Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.2.10

Wieder einstweilige Verfügung gegen RapidShare

Dem Sharehoster RapidShare ist zum wiederholten Male per einstweiliger Verfügung untersagt worden, urheberrechtlich geschützte Werke online über seinen Dienst öffentlich zugänglich machen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um Buchtitel der Verlage De Gruyter und Campus. Das meldet borsenblatt.net.

Die meisten dieser einstweiligen Verfügungen wurden bisher beim Landgericht Hamburg erwirkt und dies sicherlich nicht ohne Grund. Denn die Rechtslage ist mit Blick auf Sharehoster keineswegs so eindeutig, wie die Rechteinhaber gerne behaupten.

posted by Stadler at 12:30  

12.2.10

Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines eBay-Power-Sellers gegen die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG mit Beschluss vom 20.01.2010 (Az.: 1 BvR 2062/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG werden die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,- begrenzt.

Diese Vorschrift läuft in der Praxis bislang ohnehin weitgehend leer, weil zahlreiche Instanzgerichte z.B. in Fällen des Filesharing bereits bei einem einzigen Musikalbum einen Fall eines gewerblichen Ausmaßes annehmen und z.T. auch den einfach gelagerten Fall verneinen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt keine wesentlich neuen Erkenntnisse, macht allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung auch der Schranken des Urheberrechts über einen weiten Spielraum verfügt. Das Gericht führt hierzu u.a. aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt (…). Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum.

Zur Frage der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewebrlichen Ausmaßes in § 97a Abs. 2 UrhG habe ich vor einigen Monaten einen Aufsatz für das AnwaltZertifikatOnline verfasst.

posted by Stadler at 11:10  

10.2.10

Urheberrecht 2.0: Warum die Kulturflatrate ein richtiger Ansatz ist

Das erklärt Volker Grassmuck in einem Gastbeitrag auf netzpolitik.org sehr schlüssig und widerlegt gleichzeitig die Argumente, die die Musikindustrie gegen eine Kulturflatrate ins Feld führt.

Die Musikindustrie hat es Ende der 90’er Jahre verabsäumt, auf ein Paid-Content-Modell für Musik im Netz hinzuwirken und damit ihr eigene Krise zu einem erheblichen Teil selbst verursacht. Stattdessen hat die Industrie rückwärtsorientiert agiert und versucht mit juristischen Mitteln und DRM gegen Raubkopierer zu kämpfen. Dieses Konzept ist gescheitert.

Dass die Musikindustrie daraus immer noch nichts gelernt hat, belegen ihre falschen und gegen die eigenen wirtschaftlichen Interessen gerichteten Thesen zum Vorschlag einer Kulturflatrate.

Die Krise der Musikindustrie ist Ausdruck der kollektiven Unfähigkeit eines ganzen Wirtschaftszweigs sich den Herausforderungen des Internets zu stellen. Man will das nur nicht wahrhaben.

posted by Stadler at 18:30  

8.2.10

Filesharing: Keine Störerhaftung im Strafrecht

Wenn es um die Frage der Strafbarkeit des Filesharing geht, reicht der Nachweis, dass eine Tauschbörsennutzung über einen bestimmten Internetanschluss stattgefunden hat, nicht dafür aus, den Anschlussinhaber als Täter zu verurteilen. Das gilt zumindest dann, wenn auch eine Nutzung durch Familienangehörige des Angeklagten in Betracht kommt. Das hat das Amtsgericht Mainz mit Urteil vom 24.9.2009 (Az.: 2050 Js 16878/07.408ECs) entschieden und den angeklagten Anschlussinhaber freigesprochen.

posted by Stadler at 13:12  

4.2.10

Amtsgericht Frankfurt weist Klage von DigiProtect / Kornmeier auf Erstattung von Abmahnkosten ab

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 29.01.2010 (31 C 1078/09 – 78) eine Klage der Fa. DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgewiesen und nur Schadensersatz von EUR 150,- zugesprochen. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Kohut auf Twitter. Hintergrund der Klage war eine urheberrechtliche Abmahnung eines Filesharers durch DigiProtect.

Das Amtsgericht Frankfurt ist aufgrund neuer Erkenntnisse von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.

Im November war auf Wikileaks ein von Dr. Udo Kornmeier unterschriebenes Fax vom 19.03.2008 aufgetaucht, in dem dargestellt wird, dass die Kanzlei Kornmeier intern mit DigiProtect auf Basis einer (unzulässigen) Erfolgshonorarvereinbarung abrechnet. Kurze Zeit später hat Kornmeier dann in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 gegenüber dem Landgericht Frankfurt erklärt, er würde mit DigiProtect auf Basis eines monatlichen Pauschalhonorars abrechnen, weil es für DigiProtect aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, in jedem einzelnen Fall eine 1,3-Gebühr nach dem RVG aus einem Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Dieses Dokument lag dem Amtsgericht Frankfurt vor und hat das Gericht offenbar dazu veranlasst, die auf das RVG gestützte Kostenklage abzuweisen. Denn eine Erstattung von RVG-Gebühren kann nur dann verlangt werden, wenn der Anwalt mit seinem Auftraggeber auch tatsächlich nach RVG abrechnet. Und genau das ist aber bei der Kanzlei Kornmeier nicht der Fall.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist daher gut möglich, dass Kornmeier Berufung einlegen wird. Denn die Entscheidung gefährdet das gesamte Geschäftsmodell DigiProtect / Kornmeier.

Update:
Das Urteil des Amtsgericht Frankfurt liegt nunmehr auch im Volltext vor.

posted by Stadler at 08:00  

27.1.10

Filesharing-Abmahnungen sind auch in England ein Geschäft und DigiProtect mischt dort ebenfalls mit

Die BBC berichtet aktuell über neue massenhafte Filesharing-Abmahnungen durch die Anwaltskanzlei ACS:Law in Großbritannien. In dem Beitrag der BBC wird zudem darauf hingewiesen, dass diese Kanzlei (wie auch die Kanzlei Davenport Lyons) auch für das umstrittene deutsche Abmahnunternehmen DigiProtect im Vereinigten Königreich tätig ist. „Turn Piracy Into Profit“ funktioniert also auch auf der Insel prächtig und scheint so eine Art deutscher Exportschlager zu sein.

posted by Stadler at 13:30  

21.1.10

Filesharing: Wie funktioniert das Abmahngeschäft von DigiProtect konkret?

Filesharing-Abmahnungen werden mittlerweile häufig von Unternehmen ausgesprochen, deren Geschäftszweck es ist, P2P-Netzwerke zu überwachen, dort Filesharer zu ermitteln und anschließend mit anwaltlicher Hilfe zu verfolgen. Wie das genau funktioniert, möchte ich anhand des Beispiels der Fa. „DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH“ einmal näher erläutern.

In einem ersten Schritt lässt sich DigiProtect von einem Rechteinhaber urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen. Bei dem Chart-Hit „Ayo Technology“ des Künstlers Milow, der im letzten Jahr sehr häufig Gegenstand von Abmahnungen war, ist Rechteinhaber eine Firma B1 Recordings. Diese Firma räumt der DigiProtect ausschließliche Nutzungsrechte ein, aber nur im Hinblick auf die Nutzung in Filesharing-Netzen. Ob das als eigenständige Nutzungsart durchgeht und eine solche beschränkte Rechtseinräumung somit überhaupt möglich ist, ist noch nicht abschließend geklärt, wird aber von der Rechtsprechung bislang durchgehend bejaht.

Anschließend beauftragt DigiProtect die Fa. DigiRight Solutions, die mit ihrer Software „File Watch“ in Peer-To-Peer-Netzwerken gezielt danach sucht, ob das Musikstück von Milow getauscht wird. Nach den Aussagen von DigiProtect in Antragsschriften zum Landgericht Köln werden „einschlägige Internettauschbörsen über einen längeren Zeitraum überwacht“ und dabei IP-Adressen von Tauchbörsennutzern erfasst und gespeichert, zusammen mit Datum und sekundengenauer Uhrzeit. Um festzustellen, dass es sich tatsächlich um das Stück von Milow handelt, bedient sich DigiRight Solutions der sog. Hash-Wert-Methode. Hierzu wird nach Angaben von DigiRight Solutions bei jedem einzelnen Teilnehmer ein Testdownload gestartet, um einen Teil der Datei zu erlangen und so den Hash-Wert-Vergleich zu ermöglichen. Was die Zuverlässigkeit dieser Form der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen angeht, verweist DigiProtect auf ein Gutachten eines Dipl. Wirtschaftsingenieurs.

Mittels dieser IP-Adressen ermittelt man dann anhand einer WhoIs-Abfrage den Zugangsprovider, wobei die Software der DigiRight Solutions bereits automatisiert zu jeder ermittelten IP-Adresse eine WhoIs-Abfrage durchführt.

Mit diesen Informationen stellt DigiProtect schließlich, zumeist vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, beim Landgericht Köln einen „Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG“.

Das Landgericht Köln verpflichtet die Telekom dann in einem ersten Schritt per einstweiliger Anordnung die Verkehrsdaten zu sichern, da ja eine Löschung droht und gibt der Telekom außerdem Gelegenheit zur Stellungnahme.

In einem zweiten Schritt gestattet das Gericht dem Provider (Telekom) dann, Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift des Nutzers der die ermittelte IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt hatte. Die Telekom schickt der DigiProtect anschließend eine Liste mit Namen und Anschriften ihrer Kunden.

In einem solchen gerichtlichen Antrag werden von DigiProtect tausende von IP-Adressen gebündelt. In einem Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 waren es beispielsweise 3641 IP-Adressen. Es gibt sogar Auskunftsverfahren, die mehr als 10.000 IP-Adressen zum Gegenstand haben.

Es werden also in einem einzigen Verfahren, das die Antragstellerin nur Gerichtsgebühren von EUR 200,- kostet, tausende von Filesharern ermittelt. Nachdem deutschlandweit jährlich hunderte, möglicherweise tausende solcher Anträge gestellt werden, kann man sich leicht ausrechnen, was für ein Massengeschäft dahinter steckt. Eine auf Schätzungen basierende Statistik geht von ca. 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahre 2009 aus. Und das könnte noch zu tief gegriffen sein.

Und dieses Abmahngeschäft steht juristisch auf sehr wackeligen Beinen, wie ich schon dargelegt habe.

posted by Stadler at 12:00  

19.1.10

Filesharing: Bushido mahnt auch wieder ab

Der Berliner Rapper Bushido gehört zu den wenigen Künstlern, die das lukrative Geschäft der Filesharing-Abmahnungen selbst in die Hand genommen haben. Aktuell mahnt Bushido (Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe vom 14.01.2010) den Titel „Eine Chance/Zu Gangsta“ von dem Sampler „Bravo Black Hits Vol. 21“ ab. Gestützt wird die Abmahnung auf einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 22.09.2009 (9 OH 1532/09).

Bushido fordert neben einer Unterlassungserklärung „nur“ einen pauschalen Abgeltungsbetrag von EUR 350,- was im Vergleich zur Forderung anderer Rechteinhaber eher gering ist. Das liegt aber vermutlich nur daran, dass nicht noch eine zwischengeschaltete Gesellschaft wie DigiProtect oder Logistep mitverdient.

Das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnung á la Bushido ist, wie in anderen Fällen auch, durchaus fragwürdig, vor allem mit Blick auf die geforderte Abgeltungspauschale. Bei Bushido, dessen Label bei Sony Music unter Vertrag steht, stellt sich aber auch noch die Frage, ob er nicht ausschließliche Nutzungsrechte an den Konzern übertragen hat. Denn in diesem Fall würde es ihm an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen fehlen.

Mit Bushido mahnt im übrigen einer ab, der es selbst mit den Urheberrechten nicht immer so genau nimmt. Oder ist das doch eher als Battle unter Gangstern zu verstehen? Aber lieber Bushido, ein richtiger Gangsta braucht doch kein Urheberrechtsgesetz.

posted by Stadler at 12:00  

14.1.10

OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers für Dritte

Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2010, über das ich kürzlich schon berichtet habe, in dem eine Haftung des Anschlussinhabers in Fällen des Filesharing bejaht wird, ist mittlerweile im Volltext online.

Ungeachtet der Einwände, die ich schon dargestellt habe, fallen bei der Lektüre des Urteils weitere Punkte auf. Bemerkenswert finde ich vor allem folgende Passage:

Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.

Abgesehen davon, dass diese Ausführungen nicht ansatzweise mit der Rechtsprechung des BGH zur lediglich beschränkten Verantwortlichkeit des mittelbaren Störers vereinbar sind, ist auch der sachliche Gehalt der Aussage bemerkenswert. Eltern können sich nicht darauf berufen, dass sie selbst wenig Ahnung von Computern haben, sondern sie müssen das Nutzungsverhalten ihrer minderjährigen Kinder trotzdem derart kontrollieren, dass es erst gar nicht zum Filesharing kommt.

posted by Stadler at 18:17  

8.1.10

Abmahnindustrie: 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2009?

Netzwelt.de und gulli.com haben eine Jahresstatistik 2009 zu Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken veröffentlicht.

Die Statistik geht von 453.000 Abmahnungen wegen Filesharings im Jahre 2009 aus, von denen allein 161.000 auf die DigiProtect GmbH entfallen sollen. DigiProtect wiederum beschäftigt damit gleich mehrere Anwaltskanzleien, u.a. Kornmeier und Partner, Denecke, von Haxthausen und Graf von Westphalen.

Da es sich bei den Zahlen um Hochrechnungen und Prognosen handelt, dürfte von einer erheblichen Ungenauigkeit auszugehen sein. Dass allerdings die Zahl der Filesharing-Abmahnungen deutlich zugenommen hat, deckt sich mit der Einschätzung aus meiner Sachbearbeitung. Dies ist vor allem bedingt durch die Einführung des gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9, 2 UrhG. Wenn man berücksichtigt, dass das Landgericht Köln schon in einzelnen Auskunftsverfahren z.T. mehr als 10.000 IP-Adressen zu Anschlussinhabern zuordnet und zudem weiß, dass das Landgericht Köln nur für diese Verfahren eine eigene (Hilfs-)Kammer eingerichtet hat, so erscheint die Zahl von 450.000 Abmahnungen im Bereich des Filesharing keinesfalls abwegig.

Mittlerweile handelt es sich in jedem Fall um ein Geschäft von industriellem Ausmaß. Aus diesem Grund ist es auch wenig verwunderlich, wenn einer der Big-Player dieser Szene, Rechtsanwalt Udo Kornmeier, empfindlich darauf reagiert, dass man sein Geschäftsmodell in Frage stellt.

Mein Ausblick für das Jahr 2010: Die Luft wird für die Abmahnkanzleien erheblich dünner werden. Zumal der Gegenwind aus unterschiedlichen Richtungen kommen dürfte. Die Gerichte werden sich vermehrt mit neuen Erkenntnissen zur Abrechnungspraxis dieser Anwaltskanzleien auseinandersetzen müssen und auch Verbraucherschutzverbände sollten mittlerweile genügend Anlass und Munition haben, die Geschäftspraxis der Abmahnkanzleien kritisch zu beleuchten.

posted by Stadler at 13:00  
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