Das OLG Hamburg hatte mit Urteil vom 29.04.2010 (Az.: 3 U 77/09) über die Frage einer Haftung im Zusammenhang mit dem sog. Domainparking (über die Plattform Sedo) zu entscheiden.
Beklagter war allerdings weder der Domaininhaber noch Sedo, sondern ein Domain-Provider, über den die Domain registriert war. Das Oberlandesgericht hat eine Störerhaftung im Ergebnis abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Das Gericht führt u.a. aus, dass ein Internet-Service-Provider, der seinen Kunden Tools zur Verwaltung von Domains anbietet und dabei u.a. die Möglichkeit eröffnet, die Domain umzuleiten oder weiterzuleiten, mehr ist als ein bloßer Domain-Registrar. Er kommt nach Ansicht des Senats grundsätzlich auch als Störer von Markenrechtsverletzungen des Domaininhabers in Betracht. Eine Haftung als mittelbarer Störer scheidet aber trotzdem regelmäßig aus, weil es dem Provider weder zumutbar ist, umfangreich nach Rechtsverletzungen zu recherchieren noch fortwährend die unter der Domain abrufbaren Inhalte zu überwachen.
Das Urteil ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „MultiMedia und Recht“ (MMR 2010, 470) veröffentlicht, mit einer Anmerkung von mir.
posted by Stadler at 11:00
Die Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die durch Benutzung seines W-LAN-Routers begangen worden sind, hat der Abmahnindustrie und ihren anwaltlichen Protagonisten Rasch, Waldorf, Kornmeier, Nümann & Lang, Negele und Graf von Westphalen zusätzlichen Auftrieb verschafft.
Nach meiner Beobachtung der letzten Wochen nimmt die Häufigkeit von Mahnbescheiden und Klagen in den Fällen zu, in denen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Zahlung geleistet wurde. Die Entscheidung des BGH hat die Situation der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Anschlussinhaber spürbar verschlechtert. Denn der BGH geht – wenngleich mit rechtlich zweifelhaften Argumenten – zunächst davon aus, dass eine (widerlegbare) Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung ist regelmäßig nur schwer zu widerlegen und auch nur dann, wenn man konkrete Umstände vorträgt, aus denen sich ein anderer Sachverhalt ergibt. Der pauschale Vortrag, man sei es nicht gewesen und man wisse von nichts, ist keinesfalls mehr zielführend.
posted by Stadler at 08:00
Der Moderator des Bayerischen Fernsehens Richard Gutjahr (Rundschau Spätausgabe) hat Ärger mit Google wegen seines Blogs „gutjahr.biz“.
Google droht ihm mit einem Rauswurf aus dem AdSense-Programm, wenn er die Inhalte des Blogs nicht innerhalb von 72 Stunden an die Vorgaben von Google anpasst.
Gutjahr hatte über eine Künstlergruppe berichtet, die sich über das Porno-Verbot von Apple lustig macht. Vielleicht weil der Begriff „Blow-Job“ auftaucht, spricht Google von nicht jugendfreiem Content.
Man könnte darüber lachen, wenn der Vorgang nicht gleichzeitig darauf hindeuten würde, dass sich eine bedenkliche Tendenz manifestiert. Falscher und überzogener Jugendschutz gefährdet die Meinungsfreiheit.
posted by Stadler at 10:32
Am kommenden Sonntag sollen die Bayern darüber abstimmen, ob das bereits kurzzeitig geltende, strengste Nichtrauchergesetz in Deutschland wiederhergestellt oder die derzeitige, vermeintlich liberalere Regelung beibehalten wird. Und ehrlich gesagt habe ich mit beiden Vorschlägen meine Probleme. Denn ich möchte weder das falsche Freiheitsverständnis der Freunde des blauen Dunsts unterstützen, noch behagt mir die ebenfalls von einer gewissen Intoleranz geprägte Haltung der Befürworter des „echten Nichtraucherschutzes“.
Wer für sich die Freiheit reklamiert, in überfüllten Festzelten zu rauchen, in denen sich tausende von Personen aufhalten, der sollte erkennen, dass er damit die Mehrheit der Menschen in diesem Zelt nicht nur belästigt, sondern deren Gesundheit schädigt. Der faktische Zwang zum Passivrauchen, der bei Massenveranstaltungen ausgeübt wird, drückt jedenfalls nicht die Art von Freiheit aus, die ich mir vorstelle.
Die Situation in kleinen Kneipen ist allerdings eine ganz andere. Warum sollen nicht bestimmte Kneipen ausdrücklich als Raucherkneipen deklariert werden können? Solange in einem geschlossenen Raum nur Leute sind, die rauchen wollen oder dies tolerieren, gibt es keinen Grund für ein Verbot. Während man bei einem Besuch des Oktoberfests nicht die Wahl hat, in ein rauchfreies Zelt zu wechseln, kann man sich zumeist problemlos eine andere Kneipe suchen. Sinnvoll wäre demnach ein Rauchverbot in Festzelten und bei großen Veranstaltungen, während man es bei Kneipen der Entscheidung des Wirts überlassen sollte, ob in seinem Lokal geraucht wird. Leider steht dieser sinnvolle Kompromiss nicht zur Wahl.
Letztlich ist mir das Aktionsbündnis „Bayern sagt Nein!“ aber zutiefst suspekt, weil es von der Tabaklobby unterstützt wird und auch nicht davor zurückschreckt, mit aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten von Prominenten zu werben, obwohl man weiß, dass diese sich ganz anders positioniert haben.
Nach Abwägung der Argumente habe ich mich deshalb dafür entschieden, am kommenden Sonntag mit einem „Ja“ und damit für einen strikten Nichtraucherschutz zu stimmen.
Update vom 04.07.2010:
Nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis haben 61 % mit Ja und damit für einen strikten Nichtraucherschutz gestimmt. Die Wahlbeteiligung lag allerdings nur bei 37 %.
posted by Stadler at 09:50
Wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist, dann handelt es sich dabei nur um eine vorläufige Regelung in einem gerichtlichen Eilverfahren. Weil der Antragsteller aber ein Interesse daran hat, die Sache endgültig zu klären, kann er vom Antragsgegner im Wege des Abschlussschreibens verlangen, dass dieser eine sog. Abschlusserklärung abgibt, durch die die einstweilige Verfügung als endgültige und abschließende Regelungen anerkannt und auf Rechtsbehelfe gegen die Verfügung verzichtet wird.
Bei Anwälten ist dieses Abschlussschreiben deshalb relativ beliebt, weil ähnlich wie im Falle einer berechtigten Abmahnung eine Erstattung der Anwaltskosten verlangt werden kann. Ein solcher Anspruch besteht aber nur dann, wenn nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mindestens zwei Wochen mit dem Abschlussschreiben gewartet worden ist. Diese Wartefrist, die der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung enstpricht, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 04.05.2010 (Az.: I-4 U 12/10) erneut bestätigt.
Wer also eine einstweilige Verfügung bekommt und nicht vor hat, sich dagegen zur Wehr zu setzen, sollte möglichst innerhalb von zwei Wochen von sich aus eine solche Abschlusserklärung abgeben, um ein Abschlusschreiben und damit weitere Kosten zu vermeiden.
(via MIR)
posted by Stadler at 15:37
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