Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.11.10

Schünemann möchte (wieder) Flugzeuge abschießen

Die DPA meldet heute, dass der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann (CDU) eine Änderung des Grundgesetzes fordert, damit man bei einer Terrorbedrohung notfalls auch ein Flugzeug abschießen kann.

Nun hat das Luftsicherheitsgesetz genau dies vor einigen Jahren vorgesehen, bis das Bundesverfassungsgericht die Rechtsvorschrift wegen Verstoß gegen die Menschenwürde und das Recht auf Leben für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat. Was soll in der Verfassung also geändert werden, um dieses Urteil auszuhebeln? Sollen etwa das Recht auf Leben und die Menschenwürde eingeschränkt werden? Hierzu empfehle ich Herrn Schünemann wärmstens die Lektüre von Art. 79 Abs. 3 GG.

Wenn wir eine solche gesetzliche Regelung hätten, wäre selbstverständlich niemals eine Paketbombe ins Kanzleramt gelangt und selbstredend auch kein Sprengstoff an Bord eines Frachtflugzeugs.

Der Sicherheit dieses Landes täte es vermutlich gut, wenn man gelegentlich nicht Flugzeuge, sondern Demagogen wie Schünemann abschießen könnte.

posted by Stadler at 21:35  

23.9.10

BayVGH: Lehrerbewertung im Internet verstößt gegen Schulrecht

Kaum war man der Meinung, dass die Frage der Zulässigkeit von Lehrerbewertungen im Internet wegen des Urteils des BGH „spickmich.de“ und der Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde endgültig geklärt sei, wirft ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.03.2010 (Az.: 7 B 09.1906) neue Fragen auf.

Der VGH hat entschieden, dass die Eröffnung eines Internetforums durch einen Schüler, in dem zur Bewertung eines Lehrers aufgerufen wird, einen Verstoß gegen schulrechtliche Verhaltenspflichten darstellt, der den Ausspruch eines (verschärften) Verweises rechtfertigt.

Zur Begründung führt der BayVGH u.a. aus:

In der Eröffnung des Forums lag ein dem Kläger vorwerfbarer Verstoß gegen schulrechtliche Verhaltenspflichten, weil er damit für seine Mitschüler einen erhöhten Anreiz geschaffen hat, sich in ehrverletzender Weise öffentlich über einen Lehrer zu äußern. Es entspricht allgemeiner Erfahrung und musste auch dem damals dreizehnjährigen Kläger bekannt sein, dass die Hemmschwelle für Beleidigungen deutlich absinkt, wenn der mögliche Täter damit rechnen kann, unerkannt zu bleiben. Bei dem hier zu beurteilenden Internetforum, zu dem sich jedermann unter einem beliebigen Phantasienamen als Teilnehmer anmelden konnte, lag diese Voraussetzung vor. Wie die Gesamtliste der Beiträge zeigt, gab keiner der Diskutanten seine wirkliche Identität zu erkennen. In dieser Atmosphäre allgemeiner Anonymität fiel es den Verfassern der Beiträge besonders leicht, die Grundregeln des sozialen Umgangs zu missachten und sich in persönlich verletzender Form über den genannten Lehrer zu verbreiten. Wie oft es bis zur Schließung des Forums tatsächlich zu solchen Beleidigungen kam, ist für die Bewertung des klägerischen Verhaltens nicht entscheidend.

Ist die Meinungsfreiheit eines Schülers – außerhalb der Schulzeit wohlgemerkt – durch das bestehende Sonderrechtsverhältnis tatsächlich derartig stark eingeschränkt?

Das Verhalten des Schülers müsste geeignet sein, den Schulfrieden zu stören und den Bildungsauftrag der Schule ernstlich gefährden. Insoweit überzeugt die Begründung des VGH nicht. Der zentrale Begründungsansatz, die Eröffnung eines solchen Forums würde den Anreiz erhöhen, einen Lehrer zu beleidigen, geht über eine Behauptung nicht hinaus. Offenbar ist es auch nicht zu (klaren) Beleidigungen gekommen, sonst wäre dies dem Urteil zu entnehmen.

Wesentlich ist auch hier, dass der betroffene Schüler von einem Grundrecht Gebrauch macht. Insoweit sind auch die Vorschriften des bayerischen Schulrechts, auf die sich der VGH stützt, im Lichte des Kommunikationsgrundrechts des Art. 5 GG auszulegen. Die lediglich spekulative Annahme des Gerichts, aufgrund der Möglichkeit einer anonymen Teilnahme an einem Diskussionsforum wäre eine erhöhte Gefahr der Beleidigungen gegenüber Lehrern gegeben, bietet m.E. keine ausreichende Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffs.

Auch die Ausführungen des VGH zur Frage eines Widerspruchs zur Entscheidung des BGH überzeugen mich nicht. Ausgehend vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung muss nämlich die Frage gestattet sein, ob die Grundrechtsabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, die der BGH in seinem Urteil vorgenommen hat, nicht auch hier zwingend zum selben Ergebnis hätte führen müssen.

posted by Stadler at 14:56  

4.8.10

Neues bayerisches Nichtrauchergesetz nicht verfassungswidrig

Das ging nun wirklich schnell. Das Bundesverfassungsgericht hat eine am 23.07.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das durch einen Volksentscheid am 01.08.2010 in Kraft gesetzte bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit, das ein striktes Rauchverbot in Gaststätten normiert, mit Beschluss vom 02.08.2010 (Az.: 1 BvR 1746/10) nicht zur Entscheidung angenommen.

In der Begründung führt das Gericht aus, dass das Gesetz die Beschwerdeführer – eine Raucherin und zwei Gastwirte – nicht in Ihren Grundrechten verletzt.

Die Begründung des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gesetzgeber ist wegen der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter befugt, ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten einzuführen. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, so dass der Gesetzgeber sich nicht auf Ausnahmeregelungen einlassen muss, wenn er das Konzept eines strikten Rauchverbots wählt.

posted by Stadler at 12:30  

29.7.10

Der uneinsichtige Polizeipräsident

Vor einigen Tagen hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das der Berliner Polizei die Anfertigung von Filmaufnahmen bei friedlichen Demonstrationen untersagt, für Aufsehen gesorgt. Und dies obwohl das Gericht damit nur die ohnehin eindeutige Rechtslage bestätigt hat.

Der Berliner Polizeipräsident hat dennoch angekündigt, sich nicht an das Urteil halten zu wollen, Berufung zum Oberverwaltungsgericht einzulegen und notfalls das Berliner Abgeordnetenhaus aufzufordern, ein Versammlungsgesetz zu schaffen, das der Polizei das Filmen während friedlicher Demonstrationen erlaubt. Das berichtet der Tagesspiegel.

Die Aussagen des Polizeipräsidenten Glietsch sind in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert. Es steht ihm natürlich frei, gegen das Urteil Berufung einzulegen, wenngleich der Urteilsspruch nur der klaren gesetzlichen Regelung von §§ 12a, 19a VersG folgt.

Nachdem es sich beim Versammlungsgesetz um ein Bundesgesetz handelt, das die hier streitige Frage bereits abschließend regelt, verfügt das Berliner Abgeordenetenhaus überhaupt nicht über die Kompetenz eine abweichende gesetzliche Regelung zu treffen. Eine solche Regelung wäre aber, unabhängig von der Frage der Gesetzgebungskompetenz, auch nicht mit Art. 8 GG vereinbar. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verbietet anlassunabhängige Filmaufnahmen während friedlicher Versammlungen. Dass die Praxis der Polizeibehörden oft anders aussieht, ändert an dieser Rechtslage nichts.

Das Berliner Abgeordnetenhaus sollte sich daher eher Gedanken darüber machen, ob ein Polizeipräsident, der öffentlich derartig verfassungsferne Rechtsansichten äußert und seine Beamten zu rechtswidrigem Verhalten anhält, für die Hauptstadt weiterhin tragbar ist.

Update:

In meinen Text hat sich leider ein Fehler eingeschlichen. Seit der Föderalismusreform dürfen die Länder eigene Versammlungsgesetze erlassen. Soweit sie das nicht machen, gilt das VersG des Bundes weiter.

Das ändert aber an meiner Schlussfolgerung insgesamt nichts. Die Wirkung des Grundrechts aus Art. 8 GG bedingt zwingend, dass bei Versammmlungen nicht anlassunabhängig gefilmt wird. Genau diesen Punkt hat das BVerfG übrigens im Zusammenhang mit dem bayerischen Versammlungsgesetz beanstandet. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind selbst Übersichtsaufzeichnungen, bei denen eine Speicherung des Versammlungsgeschehens erfolgt, nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Anlassunabhängige Filmaufnahmen sind bei Versammlungen daher mit dem Grundgesetz per se nicht vereinbar.

posted by Stadler at 14:27  

6.5.10

Vorratsdatenspeicherung beim EuGH

Wie Heise berichtet, hat der irische High Court dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit den europäischen Grundrechten und der Menschenrechtskonvention vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom März, m.E. durchaus aus politisch-taktischen Erwägungen heraus, auf eine Vorlage beim EuGH verzichtet und sich darauf beschränkt, das deutsche Umsetzungsgesetz für nicht verfassungskonform zu erklären.

Der EuGH hat sich zwar bereits mit der Vorratsdatenspeicherung beschäftigt, allerdings nur mit der formellen Frage einer grundsätzlichen Kompetenz der EU für eine derartige Richtlinie. Eine inhaltliche Prüfung auf Grundrechtsverstöße hin, hat der EuGH nicht vorgenommen. Die Hoffnung, der EuGH könnte die Vorratsdatenspeicherung kippen, halte ich für sehr optimistisch. Wichtiger erscheint mir, dass nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts nochmals in den politischen Prozess der Überprüfung und Korrektur der Richtlinie eingetreten wird. Und an dieser Diskussion müssen sich, anders als vor Jahren, die verschiedenen europäischen Bürgerrechtsgruppen nunmehr aktiv und offensiv beteiligen.

posted by Stadler at 07:57  

4.5.10

Verwaltungsgericht Wiesbaden: BKA verletzt Persönlichkeitsrecht einer Sportlerin

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lässt mit einer sehr interessanten Eilentscheidung aufhorchen.

In einer Pressemitteilung hatte das Bundeskriminalamt mit Blick auf ein Urteil des Internationalen Sportgerichts CAS vom 25.11.2009 über eine bekannte, des Dopings verdächtige Eisschnellläuferin behauptet: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist.

Mit Beschluss vom 22.04.2010 (Az.: 4 L 243/10.WI) hat das Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem Eilantrag der Sportlerin stattgegeben und dem Bundeskriminalamt diese Aussage untersagt. Bgründet wurde dies mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Entscheidung könnte künftig auch im Hinblick auf geschwätzige Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden, man denke nur an die Fälle Kachelmann oder Tauss, von Interesse sein.

Man sollte in diesem Zusammenhang auch beachten, dass sich das BKA nicht in derselben Weise öffentlich äußern kann wie die Presse oder ein Privater. Denn das BKA ist ein Organ der öffentlichen Gewalt – worauf das Gericht ausdrücklich hinweist – und es hat als solches auch die Unschuldsvermutung zu beachten.

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden

posted by Stadler at 16:29  

10.3.10

Vorratsdatenspeicherung 2.0

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der das bestehende Gesetz gerade in Karlsruhe zu Fall gebracht hat, ruft dazu auf, Bundestagsabgeordnete anzuschreiben und sie davon zu überzeugen, eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung zu verhindern und sich für eine Abschaffung der EU-Pflicht zur anlasslosen Datensammlung einzusetzen.

Man muss vermutlich auch kein Prophet sein, um vorhersagen zu können, dass es in absehbarer Zeit einen neuen gesetzgeberischen Anlauf geben wird, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung nicht per se in Zweifel gezogen hat.

Der Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung und auch der gegen das Zugangserschwerungsgesetz haben aber gezeigt, dass vernetzte Bürger Einfluss nehmen und die Politik unter Druck setzen können. Das sollte man die Politiker weiterhin und in vertärktem Maße spüren lassen.

posted by Stadler at 08:38  

5.3.10

BVerfG: Neue Entscheidung zur Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht musste sich wieder einmal mit dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und dem Straftatbestand der Volksverhetzung auseinandersetzen (Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04).

Das Gericht hat hierbei Veurteilungen wegen Volksverhetzung aufgehoben, weil die Strafgerichte die Reichweite der Meinungsfreiheit verkannt hatten. Die Entscheidung hat bereits zu kritischen Reaktionen geführt.

Der Kritik kann ich mich nicht anschließen. Es geht nicht darum, die Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden zu stärken, sondern darum einen einheitlichen und freiheitlichen Maßstab anzulegen. Denn im Grundsatz sind auch ausländerfeindliche Aussagen oder solche, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Relativierung dieses Maßstabs ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil man die Gesinnung des Äußernden für verwerflich hält. Denn damit begibt man sich in ein äußerst gefährliches Fahrwasser. Die Rechtsprechnung der Instanzgerichte nimmt oft genug – aus unterschiedlichen Gründen – eine bedenkliche Einschränkung der Meinungsfreiheit vor. Dass das Bundesverfassungsgericht und auch der BGH insoweit oft eine deutlich liberalere Haltung an den Tag legen, ist deshalb umso wichtiger. Dies gilt selbst dann, wenn es um die Meinungsfreiheit für rechtsnationales oder rechtsradikales Gedankengut geht.

posted by Stadler at 18:28  

2.3.10

Vorratsdatenspeicherung: Kein Sieg für die Bürgerrechte

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung ist im Ergebnis nicht wirklich überraschend. Die Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich, weil die angegriffenen Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.

Das Gericht betont aber ausdrücklich, dass eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht schlechthin verfassungswidrig ist, sondern nur die derzeitige Ausgestaltung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt.

Das bedeutet freilich nichts anderes, als dass sich der Gesetzgeber nunmehr – vermutlich zügig – an eine Neuregelung machen wird, die erneut eine Speicherpflicht in dem bisher vorgesehenen Umfang normieren wird.

Das ist kein großartiger Sieg für die Bürgerrechte, auch wenn die Verfassungsbeschwerden formal erfolgreich waren.

Quelle:
Presemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (11/2010)
Urteil im Volltext

Update:
Die Musikindustrie begrüßt das Urteil, was auch nicht überraschend ist. Denn sobald das neue Gesetz da ist, werden auch IP-Adressen bei allen Providern sechs Monate lang gespeichert werden und stehen damit, wie das Urteil erkennen lässt, auch für Auskunftsersuchen nach dem UrhG zur Verfügung.

2. Update:
Nach der anfänglichen Euphorie gibt es mittlerweile doch einige kritische Stimmen, die sich eher auf meiner Linie bewegen:
Prantl in der SZ
Steinbeis im Verfassungsblog
Jens Ferner

posted by Stadler at 11:26  

2.3.10

Das Internet und der Datenschutz

Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest, sicherlich einer der versiertesten Datenschutzrechtler unter den Anwälten, analysiert die neue Entscheidung des OLG Köln zur Verwendung von Fotos aus sozialen Netzwerken durch Personensuchmaschinen.

Und er schließt mit einer interessanten These, nämlich, dass § 29 BDSG auch mithilfe einer verfassungskonformen Auslegung nicht mehr den Anforderungen des Internetzeitalters genügt. Hansen-Oest spricht dabei etwas an, was man von Datenschützern eher selten hört, nämlich, dass die konsequente Anwendung einer datenschutzrechtlichen Norm (§ 29 Abs. 2 BDSG) dazu führen müsste, das Internet in Deutschland partiell abzuschalten. Und seine Schlussfolgerung trifft genau ins Schwarze: Der Gesetzgeber ist gehalten, Regelungen für Internetdienste zu treffen, die im Hinblick auf die Verwendung personenbezogener Daten einen Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Recht auf Meinungsfreiheit schaffen.

Ich bin mir nur nicht so sicher, ob die Datenschutz-Szene, die in diesem Bereich auch die Gesetzgebung maßgeblich beeinflusst, das auch erkannt hat.

posted by Stadler at 08:00  
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