Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.6.11

CSU ohne Argumente pro Vorratsdatenspeicherung

Es ist schon beeindruckend, vielleicht sogar beängstigend, wie die Union mit den immergleichen Aussagen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung fordert. Geboten wird hierbei der ewiggleiche Mix aus unrichtigen Tatsachenbehauptungen, Phrasen und Panikmache. An sachlichen Argumenten mangelt es zumeist.

Keine Ausnahme macht hier auch der Freisinger Anwaltskollege und CSU-Politiker Florian Herrmann der ins das bekannte Horn bläst. Behauptet wird wie üblich, das Ende der Vorratsdatenspeicherung hätte in Deutschland zu einer gefährlichen Sicherheitslücke geführt. Diese Aussage ist schon deshalb unsinnig, weil es die uneingeschränkte Vorratsdatenspeicherung keine drei Monate lang gegeben hat, bis das BVerfG die Begfugnisse durch eine erste Eilentscheidungen bereits deutlich eingeschränkt hat.

Dass die Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerster Kriminalität notwendig sei, ist auch ein der üblichen Behauptungen, die bislang allerdings noch niemand erhärten konnte. Fakt ist eher, dass die Polizeibeamten mit denen man spricht, der Meinung sind, dass mehr Fälle von Massenkriminalität, insbesondere Betrugsdelikte mit Internetbezug, mithilfe einer Vorratsdatenspeicherung aufgeklärt werden könnten. Den Bürgern erzählt man stattdessen gerne die Mär von der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität.

Die Politik, die eine Vorratsdatenspeicherung fordert und damit unsere Grundrechte massiv einschränken möchte, schuldet eine stichhaltige und auf belastbare Zahlen gestützte Begründung, warum die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich notwendig sein soll. Auf diese Begründung warte nicht nur ich bislang vergeblich. Die Diskussionsführung, gerade der Union, ist leider nicht von nachvollziehbaren Sachargumenten geprägt. Wer ständig behauptet, dass seit dem Wegfall der Vorratsdatenspeicherung viele Straftaten nicht mehr verfolgt werden könnten, die vorher aufgeklärt worden sind, muss dies belegen können.

Warum die Vorratsdatenspeicherung für den einzelnen Bürger so bedenklich ist, kann man an dem Beispiel von Malte Spitz sehr anschaulich nachvollziehen. Weshalb die Vorratsdatenspeicherung aus Sicht der Bürgerrechte ganz generell abzulehnen ist, habe ich bereits mehrfach dargelegt.

posted by Stadler at 17:47  

19.6.11

Funkzellenüberwachung bei Demonstration

Die taz berichtet über einen rechtsstaatlich bedenklichen Fall einer sog. Funkzellenüberwachung während einer Demonstration in Dresden am 19.02.2011.

Hierbei wurden offenbar in großem Umfang Mobilfunkverbindungsdaten von Demonstranten, Anwohnern, und Passanten erfasst. Über einen Zeitraum von viereinhalb Stunden sollen laut taz die Verbindungsdaten sämtlicher Anrufe und SMS-Nachrichten von allen Personen, die sich in der Südvorstadt von Dresden aufgehalten haben, erfasst worden sein.

Die Funkzellenüberwachung wurde nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Dresden angeblich aufgrund von Ermittlungen wegen eines Angriffs auf Polizeibeamte, also zu Zwecken der Strafverfolgung, angeordnet.

Diese Anordnung dürfte bereits deshalb problematisch sein, weil sie faktisch zu einer TK-Überwachung der Teilnehmer einer Versammlung geführt hat. In dieser Konstellation ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Umfeld einer Demonstration und der Strafverfolgung.

Wegen der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind präventive Maßnahmen der Polizei ohne Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation bei Demonstrationen grundsätzlich nicht zulässig. Der Grundsatz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts verbietet beispielsweise das generelle Filmen des Demonstrationsgeschehens und erst Recht Maßnahmen der TK-Überwachung. Sollte also die Strafverfolgung auch dazu dienen, die Teilnehmer der Versammlung zu überwachen, dann wäre die Maßnahme allein deshalb rechtswidrig.

Aber selbst wenn man unterstellt, es sei ausschließlich um eine Strafverfolgung gegangen, dürften die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO, der diese sog. Funkzellenüberwachung ermöglicht, kaum erfüllt sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist allein deshalb nicht gewahrt, weil die Maßnahme erkennbar dazu führt, dass tausende von Versammlungsteilnehmern erfasst werden. Daneben müsste es sich auch um eine Straftat von erheblicher Bedeutung gehandelt haben und die Ermittlung der Täter müsste ohne die Maßnahme wesentlich erschwert sein.

Die Funkzellenüberwachung ist eine Maßnahme, die regelmäßig die Rechte einer größeren Anzahl Unbeteiligter beeinträchtigt, weshalb sie eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. Diese Anforderungen sind im konkreten Fall zusätzlich dadurch erhöht, dass die Maßnahme im Umfeld einer Versammlung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

posted by Stadler at 22:17  

10.6.11

IP-Vorratsdatenspeicherung stoppen!

Nach Pressemeldungen soll Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger einen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung und zum sog. Quick-Freeze vorgelegt haben, der zwar deutlich hinter den Wünschen der Union zurückbleiben dürfte, aber aus bürgerrechtlicher Sicht nach wie vor bedenklich ist. Der inhaltliche Rahmen des Gesetzesentwurfs ergibt sich bereits aus einem schon bekannten „Eckpunktepapier“.

Zusammen mit anderen habe ich mich heute als Mitunterzeichner eines offenen Briefes an die die FDP-Fraktion im Bundestag gewandt, mit dem Appell die anlassunabhängige Vorrastdatenspeicherung auch weiterhin strikt abzulehnen und keinen Kompromiss anzustreben, der auf eine Vorratsdatenspeicherung light hinausläuft.

posted by Stadler at 12:14  

9.6.11

Netzneutralität gesetzlich verankern?

Anlässlich der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird aktuell die Diskussion geführt, ob man das Prinzip der Netzneutralität gesetzlich verankern sollte. Gefordert wird dies insbesondere von der SPD und den Grünen.

Mir fällt in der Diskussion, gerade auch mit Juristen, immer wieder auf, dass es zum Thema Netzneutralität zwei Diskussionsebenen gibt, die munter vermischt werden, was dazu führt, dass über ganz unterschiedliche Dinge diskutiert wird, obwohl alle von Netzneutralität reden.

Die einen verstehen Netzneutralität im rein wirtschaftlichen Sinne dahingehend, dass den Carriern und Providern aufgegeben werden soll, alle Daten gleichberechtigt zu behandeln und zu transportieren. Damit würde eine Priorisierung, die manchen Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen vorschwebt, gesetzlich unterbunden.

Die andere Diskussionsebene ist bürgerrechtlicher Natur und betriftt die Frage staatlicher Eingriffe in technische Abläufe. Beispielsweise Access-Sperren, wie sie in Diktaturen aber auch vereinzelt in europäischen Staaten zum Einsatz kommen, erfordern technische Maßnahmen, die eine Manipulation technischer Abläufe beinhalten. Die Palette reicht hier von der sog. DNS-Sperrung über Proxy-Server-Lösungen bis hin zum Konzept der Deep-Packet-Inspection. Der Staat verpflichtet hierbei technische Dienstleister dazu, bestimmte technische Standards zu manipulieren, um Datenströme bzw. Nutzeranfragen umzuleiten.

Die aktuelle Diskussion um die Novellierung des TKG betrifft letztlich nur den wirtschaftlichen Aspekt der Netzneutralität. Das wird leider aber auch in der politischen Diskussion vermischt, wie beispielsweise der Antrag der Fraktion der Grünen im Bundestag zeigt.

Aus meiner Sicht wäre vorrangig die bürgerrechtliche Diskussion zu führen, die mit der Forderung verbunden werden müsste, dass der Staat keine Maßnahmen – wie Netzsperren – anordnen darf, die technische Dienstleister verpflichten, Daten- oder Nutzerströme künstlich umzuleiten.

Ob allerdings die aktuell diskutierte Verankerung der wirtschaftlichen Netzneutralität im TKG wirklich sinnvoll und notwendig ist, halte ich zumindest für diskutabel. Es erscheint mir nachvollziehbar und entspricht auch gängiger Praxis, dass ein Provider für einen besonders schnellen Internetzugang von seinem Kunden höhere Entgelte verlangt. Aus dem gleichen Grund halte ich es für wirtschaftlich nachvollziehbar, wenn Provider für die Nutzung besonders traffic-intensiver Dienste höhere Entgelte beanspruchen. Eine Priorisierung stellt also nicht per se eine Diskriminierung dar, nur weil für eine intensivere Nutzung mehr Geld verlangt wird . Wenn man das bereits als diskriminierend betrachtet, dann würde das auf die früher durchaus übliche volumenabhängige Abrechnung auch zutreffen.

Wer Netzneutralität in einem solchen wirtschaftlichen Sinne gesetzlich festschreiben will, muss genau erklären, wie eine solche Regelung konkret ausgestaltet sein soll, um nicht über das Ziel hinaus zu schießen. Derzeit mangelt es vor allem an einer ausreichend klaren Definition des Begriffs der Netzneutralität. Die Kritik der SPD, dass im Gesetzestext das Wort Netzneutralität noch nicht einmal vorkommt, ist vor diesem Hintergrund schwer verständlich. Solange man keine exakte Legaldefinition gefunden hat, ist es sicherlich besser, den Begriff nicht als Rechtsbegriff zu etablieren, weil man damit wiederum nur Auslegungsspielraum in alle Richtungen schaffen würde.

posted by Stadler at 14:06  

31.5.11

Die Mär von der Terrorismusbekämpfung

Richard Gutjahr hat kürzlich einen vielbeachteten Blogtext mit dem Titel „Die Anti-Terror-Lüge“ veröffentlicht. Soweit sich neben den zustimmenden auch kritische Stimmen zu Wort gemeldet haben, beißen diese sich an Missverständnissen oder Ungenauigkeiten im Detail fest, ohne sich mit der eigentlichen Kernaussage Gutjahrs zu beschäftigen.

Anlass des besagten Blogbeitrags war eine Podiumsdiskussion die von Gutjahr moderiert wurde und auf der u.a. der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar, der Vize-Präsident des BKA Jürgen Stock und der Verfassungsrichter Peter M. Huber kontrovers diskutiert haben. Das Thema lautete: Datensammelwut vs. Datenschutz – Brauchen wir eine neue Datenschutzpolitik? In der Diskussion ging es zunächst primär um das Für und Wider der Vorratsdatenspeicherung. Die sog. Anti-Terror-Gesetze wurden nur am Rande erwähnt.

Auffällig war – und dies dürfte Gutjahr zu dem Titel „Die Anti-Terror-Lüge“ veranlasst haben – dass Jürgen Stock vom BKA sich sogleich für ein altbekanntes Argumentationsmuster entschieden hat. Zur Rechtfertigung der Vorratsdatenspeicherung  hat der Vizepräsident des Bundeskriminalamts nämlich ohne große Umschweife darauf verwiesen, dass diese zur Bekämpfung des Terrorismus, der Kinderpornographie und der organisierten Kriminalität erforderlich sei. Eine Argumentation die so vorhersehbar wie falsch ist.

Wenn man mit Beamten des BKA über die Vorratsdatenspeicherung spricht, wozu ich beim Netzpolitischen Kongress der Grünen Gelegenheit hatte, dann ist zumeist die Rede davon, dass aufgrund des fehlenden Ermittlungsansatzes IP-Adresse Betrugsstraftaten, und die Fälle des Phishing – man spricht im Behördenjargon von Identitätsdiebstahl – nicht mehr aufzuklären seien. Ein Blick in die aktuelle Polizeiliche Kriminalstatisitik bestätigt dies. Ca. 82 % der Internetdelikte sind Betrugsstraftaten, wobei die Aufklärungsquote, auch ohne Vorratsdatenspeicherung, deutlich höher ist, als im Offline-Bereich.

Die Anti-Terror-Lüge besteht also u.a. darin, dass die Vorratsdatenspeicherung mit der angeblichen Notwendigkeit der Bekämpfung des Terrorismus begründet wird, obwohl man weiß, dass sie im Kern anderen Zwecken dient.

Auf der besagten Podiumsdiskussion hat der Vizepräsident des BKA auf die Frage, ob man sich auch bei den Anti-Terror-Gesetzen vom Gesetzgeber noch Erweiterungen wünsche, übrigens geantwortet, dass das Amt diesbezüglich derzeit keine konkreten Wünsche habe. Was wiederum Peter Schaar zu der Bemerkung veranlasst hat, dass in diesem Bereich ohnehin schon alle Wünsche erfüllt worden seien.

Noch ein paar Anmerkungen zu den sog. Anti-Terrorgesetzen, über deren Evaluierung ich kürzlich bereits gebloggt hatte. Die Anti-Terror-Gesetze haben vor allen Dingen zusätzliche Eingriffsbefugnisse zugunsten der Geheimdienste und des BKA geschaffen. Diese zusätzlichen Befugnisse sind aber keineswegs auf die Bekämpfung des Terrorismus beschränkt.
Aufgrund der Anti-Terror-Befugnisse, wurden nach einem Bericht der Bundesregierung z.B. auch die Anschlussinhaber zu 40 IP -Adressen ermittelt, weil sie „völkerverständigungswidrige Musiktitel“ im Internet zum Download angeboten haben. Eine so verstandene Terrorismusbekämpfung erweist sich also als ein sehr weites Feld.

In diesem Bereich muss man außerdem wissen, dass die Dienste insgesamt über mehr Überwachungsbefugnisse verfügen, als die regulären Polizei- und Sicherheitsbehörden. Da dies zu einer stärkeren Gefährdung der Grundrechte führt,  müssten sie eigentlich auch einer stärkeren Kontrolle unterliegen. Das Gegenteil ist allerdings der Fall. Die richterliche und auch parlamentarische Kontrolle der Tätigkeit der Dienste schwankt von magelhaft bis nicht vorhanden. Der Gesetzgeber schafft damit praktisch rechtsfreie Räume in denen die Dienste unkontrolliert agieren können.

Wenn man die anderen neuen Eingriffsbefugnisse, die der Gesetzgeber in den letzten 10 Jahren geschaffen hat – die allerdings nicht alle der Überprüfung durch das BVerfG standgehalten haben – hinzu zählt, ergibt sich unter dem Strich eine bedenkliche Beschneidung der Bürgerrechte. Diese Entwicklung wird verstärkt durch Maßnahmen auf europäischer Ebene wie z.B. dem Swift-Abkommen, das den USA den Abruf von Bankdaten europäischer Bürger erlaubt.

Wer vor diesem Hintergrund einem Autor wie Richard Gutjahr eine ungenaue oder gar falsche Darstellung vorwirft, muss sich die Frage stellen, wie man dann das nennen soll, was der Innenminister so von sich gibt.

posted by Stadler at 11:52  

26.5.11

„Internetdienstefreiheit“ als neues Grundrecht?

Derzeit findet eine sehr interessante und kontroverse juristische Diskussion darüber statt, ob wir ein neues Grundrecht „Freiheit der Internetdienste“ benötigen. Der ursprüngliche Vorschlag stammt von Holznagel/Schumacher, zu dem verschiedene Juristen mittlerweile Stellung genommen haben. Kritik kam insbesondere von dem renommierten Verfassungsrechtler Christoph Degenhart (CR 2011, S. 231-237), auf die Holznagel/Schumacher jetzt erwidert haben.

Ich möchte die Diskussion derzeit (noch) nicht kommentieren, weil ich mir keine abschließende Meinung gebildet habe, möchte aber den Lesern meines Blogs diese interessante Diskussion nicht vorenthalten.

posted by Stadler at 11:06  

25.5.11

Der Beschluss zur Durchsuchung beim Provider der Piratenpartei

Wie gering der Wert des Richtervorbehalts ist und wie wenig notwendig ist, um einen richterlichen Beschluss für eine Durchsuchung bei einem Internet-Service-Provider zu bekommen, verbunden mit der Anordnung der Beschlagnahme nicht näher spezifizierter Festplatten, zeigt der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.05.2011. Diese Durchsuchng hat im Netz für einigen Wirbel gesorgt.

Das Amtsgericht Darmstadt hatte, ohne, dass es ein inländisches Ermittlungsverfahren gab, quasi im Vorgriff auf ein zu erwartendes Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, nach § 103 StPO angeordnet, dass die Geschäftsräume eines Providers durchsucht werden und ergänzend eine unbekannte Anzahl von Festplatten beschlagnahmt werden dürfen, die irgendwie zur Domain „piratenpad.de“ gehören. Im Piratenpad sollen sich unbekannte Täter über einen DDoS-Angriff auf einen französischen Energiekonzern ausgetauscht haben. Von der Serverbeschlagnahme erhoffte man sich weitere Erkenntnisse zur Person der Täter.

Zunächst verwundert die Unbestimmtheit bzw. die Reichweite der Beschlagnahmeanordnung. Mit dieser Formulierung hätte sich notfalls auch ein ganzes Rechenzentrum beschlagnahmen lassen.

Um die gesetzlichen Anforderungen an eine Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten zu verdeutlichen, möchte ich exemplarisch einige Passagen aus einem Beschluss des BVerfG vom 03.07.2006 zitieren:

Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Maßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Verbindungsdaten sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). (…)

Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Wenn man sich demgegenüber den Beschluss des Amtsgerichts durchliest, so ergibt sich hieraus nur, dass das BKA im Piratenpad Links zu anderen Webseiten gefunden haben soll, die wiederum mit den anonymen Tätern in Zusammenhang stehen sollen. Man weiß also eigentlich gar nicht, wonach man sucht und was man dort zu finden hofft. Allein der Umstand, dass in einem Etherpad Links gepostet wurden, begründet noch keine Spur einer Straftat, wie es § 103 StPO verlangt. Von einer Auffindewahrscheinlichkeit, die vom BVerfG verlangt wird, kann man ebenfalls nicht sprechen. Das was das Amtsgericht Darmstadt macht, ist letztlich eine reine Ausforschung, die nicht zulässig ist.

Interessant ist auch der Hinweis des Amtsgerichts, dass in Deutschland keine rechtliche Verpflichtung des Providers existiert, eine Vorabsicherung von Daten (also ohne vorliegenden richterlichen Beschluss) durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte man dann aber eigentlich annehmen müssen, dass ohnehin keine relevanten Daten auffindbar sein werden, weil nichts gespeichert ist.

Hierbei ist noch völlig unberücksichtigt, dass sich der Beschluss letztlich gegen die Kommunikationsstrukturen einer politischen Partei richtet, was dem Richter ganz offenbar bekannt war. Das hätte die an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellenden Anforderungen nämlich zusätzlich erhöht. Und insoweit muss man auch beachten, dass die aufzuklärende Straftat nur eine DDoS-Attacke ist, die eine Website für ein paar Stunden lahmgelegt hat.

Der Beschluss des AG Darmstadt ist bereits bei rudimentärer Prüfung evident unverhältnismäßig und rechtswidrig.

posted by Stadler at 16:17  

11.5.11

Vorratsdatenspeicherung light

SPD-Chef Gabriel fordert bekanntlich die Vorratsdatenspeicherung. Dem widersprechen nun einige Netzpolitiker der SPD in einem offenen Brief – wobei auffällig ist, dass sich nicht ein einziger Bundestagsabgeordneter aus der Deckung gewagt hat – und schlagen stattdessen eine Art VDS light vor. Diese soll (nur) eine kurze Speicherung von IP-Adressen beinhalten und das eng begrenzt auf schwerste Straftaten. Auf eine Speicherung von Standortdaten soll gänzlich verzichtet werden.

Dass dieser Vorschlag nicht bei allen Anklang finden würde, war klar und es gibt sicher gute Gründe, sich gegen jede Form der Vorratsdatenspeicherung auszusprechen.

Andererseits sollte man auch gelegentlich eine Reality-Check durchführen und der beinhaltet die Erkenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung in der Speicherung von IP-Adressen und der in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Konstellation der sog. mittelbaren Nutzung von Verkehrsdaten, in der den Ermittlern die IP-Adresse bereits aus anderen Quellen bekannt ist, kein großes Problem sieht.

Vielleicht wäre es deshalb auch erwägenswert, der Logik des BVerfG zu folgen und die Abfrage der zu einer IP-Adresse gehörenden Kundendaten davon abhängig zu machen, dass die Behörden bereits selbst IP-Adresse und Nutzungszeitpunkt ermittelt hat.

Den Vorschlag aus dem offenen Brief einiger Netzpolitiker und Aktivisten könnte man aus meiner Sicht als akzeptablen Kompromiss betrachten, wenn er denn konsensfähig wäre. Nur gerade das steht nicht zu erwarten.

In diesem Zusammenhang sollte man auch nochmals deutlich machen, dass die ewige Diskussion um die Notwendigkeit der Terrorbekämpfung vor allen Dingen ein politisches Täuschungsmanöver darstellt. Die Vorratsdatenspeicherung dient in der Praxis primär der Bekämpfung von Betrugs- und Urheberrechtsdelikten und nicht der Terrorbekämpfung.

posted by Stadler at 09:25  

9.5.11

Die Volkszählung

Heute beginnt die Volkszählung (Zensus 2011) und sie stellt anders als noch in den achtziger Jahren keinen großen Aufreger mehr dar. Wie diese aktuelle Volkszählung funktioniert, habe ich in einem älteren Beitrag schon vor einem Jahr erläutert.

Dass das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden gegen den Zensus 2011 noch nicht einmal zur Entscheidung angenommen hat, belegt m.E. einen Paradigmenwechsel in der verfassungsrechtlichen Bewertung. Denn die aktuelle Volkzählung ist aufgrund des Umstandes, dass sie vorwiegend registergestützt erfolgt, nicht minder grundrechtsintensiv als vor 30 Jahren und gemessen an den Kriterien, die im Volkszählungsurteil postuliert worden sind, auch verfassungsrechtlich nicht weniger problematisch.

Im Volkszählungsurteil heißt es u.a.:

“Auch die Übernahme sämtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien der Verwaltung ist keine zulässige Alternative zu der vorgesehenen Totalzählung. Denn die Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde voraussetzen, daß technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen getroffen werden, die es erst erlauben, diese Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuführen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen, für alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substituts. Dies wäre aber gerade ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Die Verknüpfung vorhandener Dateien wäre danach auch nicht das mildere Mittel.”

Genau das, was in dieser Textpassage des Volkszählungsurteils beschrieben ist, passiert gerade. Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird im Rahmen des Zensus 2011 eine Ordnungsnummer vergeben und geführt. Unter dieser Ordnungsnummer werden Daten aus verschiedenen Registern zusammengeführt und über Jahre hinweg gespeichert.

Das aktuelle Gesetz mag eine eindeutigere und engere Zweckbindung haben, als in den achtziger Jahren. Denn der Gesetzgeber hat natürlich versucht, die alten Fehler zu vermeiden. Die Missbrauchsgefahr bleibt allerdings bestehen und auch die Gefahr der (politischen) Diskussion darüber, dass man die so schön zusammengeführten Daten doch auch gut für andere Zwecke gebrauchen könnte.

Die Schriftstellerin und Juristin Juli Zeh hat der taz gesagt, dass sie die Auskunft verweigern und lieber ein Bußgeld bezahlen wird, sollte sie zu der Minderheit gehören, die tatsächlich befragt wird. Vielleicht sollte man sich insoweit allerdings bewusst machen, dass nicht die unmittelbare Befragung das Hauptproblem darstellt, sondern die unsichtbare Zusammenführung von Daten ohne Befragung des Bürgers. Die Eingriffsintensität einer registergestützten Volkszählung ist deutlich höher als bei einer solchen mittels Fragebogen. Und dieser registergestützten Volkszählung kann sich niemand mehr verweigern, nachdem das BVerfG sämtliche Verfassungsbeschwerden gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hat.

posted by Stadler at 13:30  

9.5.11

Wie die Evaluierung der Anti-Terror-Gesetze funktioniert

Die Regierungskoalition streitet derzeit darüber, ob die sog. Anti-Terror-Gesetze, die im nächsten Jahr auslaufen würden, verlängert oder gar „entfristet“ werden sollen, wie Innenminister Friedrich fordert. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel hat sich bereits für eine Verlängerung ausgesprochen.

Kern des bekanntlich von der rot-grünen Bundesregierung als Folge von 9/11 eingeführten Gesetzespakets ist das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das insbesondere den Geheimdiensten erweiterte Überwachungsbefugnisse verliehen hat. Durch das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz aus dem Jahre 2007 wurden diese Befugnisse verlängert und z.T. nochmals ausgedehnt.

In diesem Gesetz ist in Art. 11 eine Evaluierung vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, vorgesehen.

Wie dieses Überprüfung abläuft, erläutert die SZ unter Berufung auf ein internes Dokument der Bundesregierung. Mit der Durchführung der Evaluierung wurde ein externes Consulting-Unternehmen für „wissenschaftliche Methodenberatung“ beauftragt.  Diese Firma hat für ihren Bericht u.a. Fragebögen ausgewertet, die sie den Geheimdiensten vorher zur Beantwortung zugeschickt hatte.

Geheimdienste beantworten also Fragebögen und die Auswertung belegt dann den Sinn des Gesetzes und die Notwendigkeit einer Verlängerung. Wie werden die Dienste, die, wie auch das BKA, die Anti-Terror-Gesetze äußerst positiv beurteilen, derartige Fragen wohl beantworten? Genau. Ich frage mich deshalb eher, ob man das als Evaluierung durchgehen lassen kann oder nicht vielmehr als das bezeichnen sollte, was in Wahrheit ist, nämlich eine politische Augenwischerei.

Nachdem der Bericht des Consulting-Unternehmens aber ganz ausdrücklich keine verfassungsrechtliche Wertung vorninmt, hat die Bundesregierung zusätzlich noch den nicht unbedingt als liberal und sicherheitskritisch geltenden Juristen Heinrich Amadeus Wolff um eine verfassungsrechtliche Bewertung gebeten. Und selbst dieser Rechtsgelehrte konnte nicht umhin, Bedenken zu äußern, vor allen Dingen wegen des unzureichenden bzw. fehlenden Rechtsschutzes.

Wenn wir in Deutschland von rechtsfreien Räumen – die der Gesetzgeber mit Regelungen wie dem Terrorismusbekämpfungsgesetz geschaffen hat – sprechen, dann sind zuallererst die Dienste und Verfassungsschutzbehörden zu nennen.

posted by Stadler at 08:57  
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