Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.1.10

BGH: Zulässigkeit von E-Mail-Werbung

In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 10.12.2009 befasst sich der BGH mit der Frage der unaufgeforderten Zusendung von Werbung per E-Mail. Die entscheidenden Aspekte habe ich in zwei eigenen Leitsätzen zusammengefasst:

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) kann E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.

Die Angabe auf einer Homepage, dass man mit dem Betreiber der Website in Kontakt treten oder ihm etwas mitteilen kann, beinhaltet regelmäßig keine (konkludente) Einwilligung in die Zusendung beliebiger Werbung.

BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZR 201/07

posted by Stadler at 15:00  

12.1.10

Ordnungsgeld wegen gespiegelter Website

Das Landgericht Köln fällt gelegentlich durch seltsame Entscheidungen auf, wenngleich sich mir ein unmittelbarer Zusammenhang zum rheinischen Karneval bislang nicht erschlossen hatte. Ein fragwürdiger Ordnungsmittelbelschluss vom 11.11.09 wirft angesichts des Datums und des Inhalts insoweit aber Fragen auf.

Dem Ordnungsmittelverfahren, das ein Vollstreckungsverfahren ist, war offenbar ein Verfügungsverfahren vorausgegangen, im Rahmen dessen, der Schuldner/Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen des Unternehmens der Gläubigerin/Klägerin im Meta-Tag (Title-Tag) einer Website zu benutzen. Ob diese Entscheidung sachlich korrekt war, kann ich mangels Kenntnis des Urteils und des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht beurteilen.

Anschließend ist dann offenbar folgendes passiert. Die Website tauchte, unter einer anderen Domain, als Spiegelung erneut im Web auf, worin die Klägerin einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot gesehen hat. Sie hat deshalb beantragt, gegen den Beklagten/Schuldner ein (empfindliches) Ordnungsgeld (ersatzweise Ordnungshaft) zu verhängen.

Das Landgericht Köln hat Ordungsgeld verhängt und hierbei, ohne jede inhaltliche Begründung, angenommen, dass der Beklagte auch für die Spiegelung verantwortlich sei. Sollte die Spiegelung – wider Erwarten – nicht vom Schuldner vorgenommen worden sein, so ist er hierfür nach Ansicht des Landgerichts Köln dennnoch verantwortlich, weil er nicht alles Erforderliche getan hat, um die Spiegelung rückgängig zu machen.

Das stellt, zumindest ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, eine gewagte These dar. Der Schuldner mag zwar dann verantwortlich zu machen sein, wenn Angestellte oder Beauftragte gegen das Unterlassungsgebot verstoßen. Nachdem im vorliegenden Fall aber eventuell ein selbständiger Dritter gehandelt hat, hätte das Gericht prüfen müssen, ob und wie das Verhalten eines Dritten zurechenbar ist und ob den Schuldner insoweit ein Verschulden trifft. Denn nur zurechenbare und schuldhafte Verstöße rechtfertigen die Verhängung von Ordnungsgeld. Dass eine solche Prüfung im konkreten Fall vorgenommen worden ist, lässt sich dem Beschluss allerdings nicht entnehmen.

Nachdem es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass eine Spiegelung einer Website immer nur mit Zustimmung des Seitenbetreibers erfolgt, konnte das Gericht auf diese Prüfung auch nicht verzichten.

Die Gründe des Beschlusses enthalten letztlich keine Begründung im eigentlichen Sinne, weil es ihnen bereits an entsprechenden Kausalsätzen mangelt.

Manchmal erschreckt die Qualität deutscher Landgerichte dann doch. Speziell diese Kammer des Landgerichts Köln ist mir selbst auch schon negativ aufgefallen.

posted by Stadler at 14:10  

11.1.10

Löschpflicht für Onlinearchive?

Das OLG Bremen geht in einem Beschluss vom 30.11.2009 (Az.: 3 W 33/09) davon aus, dass eine Pflicht, alte Presseartikel aus Onlinearchiven zu löschen, tendenziell dann nicht besteht, wenn die identifizierende Berichterstattung – hier die Berichterstattung über einen Straftäter unter voller Namensnennung – ursprünglich rechtmäßig war, weil es sich nur um einen Verweis auf eine frühere Berichterstattung handelt, dem nicht dieselbe Breitenwirkung zukommt, wie einer neuen Berichterstattung.

Die Entscheidung des OLG Bremen deckt sich mit Urteilen des BGH, die ca. 2 Wochen später am 15.12.2009 ergangen sind, in denen dieselbe Thematik behandelt wird.

posted by Stadler at 19:39  

11.1.10

Leutheusser-Schnarrenberger droht Google

Umstrittene Dienste wie Google Street View und Google Earth seien „rechtlich unbedingt prüfenswert“, sagte Justizminsterin Leutheusser-Schnarrenberger dem Spiegel. Und wenn Googles Umgang mit personenbezogenen Daten sich nicht verbessere, sei womöglich sogar der Gesetzgeber gefordert, so die Ministerin.

Das gerade eine liberale Bundesministerin derart gezielt auf ein einziges Unternehmen losgeht, überrascht mich dann doch. Es gibt sicher viele gute Gründe Google zu kritisieren. Andererseits unterscheiden sich die Praktiken von Google auch nicht wesentlich von denen anderer Unternehmen. Dass man sich in ganz Europa derzeit speziell auf Google eingeschossen hat, muss deshalb noch andere Gründe haben und die dürften eher wirtschaftlicher Natur sein. Vermutlich hat auch die Einflussnahme verschiedenster Lobbyisten, u.a. der Content-Industrie, ihre Wirkung nicht verfehlt.

Vielleicht sollte man aber auch einmal darüber nachdenken, warum es gerade Google gelungen ist, in weniger als 10 Jahren von einer Klitsche zu einem Weltkonzern aufzusteigen. Im Jahre 1998 hatten andere Unternehmen sicherlich bessere Startvoraussetzungen. Dass Google es dennoch geschafft hat, alle anderen zu überholen, liegt schlicht daran, dass man es bei Google verstanden hat, die Bedürfnisse der Internetnutzer in Dienste umzusetzen.

Die Politik wäre deshalb gut beraten, sich nicht von den Lobbyisten leiten zu lassen. Denn schließlich haben neben den Verlagen noch eine ganze Reihe von Unternehmen Angst vor Google, unter ihnen auch Weltkonzerne wie Microsoft und Apple. Und deren Lobbyisten geht es nicht um den Datenschutz. Zumal gerade die beiden genannten Unternehmen bestimmt keine Vorbilder im Bereich des Datenschutzes sind und deshalb ebenso viel Kritik verdient haben wie Google. Und es ist auch nicht Sache des Gesetzgebers, den Markterfolg von Google zu Gunsten weniger erfolgreicher Unternehmen zu beschneiden.

posted by Stadler at 11:15  

10.1.10

Wie verändert das Internet unser Denken?

„HOW IS THE INTERNET CHANGING THE WAY YOU THINK?“ lautet für das Onlinemagazin für Wissenschaftskultur „Edge.org“ die Frage des Jahres 2010. Diese Frage stellt Edge an Wissenschaftler und Denker, wie es auf der Site heißt, und veröffentlicht die eingehenden Antworten. Unter den Befragten befinden sich natürlich eine ganze Menge der üblichen Verdächtigen, u.a. auch Frank Schirrmacher und Nicolas Carr mit ihren kulturpessimistischen Ansätzen. Die FAZ hat sich des Themas angenommen und einige der ersten Antworten ins Deutsche übersetzt.

Die hiesige Debatte war in den letzten Wochen und Monaten sehr stark von Frank Schirrmachers Texten geprägt, die sich in Buchform auch ganz vorne in den Bestsellerlisten wiederfinden. Der These Schirrmachers, dass wir aufgrund einer Überforderung im Informationszeitalter gezwungen werden, Dinge zu tun, die wir nicht wollen, widersprach in erstaunlich überzeugender Art und Weise Sascha Lobo, der im Spiegel den Kulturpessimismus Schirrmachers offen legt.

Auch die Süddeutsche Zeitung hat sich in ihrer Wochenendausgabe („Die Zweimilliardenfrage“ von Johannes Boie) des Themas angenommen und berichtet über das Projekt des Onlinemagazins Edge.

Die Debatte ist wichtig und interessant. Man wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass konservative Stimmen wie die Frank Schirrmachers naturgemäß zunächst die Oberhand behalten werden und die Deutungshoheit für sich beanspruchen. Das ist der menschlichen Neigung zum Kulturpessimismus geschuldet, die Karl Valentin mit dem Satz „Früher war sogar die Zukunft besser“ trefflich umschrieben hat.

Dass das Internet das Denken der Menschen verändert, ist dabei vielleicht gar nicht mehr die zentrale Frage. Das menschliche Denken hinkt der technologischen Entwicklung allerdings deutlich hinterher. Wer deshalb mit Schirrmacher glaubt, dass der Mensch dem Internet und seiner Dynamik generell nicht gewachsen wäre, der unterschätzt möglicherweise die menschliche Fähigkeit zur Veränderung und Weiterentwicklung. Schirrmacher ist einer, der derzeit viele Bücher verkauft, weil er den Zeitgeist getroffen hat. Als Vordenker wird er mit seinen vielfach rückwärtsgewandten Thesen deshalb wohl kaum in die Geschichte eingehen. Er liefert dennoch einige wichtige Denkanstöße. Mit seiner Forderung nach einem notwendigen Bildungswandel, weg vom Wissenslernen, hin zu einem „informellen Lernen“, beschreibt Schirrmacher eine der großen Herausforderungen dieser Wissens- und Bildungsgesellschaft.

Wenn das Grundprinzip des Netzes, das in der Verlinkung von Informationen und Inhalten besteht, sich auch als Bildungsprinzip durchsetzen könnte, wäre bereits viel gewonnen. Denn gerade das Erlernen eines verknüpfenden, strukturierenden Denkens stellt neben der Fähigkeit Informationen zu filtern und zu bewerten, das maßgebliche Rüstzeug dar, um sich in der Informationsgesellschaft behaupten zu können. Ob staatliche Bildungsvorgaben wie der Bologna-Prozess, der auf eine stärkere Verschulung des Hochschulwesens setzt, dem nicht eher im Weg stehen, muss kritisch hinterfragt werden.

posted by Stadler at 12:25  

9.1.10

BGH entscheidet über Google-Thumbnails im April

In den Terminhinweisen des Bundesgerichtshofs ist eines der spannendsten Urteile (Az.: I ZR 69/08) zum Interneturheberrecht überhaupt für den 28.04.2010 angekündigt. Die Beklagte ist Google und es geht um die Zulässigkeit der Google-Bildersuche, bei der bekanntlich in den Suchergebnissen Thumbnails der gefundenen Bilder angezeigt werden.

Die Entscheidungsvorschau des BGH fasst die Thematik wie folgt zusammen:

„Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in die Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.“

posted by Stadler at 17:55  

8.1.10

Abmahnindustrie: 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2009?

Netzwelt.de und gulli.com haben eine Jahresstatistik 2009 zu Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken veröffentlicht.

Die Statistik geht von 453.000 Abmahnungen wegen Filesharings im Jahre 2009 aus, von denen allein 161.000 auf die DigiProtect GmbH entfallen sollen. DigiProtect wiederum beschäftigt damit gleich mehrere Anwaltskanzleien, u.a. Kornmeier und Partner, Denecke, von Haxthausen und Graf von Westphalen.

Da es sich bei den Zahlen um Hochrechnungen und Prognosen handelt, dürfte von einer erheblichen Ungenauigkeit auszugehen sein. Dass allerdings die Zahl der Filesharing-Abmahnungen deutlich zugenommen hat, deckt sich mit der Einschätzung aus meiner Sachbearbeitung. Dies ist vor allem bedingt durch die Einführung des gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9, 2 UrhG. Wenn man berücksichtigt, dass das Landgericht Köln schon in einzelnen Auskunftsverfahren z.T. mehr als 10.000 IP-Adressen zu Anschlussinhabern zuordnet und zudem weiß, dass das Landgericht Köln nur für diese Verfahren eine eigene (Hilfs-)Kammer eingerichtet hat, so erscheint die Zahl von 450.000 Abmahnungen im Bereich des Filesharing keinesfalls abwegig.

Mittlerweile handelt es sich in jedem Fall um ein Geschäft von industriellem Ausmaß. Aus diesem Grund ist es auch wenig verwunderlich, wenn einer der Big-Player dieser Szene, Rechtsanwalt Udo Kornmeier, empfindlich darauf reagiert, dass man sein Geschäftsmodell in Frage stellt.

Mein Ausblick für das Jahr 2010: Die Luft wird für die Abmahnkanzleien erheblich dünner werden. Zumal der Gegenwind aus unterschiedlichen Richtungen kommen dürfte. Die Gerichte werden sich vermehrt mit neuen Erkenntnissen zur Abrechnungspraxis dieser Anwaltskanzleien auseinandersetzen müssen und auch Verbraucherschutzverbände sollten mittlerweile genügend Anlass und Munition haben, die Geschäftspraxis der Abmahnkanzleien kritisch zu beleuchten.

posted by Stadler at 13:00  

8.1.10

Glücksspiele im Rundfunk und im Internet eingeschränkt zulässig?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az.: 7 N 09.1377) u.a. entschieden, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, selbst dann nicht, wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt. Das hat zur Folge, dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften, nach denen Glückspiele verboten sind, keine Anwendung finden, weil die Landesgesetzgeber in § 8 a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags diese Grundsatzentscheidung so getroffen haben.

Nach § 8a Abs. 1 S. 6 RStV darf für die Teilnahme allerdings nur ein Entgelt bis zu 50 Cent verlangt werden.

Ob diese Regelung auch für entsprechende Angebote im Internet greift, ist derzeit nicht gänzlich klar. Nach § 58 Abs. 3 RStV gilt für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien § 8a entsprechend. Das müsste eigentlich bedeuten, dass man entsprechende Gewinnspiele auch über Webplattformen anbieten darf.

posted by Stadler at 11:15  

7.1.10

OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

Verschiedene Gerichte bejahen eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses in den Fällen des Filesharings und zwar nicht nur auf Unterlassung, wie z.B. das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.09 entschieden hat, sondern auch auf Erstattung von Abmahnkosten, wie das OLG Köln in einem Urteil vom 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) jüngst meinte.

Entscheidungen dieser Art werfen zahlreiche Fragen auf, die endlich einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Eine Verantwortlichkeit als lediglich mittelbarer Störer setzt nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten voraus. Ist es dem Anschlussinhaber aber tatsächlich möglich und zumutbar, laufend das Nutzungsverhalten seiner Kinder oder seines Ehegatten zu überwachen und zu überprüfen? Mir erscheint die Rechtsprechnung, die das großzügig bejaht, als äußerst weltfremd.

Wenn es um Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geht, stellt sich zudem die Frage, ob nicht die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 ff. TMG eingreifen können. Eine Frage, die die Instanzgerichte freilich bislang erst gar nicht stellen.

Macht die Bereitstellung eines Internetzugangs, z.B. mittels eines W-LANS, für im Haushalt lebende Familienangehörige den Anschlussinhaber zu einem Diensteanbieter nach dem TMG und damit zu einer Art Access-Provider? In den Fällen, in denen jemand ein Internetcafe betreibt, Hotspots an Flughäfen unterhält oder als Hotelier den Gästen Internetzugang anbietet, wird diese Frage zumindest schon erörtert. Diese Überlegungen lassen sich aber auch auf den Anschlussinhaber übertragen, der nur seinen Familienangehörigen oder Mitbewohnern den Internetzugang zur Verfügung stellt. Es handelt sich nämlich auch dabei um eine Form der Vermittlung des Zugangs zum Internet, die sich zwanglos unter die Vorschrift des § 8 TMG subsumieren lässt. Das bedeutet dann freilich aber, dass dieser Zugangsprovider als Nichtverantwortlicher zu qualifizieren ist, womit Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz gegen ihn ausscheiden.

Man darf gespannt sein, ob die Rechtsprechung diese rechtliche Schlussfolgerung irgendwann ziehen wird. Derzeit scheinen mir viele Urteile eher von der Haltung geprägt zu sein, dass irgendjemand einfach haften muss. Und diese Haltung wird anschließend nur noch notdürftig und wenig überzeugend juristisch eingekleidet.

posted by Stadler at 17:23  

7.1.10

Wikileaks braucht Unterstützung

Wikileaks veröffentlicht Dokumente, die als vertraulich oder geheim gelten und macht dadurch weltweit Missstände öffentlich. Obwohl die Aktivisten von Wikileaks nach eigenen Angaben unentgeltlich arbeiten, reichen die Einnahmen aus Spenden derzeit nicht aus, um die Kosten, u.a. für die enormen Serverkapazitäten, zu decken.

Wikileaks hat sich deshalb medienwirksam dazu entschlossen, die Website bis zum 11.01.2009 vom Netz zu nehmen und um Spenden und Unterstützung zu bitten.

Als ich im November wegen eines Blogbeitrags – die Informationen auf denen der Beitrag basierte, stammten von Wikileaks – über das Geschäftsmodell Filesharingabmahnungen vom Anwaltskollegen Kornmeier abgemahnt worden bin, haben mir Leser dieses Blogs spontan finanzielle Unterstützung angeboten. Das war sehr beruhigend, aber nicht notwendig.

Wer die Informationsfreiheit fördern will, sollte stattdessen Wikileaks (finanziell) unterstützen, damit deren Arbeit fortgesetzt werden kann.

posted by Stadler at 11:00  
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