Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.8.11

Die intellektuelle Plattheit

Innenminister Friedrich wirft seinen Kritikern „intellektuelle Plattheit“ vor. Dass es vielleicht seine eigene Plattheit ist, die Häme hervorrruft, scheint er nicht in Betracht zu ziehen.

Friedrich legt auch gleich mit ein paar weiteren Plattitüden nach und fordert, dass im weltweiten Netz „Klarheit, Wahrheit und Verlässlichkeit“ gebraucht würden. Wirklich? Die notwendige Klarheit hat der deutsche Gesetzgeber durch die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung in § 5 TMG und § 55 RStV längst geschaffen.

Der Nutzer, der sich ansonsten anonym im Netz bewegt, macht von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch. Die Transparenz, die Friedrich einfordert, zielt demgegenüber auf staatliche Kontrolle ab. Und genau das ist mit dem Grundkonzept der Grund- und Bürgerrechte schwerlich in Einklang zu bringen.

Der freiheitlich-demokratische Staat ist vom Spannungsverhältnis zwischen Staat und Bürger geprägt und muss eigentlich dafür sorgen, dass die öffentliche Gewalt so transparent wie möglich agiert, während er dem Bürger als dem Träger der Grundrechte die größtmögliche Intransparenz zubilligen muss.

Diese Grundprämisse scheint langsam in Vergessenheit zu geraten. Die Politik will sich nämlich am Liebsten nicht so genau auf die Finger schauen lassen, während sie gleichzeitig dem Bürger immer mehr Transparenz abverlangt und von ihm auch immer mehr Daten erhebt und speichert.

posted by Stadler at 11:19  

9.8.11

Bundesregierung prüft derzeit Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung

Die Bundesregierung hat eine kleine parlamentarische Anfrage zur Vorratsdatenspeicherung am 02.08.2011 dahingehend beantwortet, dass sie eine gesetzliche Neuregelung derzeit prüfen würde. Die meisten Antworten der Bundesregierung sind freilich äußerst vage gehalten, was sicherlich dem politischen Dissens in der Koalition geschuldet ist.

Interessant erscheint mir allerdings u.a. die Antwort auf Frage 27. Sie lautet:

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 2. März 2010 zwischen dem Abruf und der unmittelbaren Nutzung von Verkehrsdaten auf der einen und einer mittelbaren Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von IP-Adressen auf der anderen Seite unterschieden und festgestellt, dass insoweit unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßgaben gelten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung und wird mögliche Konsequenzen in die in der Antwort zu Frage 1 benannte umfassende Prüfung und Bewertung einfließen lassen.

Diese vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Nutzung von Verkehrsdaten, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Es könnte also durchaus sein, dass der Gesetzgeber diesen Ansatz aufgreift, eine Speicherung von IP-Adressen durch die TK-Dienstleister verlangt und eine Abfrage des dazugehörigen Nutzers für sämtliche, auch einfache, Straftaten ermöglicht, sofern die Ermittlungsbehörden die IP-Adresse und den maßgeblichen Zeitpunkt bereits selbst ermittelt haben. Diese Konstellation hat das BVerfG nämlich nicht als besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff betrachtet, weshalb nach Ansicht des Gerichts keine besonders hohen Eingrifshürden bestehen.

posted by Stadler at 10:29  

1.8.11

Urheberrechtliche Netzsperren?

Simon Möller geht bei Telemedicus der Frage nach, ob Netzsperren auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht in Betracht kommen und ob nicht sogar bereits bestehende EU-Richtlinien derartige Netzsperren verlangen.

Möller bezieht sich hier insbesondere auf Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie und Art. 11 Satz 3 der Enforcement-Richtlinie.

Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen solche Vermittler beantragen können, deren Dienste von Dritten zur Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Ob das Access-Provider oder (nur) Host-Provider betrifft, ist unklar. In Erwägungsgrund 59 der InfoSoc-Richtlinie heißt es wenig erhellend:

Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.

Möller erörtert dann noch die Frage, ob diese Regelungen der InfoSoc-Richtlinie und der Enforcement-Richtlinie mit der europäischen Grundrechtscharta und der Menschenrechtskonvention vereinbar sind und verweist hierbei auf ein beim EuGH anhängiges Verfahren (C-70/10), in dem der Generalanwalt in seinem Schlussantrag bereits die Ansicht geäußert hat, dass die Anordnung eines Filter- und Sperrsystems grundsätzlich die europäischen Grundrechte verletzt.

Das Thema Netzsperren wird uns wohl noch eine ganze Weile beschäftigen.

posted by Stadler at 16:28  

19.7.11

Niedersachsen rüstet auf, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Nach einer Meldung des NDR will das Land Niedersachsen drei neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Computerkriminalität einrichten.

Das muss man grundsätzlich begrüßen, denn das größte Manko besteht nicht in fehlenden gesetzlichen Befugnissen, sondern in der unzureichenden sachlichen und personellen Ausstattung der Ermittlungsbehörden.

Weniger begrüßenswert ist, dass Justizminister Busemann parallel erneut die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung fordert und zur Begründung den Evergreen unter den Plattitüden, die Legende vom Internet als rechtsfreien Raum, bemüht.

Da das Internet aber nie ein rechtsfreier Raum war, allerdings droht, sich zu einem bürgerrechtsfreien Raum zu entwickeln, muss man stattdessen einen vollständigen Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung fordern.

posted by Stadler at 16:08  

19.6.11

Funkzellenüberwachung bei Demonstration

Die taz berichtet über einen rechtsstaatlich bedenklichen Fall einer sog. Funkzellenüberwachung während einer Demonstration in Dresden am 19.02.2011.

Hierbei wurden offenbar in großem Umfang Mobilfunkverbindungsdaten von Demonstranten, Anwohnern, und Passanten erfasst. Über einen Zeitraum von viereinhalb Stunden sollen laut taz die Verbindungsdaten sämtlicher Anrufe und SMS-Nachrichten von allen Personen, die sich in der Südvorstadt von Dresden aufgehalten haben, erfasst worden sein.

Die Funkzellenüberwachung wurde nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Dresden angeblich aufgrund von Ermittlungen wegen eines Angriffs auf Polizeibeamte, also zu Zwecken der Strafverfolgung, angeordnet.

Diese Anordnung dürfte bereits deshalb problematisch sein, weil sie faktisch zu einer TK-Überwachung der Teilnehmer einer Versammlung geführt hat. In dieser Konstellation ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Umfeld einer Demonstration und der Strafverfolgung.

Wegen der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind präventive Maßnahmen der Polizei ohne Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation bei Demonstrationen grundsätzlich nicht zulässig. Der Grundsatz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts verbietet beispielsweise das generelle Filmen des Demonstrationsgeschehens und erst Recht Maßnahmen der TK-Überwachung. Sollte also die Strafverfolgung auch dazu dienen, die Teilnehmer der Versammlung zu überwachen, dann wäre die Maßnahme allein deshalb rechtswidrig.

Aber selbst wenn man unterstellt, es sei ausschließlich um eine Strafverfolgung gegangen, dürften die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO, der diese sog. Funkzellenüberwachung ermöglicht, kaum erfüllt sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist allein deshalb nicht gewahrt, weil die Maßnahme erkennbar dazu führt, dass tausende von Versammlungsteilnehmern erfasst werden. Daneben müsste es sich auch um eine Straftat von erheblicher Bedeutung gehandelt haben und die Ermittlung der Täter müsste ohne die Maßnahme wesentlich erschwert sein.

Die Funkzellenüberwachung ist eine Maßnahme, die regelmäßig die Rechte einer größeren Anzahl Unbeteiligter beeinträchtigt, weshalb sie eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. Diese Anforderungen sind im konkreten Fall zusätzlich dadurch erhöht, dass die Maßnahme im Umfeld einer Versammlung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

posted by Stadler at 22:17  

26.5.11

„Internetdienstefreiheit“ als neues Grundrecht?

Derzeit findet eine sehr interessante und kontroverse juristische Diskussion darüber statt, ob wir ein neues Grundrecht „Freiheit der Internetdienste“ benötigen. Der ursprüngliche Vorschlag stammt von Holznagel/Schumacher, zu dem verschiedene Juristen mittlerweile Stellung genommen haben. Kritik kam insbesondere von dem renommierten Verfassungsrechtler Christoph Degenhart (CR 2011, S. 231-237), auf die Holznagel/Schumacher jetzt erwidert haben.

Ich möchte die Diskussion derzeit (noch) nicht kommentieren, weil ich mir keine abschließende Meinung gebildet habe, möchte aber den Lesern meines Blogs diese interessante Diskussion nicht vorenthalten.

posted by Stadler at 11:06  

14.4.11

Generalanwalt beim EuGH: Filter- und Sperranordnungen verletzen Grundrechte

Nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof verletzt eine Anordnung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten, zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Nachrichten einzurichten, die Grundrechte.

Das belgische Cour d’appel de Bruxelles hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der nationale Richter befugt ist, gegen Zugangsprovider die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und aus­gehenden elektronischen Nachrichten, die mittels seiner Dienste  insbesondere unter Verwendung von Peer-to-Peer-Programmen durchgeleitet werden, einzurichten, um den Austausch von Dateien im Wege des Filesharing zu identifitzieren und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren.

Generalanwalt Cruz Villalón vertritt in seinem Schlussvortrag die Auffassung, dass es sich um eine allgemeine Verpflichtung handelt, die im Lauf der Zeit dauerhaft auf alle Anbieter von Internetzugangsdiensten erstreckt werden kann und zwar ohne vorherige Feststellung einer tatsächlichen Verletzung oder der Gefahr einer unmittelbaren Rechtsverletzung.

Die Einrichtung eines solchen Filter- und Sperrsystems stellt nach Ansicht des Generalanwalts eine Einschränkung des Rechts auf Beachtung des Kommunikationsgeheimnisses, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten  und der Informationsfreiheit dar.

Der Schlussvortrag des Generalanwalts ist rechtlich nicht verbindlich, der EuGH folgt ihm aber häufig. Man darf auf die Entscheidung des EuGH gespannt sein, die möglicherweise auch Auswirkungen auf Modelle wie Three-Strikes bzw. Hadopi haben könnte und ganz allgemein auf die ausufernde Inpflichtnahme von Access-Providern.

posted by Stadler at 14:23  

6.4.11

Hamburger Landrecht auch im Strafrecht

Am Landgericht Hamburg existieren offenbar nicht nur in der Zivilabteilung seltsame Rechtsansichten. Es gibt da draußen tatsächlich Richter, die der Meinung sind, dass ein mehrstündiges Einsperren in eine Gewahrsamszelle weder eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG noch eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO darstellt.

Was mich bei der Lektüre derartiger Entscheidungen wirklich betrübt, ist der Umstand, dass so was überhaupt vor das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 08.03.2011, Az.: 1 BvR 47/05) gebracht werden muss. Denn dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass viele offensichtliche Grundrechtsverletzungen irgendwo im Instanzenzug hängen bleiben.

(via Verfassungsblog)

posted by Stadler at 18:36  

28.3.11

CEP: Flugastdaten-Richtlinie verstößt gegen europäische und deutsche Grundrechte

Die EU-Kommission will Fluggesellschaften verpflichten, die bei jeder Flugbuchung erfassten Fluggastdaten verdachtsunabhängig an Behörden der Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Betroffen davon sind alle Flüge die zwischen einem Drittland und mindestens einem Mitgliedstaat der EU stattfinden, also Flüge in den EU-Raum oder aus dem EU-Raum.

Die geplante Richtlinie stellt wiederum eine Form der Vorratsdatenspeicherung dar und ist heftig umstritten. Nach der Kritik des Bundesrates hat jetzt das Centrum für Europäische Politik (CEP) den Richtlinenentwurf analysiert und kommt zu dem Schluss, dass die Richtlinie gegen das europäische Grundrecht auf Datenschutz verstoßen würde und als verdachtsunabhängige Rasterfahndung zudem gegen das deutsche Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Den Nutzen bewertet das CEP demgegenüber als vernachlässigbar.

Dieser Richtlinienentwurf ist ein weiterer Beleg dafür, in welch bedenklicher Art und Weise die EU-Kommission den Abbau von Grund- und Bürgerrechten vorantreibt.

posted by Stadler at 17:31  

4.3.11

Ist das Grundgesetz fit für das Internetzeitalter?

Braucht das Grundgesetz ein Update, lautet der Titel eines Aufsatzes von Verfassungsrichterin Susanne Baer (Blätter für deutsche und internationale Politik 1/2011, S. 90). Baer geht in ihrem Beitrag der Frage nach, ob unsere Verfassung bereits fit ist für das Internetzeitalter, oder ob Ergänzungen geboten sind.

Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, den Susanne Baer auf dem Netzpolitischen Kongress der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen  am 13.11.2010 gehalten hat. Ich hatte das große Vergnügen, den sehr spritzigen und vom netzpolitischen Publikum mit viel Applaus bedachten Vortrag vor Ort miterleben zu dürfen.

posted by Stadler at 13:42  
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