Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.1.11

Medienaufsicht auf gut bayerisch

Wer glaubt, die Besetzung der Medienaufsicht mit verdienten Parteisoldaten sei ein ungarisches Phänomen, der hat sich nur noch nicht mit dem Streit um die Nachfolge von Wolf-Dieter Ring als Präsidenten der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) beschäftigt. Das Thema fristet in der Berichterstattung ein Nischendasein, obwohl es angesichts der Bedeutung der BLM, bei der derzeit auch die Kommission für Jugendmedienschutz angesiedelt ist, eigentlich ein mediales Top-Thema sein sollte.

Zumal die Empörung der CSU darüber, dass es nunmehr doch eine Gegenkandidatin zu Siegfried Schneider gibt, die noch dazu kompetent sein könnte, das Zeug zu einem politischen Lehrstück – oder doch Leerstück? – hat. Der Bericht der SZ macht deutlich, dass die Besetzung dieses Amtes, das sich eigentlich durch Staatsferne auszeichnen sollte, ausschließlich parteipolitischen Erwägungen folgt. Unabhängige Medienaufsicht Made in Germany.

posted by Stadler at 21:36  

21.12.10

Zensurdiskussion: Was passiert in Ungarn wirklich?

Eine alarmistische Berichterstattung informiert uns derzeit darüber, dass Ungarn mit einem neuen Mediengesetz die Zensur einführt bzw. die Pressefreiheit außer Kraft setzt. Man muss also annehmen, dass dort Dinge im Gang sind, die sich deutlich von dem abheben, was in anderen EU-Staaten passiert. Die aufgeregte deutsche Berichterstattung ist inhaltlich leider äußerst vage und lässt kaum erkennen, was die wirklich kritischen Aspekte dieses neuen Gesetzes sind. Schließlich gibt es Medienaufsicht auch hierzulande und wenn man sich beispielsweise die deutschen Landesmedienanstalten anschaut, dann sind die politisch auch nicht wirklich neutral. Was ist also in Ungarn jetzt anders und schlimmer als in anderen europäischen Staaten?

Die dortige Aufsichtsbehörde scheint für alle Arten von Medien zuständig zu sein und  ist offenbar politisch nicht unabhängig. Welche konkreten materiellen Befugnisse ihr zustehen, besagt die deutsche Berichterstattung aber nicht. Bekannt ist allerdings, dass die OSZE das Gesetz scharf kritisiert hat und Parallelen zu totalitären Staaten zieht. Das Mediengesetz sieht offenbar außerdem auch keinen hinreichenden Schutz journalistischer Quellen vor. Wenn nur solche Quellen geschützt werden, die keine vertraulichen Informationen enthalten, ist ein Quellenschutz faktisch wertlos.

Trotz dieser Fragmente sind für mich bislang Umfang und Ausmaß der ungarischen Regelung nicht deutlich genug erkennbar. Sollte jemand Links auf eine (übersetzte) Textfassung des neuen ungarischen Mediengesetzes kennen, wäre ich deshalb für Hinweise dankbar.

posted by Stadler at 20:57  

7.12.10

BGH: Unterschiedlicher Persönlichkeitsschutz bei Wort- und Bildberichterstattung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2010 (Az.: VI ZR 230/08) legt dar, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeit bei Wort- und Bildberichterstattung unterschiedlich weit reichen kann und insoweit unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten.

Anders als im Bereich des Rechts am eigenen Bild  (§§ 2223  KUG)  gebührt dem Persönlichkeitsschutz nach Ansicht des BGH bei der Wortberichterstattung nicht schon deshalb der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es nach Meinung des BGH nämlich, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können,
was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht

Der BGH betont aber andererseits, dass eine  Wortberichterstattung  nicht stets in weiterem Umfang zulässig sein muss als eine  Bildberichterstattung. Ein Text kann nämlich eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und damit das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen.

Es ist dann eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.

Im konkreten Fall ging es um eine Berichterstattung der Bunten über Charlotte, die Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover.

posted by Stadler at 12:03  

3.12.10

Neuer Gesetzesentwurf: Schutz der Presse vor Strafverfolgung

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht vorgelegt, der über einen entsprechenden Entwurf der Bundesregierung hinausgeht.

Der Entwurf der Grünen sieht folgende Änderung des Strafgesetzbuches vor:

Nach § 353b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wer bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirkt oder mitgewirkt hat und dabei zu der Tat angestiftet (§ 26) oder Hilfe geleistet hat (§27), bleibt straffrei.“

§ 353d Nummer 3 wird gestrichen.

Die Grünen wollen also in diesem Bereich eine Anstiftung und Beihilfe generell von der Strafbarkeit ausnehmen, sofern sie Zwecken der Berichterstattung dient, an der der Täter berufsmäßig mitwirkt. Diese Definition der priviligierten Personengruppe ist wörtlich der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO entnommen. Hier stellt sich auch die Frage, wie beispielsweise Blogger behandelt werden sollen. Da sie zumeist nicht berufsmäßig agieren, würde ihnen dieses Privileg versagt bleiben, was ich für wenig sachgerecht halte. An dieser Stelle wäre im übrigen auch eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO zu erwägen. Es ist schade, dass auch der Entwurf der Grünen dem Medienwandel keine Rechnung trägt. Ich würde es für schwer nachvollziehbar halten, wenn man eine Informationsbeschaffung für „netzpolitik.org“ als weniger schützenswert betrachtet, als z.B. die für „Spiegel Online“.

Erwähenswert ist aber auch die Forderung der Grünen nach einer Streichung von § 353d Nr. 3 StGB, der die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer Dokumente eines Strafverfahrens im Wortlaut unter Strafe stellt, solange über die Dokumente nicht öffentlich verhandelt worden ist.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung möchte demgegenüber nur Beihilfehandlungen von Personen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO straffrei stellen, die sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

Update vom 07.12.2010:
Die Grünen haben auf diesen Blogeintrag geantwortet und MdB Tabea Rößner hat hier sogar einen Kommentar hinterlassen.

In der Sache stellt mich die Antwort allerdings nicht zufrieden. Die Grünen vertreten die Auffassung, dass ihr Gesetzesentwurf sehr wohl auch Blogger einschließen würde. Richtig ist sicherlich zunächst, dass Internetveröffentlichungen grundsätzlich erfasst werden, nachdem das Gesetz auch von Informations- und Kommunikationsdiensten spricht. Knackpunkt bleibt aber die Frage, wie der Begriff der berufsmäßigen Mitwirkung auszulegen ist. Berufsmäßigkeit ist dabei noch nicht allein deshalb gegeben, weil etwas mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird, denn regelmäßig kann man auch einem Hobby nachgehen. Die Regelmäßigkeit mag also Voraussetzung einer berufsmäßigen Befassung sein, als zentrales Abgrenzungskriterium taugt sie nicht. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit wurde – was in der juristischen Literatur übrigens auch auf Kritik gestoßen ist – gerade deshalb eingefügt, um den professionellen Journalismus von der hobbymäßigen Variante abzugrenzen.

Ohne einen klarstellenden Zusatz, auf den der Entwurf der Grünen verzichtet, besteht deshalb die Gefahr einer engen Auslegung, die neue Formen des Bürgerjournalismus ausgrenzt. Und die Praxis lehrt, dass Staatsanwälte und auch Strafrichter in solchen Fällen sich allzu gerne für die enge Auslegung entscheiden.

posted by Stadler at 10:43  

12.11.10

Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz auch für Blogger?

Das Blog e-comm befasst sich – zunächst aus Sicht des österreichischen Rechts, mit der Frage, ob es ein Redaktionsgeheimnis auch für Blogger und NGOs gibt. Der Kollege Lehofer weist schließlich auf ein Urteil des EGMR vom 14.04.2009 hin, in dem u.a. folgendes ausgeführt ist:

The function of the press includes the creation of forums for public debate. However, the realisation of this function is not limited to the media or professional journalists. In the present case, the preparation of the forum of public debate was conducted by a non-governmental organisation.

Die Passage macht sehr deutlich, dass die Erfüllung der Aufgaben der Presse nicht auf professionelle Medien beschränkt ist, sondern diese Aufgabe auch durch Formen des „Bürgerjournalismus“ erfüllt werden können.

In Deutschland steht das Redaktionsgeheimnis sowie der Quellen- und Informantenschutz als Ausfluss von Art. 5 Abs. 1 GG unter dem Schutz der Verfassung. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, zuletzt in der sog. CICERO-Entscheidung, in der es u.a. ausführt:

Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (…). Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (…). Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks (…). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (…). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (…).

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Entscheidung nur mit Medien im traditionellen Sinne befasst. Nachdem es aber andererseits jedermann freisteht, auch journalistisch-redaktionell zu arbeiten und zu publizieren, muss es unerheblich sein, ob man hierzu eine Zeitung oder Zeitschrift gründet oder ein Weblog eröffnet. Auch das Qualitätsargument taugt hier wenig, weil inhaltliche Krierien nach einhelliger verfassungsrechtlicher Ansicht für die Eröffnung des Schutzbereichs nicht maßgeblich sind. Andernfalls müsste man Teile der Boulevardpresse vom Schutz ausnehmen.

Der spezifische Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit erstreckt sich deshalb auch auf Blogger. Das schließt den Quellenschutz mit ein.  Das beste Argument hierfür liefert die Verfassung selbst, denn sie gewährleistet die Freiheit der Berichterstattung. Die Diskussion, ob Erscheinungsformen wie Weblogs dem offenen und dynamischen verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff zuzuordnen sind, oder als „elektronische Presse“ eher der Pressefreiheit oder gar einer neuen „Internet-Kommunikationsfreiheit“ unterfallen, ist noch nicht beendet. Außer Frage dürfte aber stehen, dass die Online-Berichterstattung denselben Schutz genießen muss wie Presse und Rundfunk.

posted by Stadler at 16:51  

11.11.10

KJM: „Tatort Internet“ verstößt nicht gegen Jugendschutzrecht

Die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten – die bei der BLM angesiedelt ist – teilt heute mit, dass man das umstrittene RTL2-Format „Tatort Internet“ nicht als jugendgefährdend einstuft. In der Pressemitteilung wird der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter Ring mit den Worten zitiert,

„Zu begrüßen ist, dass die Gefahren des sexuellen Missbrauchs im Internet durch diese Sendung nun noch ein Stück weit breiter diskutiert wird – und das hoffentlich auch von Zielgruppen, die sich bisher nicht mit dem Thema auseinandergesetzt haben“

sowie die KJM mit folgender Aussage:

„Dabei muss berücksichtigt werden, dass die gesellschaftliche Diskussion über sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen – leider – zu unserem Alltag gehört und auch gehören muss“

Diese Begründung ist äußerst instruktiv, insbesondere wenn man ergänzend einen anderen aktuellen Fall betrachtet, in dem die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), deren Präsident ebenfalls Ring ist, das Kunstprojekt „Heroin Kids“ als entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft hat.

Die (künstlerische) fotografische Darstellung Drogenabhängiger ist Kindern nicht zumutbar, während man die reißerische Aufarbeitung der Diskussion um den sexuellen Missbrauch im Rahmen des Formats „Tatort Internet“ für nicht beanstandungswürdig hält.

Wenn die gesellschaftliche Diskussion der Missbrauchsproblematik zu unserem Alltag gehört, sollte man meinen, dass dies für die Diskussion der Drogenproblematik ebenso gelten müsste.

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es neben dem Jugendschutz hier gerade auch um wirtschaftliche Aspekte geht. Denn in dem einen Fall ist ein Fersehsender betroffen, dem man für den Medienstandort München eine gewisse Bedeutung beimisst, während es in dem anderen Fall nur um ein Kunstprojekt von zwei Studenten geht.

Der Jugendmedienschutz ist in seiner jetzigen Form schon fragwürdig genug. Seine unterschiedliche Anwendung verstärkt diesen Eindruck nur noch.

posted by Stadler at 15:08  

31.10.10

Recht auf Gegenschlag?

Das Deutschlandradio Kultur hat mich gestern zu dem Konflikt Niggemeier vs. Neven DuMont interviewt und auch nach dem dahinterstehenden Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Datenschutz gefragt. Das Interview ist als MP3 verfügbar.

Zu diesem Themenkreis passt auch der Vorschlag eines Gesetzes zur Regulierung personenbezogener Internetdatenveröffentlichungen des Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD).

posted by Stadler at 15:48  

27.10.10

Gesetz zur Regelung von Internetveröffentlichungen vorgeschlagen

Vor einigen Tagen habe ich über das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit gebloggt. Heute hat das Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ein Gesetz zur Regulierung personenbezogener Internetdatenveröffentlichungen vorgeschlagen, durch das als neue Form der Datenverarbeitung das „Veröffentlichen“ eingeführt werden soll. Der Entwurf des ULD sieht hierzu u.a. die Schaffung einer neuen Vorschrift (§ 29a BDSG) vor, die wie folgt lauten soll:

Veröffentlichung

(1) Das Veröffentlichen personenbezogener Daten in Telemedien ist zulässig, wenn dies dem Zweck dient, eine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das überwiegende schutzwürdige Interesse der Betroffene am Ausschluss der Veröffentlichung überwiegt.

(2) Ein schutzwürdiges Interesse besteht bei besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9, wenn nicht im Einzelfall das Interesse an der Veröffentlichung offensichtlich überwiegt.

(3) Ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn der Betroffene gegenüber der verantwortlichen Stelle widerspricht, es sei denn, die verantwortliche Stelle legt dem Betroffenen gegenüber das überwiegende Interesse an einer Veröffentlichung dar. Die Darlegung nach Satz 1 kann in der Form des vom Betroffenen erklärten Widerspruchs oder schriftlich erfolgen.

(4) Betroffene können ihre Datenschutzrechte gegenüber dem verantwortlichen Telemedien-Diensteanbieter elektronisch an die nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 Telemediengesetz zu nennende Stelle richten. Wird die Beschwerde nicht unverzüglich beantwortet, so verletzt die weitere Veröffentlichung schutzwürdige Betroffeneninteressen. Kann die verantwortliche Stelle nicht die Richtigkeit der Daten nachweisen, so tritt neben die Löschungs- und Sperransprüche nach § 35 ein Anspruch auf Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang. § 57 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag zu Gegendarstellungen ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen hat zu unterbleiben, wenn der entgegen stehende Wille des Betroffenen aus dieser Quelle oder auf andere Weise eindeutig erkennbar ist. Der Empfänger von veröffentlichten Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen bei der Übernahme übernommen werden.

(6) Beabsichtigt ein Telemedien-Diensteanbieter die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zu mehr als 1000 oder von einer unbestimmten Zahl von Personen, so hat er dies auf einer beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingerichteten Internetseite vorher unter Nennung der Datenart und der Quelle bekanntzugeben.

(7) Verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten veröffentlichen, können diese mit einem Löschdatum versehen. Werden diese Daten von einer anderen verantwortlichen Stelle übernommen, so ist bei der weiteren Veröffentlichung und der sonstigen Verarbeitung das jeweilige Löschdatum zu berücksichtigen.

Der Grundansatz dieser Idee ist zwar zu begrüßen, die inhaltliche Ausgestaltung erscheint aber nicht angemessen und gerade auch im Lichte von Art. 5 GG fragwürdig. Denn diese Regelung beinhaltet in seinem Absatz 3 ein Widerspruchsrecht im Einzelfall. Das bedeutet, dass jederman zunächst Veröffentlichungen zu seiner Person und damit auch seiner Meinung widersprechen kann und die verantwortliche Stelle dann im Einzelfall gegenüber dem Betroffenen reagieren muss und ein überwiegendes Interesse darzulegen hat.

Ein solches Prozedere würde Veröffentlichungen mit Personenbezug erheblich erschweren und sogar die Gefahr begründen, dass man z.B. als Blogger von solchen Veröffentlichungen absieht, weil einem das Risiko eines Widerspruchs und der damit einhergehende Aufwand zu hoch ist. Ich halte diesen Vorschlag daher nicht mit Art. 5 GG für vereinbar. Die Abwägung ist hier deutlich zu Lasten der Meinungsfreiheit ausgestaltet. M.E. sollte man die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten die im Zuge einer Berichterstattung oder öffentlichen Kundgabe einer Meinung erfolgt, überhaupt nicht an den Vorgaben des BDSG messen, sondern allein im Rahmen der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit.

posted by Stadler at 12:30  

23.10.10

Das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Datenschutz

Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Kommunikationsgrundrechten gehört zu den ungelösten aber zugleich wichtigsten internetrechtlichen Themen überhaupt. Der geschätzte Kollege Thorsten Feldmann wird kommende Woche in Berlin beim DAV-Forum Datenschutz zum Thema „Datenschutz und Meinungsfreiheit“ referieren. Das Abstract seines Vortrags hat er bereits vorab ins Netz gestellt.

Der Datenschutz, und nicht nur der, wird immer häufiger als Vorwand dafür benutzt, unliebsame Meinungsäußerungen bzw. Veröffentlichungen zu unterbinden. Das Datenschutzrecht regelt dieses Spannungsverhältnis bislang nicht zufriedenstellend. Das sog. Medienprivileg in § 41 BDSG ist inhaltlich unzureichend und erfasst zudem Onlineinhalte nicht.

In diesem Zusammenhang muss erneut darauf hingewiesen werden, dass Art. 9 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) verlangt, für die Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken Ausnahmen vorzusehen, um das Recht auf Privatsphäre mit dem der Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen.

Diese Vorgabe ist bislang nicht (ausreichend) in deutsches Recht umgesetzt worden. Man wird unter die journalistische Datenverarbeitung auch den nichtprofessionellen Onlinejournalismus fassen müssen, wie wir ihn beispielsweise in Blogs finden, so dass bei richtlinienkonformer Auslegeung des deutschen Rechts insoweit ein Medienprivileg bestehen müsste.

Aus meiner Sicht wäre es ganz allgemein sinnvoll, Meinungsäußerungen und die Berichterstattung explizit vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen.

posted by Stadler at 13:58  

13.10.10

KEK stellt vierten Medienkonzentrationsbericht vor

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat den vierten Bericht über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk vorgestellt. In der diesbzeüglichen Pressemitteilung vom 12.10.2010 liest sich das u.a. so:

Zurzeit ist festzustellen, dass das Fernsehen auf absehbare Zeit das Leitmedium bleiben wird. Dies rechtfertigt auch weiterhin den grundsätzlich fernsehspezifischen Ansatz im Rundfunkstaatsvertrag. Gleichzeitig muss der Blick jedoch auch über den Fernsehmarkt hinaus auf weitere Medien, insbesondere das Internet, und ihre Meinungsrelevanz gerichtet werden. Die Vielfaltssicherung braucht ein ganzheitliches Konzept, das flexibel anwendbar ist und eine crossmediale Betrachtungsweise einschließt.

Diese Ausführungen offenbaren gewisse Fehlvorstellungen. Denn das Internet ist kein Medium, jedenfalls nicht in dem Sinne, wie das Fernsehen eines ist. Ein ganzheitliches Konzept ist daher, mit Blick auf diejenigen Inhalte, die über das Netz angeboten werden, weder sinnvoll noch denkbar.

Dass die KEK nun den Blick auf die Meinungsrelevanz des Internets richten will, um ein ganzheitliches Konzept einer Vielfaltssicherung zu gewährleisten, wird man jedenfalls aufmerksam beobachten müssen. Denn eines ist klar, diejenigen, deren primäre Aufgabe es bisher war (Rundfunk) zu regulieren, wollen ihre (alten)  Regulierungsansätze auch auf die neuen Medien übertragen.

posted by Stadler at 14:00  
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