Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.2.11

Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben

Zuammen mit dem Kollegen Dominik Boecker habe ich am 22.02.2011 für vier ausgewählte Beschwerdeführer aus dem Umfeld des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben.

Auch wenn die Frage der Beschwerdebefugnis aufgrund der derzeitigen Nichtanwendung des Gesetzes durchaus kritisch ist, haben sich die Beschwerdeführer entschlossen, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht verstreichen zu lassen und die Gelegenheit zu nutzen, unmittelbar gegen das Gesetz vorzugehen. Leider hat sich kein größerer Provider gefunden, der den Gang zum Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer unterstützen wollte.

Warum das Gesetz verfassungswidrig ist, habe ich bereits früher ausführlich dargelegt.

Update:
Die Pressemitteilung des AK Zensur vom 23.02.2011

posted by Stadler at 10:28  

10.11.10

Jugendmedienschutz: Bußgeld gegen Kunstprojekt „Heroin Kids“

Einen praktischen Anwendungsfall des Jugendmedienschutzes bietet das Vorgehen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) gegen das Kunstprojekt „Heroin Kids„.

Die Fotografen Christian Kaiser und Corinna Engel stellen Szenen mit professionellen Models nach, die diese beim oder nach dem Drogenkonsum zeigen.

Die BLM scheint zwar den künstlerischen Aspekt nicht ganz zu verkennen, stuft die Fotos, die auch im Internet veröffentlicht waren, aber als entwicklungsbeeinträchtigend ein und spricht von„sozial ethisch desorientierenden“ Inhalten. Die Folge: Ein Bußgeldbescheid.

Bei der Frage was jugendschutzrechtlich als einwicklungsbeeinträchtigend einzustufen ist, wird primär der Wertmaßstab zentraler Grundrechte wie der Menschenwürde und dem Toleranzgebot herangezogen.Letztlich geht es dabei aber immer auch um die Frage, was Kindern zugemutet werden darf oder manchmal auch muss.

Man sollte sich zur Kontrolle die Frage stellen, ob derartige Fotos ebenfalls als jugendgefährdend beanstandet worden wären, hätte man sie in einem Museum ausgestellt.

Die Fotografen haben Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, über den vor dem Amtsgericht Ebersberg verhandelt wird.

Die Kunstfreiheit wird von der Verfassung vorbehaltlos gewährleistet. Sie unterliegt also nicht der Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung dargelegt hat und findet daher nicht (ohne weiteres) ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend.

posted by Stadler at 18:45  

4.11.10

Netzsperren: Warum das Zugangserschwerungsgesetz verfassungswidrig ist

Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz) ist am 23.02.2010 in Kraft getreten. Nach dem Gesetz ist das Bundeskriminalamt (BKA) verpflichtet, eine sog. Sperrliste mit Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten zu führen, die kinderpornographische Inhalte i.S.v. § 184b StGB enthalten. Diese Liste muss inländischen Internetzugangsprovidern tagesaktuell übermittelt werden. Die Provider sollen dann den Zugang zu den in der Sperrliste genannten Angeboten durch technische Maßnahmen erschweren.

Dieses Gesetz wird bis heute allerdings nicht vollzogen, weil das Bundesministerium des Inneren durch einen Nichtanwendungserlass – der in dieser Form evident rechtswidrig ist – gegenüber dem BKA angeordnet hat, vorerst keine Sperrlisten zu führen, sondern sich ausschließlich um das Löschen von einschlägigen Inhalten zu bemühen.

Die Oppositionsparteien im Bundestag (SPD, Grüne, Linke) haben eigene Gesetzesentwürfe zur Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes eingebracht, die derzeit in den Ausschüssen behandelt werden. Nach einer Anhörung im Unterausschuss Neue Medien – an der ich als Sachverständiger teilgenommen habe – findet am 10.11.2010 eine weitere Anhörung im Rechtsausschuss statt, in der es um die rechtlichen Fragen geht. Aus diesem Grund möchte ich nochmals ausführlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zugangserschwerungsgesetz erläutern und zusammenfassen.

1.  Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Dem Bund fehlt es an einer Gesetzgebungskompetenz für das Vorhaben. Der Kompetenztitel des Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), auf den sich das Gesetz stützt, ist nicht einschlägig, weil die geregelte Materie ausschließlich den Bereich des Polizei- und Sicherheitsrechts betrifft und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG erstreckt sich der Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft nicht auf Vorschriften, die allein dazu dienen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen, auch wenn sie Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit  haben  (BVerfGE 8, 143, 149 f.; 13, 367, 371 f.; 41, 344).

Gegenstand der Regelung ist nicht die wirtschaftliche Betätigung der betroffenen Zugangsvermittler („Access-Provider“). Diese werden vielmehr nur als eine Art Verwaltungshelfer beim Vollzug des Gesetzes in Anspruch genommen. Gegenstand und Ziel des Gesetzes ist ausschließlich die Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornographie im Netz und damit ein Anliegen der Gefahrenabwehr.

2.  Fehlende Verwaltungskompetenz des Bundes

Dem Bund mangelt es auch an der Kompetenz, das Gesetz mittels eigener Behörden zu vollziehen. Der Bund kann nach Art. 83 GG Bundesgesetze nur dann durch eigene Behörden vollziehen lassen, wenn ihm das Grundgesetz dafür eine Verwaltungskompetenz eigens zuweist, weil die Regelzuständigkeit bei den Ländern liegt.  Nach  § 1 Abs. 1 ZugErschG vollzieht das Bundeskriminalamt das Zugangserschwerungsgesetz durch Führung und Weiterleitung der sog. Sperrliste. Eine Verwaltungskompetenz des Bundes hierfür ist nicht ersichtlich. Diese Tätigkeit ist weder sachlich von einer Funktion als Zentralstelle i.S.v. Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt noch wurde eine solche Zentralstelle für Aufgaben dieser Art durch Bundesgesetz errichtet.

Das Gesetz ist also bereits formell verfassungswidrig.

3.  Materielle Verfassungswidrigkeit des ZugErschG

In materieller Hinsicht mangelt es dem Gesetz an der erforderlichen Bestimmtheit und Normklarheit. Zudem liegt ein  Verstoß gegen den sog. Wesentlichkeitsgrundsatz und damit gegen Art. 20 Abs. 3 GG vor, wonach der Gesetzgeber die für den Grundrechtseingriff wesentlichen Aspekte selbst regeln muss und nicht der Verwaltung oder gar einem Verwaltungshelfer überlassen kann. Die Auswahl der anzuwendenden Sperrtechnologie wird vom Gesetzgeber allein dem Internetprovider überlassen. Das ist deshalb problematisch, weil die Anwendung verschiedener Sperrtechniken zu unterschiedlichen Grundrechtseingriffen mit ganz unterschiedlicher Intensität führen kann. Die Intensität und damit möglicherweise auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kann aber nicht davon abhängen, welche Sperrtechnologie der einzelne Provider einsetzt, zumal es damit bei gleichen Sachverhalten bei unterschiedlichen Providern ohne sachlichen Grund zu unterschiedlich intensiven Eingriffen in die Grundrechte Betroffener kommen kann.

Das Gesetz greift zudem in unverhältnismäßiger und nicht verfassungskonformer Art und Weise in mehrere Grundrechte ein.

Es liegen Eingriffe in das Recht auf Meinungsfreiheit bzw. in die allgemeine Handlungsfreiheit der Inhaltsanbieter vor. Zudem wird in die Informationsfreiheit und das Fernmeldegeheimnis der Internetnutzer eingegriffen und schließlich auch in die Berufsfreiheit der Internetzugangsprovider. Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht verhältnismäßig.

Das Gesetz ist schon nicht geeignet, den erhofften Zweck, die Verringerung von Zugriffen auf kinderpornographische Inhalte, zu erreichen. In der öffentlichen Diskussion ist bereits hinreichend dargestellt worden, dass diese „Sperren“ ohne weiteres zu umgehen sind und deshalb Pädophile, die gezielt nach derartigen Inhalten suchen, nicht von einem Zugriff abgehalten werden können. Das Gesetz bewirkt vielmehr gerade einen gegenteiligen Effekt: Durch die Sperrlisten und die vom BKA aufzustellenden „Stopp-Schilder“ wird überhaupt erst die Aufmerksamkeit auf solche Seiten gelenkt, die sonst völlig unbemerkt von der überwiegenden Zahl der Nutzer online wären. Damit werden neue, zusätzliche Nutzer angelockt und nicht etwa ferngehalten. Die Erfahrung mit ausländischen Sperrlisten zeigt im Übrigen, dass sich diese Listen nicht geheim halten lassen und immer wieder im Internet auftauchen, was dazu führt, dass der Staat den Pädophilen geradezu eine Navigationshilfe für kinderpornographische Inhalte anbietet. Das „Stopp-Schild“ stellt zugleich ein Frühwarnsystem für Pädophile und die Betreiber entsprechender Websites dar. Diese Personen werden damit frühzeitig darauf hingewiesen, dass sie sich alternative Wege suchen müssen. Das  Gesetz wird deshalb den Zugang  zu kinderpornographischen Inhalten nicht erschweren, sondern begründet vielmehr die ernsthafte Gefahr, dass der relevanten Zielgruppe der Zugang sogar noch erleichtert wird. Das Zugangserschwerungsgesetz könnte sich also als Zugangserleichterungsgesetz entpuppen.

Aktuelle Untersuchungen, wie die der EFC, belegen zudem, dass das WWW, auf das die Netzsperren allein abzielt, nicht zu den Hauptverbreitungskanälen für kinderpornographische Inhalte im Netz zählt. Mit dem Konzept der Zugangserschwerung können die Hauptverbreitungswege erst gar nicht erfasst werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, das Gesetz bereits als ungeeignet zur Bekämpfung von Missbrauchsdarstellungen zu betrachten. Das ZugErschwG ist vielmehr Ausdruck einer Placebo-Politik, die den Bürgern suggerieren soll, dass gegen Kinderpornographie im Netz vorgegangen wird.

Auch die Erforderlichkeit des Gesetzes ist nicht gegeben. Eine Inanspruchnahme eines Zugangsproviders, mithin eines Nichtstörers, kann allenfalls als Ultima Ratio in Betracht gezogen werden und auch nur dann, wenn vorab geprüft und sichergestellt worden ist, dass es nicht möglich ist, die fraglichen Inhalte durch ein Einwirken auf die zuständigen Behörden vor Ort bzw. die Host-Provider aus dem Netz zu entfernen. Erst dann, wenn diese sachnäheren Maßnahmen gescheitert sind, wäre eine Aufnahme in eine Sperrliste überhaupt denkbar. Solange aber effektivere Maßnahmen, die zudem Unbeteiligte verschonen, in Betracht kommen, ist eine Maßnahme der Zugangserschwerung  ausgeschlossen. Diese Einschränkung gewährleistet das Gesetz aber nicht. Nicht ausreichend ist hier insbesondere der Vorbehalt in § 1 Abs. 2 des Gesetzes. Dieser Vorbehalt knüpft die Notwendigkeit sachnäherer Maßnahmen allein an die Einschätzung des Bundeskriminalamts, nicht aber an eine objektive Erforderlichkeitsprüfung.  Warum  hier, anders als bei anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und genügt jedenfalls nicht den Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben.

Das zentrale Problem der Verhältnismäßigkeit besteht allerdings in dem als „Overblocking“ bezeichneten Effekt. Das Gesetz beinhaltet die naheliegende Gefahr, dass andere, legale Internetinhalte quasi mitgesperrt werden, weil es auf der Ebene der Zugangsprovider, die selbst keinen Zugriff auf die inkriminierten Inhalte haben, nicht möglich ist, die Blockademaßnahmen zielgenau auf kinderpornographische Webseiten zu begrenzen. Das Gesetz wird deshalb dazu führen, dass  immer wieder legale Inhaltsangebote in Mitleidenschaft gezogen und ebenfalls gesperrt bzw. blockiert  werden. Wenn beispielsweise, wie im Gesetz als Mindeststandard vorgesehen, pauschal eine bestimmte Domain gesperrt wird, dann können im Extremfall die Inhalte von Millionen Unbeteiligter betroffen sein.

Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Umsetzung des ZugErschG die Schaffung einer technischen Blockade-Infrastruktur auf seiten der Provider erfordert, die die Gefahr von Einschüchterungseffekten („chilling effects“) mit sich bringt. Zwar hat der Gesetzgeber die strafrechtliche Verwertung der am Stopp-Server gesammelten Informationen nicht vorgesehen. Dies ändert aber nichts daran, dass durch das Gesetz eine Infrastruktur geschaffen wird, die geeignet ist,  im Prinzip jede Suche oder Anfrage eines Bürgers nach Information aufzuzeichnen und diese Anfrage anschließend aufgrund einer staatlich kontrollierten Sperrliste zuzulassen oder zu blockieren. Das heißt, das BKA wird in die Lage versetzt, Informationsströme im Netz innerhalb weniger Stunden vollständig zu kontrollieren bzw. zu blockieren.  An dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des BKA keiner ausreichenden Kontrolle unterliegt. Lediglich quartalsweise und stichprobenartig soll ein Expertengremium die vom BKA geführte Sperrliste überprüfen. Die  Befürchtung vieler Bürger, dass damit eine „Zensur-Infrastruktur“ geschaffen wird, ist berechtigt, wenngleich die Effektivität solcher Systeme dank der Architektur des Internets begrenzt ist.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausweitung des Einsatzes einer entsprechenden Sperrtechnologie auf andere Bereiche wie Urheberrechtsverletzungen oder Online-Glückspiele immer wieder öffentlich gefordert worden ist. Diese Forderungen werden sich weiter verstärken, sobald einmal in einem ersten Bereich ein solches Konzept zum Einsatz gekommen ist. Der Gesetzgeber wird sich diesen Forderungen, entgegen der jetzigen anderslautenden Beteuerungen, schwerlich entziehen können.

Das Zugangserschwerungsgesetz ist formell und materiell verfassungswidrig. Nachdem es der Anspruch des Bundestages sein muss, verfassungskonforme Gesetze zu erlassen, ist allein dieser Umstand, jenseits aller Parteipolitik, Grund genug, das Gesetz aufzuheben.

posted by Stadler at 12:46  

8.10.10

Das Urheberrecht als Mittel zur Unterdrückung von Informationen

Das Urheberrecht wird in letzter Zeit immer häufiger dafür benutzt, der Öffentlichkeit brisante und unliebsame Informationen vorzuenthalten. Adrian Schneider beschäftigt sich bei Telemedicus mit dieser Frage und nennt als Beispiel den aktuellen Fall der Stadt Duisburg, die versucht hat, mithilfe des Urheberrechts die Veröffentlichung interner Dokumente zur LoveParade-Katastrophe zu verhindern.

Schneider weist zu Recht darauf hin, dass das Urheberrecht nicht als äußerungsrechtliches Instrument gedacht ist, sondern die Urheber und Leistungserbringer schützt und und nicht diejenigen, die bestimmte Informationen vor der Öffentlichkeit verbergen wollen. Der Autor möchte dieses Problem über eine Ausweitung des Zitatrechts lösen.

Letztlich haben wir es in solchen Fällen mit einem Missbrauch des Urheberrechts zu tun, für urheberrechtsfremde Zwecke. In diesen Fällen ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Die Lösung ist m.E. aber eher im Bereich von Treu und Glauben zu suchen als beim Zitatrecht.

Es wäre in jedem Fall spannend, einen entsprechenden Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen, um zu sehen, wie das Gericht derartige Fälle beurteilt.

posted by Stadler at 07:58  

25.9.10

Zerbricht Wikileaks?

SPON berichtet heute darüber, dass der deutsche Sprecher von Wikileaks, Daniel Domscheit-Berg, der sich bisher Daniel Schmitt genannt hatte, die Organisation im Streit mit Gründer Julian Assange verlassen hat. Die Gründe hierfür deutet der Artikel nur vage an.

Ich habe Daniel als durchaus schwierigen, aber engagierten und konstruktiven Gesprächspartner kennengelernt, der die radikaldemokratische Idee von einem möglichst ungehinderten Zugang zu jeglicher Information sehr glaubwürdig und vehement vertritt. Demgegenüber vermittelt Assange, gerade in letzter Zeit , den Eindruck eines eher zwielichtigten Zeitgenossen, mit einem ausgeprägten Hang zur Paranoia und einem Faible für öffentliche Aufmerksamkeit.

Obwohl ich das Innere von Wikileaks nicht kenne, vermute ich, dass Daniel dort eine sehr wichtige Rolle gespielt haben muss. Ein Projekt wie Wikileaks ist mutig, wichtig und notwendig im Kampf gegen Intransparenz und Machtmissbrauch. Aber es muss auch seriös betrieben werden und genau an dieser Stelle sind mittlerweile Zweifel angebracht, die stark mit der Person von Julian Assange zusammenhängen.

posted by Stadler at 13:47  

12.9.10

Wie die Meinungen auseinander gehen

Bei Heise-Online lese ich, dass der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Union im Bundestag, Günter Krings, das geforderte Leistungsschutzrecht für Verlage als einen „Garant für Vielfalt und einen Motor für Innovation“ bezeichnet hat. Und an dieser Stellung muss ich wieder einmal erkennen, wie weit die Einschätzungen doch divergieren können. Ich halte dieses Leistungsschutzrecht nämlich für innovationhemmend und sehe darin geradezu einen Anschlag auf die Informationsfreiheit.

Vielleicht muss man die Aussage von Krings einfach als das sehen, was es ist, nämlich einen Kniefall vor den Lobbyisten. Und den gab es in letzter Zeit ja häufiger.

posted by Stadler at 21:28  

9.8.10

Doch noch Bewegung bei der Novelle des JMStV?

Die Neuregelung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV)  ist von den Minsterpräsidenten der Länder beschlossen worden, die noch ausstehende Zustimmung aller Landesparlamante galt bislang eher als Formalität. Allerdings hat in NRW zwischenzeitlich bekanntlich ein Regierungswechsel stattgefunden.

Dass die Jusos aus Nordrhein-Westfalen jetzt eine Ablehnung des JMStV fordern, ist noch nicht wirklich sensationell. Denn Juso-Positionen setzen sich bekanntlich nicht immer durch. Allerdings hatten auch andere Gremien von SPD und Grünen aus NRW – vor dem Machtwechsel – eine Ablehnung des JMStV beschlossen, insbesondere der Landesparteitag der SPD.

Andererseits ist der aktuelle Entwurf federführend vom SPD-regierten Rheinland-Pfalz ausgearbeitet worden, namentlich vom dortigen Staatssekretär Martin Stadelmaier. Die SPD hinterlässt damit, wie bei fast allen netzpolitischen Themen, einen inhomogenen Eindruck, der sich wie ein roter Faden durch deren Politik zieht. Wie schon beim Zugangserschwerungsgesetz kommt die Ablehnung immer erst oder immer nur dann, wenn sich die SPD gerade in der Rolle der Opposition befindet. Dass die SPD in NRW als Oppositionspartei die Neuregelung des JMStV abgelehnt hat, bedeutet deshalb noch lange nicht, dass sie nicht als Regierungspartei demselben Entwurf zustimmen wird.

Nachdem die SPD auf dem Gebiet der Netzpolitik bereits viel an Glaubwürdigkeit verloren hat, wäre dies für die Partei freilich auch eine Chance, sich ein Stück dieser Glaubwürdigkeit zurück zu erobern. Dazu müssten die Abgeordeneten im Landtag in Düsseldorf aber gegen den JMStV stimmen.

In sachlicher Hinsicht wäre das n auch die richtige Entscheidung, was ich in diesem Blog mehrfach dargestellt habe.

posted by Stadler at 11:22  

31.7.10

Wikileaks die neue Gefahr?

US-Verteidungsminister Gates sieht in der Veröffentlichung von geheimen Dokumenten zum Krieg in Afghanistan durch Wikileaks eine schwerwiegende Gefahr für die Soldaten in Afghanistan. Das ist insofern erstaunlich, als die US-Regierung vor wenigen Tagen noch behauptet hat, aus den Dokumenten würde sich nichts Neues ergeben, sie würden vielmehr lediglich ohnehin schon bekannte Fakten enthalten.

Die Art und Weise wie die US-Administration argumentiert, erinnert mich ein bisschen an die Vorhaltungen, die man auch hierzulande Kritikern und Gegnern des Afghanistankriegs macht. Wer den Einsatz der Bundeswehr kritisiert, gefährdet die Sicherheit der Soldaten heißt es gelegentlich. Wer versucht die Wahrheit über die Art und Weise der Kriegsführung vor Ort öffentlich zu machen, gefährdet dieser Logik folgend ebenfalls die Sicherheit von Soldaten.

Vielleicht sollte man die Dinge aber einfach wieder vom Kopf zurück auf die Füße stellen. Die Ursache dafür, dass möglicherweise die Sicherheit der Soldaten vor Ort gefährdet wird, haben allein die beteiligten Regierungen und die Armee gesetzt und zwar durch den Umstand, dass dort Krieg geführt wird und durch die Art wie er geführt wird. Nicht die Berichterstattung ist gefährlich, sondern das politische und militärische Handeln, über das berichtet wird, ist es.

posted by Stadler at 18:15  

21.7.10

Angela Merkel und ihre Probleme mit dem Internet

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat sich darüber beklagt, dass die Vielzahl der Medien ein immer schnelleres Reagieren der Politik verlangt und es immer schwieriger werde, ein Gesamtmeinungsbild zu erkennen.

Ach, was waren das noch für Zeiten, als ein Bundeskanzler fast nach Belieben die öffentliche Meinung steuern und manipulieren konnte und kein Bürger dabei störte.

Der politische Kontrollverlust den die Kanzlerin beklagt, ist ein Sieg der Meinungs- und Informationsfreiheit auch wenn ich nicht glaube, dass sie damit gleichzeitig den wahren Grund für Netzsperren offenbart hat.

posted by Stadler at 13:13  

18.6.10

Informationsfreiheit vs. Datenschutz

Beim Europäischen Gerichtshof ist derzeit ein Verfahren anhängig, in dem es um das Spannungsverhältnis von Informationsfreiheit bzw. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und dem Schutz personenbezogener Daten geht.

Art. 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1437/2007) über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten jedes Jahr nachträglich Informationen über die Empfänger von Agrarsubventionen zu veröffentlichen haben. Die Durchführungsbestimmungen (Verordnung Nr. 259/2008) sehen u.a. die namentliche Nennung des Zuwendungsempfängers und Angaben zum erhaltenen Betrag vor.

Hiergegen hat ein Betroffener vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geklagt und eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht. Das VG hat die Rechtsfrage wiederum an den EuGH (Rechtssachen C‑92/09 und C‑93/09) vorgelegt.

Hierzu liegt nunmehr der Schlussantrag der Generalanwältin vom 17.06.2010 vor, die dem EuGH empfiehlt, Art. 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 für ungültig zu erklären, soweit er ohne Weiteres die Veröffentlichung der Namen, Gemeinden und gegebenenfalls Postleitzahlen aller Empfänger zusammen mit den erhaltenen Beträgen, vorschreibt.

Patrick Breyer vom AK Vorrat begrüßt die Einschätzung der Generalanwältin in seinem Blog ausdrücklich.

Dem vermag ich mich nicht anzuschließen. Es geht letztlich um eine Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bzw. der Informationsfreiheit aller Bürger und dem Interesse von Subventionsempfängern, anonym  bleiben zu können. Nur die namentliche Veröffentlichung aller Einzelempfänger, einschließlich der Höhe der jeweiligen Zuwendung, schafft die notwendige Transparenz, die es der Allgemeinheit ermöglicht, sich kritisch und im Detail mit dem System der Subventionierung auseinanderzusetzen. Wer Subventionen aus öffentlichen Mitteln in Anspruch nimmt, kann nicht erwarten, dass dieser Umstand vor der Allgemeinheit verborgen wird.

Der Datenschutz würde ansonsten, wie so häufig, dazu benutzt werden, um Informationen zu unterdrücken, an deren Veröffentlichung die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse hat.

posted by Stadler at 10:35  
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