Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.7.13

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht zugleich auch wettbewerbswidrig sind, ist eine alte Streitfrage, die die Gerichte unterschiedlich beurteilen. Der Knackpunkt ist die Fragestellung, ob es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt.

Allgemein wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht generell Marktverhaltensregeln darstellen, sondern für jede einzelne Norm die Frage zu stellen ist, ob die fragliche Norm auch das Verhalten am Markt regelt und damit auch die Interessen der Betroffenen als Marktteilnehmer schützt.

Im Einzelfall gehen die Ansichten dazu dann allerdings wiederum auseinander, weshalb es eine ganze Reihe divergierender Entscheidungen gibt.

Das OLG Hamburg hat jetzt mit Urteil vom 27.06.2013 (Az.: 3 U 26/12) entschieden, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG eine Marktverhaltensregel darstellt, mit der erheblichen praktischen Konsequenz, dass eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet.

Die Begründung des OLG Hamburg hierzu lautet:

Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).

Carlo Piltz hat die Entscheidung ausführlich in seinem Blog besprochen.

posted by Stadler at 17:47  

15.7.13

Verstößt das Verbot von Schleichwerbung in deutschen Pressegesetzen gegen EU-Recht?

Ob das Verbot von Schleichwerbung, das in allen deutschen Landespressegesetzen normiert ist, gegen EU-Recht verstößt, beschäftigt derzeit den EuGH. Es geht hierbei vor allem um die Frage, ob eine entgeltliche Veröffentlichung (Werbung) ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet sein muss, wie es das deutsche Presserecht verlangt. Der BGH hat diese Frage dem EuGH vorgelegt und hierbei die Tendenz erkennen lassen, dass er keinen Verstoß gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sieht.

Anders wird dies jetzt allerdings vom Generalanwalt beim EuGH bewertet. Der Generalanwalt meint in seinem Schlussantrag vom 11.07.2013, Az.: C?391/12) dass der nationale Gesetzgeber nur noch dann Regelungen treffen kann die über die Richtlinie hinausgehen, wenn es um Veröffentlichungen von politischen Parteien, gemeinnützigen Vereinigungen oder ähnlichen Organisationen geht, die keinen kommerziellen Zweck verfolgen.

In allen anderen Fällen kommerzieller Veröffentlichungen sollen nationale Rechtsvorschriften die eine Kennzeichnung als Anzeige verlangen, gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen. Der EuGH schließt sich in seinem Urteil dem Plädoyer des Generalanwalts häufig an, wenngleich der Schlussantrag keine Bindungswirkung entfaltet. Sinn und Zweck des Entscheidungsvorschlags des Generalanwalts ist es, die Entscheidungsfindung des Gerichtshofs zu unterstützen.

posted by Stadler at 14:07  

10.7.13

Immer wieder Netzsperren

Der Vorschlag Access-Provider zur „Sperrung“ von Drittinhalten zu verpflichten, wird immer wieder aus der Mottenkiste geholt, obwohl er speziell in Deutschland in unterschiedlichen Facetten immer wieder gescheitert ist.

Aktuell will der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU-Parlaments eine Entschließung des Parlaments durchdrücken, der u.a. Access-Sperren für Glückspielangebote vorsieht.

In dem Ausschussbericht heißt es unter Ziff. 19 u.a.:

empfiehlt den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten für Durchsetzungsmaßnahmen – wie etwa die Erstellung weißer und schwarzer Listen von illegalen Websites, Verhinderung des Zugangs zu diesen Websites, die gemeinsame Bestimmung gesicherter und rückverfolgbarer Zahlungslösungen und Prüfung der Möglichkeit von Sperrmaßnahmen für Finanztransaktionen – um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht in die Hände illegaler Betreiber geraten können

Interessanterweise war die Schlussabstimmung im Ausschuss keineswegs eng, sondern von einer breiten Mehrheit getragen. Auch Parlamentarier von Grünen und FDP konnten sich hier wieder einmal für Netzsperren erwärmen. Man wird allerdings abwarten müssen, wie die Kommission und die Mitgliedsstaaten reagieren.

posted by Stadler at 17:43  

9.7.13

Geheimdienste und Bürgerrechte

Vor zwei Wochen habe ich die Hinterlist einer lichtscheuen Politik kommentiert. Daran anknüpfend möchte ich jetzt die Frage aufwerfen, wie sich die Tätigkeit von Geheimdiensten mit den Bürgerrechten verträgt. (Auslands)-Geheimdienste sind ein Relikt aus dem 20. Jahrhundert, aus der Zeit des kalten Krieges, in der es als politische Notwendigkeit gesehen wurde, dass sich verfeindete Staaten – und nicht nur die – gegenseitig bespitzeln.

Der Tätigkeit von Geheimdiensten liegt eine im Grunde widersprüchliche Logik zu Grunde. Sie werden weltweit – immer von einer national geprägten Sichtweise aus – als legitim betrachtet, obwohl ihr Auftrag letztlich darin besteht, die Politiker, Unternehmen und mittlerweile auch Bürger fremder Staaten zu überwachen und damit auch das Recht dieser Staaten zu brechen.

Dieses an sich bereits merkwürdige Konstrukt erweist sich im Zeitalter eines weltumspannenden Datennetzes endgültig als Anachronismus. Mit der Vorstellung von global geltenden Bürger- und Menschenrechten war es ohnehin nie wirklich vereinbar. Denn die Verletzung des Rechts fremder Staaten durch Geheimdienste beinhaltet immer auch die Verletzung der Grundrechte der Bürger dieses Staates. Der amerikanische Politberater Andrew B. Denison hat dies in der Talkshow von Anne Will auf den Punkt gebracht, indem er sagte, es sei die Aufgabe der NSA das Recht fremder Staaten zu brechen, allerdings nicht, ohne dies praktisch im selben Atemzug als legitim zu bezeichnen. Wenn wir ein weltweites System von Geheimdiensten akzeptieren, dann akzeptieren wir auch immer auch die weltweite Verletzung von Grund- und Bürgerrechten.

Die aktuelle öffentliche Diskussion erfasst die Tragweite und Bedeutung dieses Aspekts noch nichts ansatzweise. Wir müssen die Rolle der Geheimdienste vor dem Hintergrund der Funktionsfähigkeit desjenigen Staatswesens diskutieren, zu dem sich alle westlichen Staaten formal bekennen. Verträgt sich das Grundkonzept von Geheimdiensten mit der Vorstellung von einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung? Die nationalstaatliche Betrachtungsweise ist dafür zu eng. Andernfalls würden wir akzeptieren, dass das Recht eines beliebigen Nationalstaats im Ergebnis immer Vorrang vor global geltenden und wirkenden Menschen- und Bürgerrechten hätte.

Wir müssen letztlich erkennen, dass unser Demokratisierungsprozess noch nicht abgeschlossen, sondern vielmehr ins Stocken geraten ist. Auf dem Weg zu einer vollständigen freiheitlich-demokratischen Grundordnung müssen Fremdkörper wie Geheimdienste beseitigt werden. Sie sind Ausdruck eines archaisch-kriegerisch geprägten Denkens, das es zu überwinden gilt. Man kann durch nationales Recht den Bruch des Rechts eines anderen Staates nicht legitimieren. Das ist vielmehr nur die Fortsetzung von Krieg mit anderen Mitteln.

Geheimdienste bewirken die Entstehung großer rechtsfreier Räume, die weltweit niemand mehr kontrollieren kann. Denn die Geheimdienste – zumindest von formal befreundeten Staaten – tauschen ihre Erkenntnisse wiederum wechselseitig aus, und umgehen damit selbst die Bindungen ihres nationalen Rechts. Was sie selbst nicht ermitteln dürfen, erledigt ein ausländischer Geheimdienst, der dann wiederum Daten und Informationen liefert. Geheimdienste schaffen dadurch ein weltweit vernetztes und unkotrolliert agierendes System, das der zielgerichteten Aushebelung von Bürgerrechten dient. Es kommt hinzu, dass das Internet die Rahmenbedingungen entscheidend verändert hat. Denn mit der Überwachung durch Geheimdienste ist es so ähnlich wie mit dem Urheberrecht. Was in den 80er Jahren noch auf einen kleineren Personenkreis beschränkt war, betrifft plötzlich (nahezu) alle Menschen.

Dass Geheimdienste unverzichtbar sind, um internationalen Terrorismus zu bekämpfen, ist eine oft gehörte, aber selten belegte Behauptung. Wenn man sich das in Deutschland populärste Beispiel der sog. Sauerlandgruppe ansieht, dann ergeben sich bei näherer Betrachtung ganz erhebliche Zweifel. Was allerdings nicht zu bezweifeln ist, dennoch gerne unter den Teppich gekehrt wird, ist der Umstand, dass bei den Geheimdiensten keineswegs die Terrorbekämpfung, sondern vielmehr die Polit- und Wirtschaftsspionage im Vordergrund steht.

Zum Abschluss noch ein paar Worte zu Edward Snowden, weil sich bei der Betrachtung seiner Handlungen dasselbe Paradoxon zeigt, das dem Konzept weltweit agierender Geheimdienste zugrund liegt. Snowden wird, wiederum von einer rein nationalen Sichtweise aus, als Verräter betrachtet, wobei selbst dies unter Juristen umstritten ist. Gleichzeitig hat er aber den Bruch von Bürger- und Menschenrechten offenkundig gemacht, zu denen sich formal alle Staaten der westlichen Welt bekennen. Aus Sicht des Rechts, zumindest wenn man es global betrachtet und nicht national, ist Snowden kein Verräter, sondern ein Aufklärer. Der Rechtsbruch der ihm vorgeworfen wird besteht darin, auf einen global wirkenden Rechtsbruch hingewiesen zu haben. Weil er sich damit aber mit der US-Administration angelegt hat, wird er gejagt und kein europäischer bzw. westlicher Staat ist bereit, ihm Asyl zu gewähren, obwohl die politische Verfolgung auf der Hand liegt. Man will in Deutschland und anderswo offenbar niemandem Schutz gewähren, der von den USA politisch verfolgt wird. Der gelegentlich erhobene Vorwurf, bereits der Umstand, dass Snowden zunächst nach Hongkong und dann nach Moskau geflüchtet sei, zeige seine wirkliche Motivation, ist vor diesem Hintergrund erbärmlich und heuchlerisch.

Wir müssen letztlich nicht nur über Programme wie Prism reden, sondern über den Zustand unserer Demokratie. Nicht mehr und nicht weniger. Die Qualität eines freiheitlich-demokratischen Staates zeigt sich nämlich gerade auch am Umgang mit Aufklärern wie Snowden oder Manning, die zu Unrecht als Verräter denunziert, verfolgt und ihrer Freiheit beraubt werden.

posted by Stadler at 12:36  

8.7.13

Betreiber eines Handelsportals muss darauf hinwirken, dass sich Händler an Impressumspflicht halten

Der Betreiber einer Handelsplattform muss darauf hinwirken, dass die bei ihm anbietenden Händler auch tatsächlich ein Impressum im Sinne von § 5 TMG vorhalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2013 (Az.: I-20 U 145/12) entschieden.

Nach der Entscheidung trifft den Portalbetreiber eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung seiner Plattform geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.

Was dem Betreiber eines Handelsportals insoweit genau zumutbar ist, erläutert das OLG Düsseldorf folgendermaßen:

posted by Stadler at 17:25  

3.7.13

Kanzlei KSP mahnt mich als Blogbetreiber wegen Nutzerkommentaren ab

Unsere Kanzlei erreichte vor einigen Tagen ein Schreiben der Kanzlei KSP (Hamburg) in dem ich persönlich als Betreiber dieses Blogs aufgefordert werde, eine ganze Reihe von Nutzerkommentaren zu löschen. Für den Fall, dass ich nicht lösche, will man eine gerichtliche Klärung herbeiführen und den Vorgang der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.

Es geht um einen bereits älteren Blogbeitrag vom 20.11.2012, in dem ich mich mit unseriösen Abmahnungen von Presseagenturen beschäftigt habe. Mein Text wird nicht beanstandet, sondern die von Lesern des Blogs stammenden Kommentare Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15. Gerügt werden Aussagen, die die KSP Rechtsanwälte bzw. einen Anwalt der Kanzlei betreffen. Man stört sich insbesondere an den Formulierungen und Aussagen „dieses schmutzige Geschäft“ (2), „Gaukler und Fallensteller mit System“ (3), „Abmahnmodell“ und „Abmahnung“ (5), Korrespondenz nur von „Anwalt zu Anwalt“ (7), „abgemahnt“ und „Kein Mensch liest die fraglichen Texte oder schaut sich die Webseiten genauer an. Alles läuft vollautomatisch“ (8), „Abmahnung“ und „Raubrittertum“ (9), „Abzocke“ und „Oder kennt jemand eine geeignete Fernsehsendung zur Darstellung der Lage?“ (10), „fliegender Gerichtsstand / immer in Hamburg bei Richter Führer“ und „alles Betrug und auch die Anwaltskammer verschließt ihre Augen“ (11), „Die Arbeitsweise ist sehr unseriös und nur aufs Geldverdienen ausgerichtet!“ (13), „Geht der Röhnelt überhaupt noch alleine draußen spazieren?“ (14) und „will mich nicht mit solchem Dreck beschäftigen müssen“ (15).

Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung des BGH habe ich zunächst versucht, mit allen Kommentarautoren Kontakt aufzunehmen. Da mir allerdings nicht von allen betroffenen Kommentatoren (gültige) E-Mail-Adressen vorliegen, möchte ich zudem diesen Blogbeitrag nutzen, um diejenigen Kommentarschreiber die keine E-Mail von mir erhalten haben, bis zum 08.07.2013 um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der Rechtsanwälte KSP zu bitten. Auch für weitere sachdienliche Hinweise bin ich natürlich dankbar.

Nach überschlägiger Durchsicht der beanstandeten Kommentare lässt sich aber bereits feststellen, dass eine Löschung von Kommentaren nur in geringem Umfang in Betracht kommt.

Innovativ finde ich in jedem Fall die von den Rechtsanwälten KSP geäußerte Ansicht, sie würden keine Abmahnungen aussprechen, weil ihre Schreiben keine Unterlassungsaufforderungen enthalten. Die anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen dürfte danach – von juristischen Laien – nicht als Abmahnung bezeichnet werden. Darüber hinaus wurden in den Kommentaren eine Vielzahl von Wertungen vorgenommen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Mit dem durchsichtigen Versuch, kritische Meinungsäußerungen mittels Androhung gerichtlicher Schritte aus dem Netz zu bekommen, sind die Kollegen von KSP bei mir jedenfalls an der falschen Adresse.

Update vom 04.07.2013:
Mittlerweile gibt es auch erste Reaktionen von denjenigen Lesern meines Blogs, deren Kommentare von KSP beanstandet wurden. Einer dieser Kommentare stammt von Klaus D. Minhardt, Geschäftsführer des Landesverbands Berlin-Brandenburg des Deutschen Journalisten Verbands (DJV). Herr Minhardt schreibt mir, er habe lediglich den Inhalt einer Diskussion innerhalb einer Geschäftsführertagung des DJV wiedergegeben. Die Kanzlei KSP hatte dem DJV eine Zusammenarbeit angeboten, was man seitens des DJV nach einer internen Diskussion aber gerade wegen des vorgestellten Verfolgungsmodells abgelehnt hatte. Weshalb man das von KSP dem DJV vorgestellte Modell der automatisierten Ermittlung von Urheberrechtsverstößen nicht als Abmahnmodell bezeichnen sollte, erschließt sich mir auch nach längerem Nachdenken nicht.

posted by Stadler at 22:48  
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