-Registrar. Er kommt nach Ansicht des Senats grundsätzlich auch als Störer von Markenrechtsverletzungen des Domaininhabers in Betracht. Eine Haftung als mittelbarer Störer scheidet aber trotzdem regelmäßig aus, weil es dem Provider weder zumutbar ist, umfangreich nach Rechtsverletzungen zu recherchieren noch fortwährend die unter der Domain abrufbaren Inhalte zu überwachen.

Das Urteil ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „MultiMedia und Recht“ (MMR 2010, 470) veröffentlicht, mit einer Anmerkung von mir.

posted by Stadler at 11:00  

Ein Kommentar

  1. Klingt ein wenig nach Radio Eriwan: Im Prinzip ja, aber …

    Comment by Heiko — 5.07, 2010 @ 11:20

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