Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.1.10

OLG Hamm: Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei Gegenabmahnung

Nach einem neuen Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009 (Az. 4 U 149/09) besteht im Falle einer Gegenabmahnung regelmäßig kein Anspruch auf Erstattung der für die Gegenabmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten. Das OLG Hamm führt außerdem aus, dass der zu Unrecht Abgemahnte sich mit einer negativen Feststellungsklage wehren kann, aber vor Erhebung dieser Feststellungsklage grundsätzlich nicht gehalten ist, selbst eine (Gegen-)Abmahung auszusprechen.

Die Entscheidung des OLG Hamm steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich vor einigen Jahren (Urteil vom 29.04.2004, Az.: I ZR 233/01) mit dem Thema beschäftigt und entschieden hat, dass der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.

posted by Stadler at 10:00  

6.1.10

Paradigmenwechsel: Der Medienwandel brillant analysiert

Bei Carta ist heute eine der besten Analysen des medialen Umbruchs erschienen, die ich bislang gelesen habe. „Kommunikationswandel: Die vier Subsysteme des Medienapparats“ von Martin Oetting ist ganz nebenbei ein guter Beleg dafür, dass Qualitätsjournalismus gerade auch in Blogs stattfindet.

posted by Stadler at 17:49  

5.1.10

Rocher-Kugel als 3D-Marke schutzfähig

Der Bundesgerichtshof hat in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 09.07.2009 (Az.: I ZB 88/07) entschieden, dass die ROCHER-Kugel für die Ware „Pralinen“ als dreidimensionale Marke schutzfähig ist und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverwiesen.

Nach Ansicht des BGH ist zwar das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegegeben, das Bundespatentgericht hat aber zu Unrecht eine Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) verneint.

Der Markeninhaber hatte ein Marktforschungsgutachten vorgelegt, das ihm im Ergebnis ein Durchsetzungsgrad von mindestens 62% bescheinigte, d.h. jedenfalls 62 % der Befragten haben die spezielle Praline einem bestimmten Unternehmen zugeordnet. Dieser Wert ist nach Ansicht des BGH im konkreten Fall ausreichend für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung, während das Patentgericht eine noch höhere Bekanntheit gefordert hatte.

posted by Stadler at 11:00  

5.1.10

Die Nacktscanner und Schäubles Geschwätz von gestern

Ende Oktober 2008 hat der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble das Vorhaben zur Einführung von „Nacktscannern“ an Flughäfen noch heftig als Unfug kritisiert und mitteilen lassen: „Da kann ich Ihnen mit aller Klarheit sagen, dass wir diesen Unfug nicht mitmachen„. Ein gutes Superwahljahr später lässt sein Nachfolger im Amt des Innenministeriums Thomas de Maizière wissen, dass er „Körperscanner“ durchaus für möglich hält und befürwortet.

Unabhängig von der Nackscanner-Thematik, sollten manche Politiker öfter an ihr Geschwätz von gestern erinnert und auch daran gemessen werden.

posted by Stadler at 09:30  

4.1.10

Datenschützer Weichert fordert zu Unrecht schärfere Anti-Spam-Regelung

Wie Heise Online berichtet, fordert der Landesdatenschutzbeauftragte Schleswig-Holsteins Thilo Weichert schärfere Gesetze gegen Werbe-E-Mails. Weichert verlangt, dass Werbe- oder Infomails an geschäftliche Adressen nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig sein sollen, was bislang nur bei Mails an private Adressen erforderlich sei. Im geschäftlichen Bereich, so Weichert, werde eine mutmaßliche Einwilligung in den Empfang der Mails unterstellt.

Hat der oberste Datenschützer Schleswig-Holsteins vielleicht die letzte UWG-Novelle verpasst? Das was Weichert fordert, steht nämlich längst im Gesetz. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG besagt, dass bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail) eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen muss. Die mutmaßliche Einwilligung ist, entgegen Weichert, weder in der Werbung gegenüber Unternehmern noch gegenüber Verbrauchern ausreichend. In richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift wird überwiegend zudem davon ausgegangen, dass diese Einwilligung für den „konkreten Fall“ erteilt werden muss, so dass auch pauschale (ausdrückliche) Einwilligungen nicht ausreichend sind.

Bei der unverlangten E-Mail-Werbung ist also nicht die gesetzliche Regelung das Problem, sondern vielmehr ein diesbezügliches Vollzugsdefizit. Und das wiederum sollte Herrn Weichert ja aus dem Datenschutzrecht bekannt sein.

posted by Stadler at 10:54  

2.1.10

NDR geht gegen GEZ-kritischen Blogger vor

Der Blogger und Buchautor Bernd Höcker publiziert GEZ-kritische Inhalte und versucht auf seiner Website „gez-abschaffen.de“ darzustellen, wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beim Einzug von Rundfunkgebühren agieren. Der NDR stört sich an einigen dieser Inhalte, die Höcker mittlerweile vom Netz genommen hat, die aber über archive.org weiterhin nachvollzogen werden können. Weil diese Inhalte zweifelsohne vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, hat man sich beim NDR offenbar eine andere Taktik ausgedacht und sich entschlossen, den hauseigenen Juristen Klaus Siekmann vorzuschicken und damit zu argumentieren, dass die namentliche Nennung Siekmanns durch Höcker im Rahmen der Berichterstattung gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen würde.

Es gibt vermutlich nur ein Landgericht in Deutschland, das diese Einschätzung teilt und das residiert in Hamburg. Und just dort hat Siekmann Höcker auf Unterlassung verklagt (Az.: 325 O 200/09) und beantragt, der Beklagte müsse es unterlassen:

a) den Namen des Klägers Siekmann im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Schriftstücken aus Verfahren zu nennen, die der Beklagte mit dem NDR in Rundfunkgebührensachen führt/geführt hat; und/oder
b) über die vom Beklagten gegen den Kläger im Juni 2008 erstattete Anzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung bzw. Beihilfe und Anstiftung hierzu sowie das anschließende Ermittlungsverfahren zu berichten und/oder Schriftstücke aus diesem Verfahren zu veröffentlich en und/oder in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe erneut zu verbreiten.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.09, über die Rolf Schälike berichtet, hat Bernd Höcker dann im Hinblick auf den Teil des Klageantrags, der die Berichterstattung über die Strafanzeige gegen Siekmann betrifft, eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das bedeutet freilich, dass Höcker über die Strafanzeige, die er gegen Siekmann erstattet hat, nun auch nicht mehr berichten darf und insoweit sein Inhaltsangebot ändern muss.

Nachdem sich der Strafvorwurf gegen das dienstliche Verhalten von Herrn Siekmann richtet und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Höcker und dem NDR steht, erscheint es rechtlich kaum vertretbar anzunehmen, dass die Persönlichkeitsrechte des NDR-Juristen höher zu bewerten sind, als die Meinungsfreiheit und das Berichterstattungsinteresse. Dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg vermutlich zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist aber ebenfalls naheliegend. Diese Kammer ist freilich aber auch für ihre meinungsfeindliche und grundgesetzferne Rechtsprechung bekannt und wurde vom BGH und vom BVerfG deshalb in letzter Zeit auch mehrfach eingebremst.

Was der NDR und der von ihm vorgeschickte Justitiar vor dem Landgericht Hamburg veranstalten, ist nicht nur meinungsfeindlich, sondern steht auch in Widerspruch zum Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, sagt das Bundesverfassungsgericht. Wenn der gebührenfinanzierte Rundfunk allerdings dazu übergeht, unliebsame Meinungen zu bekämpfen und zu unterdrücken, dann tritt er seinen Programmauftrag mit Füßen und stellt sich damit selbst in Frage.

Außerdem kennen auch der NDR und Herr Siekmann den Streisand-Effekt offensichtlich noch nicht. Zumindest das, könnte sich in nächster Zeit allerdings ändern.

Update vom 04.01.10
Rechtsanwalt Kompa bewertet den Sachverhalt rechtlich offenbar anders und hält die Berichterstattung über eine Strafanzeige und ein anschließendes Ermittlungsverfahren gegen den NDR-Juristen für unzulässig.

Die Betrachtung des Kollegen Kompa ist natürlich von Vornherein etwas eingeengt, weil der NDR-Jurist beim Landgericht Hamburg einen sehr weitreichenden Antrag gestellt hat, der sich keineswegs auf eine Namensnennung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren beschränkt. Der NDR-Justitiar hat daneben nämlich beantragt, seine Namensnennung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen in Rundfunkgebührensachen zu unterlassen sowie auch die in der Strafanzeige (inhaltlich) erhobenen Vorwürfe nicht mehr zu verbreiten. Insoweit dürfte ein Unterlassungsanspruch des NDR-Juristen schwer vertretbar und auch bei nur wenigen Gerichten durchsetzbar sein.

Was die Namensnennung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als solche angeht, kann man bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht einerseits und Meinungsfreiheit und Berichterstattungsinteresse andererseits, durchaus der Ansicht sein, dass der Name nicht genannt werden darf. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorwurf unmittelbar auf das dienstliche Verhalten des NDR-Juristen bezieht und in unmittelbarem Zusammenhang zu der Auseinandersetzung Höckers und dem NDR um Rundfunkgebühren steht. Vor diesem Hintergrund kann man das Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, dass beim NDR in Auseinandersetzungen um Rundfunkgebühren möglicherweise Akteninhalte verschwinden, durchaus als überwiegend bewerten.

posted by Stadler at 15:53  

1.1.10

Neo-Individualliberalismus

Das neue Jahr ist erst wenige Stunden alt, ich sitze an einem Ort, an dem man eben gelegentlich sitzt und stelle bei der Lektüre einer Zeitschrift, die ich früher für relevant gehalten habe (Spex), fest, dass ich im alten Jahr wieder Mal einen gesellschaftspolitischen Trend völlig verpasst habe. Den Neo-Individualliberalismus (N.I.L.). Kennt sonst auch niemand? Dann wird es vermutlich höchste Zeit. Der Begriff wurde laut Spex-Autor Wolfgang Müller vom Berliner Kulturarchäologen Matthias Mergl entwickelt und zum ersten Mal in der jungen Welt vom 12.09.2009 verwendet. Aha. Müller definiert N.I.L. dankenswerter Weise auch gleich:

Dem Neo-Individualliberalismus liegt die Ansicht zu Grunde, dass es unsere westliche Gesellschaft erfolgreich geschafft hat, die ursprünglich linksalternative Emanzipationsutopie der freien, individuellen Selbstentfaltung zu verwirklichen: Eine Frau aus Ostdeutschland ist Kanzlerin, ein Homosexueller aus der CDU ist Bürgermeister in Hamburg, ein anderer aus der SPD ist es in Berlin, ein dritter aus der FDP ist Außenminister und ein nicht-weißer Deutscher Gesundheitsminister. Eine lesbische Premierministerin rettet 2009 Island vor dem Staatsbankrott, und in den USA wird ein Schwarzer Präsident. Allen Minderheiten und Benachteiligten stehen dieser Tage scheinbar die Türen weit offen. Was zu der Annahme verleitet: Es gibt keine Randgruppen mehr! Auf Basis dieser Annahme werden Schlüsse gezogen, die ein groteskes gesellschaftliches Bild zeichnen.

Das wird das Herz all derer erwärmen, die sich bereits am inflationären Gebrauch des Begriffs Neoliberalismus erfreut haben. Aber verbirgt sich hinter dem neuen Sprachmonster tatsächlich eine bestimmte neue Entwicklung, eine Tendenz oder ist sich der Begriff als solcher schon genug? Angesichts der Platittüden, die Müller in seinem Artikel zum Besten gibt, erscheint mir Letzteres naheliegend. Und dabei hätte ich so gerne gleich am Neujahrstag den Trend für 2010 ausgerufen.

posted by Stadler at 14:15  
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