Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.3.11

Vorratsdatenspeicherung: Dieselbe alte Leier

Egal welche Parteien in welchen Koalitionen regieren, die Vorratsdatenspeicherung propagieren sie letztlich alle irgendwann. Jüngstes Beispiel dafür ist Ralf Jäger (SPD), Innenminister einer rot-grünen Koalition in Nordrhein-Westfalen.

Wer schon bisher beklagt hat, dass die Befürworter einer Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung keine fundierten Sachargumente vortragen, sondern allenfalls auf plakative Einzelfallbeispiele verweisen, sieht sich durch die Ausführungen Jägers eindrucksvoll bestätigt.

Dass der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung zu einer „gravierenden Schutzlücke in unserem Rechtssystem“ geführt hat, ist schon deshalb falsch, weil es eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland über einen längeren Zeitraum hinweg nie gegeben hat. Das einschlägige Gesetz ist am 01.01.2008 in Kraft getreten und wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits durch eine erste Eilentscheidung vom 11.03.2008 wieder erheblich eingeschränkt.

Die Qualität der Aussagen Jägers lässt sich zudem daran erkennen, dass er die ewig junge Plattitüde vom Internet als rechstfreien Raum bemüht.

Wer eine Vorratsdatenspeicherung fordert, muss in einem ersten Schritt stichhaltig begründen können, weshalb sie für die Kriminalitätsbekämpfung zwingend erforderlich sein soll. Eine Begründung die diesen Anforderungen genügt, sind ausnahmslos alle Sicherheitspolitiker bislang schuldig geblieben.

Sofern eine solche Begründung gegeben werden kann, muss anschließend aber immer noch berücksichtigt werden, dass eine Vorratsdatenspeicherung eine ganz erhebliche Bedrohung der Freiheitsrechte beinhaltet. Insofern müssen wir uns fragen, ob wir dies wirklich in Kauf nehmen wollen. Was wir der Politik allerdings nicht durchgehen lassen können, ist die Fortsetzung der alten populistischen Leier. Auch Sicherheitspolitiker werden lernen müssen, dass es nicht länger ausreichend ist, mittels unbelegter Behauptungen Ängste zu schüren, sondern, dass der Bürger eine fundierte Argumentation erwartet und auch erwarten darf.

posted by Stadler at 21:44  

26.2.11

Gegen die Freiheit

Der Bundestag hat gestern über einen Antrag der Grünen diskutiert, der fordert, die Netzneutralität gesetzlich zu verankern und abzusichern.

Die Argumente von Union und FDP, die sich erwartungsgemäß gegen eine entsprechende Regelung aussprechen, erscheinen nahezu grotesk. Abgeordnete der FDP, u.a. Jimmy Schulz, sprachen von sozialistischer Gleichmacherei im Netz und von einem Sozialismus-Internet wie in China.

Das ist nicht nur populistisch, sondern auch freiheitsfeindlich und deshalb gerade aus dem Mund von Abgeordneten, die sich liberal nennen, mehr als erstaunlich.

Wer so „argumentiert“ müsste letztlich auch die Freiheits- und Gleichheitsrechte des Grundgesetzes als sozialistischen Regulierungsansatz begreifen.

Netzneutralität soll garantieren, dass alle Daten im Netz gleichberechtigt transportiert werden und Provider und Netzbetreiber nicht diejenigen bevorzugt bedienen, die mehr bezahlen. Netzneutralität zu sichern und zu gewährleisten ist das Gegenteil von Regulierung. Denn durch eine gesetzliche Verpflichtung zur Netzneutralität werden die Provider lediglich dazu angehalten, die Manipulation derjenigen technischen Standards zu unterlassen, die die Funktionsfähigkeit des Netzes gewährleisten. Dieselbe Manipulation technischer Standards bildet übrigens auch die Grundlage von Netzsperren, wie sie im Zugangserschwerungsgesetz vorgesehen sind.

Der Gesetzgeber würde mit einer gesetzlichen Verankerung der Netzneutralität also lediglich eine Selbstverständlichkeit garantieren, die keine mehr zu sein scheint. Diese Selbstverständlichkeit ist allerdings unabdingbare Voraussetzung für die Sicherung der Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz.

Gefragt ist an dieser Stelle mehr denn je ein politischer Liberalismus, der in der Tradition Ralf Dahrendorfs formulieren müsste: „Netzneutralität ist Bürgerrecht“.

Die FDP scheint in diese Frage aber eine Haltung eingenommen zu haben, die gegen die Freiheit gerichtet ist. Diese Haltung bricht mit liberalen Traditionen und Grundwerten.

posted by Stadler at 20:59  

24.2.11

Vorratsdatenspeicherung anschaulich

Malte Spitz, Mitglied des Bundesvorstands der Grünen, hat seinen Mobilfunkprovider auf Herausgabe der zu seiner Person nach den Regeln der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten verklagt. Geliefert wurden ihm schließlich 35.000 (!) Datensätze, die ein fast lückenloses Bewegungsprofil ergeben. Für den Zeitraum von Ende August 2009 bis Ende Februar 2010 wurden diese Daten von ZEIT-Online umgesetzt und mit im Netz verfügbaren Informationen (aus Twitter oder seinem Blog) zu Maltes Person verküpft. Man kann damit praktisch minutiös nachvollziehen, wo Malte Spitz sich gerade aufgehalten hat.

Wer bislang noch nicht verstanden hat, warum die Vorratsdatenspeicherung so bedenklich ist, bekommt hier eine äußerst anschauliche und erschreckende Begründung geliefert.

posted by Stadler at 18:42  

23.2.11

BVerfG: Im öffentlichen Raum darf demonstriert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. Februar 2011 (Az.: 1 BvR 699/06), das gestern veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auch auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt gilt und dort deshalb grundsätzlich auch demonstriert werden darf.

Wenig überraschend ist die Entscheidung insoweit, als das BVerfG davon ausgeht, dass die Fraport AG unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, weil die Aktienmehrheit bei der öffentlichen Hand liegt. Der Staat hat nämlich nicht die Möglichkeit, sich seiner Grundrechtsbindung dadurch zu entziehen, dass er eine privatrechtliche Gesellschaftsform, also z.B. die einer Aktiengesellschaft, wählt. Diese „Flucht ins Privatrecht“ führt nicht dazu, dass die Bindung an die Grundrechte entfällt.

Damit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, ob auf dem Gelände einer solchen AG beliebig demonstriert werden darf. Insoweit geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Versammlungsfreiheit noch kein allgemeines Zutrittsrecht zu beliebigen  Orten verschafft. Versammlungen können nicht ohne Weiteres auf frei gewählten Privatgrundstücken durchgeführt werden. Allerdings ist die Versammlungsfreiheit andererseits auch nicht auf den öffentlichen Straßenraum begrenzt, wie das Gericht betont. Die Durchführung von Versammlungen ist vielmehr auch an anderen Orten zulässig, an denen ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat und damit für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind.

posted by Stadler at 10:50  

17.2.11

Bayerisches LKA setzt rechtswidrige Methoden der Onlineüberwachung ein

Nach einem Bericht des Münchener Merkur hat das bayerische Landeskriminalamt einen Verdächtigen drei Monate lang mithilfe eines auf den Rechner des Mannes eingeschleusten Trojaners überwacht. Der Trojaner hat offenbar immer dann, wenn der Verdächtige mit seinem Browser online war, alle 30 Sekunden einen Screenshot angefertigt. Auf diese Weise wurden über 60.000 Screenshots an die Polizeibehörde übermittelt. Damit konnte das Internetnutzungsverhalten des Verdächtigen lückenlos erfasst werden.

Für derartige Maßnahmen gibt es (derzeit) keine Rechtsgrundlage und das BVerfG hat auch bereits entschieden, dass die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht werden kann, verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung eines überragend wichtigen Rechtsguts bestehen. Das LKA musste also wissen, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist.

Gegen das, was die Polizeibehörden also tatsächlich praktizieren, ist die Vorratsdatenspeicherung wohl eher Kinderkram. Man muss auch davon ausgehen, dass das LKA diese Technik nicht zum ersten Mal zur Anwendung gebracht hat.

posted by Stadler at 11:57  

11.2.11

Kein Grundrecht auf Sicherheit

In einem lesenswerten Blogbeitrag schildert Max Steinbeis, wie Christoph Möllers der bayerischen Justizministerin Beate Merk – die bekanntlich juristisch nicht immer ganz auf der Höhe ist – erläutert, warum es kein Grundrecht auf Sicherheit gibt und der Staat deshalb nicht so tun darf, als könne er die Freiheitsrechte der Bürger und das Sicherheitsbedürfnis derselben Bürger wie kollidierende Grundrechte gegeneinander abwägen.

Die Ansicht von Frau Merk würde nämlich sehr schnell dazu führen, dass der fürsorgliche Staat, der selbstverständlich immer am Besten beurteilen kann, was für seine Bürger gut ist, den unvernünftigen Bürger mit schärferen, aber natürlich notwendigen Sicherheitsgesetzen nach Belieben „schützen“ könnte. Das wäre, wie Max Steinbeis zu Recht anmerkt, das Ende (des Rechtsstaats).

Die Geisteshaltung von Frau Merk muss man deshalb, vorsichtig formuliert, als rechtsstaatsfern bezeichnen.

P.S. Lieber Herr Kollege Steinbeis, es heißt trotzdem Sicherungsverwahrung und nicht Sicherheitsverwahrung.

posted by Stadler at 16:06  

21.1.11

Differenzierte Betrachtung zum Thema Vorratsdatenspeicherung

Internetaktivist Alvar Freude hat in einem Interview mit ZEIT-ONLINE und in seinem Blog eine differenzierte Betrachtung zur Frage der Vorratsdatenspeicherung angestellt, was in der Community auf wenig Begeisterung gestoßen ist.

Man kann Freude sicherlich darin zustimmen, dass der immer wieder aufgebrachte Vorschlag eines sog. Quick-Freeze in sachlicher Hinsicht keine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung darstellt. Dahinter steckt vielmehr ein taktisches Vorgehen von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die unbedingt eine vermeintlich konstruktive Alternative präsentierten muss, weil das bloße Dagegensein politisch nicht vermittelbar ist.

Freude hält es für sinnvoll, IP-Adressen für die Dauer von 60 bis 90 Tagen zu speichern, andere Verkehrsdaten (E-Mail- und Telefon-Verbindungsdaten) dafür aber gar nicht oder nur für Dauer von sieben Tage mit sehr hoher Auflage für die Herausgabe.

Der differenzierende Ansatz von Freude weist eine interessante Parallele zur Argumentation des Bundesverfassungsgerichts auf, die ich hier deshalb nochmals erläutern möchte, zumal sie in der öffentlichen Diskussion oftmals falsch wiedergegeben wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass in den Fällen, in denen den Ermittlungsbehörden die IP-Adresse schon aus einer anderen Quelle bekannt ist, keine hohen Eingriffshürden für eine Auskunft über die Person des Anschlussinhabers bestehen. Das Gericht bezeichnet das als mittelbare Nutzung von Verkehrsdaten. Es muss in diesen Fällen weder eine schwere Straftat vorliegen, noch ist eine richterliche Anordnung erforderlich. Notwendig ist nur ein hinreichender Tatverdacht oder im präventiven Bereich eine konkrete Gefahr. Auf diese Weise können verfassungskonform alle Arten von Straftaten, also auch Betrug, Urheberrechtsverletzungen etc., ermittelt werden.

Die strengeren Eingriffsvoraussetzungen gelten nur für den unmittelbaren Abruf von Verkehrsdaten. Gemeint sind damit vor allem die Fälle, in denen die Ermittlungsbehörden alle gespeicherten Daten einer bestimmten Person vom Provider anfordern. Weil das Gericht das als wesentlich schwerwiegenderen Eingriff betrachtet, muss hierfür der Verdacht einer schweren Straftat vorliegen und eine richterliche Anordnung eingeholt werden.

Der Gesetzgeber könnte also durchaus ein neues Gesetz schaffen, in dem man in dieser Art und Weise zwischen mittelbarer und unmittelbarer Nutzung unterscheidet.

Die insoweit meines Erachtens entscheidende Frage bleibt allerdings auch dann bestehen, wenn man nur IP-Adressen, die auch Verkehrsdaten darstellen, speichert. Diese Frage lautet: Wollen wir dem Staat erlauben, Verkehrsdaten aller Bürger – und zwar ohne jeden konkreten Anlass – für längere Zeit zu speichern, damit er anschließend die Möglichkeit hat, diese Daten für strafrechtliche Ermittlungen zu benutzen?

Für die Beantwortung dieser Frage wäre es auch nicht ganz unerheblich zu wissen, wie wichtig die Erkenntnisse aus der Vorratsdatenspeicherung für die Kriminalitätsbekämpfung tatsächlich sind. An dieser Stelle schuldet uns die Politik, die eine Vorratsdatenspeicherung fordert, eine stichhaltige und auf belastbare Zahlen gestützte, detaillierte Begründung. Eine solche vermisst man freilich bislang. Die Diskussion ist vielmehr von Polemik und Panikmache geprägt und kaum von nachvollziehbaren Sachargumenten. Wenn die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich alternativlos sein sollte, dann dürfte es den Sicherheitspolitikern auch nicht schwer fallen, genau dies stichhaltig zu begründen. Wer behauptet, dass seit dem Wegfall der Vorratsdatenspeicherung viele Straftaten nicht mehr verfolgt werden können, die vorher aufgeklärt werden konnten, muss dies belegen können.

Solange ich als Bürger von Innenminister De Maiziere oder auch von den Herren Bosbach, Uhl und Co. eine solche Begründung aber nicht geliefert bekomme, werde ich auch einer kurzzeitigen, anlassunabhängigen Speicherung von IP-Adressen auf Geheiß des Staates nicht das Wort reden. Und jedenfalls bis dahin werde ich Alvar Freude widersprechen.

posted by Stadler at 15:27  

20.1.11

Keine sachliche Diskussion über Vorratsdatenspeicherung

Der Bayerische Datenschutzbeauftragte weist in einer lesenswerten Pressemitteilung darauf hin, dass, abgesehen von der Schilderung plakativer Einzelfälle, bislang noch kein konkreter Nachweis für die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung erbracht worden sei und, dass aussagekräftige Unterlagen, die die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung angeblich untermauern könnten, als Verschlusssache eingestuft werden.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Petri wirft den Befürwortern der Vorratsdatenspeicherung vor, sie würden pauschal und gebetsmühlenartig nur Allgemeinplätzen wiederholen. Eine in dieser Deutlichkeit erfreuliche Ansage in Richtung der Innenpolitiker der Union, wie ich meine.

posted by Stadler at 13:47  

7.1.11

Juristische Verbände bewerten Vorratsdatenspeicherung unterschiedlich

Die Neue Richtervereinigung spricht sich in einer aktuellen Pressemitteilung gegen eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung aus und versucht damit Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger den Rücken zu stärken.

Der deutlich mitgliederstärkere Deutsche Richterbund hatte sich im Dezember allerdings für eine rasche gesetzliche Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Demgegenüber plädiert der Deutsche Anwaltverein für eine Evaluierung der EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung und lehnt gleichzeitig eine verdachtslose Speicherung, wie sie bislang vorgesehen war, ab.

Dass die politische Diskussion zum Thema wieder zunimmt, zeigt auch der neuerliche, wenig überraschende Vorstoß der CSU für eine anlasslose Speicherung von TK-Daten auf Vorrat.

posted by Stadler at 13:27  

29.11.10

Polizei darf friedliche Demonstration nicht filmen

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 23.11.2010 (Az.: 5 A 2288/09) ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt, wonach die Polizei bei Versammlungen nicht anlassunabhängig filmen darf.

Das OVG bestätigt eigentlich nur eine juristische Selbstverständlichkeit, nämlich, dass Bild- und Tonaufnahmen von Demonstrationsteilnehmern nur angefertigt werden dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Man nennt das auch Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts. Die Behörden wollten das aber offenbar nicht einsehen und haben Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt und haben sich auch beim OVG eine Abfuhr geholt.

posted by Stadler at 20:47  
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