Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.10.14

LG München I legt Fragen zur Haftung beim Betrieb eines offenen W-LANs an EuGH vor

Das Landgericht München I hat ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines offenen W-LANs vorgelegt (Beschluss vom 18.09.2014, AZ.: 7 O 14719/12).

Das Landgericht neigt dazu, eine Störerhaftung des W-LAN-Betreibers und somit eine Verpflichtung zur Unterlassung in Erwägung zu ziehen, weil er sein W-LAN ohne technische Sicherungsmaßnahmen betrieben hat. Der Betreiber eines W-LANs ist nach Auffassung des Landgerichts grundsätzlich zur Ergreifung technischer Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des jeweils technisch Möglichen verpflichtet. Weil diese Ansicht aber mit den Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie – die in Deutschland im TMG umgesetzt sind – unvereinbar sein könnte, möchte das Gericht vom EuGH zunächst wissen, ob die Haftungserleichterungen überhaupt greifen, wenn es sich im Einzelfall um eine unentgeltliche Dienstleistung handelt. Diese Vorlagefrage halte ich bereits deshalb für problematisch, weil die Anwendung des deutschen TMG überhaupt nicht voraussetzt, dass eine Dienstleistung in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, weshalb es für das vom Gericht anzuwendende TMG auf diese Frage gar nicht ankommt.

Das Landgericht fragt den EuGH darüber hinaus, ob die Bereitstellung eines offenen W-LANs ein Anbieten eines Dienstes im Sinne der E-Commerce-Richtlinie darstellt und ob die Haftungsprivilegierung mit der Formulierung “nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich” besagt, dass Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtsgebühren des durch eine Urheberrechtsverletzung Betroffenen gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder jedenfalls in Bezug auf eine erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind.

Diese Frage ist auch deshalb von Interesse, weil der BGH bislang davon ausgegangen war, dass die Haftungsprivilegierungen des TMG Unterlassungsansprüche nicht umfassen.

posted by Stadler at 08:35  

6.10.14

ZEIT vs. Anstalt: LG Hamburg hebt einstweilige Verfügungen gegen ZDF teilweise auf

Über die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Zeitherausgeber Josef Joffe, dem ZEIT-Journalisten Jochen Bittner und dem ZDF über Aussagen der Satiresendung „Die Anstalt“ hatte ich in der Vergangenheit bereits mehrfach berichet.

Wie der Gerichtsbeobachter Rolf Schälike mitgeteilt hat, hat das Landgericht Hamburg heute die einstweilige Verfügung zugunsten von Josef Joffe auf den Widerspruch des ZDF hin aufgehoben. Es dürfte dem ZDF also gelungen sein darzustellen, dass Joffe tatsächlich Mitglied in einer Reihe von transatlantischen Organisationen ist.

Die einstweilige Verfügung zugunsten von Jochen Bittner wurde zwar bestätigt, das Landgericht Hamburg hat aber die weitergehende Verbotsverfügung des OLG Hamburg, in der es um die angebliche Aussage, Bittner wäre als Redenschreiber für Bundespräsident Gauck tätig gewesen, wieder aufgehoben.

Verboten bleibt vorläufig damit also nur die Behauptung, Bittner sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Die Anstalt“ gezeigt wurden.

posted by Stadler at 16:01  

5.10.14

Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit

Am 02.10.2014 habe ich an einer Expertenrunde mit Innenminister de Maizière zum Thema „Datenschutz im Spannungsverhältnis zu Informations- und Meinungsfreiheit“ teilgenommen. Die sehr konstruktive Diskussion kann und möchte ich hier nicht zusammenfassend wiedergeben, sondern mich auf meine eigene Kernthese beschränken, die ich folgendermaßen formuliert habe:

Man sollte nicht nur darüber nachdenken, die sog. Haushaltsausnahme für Privatpersonen auszuweiten, sondern vielmehr darüber, veröffentlichte Informationen ganz generell vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen.

M.E. ist es nur so möglich, das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit aufzulösen und zu vermeiden, dass der Datenschutz zu einem Instrument der Informationsunterdrückung wird.

Die Konsequenz einer solchen Ausnahme wäre es, dass man – im Rahmen von § 823 BGB – die klassische Grundrechtsabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit vornimmt. Mit dieser Abwägung kommt man jedenfalls bei veröffentlichten Informationen auch regelmäßig zu sachgerechten Ergebnissen.

Um zu verstehen, warum ich das fordere, muss man die Ausgangssituation und die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH und die sich anschließenden rechtspolitischen Forderungen kennen.

Die Meinungsfreiheit umfasst insbesondere das Recht, sich kritisch zu bestimmten Personen und ihrem Verhalten und Wirken zu äußern. Das Datenschutzrecht beinhaltet demgegenüber zunächst das Verbot, konkrete Personen im Internet überhaupt namentlich zu nennen. Das ist jedenfalls die Auslegung des EuGH aus der Lindqvist-Entscheidung, die ich in der Dialogrunde beim Innenminister zusammenfassend erläutert habe.

Beide Rechte stehen damit nicht nur in einem natürlichen  Spannungsverhältnis, sondern stehen sich vielmehr diametral gegenüber.

Bei der Frage wie dieser Gegensatz aufzulösen ist, können wir auf europäischer Ebene derzeit eine Entwicklung beobachten, die auf einen Regelvorrang des Datenschutzrechts und damit zwangsläufig auf ein Zurücktreten der Meinungs- und Informationsfreiheit hinausläuft. Der EuGH hat in der vielkritisierten Google-Entscheidung postuliert, dass der Datenschutz im Allgemeinen Vorrang vor dem Interesse der Internetnutzer auf Informationszugang hat.  Das wurde nunmehr unter italienischer Ratspräsidentschaft dankbar aufgegriffen und soll in die geplante Datenschutzgrundverordnung aufgenommen werden. Nach dem Vorschlag eines neuen Erwägungsgrundes 53a – danke an Carlo Piltz für den Hinweis – soll das Recht des datenschutzrechtlich Betroffenen grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse der Internetnutzer auf Informationszugang haben. Von dieser Regel soll nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Eine solche Regelung würde allerdings nichts anderes als einen Bruch mit der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darstellen und einen Paradigmenwechsel hin zu einem Supergrundrecht auf Datenschutz, was zwangsläufig mit einer politisch gewollten generellen Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit verbunden wäre.

Weil ich einen derart meinungsfeindlichen Ansatz in einer freiheitlichen Informationsgesellschaft für gänzlich inakzeptabel halte, kann aus meiner Sicht die einzige sachgerechte Lösung darin bestehen, in der Datenschutzgrundverordnung veröffentlichte Informationen vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen bzw. ein erweitertes Medienprivileg zu schaffen, das sämtliche veröffentlichte Informationen umfasst, unabhängig davon, ob sie von klassischen Medien stammen oder von Privatpersonen.

Man muss die aktuelle Entwicklung jedenfalls sehr aufmerksam beobachten, denn es gibt auf europäischer Ebene meinungsfeindliche Strömungen, die das Datenschutzrecht tatsächlich als Instrument zur Beschneidung der Meinungs- und Informationsfreiheit einsetzen wollen.

Update vom 06.10.2014:
Wie unsachlich die Diskussion auf EU-Ebene gerade läuft, zeigt eine Reaktion des Europaabgeordneten Jan Philipp Abrecht auf Twitter, der mir schreibt, mein Vorschlag sei immer zu Recht abgelehnt worden, weil es nicht mit der Menschenwürde vereinbar sei, das Recht auf Selbstbestimmung und Privatsphäre durch einen Öffentlichkeitsvorrang zu ersetzen.

Ich habe allerdings gar keinen Öffentlichkeitsvorrang gefordert, sondern nur eine ergebnisoffene Grundrechtsabwägung im Einzelfall, weil auf EU-Ebene gerade ein gegenläufiger Regelvorrang des Datenschutzrechts vor der Meinungsfreiheit propagiert wird, der übrigens kaum mit der Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta vereinbar wäre.

Man kann meinen Vorschlag dogmatisch auch als weitreichendes Medienprivileg ausgestalten, das neben den klassischen Medien jegliche Veröffentlichung im Netz, auch durch Private umfasst.

posted by Stadler at 15:09  

4.10.14

Im rechtsfreien Raum

Die Süddeutsche Zeitung berichtet in ihrer Wochenendausgabe ausführlich über eine enge Zusammenarbeit zwischen BND und NSA auf deutschem Boden, die u.a. zum Gegenstand hatte, TK-Rohdaten an den US-Dienst zu übermitteln, die der BND zuvor massenhaft am Internetknotenpunkt in Frankfurt ausgeleitet hatte. Der BND hat, bevor die Weiterleitung an die NSA erfolgte, mit einem allerdings unzureichenden Technik versucht, die Kommunikation deutscher Staatsbürger auszufiltern. Die Zusammenarbeit von BND und NSA hat laut Informationen der SZ in dieser Form von 2004 bis 2008 gedauert. Die Süddeutsche beruft sich auf streng geheime Unterlagen zu dem Projekt „Eikonal“, die die Bundesregierung dem NSA-Untersuchungsausschuss vorgelegt hat und die offenbar auch dem Rechercheteam aus SZ, NDR und WDR vorliegen. Die Zusammenarbeit und auch die Weiterleitung von Rohdaten an die NSA ist nach Angaben der SZ vom damaligen Kanzleramtsminister Steinmeier genehmigt worden. Die Operation sei dann 2008 eingestellt worden, als man beim BND bemerkt habe, dass die USA auch versucht haben, Konzerne wie EADS und französische Behörden auf diesem Weg auszuspionieren.

In der Berichterstattung der SZ und nicht nur dort wird es als besonders bedenklich bezeichnet, dass auch Daten von Bundesbürgern an die NSA weitergeleitet worden sind.

Aber schon diese juristische Bewertung ist zweifelhaft.

Der BND darf nach dem § 5 G10-Gesetz nur internationale Telekommunikation überwachen. Das bedeutet, dass sich mindestens ein Kommunikationsteilnehmer im Ausland aufhalten muss. Reine Inlandskommunikation darf der BND nach dem Gesetz erst gar nicht erfassen. Es kommt also überhaupt nicht darauf an, ob ein Kommunikationsteilnehmer deutscher Staatsbürger ist.

Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass Art. 10 GG kein Deutschengrundrecht darstellt, sondern grundsätzlich auch ausländische Telekommunikationsteilnehmer schützt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist bereits die Überwachung eines inländischen Internetknotenpunkts durch den BND von vornherein unzulässig, weil davon ausgegangen werden muss, dass an solchen Knotenpunkten überwiegend oder in jedenfalls beträchtlichem Umfang keine internationale, sondern rein inländische Kommunikation durchgeleitet wird. Wenn bereits die Überwachung inländischer Knotenpunkte durch den BND rechtswidrig ist, hätten folglich auch die Genehmigung dieser Maßnahme durch das Bundeskanzleramt und die Billigung durch das parlamentarische Kontrollgremium nie ergehen dürfen. Dass der BND inländische Internetknotenpunkte überwacht, ist allerdings keine neue Erkenntnis und konnte bereits aus dem Antwortverhalten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen geschlossen werden.

Unabhängig davon stellt sich in rechtlicher Hinsicht zusätzlich die Frage, ob und in welchem Umfang Daten, die der BND aus der sog. strategischen Fernmeldekontrolle erlangt hat, an ausländische Dienste wie die NSA übermittelt werden dürfen.

Die Übermittlung von TK-Daten durch den BND an ausländische Stellen, ist im G10-Gesetz ausdrücklich geregelt. Dort heißt es in § 7a:

Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit

1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist,
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und
3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.

Eine Datenübermittlung ist also gesetzlich nur in engen Grenzen vorgesehen. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ist nur dann möglich, wenn zuvor eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden ist. Eine Übermittlung von Rohdaten in großem Stil ist daher gesetzlich ausgeschlossen und mithin rechtswidrig. In der Anhörung im NSA-Untersuchungsausschuss hat der Verfassungsrechtler Matthias Bäcker sogar die Auffassung vertreten, dass der BND überhaupt keine Rohdaten an ausländische Dienste übermitteln darf. Die im Bericht der SZ geschilderte Übermittlung von Rohdaten an die NSA ist also schon vom G10-Gesetz nicht gedeckt.

Das bedeutet nichts anderes, als dass sowohl die Erhebung von TK-Rohdaten an inländischen Knotenpunkten durch den BND, als auch erst recht die Übermittlung an die NSA bereits nach dem einfachen Recht klar rechtswidrig ist. Dass das G10-Gesetz von führenden Verfassungsrechtlern als teilweise verfassungswidrig angesehen wird, kommt da nur noch erschwerend hinzu.

Die Berichterstattung der SZ belegt also, dass beim BND ein organisierter und systematischer Rechtsbruch stattfindet und dies mit Genehmigung der Bundesregierung und teilweiser Billigung des Parlaments. Der BND bewegt sich faktisch im rechtsfreien Raum und schreckt auch vor einem offensichtlichen Rechts- und Verfassungsbruch nicht zurück. Dieser Umstand muss dann allerdings in die Schlussfolgerung münden, dass wir es hier mit einer veritablen Verfassungskrise zu tun haben und das Grundrecht aus Art. 10 GG das Papier nicht mehr wert ist, auf dem das Grundgesetz einmal gedruckt worden ist. Heribert Prantl kommentiert das völlig zutreffend als den „Totalverlust eines Grundrechts“.

Man darf vielleicht bereits die Frage stellen, ob dieser eklatante und offensichtliche Rechtsbruch angesichts des Umstands, dass eine massenhafte Übermittlung von Rohdaten an US-Dienste stattgefunden hat, gegen Mitarbeiter des BND und Mitglieder der damaligen Bundesregierung nicht bereits den Anfangsverdacht einer geheimdienstlichen Agententätigkeit zum Nachteil der Bundesrepublik und zugunsten der USA begründet. Es steht dennoch kaum zu erwarten, dass der Generalbundesanwalt hierzu Ermittlungen aufnehmen wird. Man wird vermutlich höchstens nach der undichten Stelle suchen, die die Dokumente an die SZ weitergegeben hat. Bei dem Eid, den ein Frank-Walter Steinmeier als Minister in unterschiedlichen Bundesregierungen auf die deutsche Verfassung geschworen hat, scheint es sich jedenfalls um einen Meineid zu handeln.

Update:
§ 7 a G10-Gesetz ist erst im Jahre 2009 in Kraft getreten – was ich beim Verfassen des Blogbeitrags übersehen hatte – konnte also für den Zeitraum 2004 – 2008 noch gar keine Anwendung finden. Es gab folglich im maßgeblichen Zeitraum noch nicht einmal eine formelle rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Rohdaten an die NSA.

posted by Stadler at 22:25  

2.10.14

Auch überspitzte Äußerungen fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 28.7.2014, Az.: 1 BvR 482/13) erneut die Grenzen der sog. Schmähkritik, die nicht mehr den Schutz der Meinungsfreiheit genießt, eng gezogen und betont, dass auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung macht. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden.

Aus diesem Grund, so das BVerfG,  wird eine Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.

Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Richterin u.a. ausgeführt, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meinte, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“. Der Beschwerdeführer wurde deswegen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt, was das BVerfG beanstandet.

Im Urteil heißt es hierzu:

Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handele. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>). Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch bezüglich der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, steht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht.

posted by Stadler at 16:57  

1.10.14

Leistungsschutzrecht: Google zeigt bei Inhalten von Springer und Burda keine Snippets und Thumbnails mehr an

Google reagiert auf das Vorgehen verschiedener Verlage zur Durchsetzung des Leistungsschutzrechts und hat angekündigt, die Inhalte der betreffenden Verlage, unter ihnen Springer und Burda, nur noch eingeschränkt in der Suchmaschine und Google News anzuzeigen.

In einem Blogbeitrag hat Google heute mitgeteilt, dass es vor dem Hintergrund einer Klage der VG Media, die sich auf das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse stützt, keine Snippets und Thumbnails bekannter Webseiten wie bild.de, bunte.de oder hoerzu.de mehr anzeigen wird. Von der Maßnahme betroffen sind laut Google alle Verlage, die sich in der VG Media zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts organisiert haben. Bei Inhalten dieser Verlage wird Google künftig nur noch den Link zum Artikel sowie dessen Überschrift anzeigen.

Über die Auseinandersetzung um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage habe ich in der Vergangenheit ausführlich gebloggt.

Update:
Schön ist hierzu auch der Beitrag von Stefan Niggemeier, der den Nagel exakt auf den Kopf trifft: „Verlage empört: Jetzt will Google nicht mal mehr ihr Recht verletzen!

posted by Stadler at 17:32  
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