Polizei darf friedliche Demonstration nicht filmen
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 23.11.2010 (Az.: 5 A 2288/09) ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt, wonach die Polizei bei Versammlungen nicht anlassunabhängig filmen darf.
Das OVG bestätigt eigentlich nur eine juristische Selbstverständlichkeit, nämlich, dass Bild- und Tonaufnahmen von Demonstrationsteilnehmern nur angefertigt werden dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Man nennt das auch Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts. Die Behörden wollten das aber offenbar nicht einsehen und haben Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt und haben sich auch beim OVG eine Abfuhr geholt.
Auf welcher Gesetzesgrundlage passieren Versammlungen eigentlich in NRW? Noch auf dem Bundesversammlungsgesetzdings? Oder haben die schon ein einiges Versammlungsgesetz gemacht? Nur so wegen Gültigkeit es Urteils bei Demos in Hessen, RLP und so – bei denen gilt ja auch noch das Bundesgesetz.
Comment by tagedieb_ — 29.11, 2010 @ 23:42
Soweit ich weiß, gilt der derzeit in NRW noch das Bundesgesetz, da das Landesgesetz noch in Kraft getreten ist
Comment by Stadler — 30.11, 2010 @ 07:41
Cool, Danke.
Comment by tagedieb_ — 11.12, 2010 @ 19:44