Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.7.10

Angela Merkel und ihre Probleme mit dem Internet

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat sich darüber beklagt, dass die Vielzahl der Medien ein immer schnelleres Reagieren der Politik verlangt und es immer schwieriger werde, ein Gesamtmeinungsbild zu erkennen.

Ach, was waren das noch für Zeiten, als ein Bundeskanzler fast nach Belieben die öffentliche Meinung steuern und manipulieren konnte und kein Bürger dabei störte.

Der politische Kontrollverlust den die Kanzlerin beklagt, ist ein Sieg der Meinungs- und Informationsfreiheit auch wenn ich nicht glaube, dass sie damit gleichzeitig den wahren Grund für Netzsperren offenbart hat.

posted by Stadler at 13:13  

14.6.10

Netzneutralität

Die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestages diskutiert in ihrer heutigen Sitzung über Netzneutralität.

Netzneutralität bedeutet, dass Datenpakete im Internet unverändert und gleichberechtigt transportiert werden sollen. Das setzt voraus, dass sowohl der Staat als auch die technischen Akteure keinerlei Manipulationen technischer Abläufe und Standards veranlassen bzw. vornehmen.

Wenn man Netzneutralität gewährleisten will, darf man bei der Regulierung ausschließlich an den Endpunkten ansetzen. Der technische Prozess dazwischen, also die Ebene der Leitungsnetzbetreiber und der Access-Provider, muss tabu bleiben. Wer die Funktionsfähigkeit des Netzes dauerhaft ohne Beeinträchtigungen sicherstellen will, muss die Finger von der technischen Infrastruktur lassen. Das ist leider bei vielen Politikern noch nicht angekommen, wie man am Beispiel des Zugangserschwerungsgesetzes oder der parallelen Diskussion auf EU-Ebene sieht.

Es wäre ein großer Erfolg, wenn sich endlich die Erkenntnis durchsetzen würde, dass eine Regulierung, die bei technischen Mittlern wie Access-Providern ansetzt, einerseits nicht effektiv ist und andererseits immer die Notwendigkeit der Manipulation technischer Abläufe und Standards mit sich bringt, weshalb sie auch immer die Gefahr beinhaltet, die Funktionsfähigkeit des Netzes zu beeinträchtigen.

posted by Stadler at 10:06  

26.5.10

Das Datenschutzrecht braucht ein allgemeines Medienprivileg

Rechtsanwalt Dr. Damm hat ein Schreiben des Baden-Württembergischen Innenminsteriums veröffentlicht, das als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich darüber zu befinden hatte, ob Abmahnwarnungen im Netz, unter namentlicher Nennung des Abmahnenden und der ihn vertretenden Anwaltskanzlei, gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der „Spickmich“ Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 196/08) hat die Behörde einen Verstoß verneint.

Mir ist noch gut in Erinnerung, dass der Hamburgische Datenschutzbeauftragte vor ca. zehn Jahren gegenüber der Initiative Freedom For Links noch eine ganz andere Ansicht vertreten und eine solche Auflistung von Abmahnern als unzulässige Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten bewertet und einen Verstoß gerügt hat.

Solche Fälle zeigen, dass im Datenschutzrecht dringend eine eigenständige Regelung des Spannungsverhältnisses von Berichterstattung und Datenschutz nötigt ist. Denn § 29 BDSG ist dafür eigentlich nicht ausgelegt und § 41 BDSG normiert, zumindest für den Onlinebereich, ebenfalls kein Medienprivileg. Andererseits werden der Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer wieder bemüht, wenn es darum geht, eine unliebsame Berichterstattung oder die Information der Öffentlichkeit zu unterbinden. Die Behinderung kritischer Berichterstattung ist aber nicht Sinn des Datenschutzrechts.

posted by Stadler at 15:14  

4.5.10

Bistum Regensburg mahnt jetzt auch Niggemeier ab

Die Diözese Regensburg hat nunmehr auch den Online-Journalisten Stefan Niggemeier abgemahnt, weil er über die Abmahnung eines Regensburger Bloggers durch das Bistum berichtet hatte und hierbei auch erwähnt hat, dass das Bistum Geld an die Familie eines Missbrauchsopfers bezahlt hat, um die Tat von der Öffentlichkeit fern zu halten. Wenn Niggemeier sagt, dass die Kirche versucht, Kritiker zum Schweigen zu bringen, kann man ihm nur beipflichten. Die Diözese wird vermutlich auch gegenüber Niggemeier versuchen, ihre meinungsfeindliche Haltung beim Landgericht Hamburg gerichtlich durchzusetzen. Das Verhalten des Bistums Regensburg ist zutiefst schändlich und allenfalls geeignet, den Vertrauensverlust, den die Kirche schon erlitten hat, zu vertiefen.

posted by Stadler at 22:38  

4.5.10

JMStV: Verschärfte Kontrollpflichten für Content-Anbieter?

Ein juristischer Aufsatz von Rechtsanwalt Florian Geyer zur Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags spricht davon, dass Plattformbetreiber künftig eine Kontrollpflicht haben und die Anforderungen insgesamt verschärft werden. Auch wenn ich diese Meinung nicht unbedingt teile, zeigt der Beitrag doch, dass zumindest die Befürchtungen, die gegen die Neufassung vorgebracht worden sind, nicht ohne weiteres als übertrieben abgetan werden können.

Das Hauptproblem des Jugendmedienschutzes besteht bislang in einem gewissen „Vollzugsdefizit“. Sollten die zuständigen Stellen ihre Bemühungen, das Regelwerk praktisch durchzusetzen, verstärken, dann könnten allerdings auch normale Blogger von den Auswirkungen betroffen sein.

posted by Stadler at 08:06  

17.4.10

Zensur im Internet

So lautet der Titel der Dissertation von Ansgar Koreng, die den Untertitel „Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation“ trägt und kürzlich erschienen ist. Koreng nimmt sich damit des vielleicht wichtigsten Internetthemas aus juristischer Sicht an. Der Autor leitet seine Arbeit mit einem Zitat ein, das Voltaire zugeschriebenen wird -„I disapprove of what you say, but I will defend to the death your right to say it“ – und deutet damit sogleich an, worauf es ihm ankommt.

Koreng erläutert in seiner Einleitung, dass das Verfassungsrecht zwar strukturell konservativ ist, aber dennoch die Aufgabe zu erfüllen hat, sich auf tatsächliche Veränderungen und daraus resultierende Gefahren einzustellen, um seine Schutzfunktion behaupten zu können. Der Autor lässt von Anfang wenig Zweifel daran, dass er gewillt ist, Art. 5 GG vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung, die zu massiven medialen Veränderungen geführt hat und noch führen wird, progressiv zu interpretieren. Denn der Grundrechtsschutz erwiese sich als in zunehmendem Maße unzureichend, würde man die Verfassung konservativ interpretieren.

Diese Erkenntnis macht es erforderlich, altüberkommene Dogmatik zu überdenken und in Frage zu stellen. Und mit dieser mutigen Ambition geht Koreng ans Werk.

Im ersten Teil seiner Arbeit legt der Autor dar, dass die Unterscheidung zwischen Presse- oder Rundfunkfreiheit und Meinungsfreiheit mit Blick auf die Kommunikationsvorgänge im Internet vielfach nicht mehr sinnvoll zu treffen ist, weshalb er für eine Auslegung des Art. 5 Abs. 1 GG als einheitliches Mediengrundrecht plädiert.

Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bildet die Darstellung der Gefährdung der Äußerungsgrundrechte durch „privatisierte“ staatliche Eingriffe sowie privat veranlasste Eingriffe in die Meinungsfreiheit, bei denen der Staat, vor allen Dingen durch seine Gerichte, eine Beschränkung von Meinungsäußerungen bewirkt.

Koreng postuliert sodann für sein einheitliches Mediengrundrecht auch eine einheitliche Schrankenregelung und vor allen Dingen auch ein neues Verständnis des Begriffs der Zensur, die er als „Schranken-Schranke“ bezeichnet. Dem geht die Erkenntnis voraus, dass die derzeit hierzu vorherrschenden Ansichten den neuen Gegebenheiten der elektronischen Massenkommuniktation nicht ausreichend Rechnung tragen.

In Widerspruch zur bislang herrschenden Meinung, vertritt Koreng die Auffassung, dass sich Access-Provider als notwendige Vermittler der Kommunikation auch unmittelbar auf das Grundrecht des Art. 5 GG berufen können. Das wurde bislang u,a. deshalb in Abrede gestellt, weil man ansonsten Logistikunternehmen wie die Bahn, die z.B. Zeitungen transportieren, auch in den Schutzbereich aufnehmen müsste. Dabei wird allerdings übersehen, dass ein Pressevertrieb auch ohne die Bahn denkbar ist, aber das Internet nicht ohne die Provider, worauf Koreng zutreffend hinweist.  Die Provider sind „sine qua non“ für die Funktionsfähigkeit des Netzes.

Diese Schlussfolgerung könnte weitreichende Konsequenzen haben, z.B. im Hinblick auf das Zugangserschwerungsgesetz und die Einbindung von Zugangsprovidern in eine technische Struktur, die geeignet ist, eine zensurähnliche Wirkung zu entfalten. Access-Sperren sieht Koreng, soweit ausländische Inhalte betroffen sind, als völkerrechtlich problematisch an. Der Autor bezweifelt aber, zu Recht, auch deren Verhältnismäßigkeit.

Ansgar Koreng beschäftigt sich auch mit dem Grundsatz der Netzneutralität, in dem Sinne eines „Must-Carry“ Ansatzes. Die derzeit primär unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten diskutierte Frage der Netzneutralität, weist nach Auffassung Korengs auch einen äußerungsrechtlichen Aspekt auf. Der Autor, der insoweit von einem „Meinungsmarkt“ spricht, vertritt hierzu die Ansicht, dass es eine Pflicht des Staates gebe, Netzneutralität zu garantieren, weil nur dadurch die vom Grundgesetz geforderte Pluralität sichergestellt werden kann.

Schließlich stellt Koreng auch die altüberkommene Unterscheidung zwischen Vor- und Nachzensur in Frage und fordert eine am Zensurbegriff orientierte Schrankendogmatik. Nichts Geringeres als eine Neudefinition des Zensurbegriffs ist dabei sein Anliegen. Ansgar Koreng hält die bislang enge Auslegung des Zensurbegriffs durch das BVerfG zwar für bedenklich, macht aber deutlich, dass es mit Blick auf die traditionellen Medien noch vertretbar war, nur die Präventivzensur als Zensur zu begreifen, weil es in der vordigitalen Zeit einen klaren Publikationszeitpunkt gegeben hat und damit auch eine klare begriffliche Trennung zwischen Vor- und Nachzensur möglich war. Dies trifft aber auf Veröffentlichungen im Netz nicht zu. Sobald sich diese, eigentlich banale Erkenntnis durchgesetzt hat, wird damit die zwingende Notwendigkeit verbunden sein, über eine Veränderung des Zensurbegriffs durch das Medium Internet nachzudenken. Insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der von einer Zensur ausgehende Lähmungseffekt entscheidend für die Schaffung des verfassungsrechtlichen Zensurverbots gewesen ist. Dass es im Netz häufig zu derartigen „chilling effects“ durch zensurähnlich wirkende Maßnahmen kommt, stellt Koreng in seiner Dissertation ausführlich dar.

Die Schlussfolgerung Korengs lautet, dass jedes gefahrenabwehrrechtliche Eingreifen des Staates gegen Äußerungsinhalte untersagt ist. Bei der „Privatzensur“, aufgrund zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche, sieht Koreng zwar eine Drittwirkung des Zensurverbots, allerdings nicht in einem absoluten Sinne, wie gegenüber dem Staat. Vielmehr soll das Zensurverbot hier nur ein Abwägungskriterium bei der richterlichen Entscheidung sein.

Die Arbeit von Ansgar Koreng ist nicht nur mutig, sondern auch juristisch überzeugend. Gleichwohl wird er mit Kritik und Ablehnung zu rechnen haben, weil er für eine deutliche Abkehr von althergebrachten Positionen eintritt. Es ist dennoch schwer vorstellbar, dass dieses Werk ignoriert werden kann.  Der Teil der juristischen Fachwelt, der sich mit dem Thema Meinungsfreiheit und Internet beschäftigt, wird künftig kaum daran vorbei kommen, sich mit der Arbeit Korengs auseinanderzusetzen.

posted by Stadler at 17:22  

18.3.10

Prozessberichterstattung ist kein Stalking

Der Berliner Medienanwalt Dr. Christian Schertz ist beim Landgericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, den Autor und Blogger Rolf Schälike (buskeismus.de), der es sich zur Aufgabe gemacht hat, kritisch über Prozesse zu berichten, als „Stalker“ nach dem Gewaltschutzgesetz qualifizieren zu lassen. Das Landgericht hat die Berufung des Anwalts gegen ein Urteil des AG Berlin Charlottenburg zurückgewiesen.

Dieses Verfahren entbehrt nicht einer gewissen Absurdität. Schertz stört sich daran, dass er von Schälike namentlich genannt wird und wollte deshalb u.a. erreichen, dass sich Schälike ihm nicht mehr nähern darf, was darauf hinaus gelaufen wäre, dass Rolf Schälike als Zuhörer keine Prozesse mehr hätte verfolgen dürfen, in denen Schertz als Anwalt auftritt.

Über den Prozess und eine weitere denkwürdige Randnotiz berichtet Stefan Niggemeier. Rechtsanwalt Schertz habe ihm gegenüber, so Niggemeier, angekündigt, jeden Satz in seinem Text auf sachliche Fehler zu prüfen und gegebenenfalls dagegen juristisch vorzugehen.

Weil derartige Einschüchterungsversuche, gerade gegenüber wichtigen und meinungsbildenden Autoren wie Niggemeier, faktisch die Meinungs- und Informationsfreiheit beeinträchtigen, habe ich mich entschlossen, den Kollegen Dr. Schertz hier ebenfalls beim Namen zu nennen. Denn ein solches Verhalten bedarf offener und öffentlicher Kritik.

posted by Stadler at 13:36  

26.1.10

Medienfreiheit contra Persönlichkeitsrecht: BGH hebt erneut Hamburger Urteile auf

Vor ca. 6 Wochen habe ich über ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs berichtet, das zum wiederholten Male meinungsfeindliche Entscheidungen der Hanseatischen Gerichte aufgehoben hat. Es geht darum, ob ältere Rundfunkberichte, die einen veurteilten Straftäter in zulässiger Weise namentlich genannt haben, in einem Online-Archiv weiterhin zum Abruf bereit gehalten werden dürfen. Bemerkenswert ist u.a. auch, dass der BGH insoweit von Medienfreiheit und nicht (mehr) nur von Rundfunkfreiheit spricht. Der BGH hat die folgenden amtlichen Leitsäte formuliert:

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals („Online-Archiv“) weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 (Az.: VI ZR 227/08)

posted by Stadler at 09:42  
« Vorherige Seite