Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.1.10

Rocher-Kugel als 3D-Marke schutzfähig

Der Bundesgerichtshof hat in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 09.07.2009 (Az.: I ZB 88/07) entschieden, dass die ROCHER-Kugel für die Ware „Pralinen“ als dreidimensionale Marke schutzfähig ist und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverwiesen.

Nach Ansicht des BGH ist zwar das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegegeben, das Bundespatentgericht hat aber zu Unrecht eine Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) verneint.

Der Markeninhaber hatte ein Marktforschungsgutachten vorgelegt, das ihm im Ergebnis ein Durchsetzungsgrad von mindestens 62% bescheinigte, d.h. jedenfalls 62 % der Befragten haben die spezielle Praline einem bestimmten Unternehmen zugeordnet. Dieser Wert ist nach Ansicht des BGH im konkreten Fall ausreichend für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung, während das Patentgericht eine noch höhere Bekanntheit gefordert hatte.

posted by Stadler at 11:00  

Keine Kommentare

  1. Was heißt das jetzt? Dürfen keine kugelförmigen Süßigkeiten mehr von anderen Produzenten hergestellt werden, weil sie gegen das Markenrecht verstoßen?

    Comment by Anonymous — 10.01, 2010 @ 10:33

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