Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.8.11

Gesetzesentwurf zur Änderung des TMG offenbar nicht mehrheitsfähig

Seit einigen Wochen wird über einen vom Bundesrat bereits beschlossenen Gesetezsentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes diskutiert.

Nach dem Willen der Bundesländer sollen damit u.a. die E-Privacy-Richtlinie, gerne auch Cookie-Richtlinie genannt, umgesetzt werden, sowie mit einem neuen §13a TMG strengere Datenschutzregelungen für soziale Netzwerke etabliert werden. In den Medien kolportiert wurde auch die Aussage, dass geplant sei, die Nutzung sozialer Netzwerke erst ab 16 zu erlauben.

Für diese Regelungen zeichnet sich, zumindest in dieser Form, keine Mehrheit im Bundestag ab. In der Stellungnahme der Bundesregierung (am Ende des Dokuments ab S. 13) wird der Gestzesvorschlag in den zentralen Punkten abgelehnt. Zu der geplanten Regelung des § 13 Abs. 8 TMG, in der es um die Cookie-Thematik geht, hat die Bundesregierung eigene Vorschläge im Rahmen der laufenden TKG-Novellierung angekündigt. Was die datenschutzrechtlichen Aspekte anbelangt, möchte die Bundesregierung zunächst nach Lösungen auf europäischer Ebene suchen.

posted by Stadler at 14:29  

15.8.11

Warum ist es politisch so ruhig um Stuttgart21?

Der Verfassungsrechtler Hans Mayer hat letzte Woche in der Süddeutschen erläutert, warum er die Verträge zur Finanzierung von Stuttgart21 für verfassungswidrig und damit nichtig hält. Diese Ansicht Mayers ist nicht neu und sie ist möglicherweise auch nicht politisch neutral, nachdem er zu dieser Erkenntnis bereits im letzten Jahr im Rahmen eines von den Grünen beauftragten Rechtsgutachtens gelangt ist.

Mir stellt sich allerdings die Frage, welche Schlussfolgerung die grün-rote Landesregierung in Baden-Württemberg daraus ziehen möchte. Denn ohne die rechtliche Problematik weiter zu thematisieren, bereitet Ministerpräsident Kretschmann die Menschen auf den Bau vor und meint, nur ein Wunder könne Stuttgart21 noch verhindern, nachdem er die Entscheidungen seiner Vorgänger nicht rückgängig machen könne. Solche Aussagen sind unredlich, weil gerade die Grünen im Wahlkampf andere Erwartungen geweckt hatten.

Sie sind aber auch falsch. Wenn der Verfassungsrechtler Mayer Recht haben sollte, dann kann Kretschmann Stuttgart21 nicht nur stoppen, er muss es sogar. Denn das Land darf keine Haushaltsmittel für ein Projekt bereitstellen, dessen Finanzierung rechtswidrig ist. Eine solches Verhalten würde das Land schädigen.

Was wäre also zu tun? Kretschmann müsste die Finanzierungszusage des Landes zurücknehmen bzw. eine gerichtliche Klärung herbei führen. Dass das nicht passiert, hat politische Gründe. Wunder sind jedenfalls keine nötig. Politische Konsequenz und Durchsetzungsfähigkeit wären vollkommen ausreichend.

Update vom 17.08.2011:
Die Frage der Verfassungsgemäßheit der Finanzierung und damit der Wirksamkeit der (öffentlich-rechtlichen) Verträge ist umstritten. Es gibt allerdings weitere juristische Einschätzungen, die von einer Verfassungswidrigkeit ausgehen.

posted by Stadler at 20:57  

12.8.11

Apple vs. Samsung

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag von Apple am 09.08.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, die Samsung den Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union untersagt.

Wie das Landgericht Düsseldorf heute mitteilt, hat Samsung gegen die Beschlussverfügung Widerspruch erhoben, über den das Gericht am 25.08.2011 mündlich verhandeln wird.

In der Pressemitteilung des Landgerichts wird außerdem erwähnt, dass die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege erlassen wurde, obwohl eine Schutzschrift von Samsung vorgelegen hat. Das Gericht hat die Einwendungen von Samsung also für gänzlich unbeachtlich gehalten, ansonsten hätte es vor einer Entscheidung terminieren müssen. Der Einwand von Samsung, es sei ein Nichtigkeitsantrag – zum Harmonisierungsamt in Alicante – in Vorbereitung, ist in jedem Falle unerheblich.

Dass das Landgericht trotz Schutzschrift durch Beschluss entschieden hat, bestätigt meine Einschätzung, dass es Samsung schwer haben wird, eine Aufhebung der Verfügung zu erreichen. Sofern es nicht spätestens in einer Berufung gelingt, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen, dürfte das vermutlich das Ende des Galaxy Tab 10.1 – in seiner bisherigen Form – sein. Denn bis eine eventuelle Hauptsacheentscheidung ergeht, wird voraussichtlich zu viel Zeit für eine Markteinführung verstrichen sein. Andererseits geht Apple mit seinem Vorgehen das Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche ein, sollte eine abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen oder die Nichtigkeit des Musters festgestellt werden.

Update vom 13.08.2011:
Oliver Garcia weist auf einen äußerst interessanten Zuständigkeitsaspekt hin und vertritt die Ansicht, dass die Antragsgegnerin zu 2), die SAMSUNG Electronics Co., Ltd, am Sitz des Harmonisierungsamts in Alicante verklagt werden müsste und mithin keine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben ist. Diese Ansicht erscheint mir keineswegs abwegig.

Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.

Wenn Samsung diesen Aspekt vernünftig vorträgt, kann es durchaus sein, dass die Verfügung allein deshalb in Richtung der Antragsgegnerin zu 2) (Samsung Südkorea) aufgehoben bzw. auf Verletzungshandlungen in Deutschland beschränkt wird.

Update vom 15.08.2011:
Das was Golem.de heute schreibt, stellt zumindest in Teilen ein Missverständnis dar. Im Hinblick auf die Samsung GmbH (Antragsgegner zu 1) war das Landgericht Düsseldorf m.E. durchaus zuständig, auch mit Blick auf einen EU-weit wirkenden Ausspruch. Anders sehe ich das allerdings bzgl. der koreanischen Muttergesellschaft (Antragsgegner zu 2). Insoweit ist das LG Düsseldorf nur bzgl. eines auf Deutschland beschränkten Verbots zuständig. Ich hoffe, meine Rechtsansicht ist spätestens jetzt deutlich geworden.

Update vom 16.08.2011:
Das Landgericht Düsseldorf hat nach einer Meldung von tagesschau.de die einstweilige Verfügung – noch vor der mündlichen Verhandlung – eingeschränkt und zwar genau wie hier beschrieben, in Richtung der Muttergesellschaft von Samsung auf ein Verbot, das nur für Deutschland gilt und nicht die gesamte EU umfasst. Das Landgericht hat wohl erkannt, dass es für die weitergehende Verfügung nicht zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist ein von Amts wegen zu prüfender Umstand.

posted by Stadler at 21:17  

11.8.11

IVW-Tracking-Tool doch nicht datenschutzkonform?

Vor drei Tagen habe ich darüber berichtet, dass der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung verkündet hat, dass das Tracking-Tool der Fa. INFOnline GmbH, das u.a. von der IVW für ihre Reichweitenmessung eingesetzt wird, nunmehr datenschutzkonform sei.

Kris Köhntopp hat diese Aussage aus technischer Sicht unter die Lupe genommen und erläutert anschaulich, warum eine Verbesserung des Datenschutzniveaus gerade nicht erreicht worden ist. Denn das Tracking des IVW basiert auf dem Einsatz von Cookies, wobei nach Ansicht Köhntopps im konkreten Fall mehr Daten erhoben werden als für die statistischen Zwecke der IVW notwendig.

Auf Google+ hatte zuvor bereits Jürgen Kuri von der c’t darauf hingewiesen, dass das IVW-Zählverfahren offensichtlich dadurch datenschutzkonform gemacht wird, dass eine Opt-out-Möglichkeit eingeführt wird, die wiederum ein permamentes Cookie setzt. Denn durch dieses Cookie erkennt die IVW, dass man nicht gezählt werden möchte.

Das ist aus datenschutzrechtlicher Sicht gänzlich widersinnig, um nicht zu sagen absurd und verdeutlicht einmal mehr, dass der Datenschutz in seiner bisherigen Form im Netz schlecht bis gar nicht funktioniert. Und ein Landesdatenschutzbeauftragter bejubelt den zusätzlichen Einsatz von Cookies als Durchbruch für den Datenschutz.

Mir stellt sich hier dann aber auch die Frage, wie die Anbieter solcher Tools reagieren werden, wenn dieses Gesetzgebungsvorhaben tatsächlich das Ende der Cookies ohne Einwilligung einläutet? Was dann Herr Caspar?

Wann kommt der längst überfällige Reality-Check im Datenschutzrecht?

posted by Stadler at 21:53  

11.8.11

Die intellektuelle Plattheit

Innenminister Friedrich wirft seinen Kritikern „intellektuelle Plattheit“ vor. Dass es vielleicht seine eigene Plattheit ist, die Häme hervorrruft, scheint er nicht in Betracht zu ziehen.

Friedrich legt auch gleich mit ein paar weiteren Plattitüden nach und fordert, dass im weltweiten Netz „Klarheit, Wahrheit und Verlässlichkeit“ gebraucht würden. Wirklich? Die notwendige Klarheit hat der deutsche Gesetzgeber durch die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung in § 5 TMG und § 55 RStV längst geschaffen.

Der Nutzer, der sich ansonsten anonym im Netz bewegt, macht von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch. Die Transparenz, die Friedrich einfordert, zielt demgegenüber auf staatliche Kontrolle ab. Und genau das ist mit dem Grundkonzept der Grund- und Bürgerrechte schwerlich in Einklang zu bringen.

Der freiheitlich-demokratische Staat ist vom Spannungsverhältnis zwischen Staat und Bürger geprägt und muss eigentlich dafür sorgen, dass die öffentliche Gewalt so transparent wie möglich agiert, während er dem Bürger als dem Träger der Grundrechte die größtmögliche Intransparenz zubilligen muss.

Diese Grundprämisse scheint langsam in Vergessenheit zu geraten. Die Politik will sich nämlich am Liebsten nicht so genau auf die Finger schauen lassen, während sie gleichzeitig dem Bürger immer mehr Transparenz abverlangt und von ihm auch immer mehr Daten erhebt und speichert.

posted by Stadler at 11:19  

10.8.11

Erstes Jugendschutzprogramm steht vor behördlicher Anerkennung

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Jugendschutzprogramm des JusProg e.V. positiv bewertet, wie es in einer Pressemitteilung vom heutigen Tag heißt.

Das Konzept entspricht nach Ansicht der KJM grundsätzlich den Anforderungen von § 11 JMStV. Damit steht zum ersten Mal eine Filtersoftware für jugendgefährdende Internet-Inhalte vor der behördlichen Anerkennung.

Die KJM wird das JusProg-Jugendschutzprogramm anerkennen, wenn das Konzept in den nächsten sechs Monaten auch faktisch umgesetzt wird, sagte der KJM-Vorsitzender Ring.

Update vom 11.08.2011:
Hierzu gibt es eine interessante Anmerkung von Alvar Freude

posted by Stadler at 17:22  

10.8.11

Was steckt hinter der Unterlassungsverfügung von Apple gegen Samsung?

Wie gestern bekannt wurde, hat Apple gegen den Konkurrenten Samsung beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es Samsung untersagt, das Android-Tablet Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union zu vertreiben. Die Antragsschrift von Apple, die von der Kanzlei Freshfields stammt, ist mittlerweile als Leak online, weshalb konkret nachvollzogen werden kann, wie Apple argumentiert hat.

In der Sache geht es um Designschutz. Apple macht also geltend, das Design seines iPad sei von Samsung für dessen Produkt Galaxy Tab 10.1 praktisch kopiert worden. Apple beruft sich primär auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, durch das das Design des iPad geschützt sein soll.

Ein Geschmacksmuster ist ein eingetragenes gewerbliches Schutzrecht durch das ganz konkret die (äußere) Erscheinungsform eines Gegenstands (Produkts) geschützt wird. Schutzvoraussetzung und damit Voraussetzung für eine Eintragung als Schutzrecht ist nach Art. 4 GemeinschaftsgeschmacksmusterVO, dass das Design neu und eigenartig ist. Bei der Frage der Neuheit und der Eigenart ist der ästhetische Gesamteindruck maßgeblich. Apple hat bereits 2004 ein Design für einen Taschencomputer als Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen lassen, worauf sich der jetzige Antrag stützt. Dieses Muster ist offenbar auch nie angegriffen worden.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf – das an die Eintragungsentscheidung des zuständigen Harmonisierungsamts gebunden ist – nachvollziehbar.

Andererseits lassen sich mit diesem Muster vermutlich beliebige Tablets der aktuellen Generation untersagen, denn Gegenstand des Schutzes ist letztlich ein flacher rechteckiger Bildschirm, mit einem schmalen Rahmen und abgerundeten Ecken.

Apple beruft sich zudem auf den sog. ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Das Argument hierbei ist, dass das iPad sog. wettbewerbliche Eigenart besitzt, weil jedermann das Produktdesign des iPad mit Apple in Verbindung bringen würde. Hier kommt Apple in der Tat die hohe Bekanntheit des iPad zugute. Auch wenn es schon längere Zeit Tablets gibt, hat erst das iPad diesen Markt überhaupt in nennenswerter Art und Weise in Schwung gebracht.

Es wird für Samsung daher gar nicht so einfach sein, die Entscheidung zu kippen, zumal jedem klar ist, dass sich Samsung an das Design des iPad anlehnt, auch wenn Apple das Rad natürlich nicht erfunden hat.

Streitigkeiten dieser Art, über die viele Leute vermutlich nur den Kopf schütteln, werden übrigens laufend geführt. Nur in den meisten Fällen eben unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Fall ist aber auch ein gutes Beispiel dafür, dass gewerbliche Schutzrechte eingesetzt werden, um Wettbewerb zu verhindern. Wer sich hieran stört, sollte aber nicht auf die Gerichte schimpfen, sondern muss das bestehende Konzept des gewerblichen Rechtsschutzes kritisch hinterfragen.

Udo Vetter befasst sich im LawBlog ebenfalls mit dem Thema.

Update vom 11.08.2011:
Der Verfügungsantrag von Apple lautet: „wird untersagt, es (…) zu unterlassen (…) zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen“.

Das ist natürlich doppelt gemoppelt und bedeutet aus sprachlichen Gründen eigentlich, dass Samsung verpflichtet ist, das Tablet zu vetreiben. ;-)

Ob das Gericht auch so tenoriert hat, ist mir nicht bekannt. Im Zweifel wäre dieser Fehler vom Gericht über eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) zu beseitigen.

posted by Stadler at 16:55  

10.8.11

Zulässigkeit kritischer Hotelbewertungen

Das Kammergericht (Beschluss vom 15. Juli 2011, Az.: 5 U 193/10) hat sich mit der Zulässigkeit kritischer Hotelbewertungen auf einem Bewertungsportal befasst und eine Haftung des Portalbetreibers verneint.

Das Gericht erläutert, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist, neu eingehende Hotelbewertungen im Hinblick auf die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen inhaltlich zu überprüfen. Zumutbare Prüfpflichten bestehen nach Ansicht des Kammergerichts insoweit nicht. Das Kammergericht verweist u.a. darauf, dass die Annahme weitreichender Prüfpflichten mit einem erheblichen wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand verbunden wäre, der nicht zumutbar ist, zumal damit auch ein Verlust an Aktualität einhergehen würde und der Verkehr gerade ein Interesse an spontanen und authentischen Bewertungen hätte.

Das Kammergericht macht zudem deutlich, dass dem Anbieter, mit Blick auf § 7 Abs. 2 TMG und Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie, keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die sein legitimes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

posted by Stadler at 10:39  

9.8.11

Die Bundesregierung mag keine Anonymität

Nachdem, ausgelöst durch Äußerungen von Innenminister Friedrich, gerade allerorten über das Für und Wider von Anonymität im Netz diskutiert wird, erscheint es mir angebracht zu erwähnen, dass die Bundesregierung ganz generell ein Problem mit der Anonymität (im Netz) hat und deshalb nichts unversucht lässt, diese, wo es nur geht, zurückzudrängen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention möchte der anonymen Onlinebezahlung und derjenigen durch (anonym) erworbene Pre-Paid-Karten den Garaus machen. Verkaufsstellen sollen nämlich künftig den Kunden identifizieren müssen.

Der Gesetzesentwurf enthält außerdem die Regelung, dass Betriebe mit mehr als 9 Mitarbeitern künftig einen Geldwäschebeauftragten ernennen müssen und, dass rechtsberatende Berufe und Steuerberater bestimmte verdächtige Zahlungsvorgänge melden sollen. Dienstleister oder Händler sollen, wenn es sich bei dem Vertragspartner um eine Person handelt, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat (politisch exponierte Personen), ebenfalls zu einer Meldung verpflichtet sein.

Nicht nur Datenschützer halten diese Regelungen für höchst bedenklich. Das Gesetz wird außerdem die Entwicklung des E-Commerce in Deutschland stark behindern. Denn im Netz wäre es vielmehr notwendig, in noch viel stärkerem Maße als bisher, Micropayment-Systeme zu etablieren, damit auch Kleinbeträge relativ einfach und unbürokratisch bezahlt werden können. Gerade in diesem Bereich dürfte auch kaum die Gefahr der Geldwäsche bestehen, weshalb die Begründung der Geldwäschebekämpfung lediglich vorgeschoben erscheint.

posted by Stadler at 17:35  

9.8.11

Bundesregierung prüft derzeit Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung

Die Bundesregierung hat eine kleine parlamentarische Anfrage zur Vorratsdatenspeicherung am 02.08.2011 dahingehend beantwortet, dass sie eine gesetzliche Neuregelung derzeit prüfen würde. Die meisten Antworten der Bundesregierung sind freilich äußerst vage gehalten, was sicherlich dem politischen Dissens in der Koalition geschuldet ist.

Interessant erscheint mir allerdings u.a. die Antwort auf Frage 27. Sie lautet:

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 2. März 2010 zwischen dem Abruf und der unmittelbaren Nutzung von Verkehrsdaten auf der einen und einer mittelbaren Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von IP-Adressen auf der anderen Seite unterschieden und festgestellt, dass insoweit unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßgaben gelten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung und wird mögliche Konsequenzen in die in der Antwort zu Frage 1 benannte umfassende Prüfung und Bewertung einfließen lassen.

Diese vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Nutzung von Verkehrsdaten, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Es könnte also durchaus sein, dass der Gesetzgeber diesen Ansatz aufgreift, eine Speicherung von IP-Adressen durch die TK-Dienstleister verlangt und eine Abfrage des dazugehörigen Nutzers für sämtliche, auch einfache, Straftaten ermöglicht, sofern die Ermittlungsbehörden die IP-Adresse und den maßgeblichen Zeitpunkt bereits selbst ermittelt haben. Diese Konstellation hat das BVerfG nämlich nicht als besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff betrachtet, weshalb nach Ansicht des Gerichts keine besonders hohen Eingrifshürden bestehen.

posted by Stadler at 10:29  
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