Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.7.10

Gesetzesentwurf zu De-Mail

Der Gesetzgeber will einen Dienst namens „De-Mail“ schaffen, über den Bürger, Unternehmen und die Verwaltung zuverlässig und vertraulich elektronisch miteinander kommunizieren können. Hierzu liegt ein erster Gesetzesentwurf vor, den netzpolitik.org veröffentlicht hat.

Akkreditierte Diensteanbieter sollen die Nutzung  eines  Postfach-  und  Versanddienstes  für  sichere  elektronische  Post ermöglichen, wie § 1 Abs. 2 des Referentenentwurfs erläutert.

Interessant ist u.a., dass diese Diensteanbieter den Status eines sog. beliehenen Unternehmers erhalten und verpflichtet sind, elektronische Nachrichten nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der  Gesetze,  die  die  Verwaltungszustellung  regeln,  förmlich  zuzustellen.

Auf  Antrag  des  Versenders  wird  außerdem der  Zugang  einer  Nachricht  in  das  Postfach  des Empfängers förmlich bestätigt. Öffentliche Stellen können zusätzlich verlangen, dass auch eine Abrufbestätigung erteilt wird.

Kritik gab es im Vorfeld an der technischen Konzeption, u.a. weil das Verfahren nicht mit dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kompatibel ist.

Der Bürger begibt sich damit auch in gewissem Umfang in die Obhut des Staates und von akkreditierten Dienstleistern wie der Telekom. Man muss folglich darauf vertrauen, dass die eigenen Daten und die Kommunikationsinhalte dort sicher sind. Und dieses Vertrauen wird nicht jeder aufbringen, im Hinblick auf einen Staat, der einen gewissen Hang zur Überwachung seiner Bürgers pflegt (Onlinedurchsuchung, Vorratsdatenspeicherung).

posted by Stadler at 13:01  

12.7.10

Google Street View: Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zugestimmt, der die Einfügung von § 30b BDSG vorsieht. In der Sache handelt es sich um eine „lex Google“, die Regelungen für die umstrittene Datenerhebung durch den Dienst „Street View“ enthält. Der Wortlaut der Vorschrift:

§ 30b Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann

(1) Das geschäftsmäßige Erheben und Speichern von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.

An einer allgemeinen Zugänglichkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 2 fehlt es insbesondere bei Bildaufnahmen, die unter Entfernung oder Überwindung blickschützender Vorrichtungen erfolgen.

(2) Vor der Übermittlung von Aufnahmen natürlicher Personen sowie amtlicher Kennzeichen von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, ist sicherzustellen, dass die Personen und die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge nicht identifizierbar sind. Daten, die als Rohdaten nach Absatz 1 erhoben wurden, sind nach ihrer Bearbeitung nach Satz 1 unverzüglich zu löschen.

(3) Sonstige personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, dürfen nur insoweit verarbeitet und genutzt werden, als nicht Hauseigentümer, Mieter oder sonstige Betroffene gegenüber der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten widersprochen haben. Die personenbezogenen Daten, deren weiterer Verarbeitung und Nutzung der Betroffene widersprochen hat, sind unverzüglich zu anonymisieren oder zu löschen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf die geplante georeferenzierte großräumige Erfassung und das Widerspruchsrecht nach Absatz 3 hat die verantwortliche Stelle innerhalb von vier Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Erfassung unter Angabe des Ortes und des Aufnahmezeitpunktes durch Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung sowie im Internet hinzuweisen. Vier Wochen vor dem beabsichtigten Bereithalten der Aufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann ist in örtlichen Tageszeitungen sowie im Internet erneut auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(5) Legt ein Betroffener Widerspruch gegen die weitere Speicherung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten ein, hat die verantwortliche Stelle den Eingang des Widerspruchs innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen und dabei mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Anonymisierung oder Löschung der personenbezogenen Daten erfolgen wird, deren weiterer Verarbeitung und Nutzung der Betroffene widersprochen hat.

(6) Sollen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, ist dies durch Vorlage einer Verfahrensbeschreibung entsprechend § 4e mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Datenerhebung der nach § 38 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Verantwortliche Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 sind verpflichtet, zugleich einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. § 9 Absatz 3 Satz 2, 3 und 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten entsprechend.

Unabhängig von der inhaltlichen Fragwürdigkeit dieses Gesetzesentwurfs, muss die Flickschusterei in der datenschutzrechtlichen Gesetzgebung kritisiert werden. Es sollte sich endlich die Erkenntnis durchsetzen, dass das deutsche und europäische Datenschutzrecht nicht internetkonform ausgestaltet ist und, dass eine Fortschreibung des bisherigen Konzepts mit Blick auf das Internet und neue Mobilfunktechniken auch nicht geeignet ist, die bestehenden und neu entstehenden Fragen zu beantworten. Das derzeitige Verständnis vom Schutz personenbezogener Daten wird in seiner bisherigen Form nicht aufrecht erhalten zu sein. Je schneller das erkannt wird, umso größer ist die Chance, dass wir zu vernünftigen Lösungen gelangen.

Aus populistischen Gründen versucht man sich hier an einer mit heißer Nadel gestrickten Regelung eines Einzelfalls – der keineswegs zu den wirklich Bedenklichen zählt – anstatt sich endlich Gedanken über eine umfassende Reform des Datenschutzrechts zu machen. Hierzu müsste die Diskussion freilich dem Elfenbeinturm der berufsmäßigen Datenschützer entrissen und auf breiter gesellschaftlicher Ebene geführt werden.

Was den konkreten Entwurf angeht, hat der Gesetzgeber ganz offensichtlich auch noch nicht den Ansatz einer Ahnung davon, was im Bereich Geolocation / Geotargeting in den nächsten Jahren bevorsteht. Es geht hier auch darum, größere Zusammenhänge zu erkennen.

posted by Stadler at 08:39  

9.7.10

BGH: Aufdruck „DDR“ auf T-Shirt keine Markenrechtsverletzung

Mit Urteil vom 14. Januar 2010 (Az.: I ZR 92/08), das heute veröffentlicht worden ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken zusammen mit dem früheren Staatswappen angebrachte Bezeichnung  „DDR“  vom Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen aufgefasst wird.

Damit wird nach Ansicht des BGH die Marke des Klägers „DDR“, die u.a. für Bekleidung eingetragen ist, nicht verletzt. Parallel hatte der BGH entschieden, dass auch die Aufschrift „CCCP“ auf einem T-Shirt keine markenmäßige Benutzung der geschützten Marke „CCCP“ darstellt.

posted by Stadler at 09:21  

8.7.10

Das Strohfeuer im Europäischen Parlament

Das Europäische Parlament erweckte kurzzeitig den Eindruck sich emanzipieren zu wollen, um sich über Parteigrenzen hinweg, selbst behaupten zu können. Wer wie ich deshalb kurzzeitig anfing zu träumen, ist jetzt auf dem Boden der Tatsachen zurück. Beim Swift-Abkommen hat etwas Kosmetik gereicht, um die Abgeordneten fast aller Parteien wieder auf Linie zu bringen und das Swift-Abkommen nunmehr doch mit großer Mehrheit durchzuwinken. Daran vermochte auch die deutliche Kritik von Datenschützern nichts zu ändern.

Die Parlamentarier handeln damit gegen die Interessen der Bürger in Europa und auch gegen die Interessen der europäischen Wirtschaft. Es ist eine gehörige Portion Naivität nötig, um zu glauben, dass ein solches Abkommen, das nicht auf Gegenseitigkeit beruht, allein der Terrorbekämpfung dienen soll. Die US-Regierung und auch die US-Wirtschaft kann diese Daten sicherlich aus verschiedenen Gründen gebrauchen. Und warum sollten sich eigentlich die Amerikaner um europäische Datenschutzstandards scheren, wenn wir es nicht einmal selbst tun?

posted by Stadler at 22:41  

8.7.10

Die Raubkopien und der Diebstahl geistigen Eigentums

In den Blogs wird gerade darüber diskutiert, ob man immaterielle Güter stehlen kann oder die Rede vom Diebstahl geistigen Eigentums nicht bereits aus sprachlichen Gründen verfehlt ist und den Blick auf eine sachgerechte Betrachtung der Thematik versperrt. Sowohl der Diebstahl als auch der Raub im Rechtssinne setzen eine Wegnahme voraus. Wenn Musik online getauscht und kopiert wird, kommt allerdings nichts weg, vielmehr tritt der gegenteilige Effekt ein, die Dateien vermehren sich sogar.

Jetzt kann man zudem wie Thomas Hoeren fordern, endlich auf den dummen Begriff des „geistigen Eigentums“ zu verzichten. Das ist freilich wenig realistisch, wenn man bedenkt, dass das Bundesverfassungsgericht immaterielle Rechtsgüter wie das Urheberrecht ausdrücklich dem Eigentumsschutz von Art. 14 GG unterstellt und expressis verbis von geistigem Eigentum spricht. Und auch international ist der BegriffIntellectual Property“ (IP) geläufig, der u.a. durch die mächtige WIPO, die den Begriff auch in ihrem Namen trägt, propagiert wird.

Wir können anstatt von Diebstahl und Raubkopien natürlich auch juristisch korrekt von unerlaubter Vervielfältigung und dem öffentlichen Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke sprechen. Diese sperrigen Rechtsbegriffe sind mir bisher in der öffentlichen Diskussion aber auch eher selten untergekommen. Und die Industrie hat natürlich auch ein Interesse daran, Rechtsverletzer zu kriminalisieren und deshalb von Raub und Diebstahl zu sprechen. Das ist Teil des Meinungskampfs, der eben auch durch Kampbegriffe geprägt wird.

posted by Stadler at 14:42  

8.7.10

OLG Frankfurt: DENIC muss Domains löschen

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom17.06.2010 (Az.: 16 U 239/09) entschieden, dass DENIC im Falle einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung verpflichtet ist, die Löschung einer Domainregistrierung vorzunehmen. Diese Voraussetzungen hat das OLG Frankfurt für die Domainnamen „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ die von einem Unternehmen mit Sitz in Panama registriert wurden, bejaht.

Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Freistaats Bayern, der geklagt hatte, handelt. Die Rechtsverletzung sei aufgrund dieser Umstände offenkundig, sie müsse sich den Mitarbeitern der DENIC  aufdrängen. Aus diesem Grund steht das Urteil nach Meinung des Senats auch nicht in Widerspruch zur ambiente.de-Entscheidung des BGH, in der eine Haftung von DENIC aufgrund fehlender Prüfpflichten weitgehend ausgeschlossen worden war.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.

posted by Stadler at 13:32  

7.7.10

Datenschutz: Bußgeldverfahren gegen Facebook

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat ein förmliches Bußgeldverfahren gegen Facebook eingeleitet.

Beanstandet wird die Praxis von Facebook die E-Mail- und Handy-Adressbücher seiner Nutzer auszuwerten und sich dadurch auch Daten von Nichtmitgliedern zu verschaffen, diese zu speichern und kommerziell zu nutzen.

Auf ein anderes Bonmot aus den Facebook-AGB weist Telemedicus heute hin:

„Du verstehst, dass wir bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen möglicherweise nicht immer als solche identifizieren.“

Eigentlich wäre es gerade auch die Aufgabe von Verbraucherschutzverbänden gegen derartige Klauseln vorzugehen.

posted by Stadler at 15:01  

6.7.10

Hoeren fordert Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands

Gestern hat die Internet-Enquete-Kommission des Bundestags verschiedene Experten angehört. Für Juristen besonders interessant dürften die Ausführungen von Thomas Hoeren sein, die es auch in schriftlicher Form gibt.

Hoeren plädiert u.a. für eine Kodifizierung der Voraussetzungen der Störerhaftung und für eine Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands in den Fällen der Verletzung von Immaterialgüterrechten.

Zum Thema Datenschutz und Internet stellt Hoeren die Frage, ob man nicht den Personenbezug als Prüfkriterium des Datenschutzrechts aufgegeben müsste und stattdessen eine übergreifende Informationsordnung schaffen sollte.

posted by Stadler at 18:24  

6.7.10

LG Hamburg: Einwilligung zur Wiedergabe von Fotos durch Personensuchmaschine

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) entschieden, dass sich die Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf einer Firmen-Website auch auf Personensuchmaschinen erstreckt.

Die Klägerin hatte die Personensuchmaschine 123people auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil bei der Suche nach ihrer Person Fotos eingeblendet waren, die von der Homepage ihres Arbeitgebers stammten. Diese Bilder sind nach dem Sachvortrag von 123people lediglich im Wege eines direkten Links auf die Firmen-Website eingebunden worden. Der Veröffentlichung auf der Firmen-Website hatte die Klägerin allerdings ausdrücklich zugestimmt.

Das Landgericht Hamburg bezieht sich in seiner Urteilsbegründung auf die Entscheidung zur Bildersuche bei Google und führt aus:

Denn die Klägerin hat es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite … veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin kann die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen – wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot – einverstanden. Das Gericht wendet insofern die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) – für die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen – aufgestellt hat, entsprechend an.

posted by Stadler at 14:15  

5.7.10

Das Internet beeinflusst unser Denken kaum

Der Untertitel des Buches Paypack des FAZ-Herausgebers und Kulturpessimisten Frank Schirrmacher lautet: „Warum wir im Informationszeitalter gezwungen sind zu tun, was wir nicht tun wollen, und wie wir die Kontrolle über unser Denken zurückgewinnen„. Die Frage ob neue Medien unser Denken überhaupt nennenswert beinflussen, stellt Schirrmacher erst gar nicht, er setzt dies ohne tragfähige Begründung voraus.

In der heutigen Ausgabe der SZ findet sich ein Artikel des Psychologen Steven Pinker von der Harvard University, der erläutert, dass die Effekte, die der Konsum elektronischer Medien hat, deutlich begrenzter sind, als manche in der zum Teil aufgeregt geführten Debatte behaupten. Der Einfluss neuer Medien beinflusst das menschliche Denken möglicherweise kaum. Ein lesenswerter Text.

posted by Stadler at 16:36  
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