Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.8.11

Hamburger Datenschutzbeauftragter: IVW-Tracking-Tool jetzt datenschutzkonform

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hatte sich Anfang des Jahres als Steinewerfer im Glashaus entpuppt, nachdem er einräumen musste, dass seine eigene Website – damals Teil von „hamburg.de“ – gemessen an den eigenen Kriterien nicht datenschutzkonform war. Ein zentraler Kritikpunkt war das Tracking-Tool der Fa. INFOnline GmbH, das u.a. von der IVW für ihre Reichweitenmessung eingesetzt wird.

Dieses Tracking-Tool soll nunmehr datenschutzkonform ausgestaltet sein, wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung erläutert, u.a. weil die erfassten IP-Adressen um das letzte Oktett gekürtzt werden, wie es heißt.

Das würde dann aber auch bedeuten, dass Google Analytics ebenfalls datenschutzkonform sein müsste, wenn das von Google angebotene sog. IP-Masking eingesetzt wird. Ich bin gesapnnt, ob der Hamburger Datenschutzbeauftragte, der auch für Google zuständig ist, diese Schlussfolgerung ebenfalls ziehen wird.

Die Datenschutzerklärung von hamburg.de bleibt allerdings in Teilen dieskussionswürdig, insbesondere was die Passage zu den Social-Plug-Ins (Ziff. 6) angeht.

posted by Stadler at 16:44  

7.8.11

Friedrich, uns graut vor Dir

Endlich wieder ein Innenminister der so richtig polarisiert und Emotionen weckt. Blogger pauschal anzugreifen und gleichzeitig Sarrazin zu verteidigen, ist ganz großes Kino.

Was De Maiziere nicht mehr so richtig gelungen war, schafft Friedrich wieder spielend, nämlich speziell die Netzgemeinde gegen sich aufzubringen. Man muss deshalb froh sein, dass es ihn gibt.

Was die Rechtskenntnisse angeht, besteht bei Innenminister Friedrich – immerhin Jurist – allerdings noch erheblicher Nachholbedarf. Es mag Herrn Friedrich überraschen, aber das offene Visier für Blogger, das er fordert, ist längst gesetzlich verankert. Nach deutschem Recht besteht bereits eine Impressumspflicht für Blogger, die sie dazu verpflichtet, in ihrem Blog zumindest ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Dass sich nicht alle daran halten, kennen wir beispielsweise auch aus dem Bereich des Datenschutzes. Juristen nennen das Vollzugsdefizit. Das beseitigt man freilich nicht durch immer schärfere Gesetze, zumal wenn solche bereits existieren. Aber an dieser Stelle erinnern mich deutsche Innenpolitiker in zunehmenden Maße an den Pawlowschen Hund.

posted by Stadler at 11:29  

5.8.11

Bei Kachelmann wird es langsam lächerlich

Der Medienanwalt von Jörg Kachelmann beglückt die Außenwelt auch nach dem Strafprozess mit regelmäßigen Meldungen darüber, gegen wen gerade wieder eine einstweilige Verfügung erwirkt worden ist.

Eine aktuelle Pressemitteilung der Kanzlei Höcker versorgt uns mit der Information, dass man am 02.08.2011 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt hätte, die es einer Staatsanwältin verbieten würde, die Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs – gemeint ist damit die Nebenklägerin des Strafverfahrens- nach dem Freispruch weiterhin als „Opfer“ oder „Geschädigte“ zu bezeichnen.

Hintergrund ist offenbar dieser Artikel aus der FAZ, den die Staatsanwältin Dagmar Freudenberg als Gastautorin verfasst hat. Die einstweilige Verfügung scheint allerdings noch nicht zugestellt zu sein, nachdem der Artikel die beanstandete Aussage bislang weiterhin enthält.

Jetzt kann man sich in juristischer Hinsicht natürlich die Frage stellen, ob das in der Tendenz eher meinungsfeindliche Landgericht Köln hier nicht wieder einmal über das Ziel hinaus geschossen ist, wofür einiges spricht. Darüber hinaus kann man sich auch fragen, ob die Kanzlei Höcker die Nebenklägerin tatsächlich als „Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs“ bezeichnen darf.

Ich stelle mir aber eher die unjuristische Frage, was Kachelmann mit diesen ganzen nachgeschalteten Unterlassungsverfahren eigentlich bezweckt. Nach der unsäglichen Berichterstattung über den gesamten Strafprozess erscheint speziell der hier beanstandete FAZ-Artikel nicht mehr wirklich der Rede wert. Kachelmann bedient damit allenfalls den Streisand-Effekt.

posted by Stadler at 17:12  

4.8.11

Abmahnanwalt Nümann unterliegt erneut beim OLG Köln

Die Kanzlei Nümann & Lang ist bundesweit für Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing bekannt. Rechtsanwalt Peter Nümann stört sich allerdings sowohl an kritischer Medienberichterstattung als auch an offener Bezugnahme und Kritik durch Anwaltskollegen.

In zwei derartigen Fällen hat Nümann in diesem Jahr beim OLG Köln Schiffbruch erlitten, nachdem er in erster Instanz vor dem nicht sehr meinungsfreundlichen Landgericht Köln noch obsiegt hatte.

Der erste Fall, der aus meiner Sachbearbeitung stammt, betraf eine Berichterstattung der c’t (Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 15 U 130/10), während im aktuellen Fall Äußerungen eines Anwaltskollegen in einem You-Tube-Video den Streitgegenstand bildeten.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 29.07.2011 (Az.: 6 U 56/11) insoweit entschieden, dass weder die namentliche Nennung von Rechtsanwalt Nümann bzw. seiner Kanzlei noch die Aussage, die Kanzlei Nümann & Lang würde häppchenweise abmahnen, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

posted by Stadler at 18:15  

4.8.11

Mario Barth verliert beim Landgericht Düsseldorf

Der bedingt witzige Comedian Mario Barth ist beim Landgericht Düsseldorf mit dem Versuch gescheitert, einem Händler die Aufschrift „Nicht quatschen, MACHEN“ auf T-Shirts zu untersagen. Das Urteil vom 27.07.2011 ist nunmehr im Volltext verfügbar.

Mario Barth hatte diesen Slogan als Marke (u.a. für Textilien) eintragen lassen. Außerdem hatte Barth diesen Spruch im Rahmen eines Bühnenprogramms verwendet. Vor dem Landgericht Düsseldorf machte Barth eine Verletzung seiner Markenrechte sowie eine unlautere, wettbewerbswidrige Nachahmung geltend.

Nach Ansicht des Landgerichts verfügt der Slogan über keine wettbewerbliche Eigenart, weil es sich um eine zum Allgemeingut gehörende Lebensweisheit handelt.

In markenrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht Ansprüche aus der Marke und einem evtl. Werktitel verneint, mit dem Hinweis, dass mit der Verwendung des Slogans die Herkunftsfunktion nicht verletzt sei, weil der Verkehr nicht davon ausgehen würde, dass dieser Slogan (originär) von Mario Barth stammt.

Der freundliche Mario Barth ist übrigens nicht zum ersten Mal mit einem aggressiven und fragwürdigen wettbewerbs- und markenrechtlichen Vorgehen aufgefallen.

posted by Stadler at 13:21  

3.8.11

Neue Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

Vor einigen Wochen hatte ich bereits darüber berichtet, dass Onlinehändler ihre Widerrufsbelehrungen erneut ändern sollten. Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge, durch das u.a. eine geänderte Musterwiderrufsbelehrung eingeführt wird, wurde am 03.08.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt deshalb am 04.08.2011 in Kraft.

Die Verwendung der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ist zwar nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, wer wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermeiden will, sollte sie allerdings tunlichst benutzen. Das Gesetz sieht insoweit eine dreimonatige Übergangsfrist für die Anpassung vor.

posted by Stadler at 21:38  

3.8.11

Two Tribes

Markus Hündgen (Videopunk) schreibt auf Hyperland über einen „Glaubenskrieg der Digitalwelten“. Der Beitrag stützt sich im Wesentlichen auf Thesen von Peter Kruse. Ob die bewusste Anlehnung an das Werk von H.G. Wells „Krieg der Welten“ den (politischen) Konflikt zwischen den „Digital Natives“ und den „Digital Immigrants“ tatsächlich zutreffend umschreibt, war die erste Frage, die ich mir bei der Lektüre des Textes gestellt habe. Dass Kruse dieses gegensätzliche Begriffspaar durch „Digital Residents“ und „Digital Visitors“ ersetzen will, kann man zumindest als sinnvollen Ausgangspunkt betrachten.

Bereits die Gegenüberstellung der vermeintlichen Plattitüden “Freiheit statt Angst” und “Das Internet ist ein rechtsfreier Raum“ ist allerdings schwer nachvollziehbar. „Freiheit statt Angst“ ist ein Kampagnen- und Demonstrationsmotto, während die beschwörende Forderung, die im übrigen „Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein“ lautet und keineswegs „Das Internet ist ein rechtsfreier Raum“, eher unter die Rubrik der politischen Schimären fällt.

Zwei weitere Thesen Kruses finde ich dann allerdings geradezu verstörend.

Die erste lautet, dass beide Seiten dasselbe persönliche Wertesystem hätten. Das halte ich für eine grandiose Fehleinschätzung. Denn die Diskussion zwischen Netzaktivisten und innen- und sicherheitspolitischen Hardlinern ist nichts weiter als die Fortsetzung eines Jahrhunderte alten Konflikts zwischen freiheitlichen Kräften einerseits und totalitären Bestrebungen andererseits. Dieser Konflikt wird durch die technologische Entwicklung der letzten zwanzig Jahre in beide Richtungen wieder befeuert. Einerseits bieten technische Errungenschaften auch immer neue (technische) Möglichkeiten der Überwachung. Weil innenpolitische Hardliner permanent einen Kontroll- und damit Machtverlust fürchten, lautet ihre Forderung deshalb stets, dass alles, was technisch möglich ist, grundsätzlich auch gemacht werden müsse. Auf der anderen Seite eröffnet das Internet bisher ungeahnte Möglichkeiten der Kommunikation und Vernetzung, was zum Aufkommen einer digitalen Bürgerrechtsbewegung geführt hat und Anlass zu der Hoffnung gibt, dass gänzlich neue zivilgesellschaftliche Strukturen entstehen könnten. Zumindest ist das Internet, wie Rigo Wenning es gerne formuliert, eine große Tröte mit deren Hilfe man sich Gehör verschaffen kann. Das Netz hat die politischen Spielregeln jedenfalls bereits insoweit verändert, als Netzaktivisten mittlerweile in der Lage sind, politische Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Was dabei allerdings ganz deutlich wird, ist, dass innenpolitische Hardliner und freiheitlich gesinnte Netzbürger für ganz unterschiedliche Grundwerte und Überzeugungen stehen und eintreten.

Die zweite diskussionsbedürftige These Kruses lautet, dass diejenigen, die mehr auf Kontrolle setzen, an die Kraft und Intelligenz des Individuums glauben, während die Digital Residents auf die Intelligenz der Masse vertrauen würden. Das ist Ausdruck einer monokausalen Betrachtung, die die tatsächlichen Verhältnisse nicht abbildet.

Diejenigen, die sich für Freiheit einsetzen, sind sehr häufig sogar extreme Individualisten – was mir in gewisser Weise auch zwangsläufig erscheint – während diejenigen, die auf mehr staatliche Kontrolle hoffen, oftmals klassische Herdentiere sind. Die anderslautende These Kruses scheint mir stark von der Vorstellung einer Schwarmintelligenz geprägt zu sein. Damit lassen sich bis zu einem gewissen Grad Phänomene wie Wikipedia und GuttenPlag erklären. Die digitale Bürgerrechtsbewegung ist aber gerade deshalb erfolgreich, weil es ihr – allerdings nicht immer – gelingt, einen Haufen Individualisten zusammenzubringen, die sich zumindest punktuell dann wie ein Schwarm verhalten. Hieraus resultiert eine besondere Dynamik, allerdings auch ein besonderes Spannungsverhältnis, das sich dann auch immer wieder in mehr oder minder heftigen internen Auseinandersetzungen entlädt. Denn Individualisten bleiben Individualisten, auch wenn sie kurzzeitig und punktuell als Schwarm agieren. Und gerade wenn das passiert, entsteht eine enorme Kraft, der die Politik häufig nichts entgegenzusetzen hat und die sie oftmals nicht versteht und deshalb für unberechenbar hält.

posted by Stadler at 10:14  

2.8.11

Domainparking: Haftet Sedo doch?

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09) entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Hieran anknüpfend hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.07.2011 (Az.: 17 O 73/11) entschieden, dass Sedo jedenfalls ab dem Zeitpunkt als Störer haftet, in dem es von einer Markenrechtsverletzung konkret in Kenntnis gesetzt wurde und es sich um eine sog. Tippfehler-Domain handelt, die die Namens- und Markenrechte der Klägerin offensichtlich beeinträchtigt. In diesem Fall werden nach Ansicht des Landgerichts nämlich zumutbare Prüfpflichten verletzt, wenn Sedo nach Erlangung der Kenntnis nicht binnen zwei Wochen tätig wird und für eine Löschung der Domain Sorge trägt.

Das Landgericht Stuttgart hat in diesem Fall übrigens auch den sog. fliegenden Gerichtsstand bejaht.

Update vom 05.08.2011:
Die Rechtabteilung von Sedo hat mich darum gebeten, darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Nachdem die Berufungseinlegungsfrist einen Monat beträgt, ergibt sich das zwar bereits aus dem Urteilsdatum, aber gut. Ich werte die Bitte auch dahingehend, dass Sedo beabsichtigt Berufung einzulegen.

Update:
Und Sedo teilt nunmehr ergänzend mit, dass man gestern bereits Berufung eingelegt habe.

posted by Stadler at 14:09  

1.8.11

BRAK spricht sich gegen Leistungsschutzrecht für Verleger aus

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat – erarbeitet von ihrem Ausschuss für Gewerblichen Rechtsschutz – ausführlich zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse Stellung genommen. Die Stellungnahme bestätigt sehr eindrucksvoll das, was in rechtswissenschaftlichen Kreisen schon eine ganze Weile kolportiert wird. Nämlich, dass es keinen halbwegs renommierten Urheberrechtler gibt, der diesem Vorhaben etwas abgewinnen könnte.

Die BRAK erläutert zunächst, dass im Bereich urheberrechtlich geschützter journalistischer Leistungen – anders als beispielsweise beim Datenbankschutz – kein Bedürfnis für die Einführung eines Presse-Leistungsschutzrechts besteht, weil Presserzeugnisse bereits urheberrechtlich geschützt sind. Die Ausweitung des Schutzes auf Kleinstbestandteile vor allem textjournalistischer Leistungen würde aber nach Ansicht der BRAK zu einer Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit der Bürger und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit anderer Unternehmen führen.

Dies dürfte auch ein guter Hinweis an die „Bürgerrechtspartei“ FDP sein, die sich bisher deutlich für ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat. Denn bürgerrechtsfreundlich ist diese Position wahrlich nicht.

Die BRAK stellt schließlich noch dar, welche rechtskonmstruktiven Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.

posted by Stadler at 21:41  

1.8.11

Urheberrechtliche Netzsperren?

Simon Möller geht bei Telemedicus der Frage nach, ob Netzsperren auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht in Betracht kommen und ob nicht sogar bereits bestehende EU-Richtlinien derartige Netzsperren verlangen.

Möller bezieht sich hier insbesondere auf Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie und Art. 11 Satz 3 der Enforcement-Richtlinie.

Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen solche Vermittler beantragen können, deren Dienste von Dritten zur Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Ob das Access-Provider oder (nur) Host-Provider betrifft, ist unklar. In Erwägungsgrund 59 der InfoSoc-Richtlinie heißt es wenig erhellend:

Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.

Möller erörtert dann noch die Frage, ob diese Regelungen der InfoSoc-Richtlinie und der Enforcement-Richtlinie mit der europäischen Grundrechtscharta und der Menschenrechtskonvention vereinbar sind und verweist hierbei auf ein beim EuGH anhängiges Verfahren (C-70/10), in dem der Generalanwalt in seinem Schlussantrag bereits die Ansicht geäußert hat, dass die Anordnung eines Filter- und Sperrsystems grundsätzlich die europäischen Grundrechte verletzt.

Das Thema Netzsperren wird uns wohl noch eine ganze Weile beschäftigen.

posted by Stadler at 16:28  
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