Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.7.10

Die Kosten des Abschlussschreibens

Wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist, dann handelt es sich dabei nur um eine vorläufige Regelung in einem gerichtlichen Eilverfahren. Weil der Antragsteller aber ein Interesse daran hat, die Sache endgültig zu klären, kann er vom Antragsgegner im Wege des Abschlussschreibens verlangen, dass dieser eine sog. Abschlusserklärung abgibt, durch die die einstweilige Verfügung als endgültige und abschließende Regelungen anerkannt und auf Rechtsbehelfe gegen die Verfügung verzichtet wird.

Bei Anwälten ist dieses Abschlussschreiben deshalb relativ beliebt, weil ähnlich wie im Falle einer berechtigten Abmahnung eine Erstattung der Anwaltskosten verlangt werden kann. Ein solcher Anspruch besteht aber nur dann, wenn nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mindestens zwei Wochen mit dem Abschlussschreiben gewartet worden ist.  Diese Wartefrist, die der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung enstpricht, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 04.05.2010 (Az.: I-4 U 12/10) erneut bestätigt.

Wer also eine einstweilige Verfügung bekommt und nicht vor hat, sich dagegen zur Wehr zu setzen, sollte möglichst innerhalb von zwei Wochen von sich aus eine solche Abschlusserklärung abgeben, um ein Abschlusschreiben und damit weitere Kosten zu vermeiden.

(via MIR)

posted by Stadler at 15:37  

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