Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.5.10

Das Datenschutzrecht braucht ein allgemeines Medienprivileg

Rechtsanwalt Dr. Damm hat ein Schreiben des Baden-Württembergischen Innenminsteriums veröffentlicht, das als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich darüber zu befinden hatte, ob Abmahnwarnungen im Netz, unter namentlicher Nennung des Abmahnenden und der ihn vertretenden Anwaltskanzlei, gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der „Spickmich“ Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 196/08) hat die Behörde einen Verstoß verneint.

Mir ist noch gut in Erinnerung, dass der Hamburgische Datenschutzbeauftragte vor ca. zehn Jahren gegenüber der Initiative Freedom For Links noch eine ganz andere Ansicht vertreten und eine solche Auflistung von Abmahnern als unzulässige Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten bewertet und einen Verstoß gerügt hat.

Solche Fälle zeigen, dass im Datenschutzrecht dringend eine eigenständige Regelung des Spannungsverhältnisses von Berichterstattung und Datenschutz nötigt ist. Denn § 29 BDSG ist dafür eigentlich nicht ausgelegt und § 41 BDSG normiert, zumindest für den Onlinebereich, ebenfalls kein Medienprivileg. Andererseits werden der Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer wieder bemüht, wenn es darum geht, eine unliebsame Berichterstattung oder die Information der Öffentlichkeit zu unterbinden. Die Behinderung kritischer Berichterstattung ist aber nicht Sinn des Datenschutzrechts.

posted by Stadler at 15:14  

4 Comments

  1. „… und § 41 BDSG normiert, zumindest für den Onlinebereich, ebenfalls kein Medienprivileg.“

    Irgendwie verwirrt mich dieser Halbsatz. Der BGH sagt in der Spickmich-Entscheidung: „Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen“. Und weiter: „Maßgebend ist, dass die Daten „ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke“ bestimmt sind.“

    Und auch in den Sedlmayr-Entscheidungen hat der BGH das Medienprivileg aus § 41 BDSG angewendet:
    http://www.telemedicus.info/urteile/1020-VI-ZR-24408.html unter II. 1) d) aa)

    Zumindest bei journalistisch-redaktionellen Telemedien haben wir also durchaus auch im Online-Bereich ein Medienprivileg. Wobei natürlich nach wie vor offen ist, was genau „journalistisch-redaktionell“ überhaupt bedeutet.

    Comment by Adrian — 26.05, 2010 @ 16:04

  2. Na ja, aber das ist richterliche Rechtsfortbildung. § 41 BDSG normiert nach seinem Wortlaut eigentlich gar nichts, sondern verweist bzgl. Presse auf das Landesrecht. Eine klare Regelung, die auch die Grenzen absteckt, wäre m.E. wünschenswert. Solange es die nicht gibt, quetscht man das in § 29 BDSG rein.

    Comment by admin — 26.05, 2010 @ 17:50

  3. Ahhh! Jetzt hab ich verstanden, wie der Satz gemeint war. :-) Die Betonung muss auf „normiert“ liegen. Das Medienprivileg ist also dank Rechtsprechung da, es steht nur nicht in dieser Form im Gesetz.

    Comment by Adrian — 27.05, 2010 @ 00:01

  4. Es steht im RStV: § 57. Danach kommen allerdings nur Telemedien, die von „Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse“ angeboten werden in den Genuss des Privilegs. Der BGH windet sich (eigentlich kaum) und behauptet dann zu § 41 BDSG (der, wie admin zu Recht sagt, eigentlich überhaupt nichts aussagt) einfach, dass Internetinhalte ja auch Presse im Sinne des Gesetzes seien – m.E. nach gängiger Auslegungsmethodik unsinnig. Und fertig ist das Onlinemedienprivileg. Ich stimme zu, dass das gesetzgeberisch angegangen werden muss.

    Comment by ElGraf — 28.05, 2010 @ 10:44

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