Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.1.10

Glücksspiele im Rundfunk und im Internet eingeschränkt zulässig?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az.: 7 N 09.1377) u.a. entschieden, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, selbst dann nicht, wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt. Das hat zur Folge, dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften, nach denen Glückspiele verboten sind, keine Anwendung finden, weil die Landesgesetzgeber in § 8 a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags diese Grundsatzentscheidung so getroffen haben.

Nach § 8a Abs. 1 S. 6 RStV darf für die Teilnahme allerdings nur ein Entgelt bis zu 50 Cent verlangt werden.

Ob diese Regelung auch für entsprechende Angebote im Internet greift, ist derzeit nicht gänzlich klar. Nach § 58 Abs. 3 RStV gilt für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien § 8a entsprechend. Das müsste eigentlich bedeuten, dass man entsprechende Gewinnspiele auch über Webplattformen anbieten darf.

posted by Stadler at 11:15  

Keine Kommentare

  1. Hm.. jetzt verstehe ich warum die Werbung im Fernsehn für online Casino kam.. "Einsatz pro Spiel max. 50 Cent"

    Comment by Anonymous — 9.01, 2010 @ 00:13

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