Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.11.14

Bundestag diskutiert Ausschluss der Störerhaftung für öffentliche Funknetze

Grüne und Linke haben den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung“ in den Bundestag eingebracht, über den heute debattiert wird. Es handelt sich um einen Gesetzesvorschlag, den die Linkspartei schon vor einiger Zeit eingebracht hatte und den ich hier bereits kritisch besprochen habe. Mir erscheint die Formulierung nach wie vor nicht sonderlich glücklich. Sollte der Vorschlag Gesetz werden – wovon nach den aktuellen Mehrheitsverhältnissen im Parlament ohnehin nicht auszugehen ist – würde sich die Frage stellen, ob die Formulierung „öffentliche Funknetze“ auch den Privaten erfasst, der sein heimisches Netz offen hält, um auch anderen die Nutzung zu ermöglichen.

Rechtssicherheit würde die Regelung aber für diejenigen öffentlichen Netze bieten, die immer mehr Kommunen derzeit auf- und ausbauen.

posted by Stadler at 08:56  

13.11.14

LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet nicht für Tell-A-Friend Funktion

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 30.10.2014 (8 O 121/14) entschieden, dass ein Händler auf dem Amazon-Marketplace nicht als Störer für die vom Plattformbetreiber Amazon bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion haftet. Im konkreten Fall hatte ein Mitbewerber versucht, dem Beklagten die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion zu untersagen. Hintergrund dieses Verfahrens dürfte die Entscheidung des BGH sein, wonach die Weiterempfehlungsfunktion als Mittel zum Versand unerlaubter Werbung betrachet wird, mit der Folge, dass der Anbieter auf Unterlassung haftet.

Das Landgericht Arnbserg hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Händler die von Amazon stammende Weiterempfehlungsfunktion nicht deaktivieren oder ausblenden kann. Im Urteil heißt es hierzu:

Dementsprechend bestand für die B nur die Möglichkeit, den Erfolg – Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion – dadurch zu verhindern, dass sie völlig von der Nutzung der Plattform „xxx.de“ absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar.

posted by Stadler at 11:09  

12.11.14

BGH zur Eintragungsfähigkeit von Abkürzungen als Marke

Vom BGH kommt eine interessante und wichtige neue Entscheidung zum Markenrecht (Beschluss vom 22.05.2014, Az.: I ZB 64/1 3).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nicht in das Markenregister eingetragen werden kann, kommt es darauf an, ob der Verkehr anhand der Marke selbst eine beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt. Bei der Ermittlung dieses Verkehrsverständnisses darf nach Ansicht des BGH aber nicht auf den Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses abgestellt werden.

Maßgeblich für die Unterscheidungskraft einer Marke ist die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Hierbei muss aber der Inhalt des einzutragenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unberücksichtigt bleiben, weil der Durchschnittsverbraucher den Inhalt dieses Verzeichnisses nicht kennt und weil er auch keine analysierende Betrachtung anstellt.

Im konkreten Fall der Marke „ECR-Award“ ist der Verkehr ohne Berücksichtigung der im Verzeichnis angegebenen Dienstleistungen nach Ansicht des BGH aber nicht in der Lage, „ECR“ als Abkürzzung für „Efficient Consumer Response“ zu begreifen, so dass von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht ausgegangen werden kann.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der BGH bei der Frage der Eintragungsfähigkeit häufig großzügigere Maßstäbe anlegt als das DPMA und das Bundespatentgericht.

posted by Stadler at 12:00  

11.11.14

„Deutsche Wirtschafts Nachrichten“ mahnen netzpolitik.org ab

Die Deutschen Wirtschaftsnachrichten, die sich gerne als alternative Nachrichtenquelle darstellen, denen im Netz allerdings zu Recht tendenziöser Journalismus vorgeworfen wird, haben netzpolitik.org abgemahnt und die Unterlassung von zwei Äußerungen aus einem Blogbeitrag verlangt.  Die Unterlassungserklärung fordert konkret folgendes:

in Bezug auf das von der Unterlassungsgläubigerin betriebene Onlineportal „Deutsche WirtschaftsNachrichten“ wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

„[…] Auf den verschwörungstheoretischen Kopp-Verlag wurde gelinkt. […]“;

„[…] Die Deutschen Wirtschafts-Nachrichten sind der Kopp—Verlag für ‚irgendwas mit Wirtschaft‘. […]“

und dadurch den Eindruck zu erwecken, das Onlineportal der Unterlassungsgläubigerin würde dem Kopp-Verlag gehören bzw. sei mit dem Kopp-Verlag rechtlich, zumindest aber tatsächlich verbunden

In juristischer Hinsicht kann man zunächst bezweifeln, dass überhaupt der Eindruck erweckt wird bzw. entsteht, die DWN würden dem Kopp-Verlag gehören bzw. seien mit dem Kopp-Verlag in irgendeiner Form verbunden. Beim durchschnittlich aufmerksamen Leser entsteht dieser Eindruck nicht. Vielmehr wird man als Leser diesen Hinweis dahingehend deuten müssen, dass die DWN ähnlich stark auf Verschwörungstheorien setzen, wie es der Kopp-Verlag tut.

Ungeachtet dessen, erscheint mir die Bewertung der Aussage “Kopp-Verlag für irgendwas mit Wirtschaft” nicht zu beanstandungsfähig. Es handelt sich um ein Werturteil, bei dem nicht eine Schmähung oder Diffamierung im Vordergrund steht, sondern erkennbar folgende im Text angefügte Sachaussage:

Das Geschäftsmodell ist einfach erklärt: Möglichst hysterische Untergangsszenarieren an die Wand malen, damit unbedarfte Leserinnen und Leser auf allen Kanälen alle ihre Kontakte darauf hinweisen, die das wiederum anklicken (sollen) und damit wird dann mit wenig Aufwand viel Werbung verkauft. Je reißerischer, je mehr Weltuntergang und Verschwörungstheorie dabei ist, umso besser verkauft sich eine Geschichte.

Damit ist diese Äußerung eindeutig von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Etwas schwieriger ist es mit der Aussage, auf den verschwörungstheoretischen Kopp-Verlag würde verlinkt. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die im Zweifel wahr sein muss. Diese Äußerung findet sich im Blogbeitrag von netzpolitik.org freilich gar nicht, sondern erst in dem verlinkten Video des Elektronischen Reporters. Wenn man insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg als Maßstab nimmt, käme man wohl dennoch zur Schlussfolgerung, dass netzpolitik.org als Verbreiter des Videos des elektronischen Reporters für sämtliche im Filmbeitrag getätigten Äußerungen auf Unterlassung haftet. Zumindest hat man das im Hamburg in einem durchaus ähnlichen Fall – der immer noch beim OLG Hamburg in der Berufung anhängig ist – so entschieden. Es ist also im Zweifel hilfreich, wenn netzpolitik.org tatsächlich darlegen kann, dass die DWN auf den Kopp-Verlag verlinkt haben.

Ungeachtet der juristischen Bewertung ist allerdings bemerkenswert, dass ausgerechnet ein Portal wie Deutsche Wirtschaftsnachrichten, das von der Verzerrung lebt, Äußerungen in einem kritischen netzpolitischen Blog beanstandet.

Update vom 13.11.2014
Der Herausgeber von Deutsche Wirtschaftsnachrichten Herr Dr. Michael Maier hat mir gegenüber angekündigt, die Unterlassungsansprüche gegenüber netzpolitik.org nicht weiterverfolgen zu wollen. Seine Stellungnahme vom 13.11.2014 gebe ich mit seiner Zustimmung nachfolgend wörtlich wieder:

Die Deutschen Wirtschafts Nachrichen stehen für eine liberale Demokratie, wie unserem Impressum zu entnehmen ist. Als junges Medium profitieren wir von der umfassenden Pressefreiheit in Deutschland. Wir sind Anhänger der freien Rede und Gegenrede. Falsche Tatsachenbehauptungen sind in jeder demokratischen Rechtsordnung allerdings nicht Teil der Meinungsfreiheit.

In unserer Auseinandersetzung mit netzpolitik.org haben wir die Abmahnung nicht ausgesprochen, um die Pressefreiheit von netzpolitik.org zu beschränken. Die kritische Auseinandersetzung mit der Netzpolitik der Bundesregierung ist gerade heute von größter Bedeutung. Die Verdienste, die sich Markus Beckedahl in dieser Diskussion erworben hat – auch unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile – sind unbestritten. Im Internet werden falsche Tatsachenbehauptungen allerdings schnell verbreitet. Deshalb wird sich der Verlag der DWN gegen falsche Tatsachenbehauptungen immer auch mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen, wenn eine andere Form der Verständigung nicht möglich ist.

In den vergangenen Tagen ist ein wichtiger Sponsor von netzpolitik.org an uns herangetreten. Er hat uns gebeten, von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen. Der Streit würde „für beiden Seiten nur unnötig Geld und Energie verbrennen“. Er hat, wie einige kluge Kommentatoren auf netzpolitik.org auch, festgestellt, dass es „da bei den journalistischen Überzeugungen doch so einige Überschneidungen mit den DWN“ gebe.

Es war nie unsere Absicht, netzpolitik.org Schaden zuzufügen. Wir verstehen, dass sich netzpolitik.org in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld bewegt. Wir werden daher in diesem Fall auf eine gerichtliche Durchsetzung unserer Ansprüche gegenüber netzpolitik.org verzichten. Wir wollen unseren Beitrag leisten, dass sich netzpolitik.org auf die Kernkompetenzen – Aufklärung und Kontrolle in netzpolitischen Fragen – konzentrieren und seine immer engen Ressourcen in Journalismus und nicht in Rechtsstreitigkeiten stecken muss.“

Dr. Michael Maier
Herausgeber
Deutsche Wirtschafts Nachrichten

posted by Stadler at 15:58  

11.11.14

Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße von Amazon

Ein Amazon-Händler haftet nach einer neuen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14) auch für Wettbewerbsverstöße von Amazon, die sein konkretes Warenangebot betreffen.

Im konkreten Fall war zu dem Angebot im Amazon-Marketplace eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genannt. Daneben stand der günstigere Preis des Händlers. Die angegebene UVP war allerdings veraltet. Die Angaben stammten nicht von dem Amazon-Händler sondern von Amazon selbst.

Der Händler hatte sich u.a. auf die Haftungsprivilegien des TMG berufen. Hierzu hat der Senat folgendes ausgeführt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt Regelmäßig ist dies der Homepage-lnhaber, d.h. das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen; bei Internetportalen kommt daneben der einzelne Anbieter als Dienstanbieter in Betracht, sofern er geschäftsmäßig Teledienste, etwa auf untergeordneten Seiten anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, zitiert nach juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsgegnerin nicht.

Ihr Warenangebot erfolgt nicht im Rahmen eines eigenen Internetauftritts unter einer individualisierten Adresse. Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers amazon ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Teledienstanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379, zitiert nach juris Tz. 27).

Auf etwaige Haftungsprivilegien kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Senat hat im Übrigen bereits in seinem o.g. Urteil vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich um das bei amazon eingestellte eigene Angebot der dortigen Antragsgegnerin handelt und es insoweit auf Verschulden im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht ankommt.

Das OLG meint also, dass der Amazon-Händler, anders als z.B. ein Verkäufer bei eBay, nicht Diensteanbieter im Sinne des TMG sei, weshalb eine Berufung auf die §§ 8 ff. TMG von vornherein nicht in Betracht kommt. Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichlichkeit des Händlers liegt allerdings auch nach der Entscheidung des BGH „Espressomaschine“ nahe.

posted by Stadler at 12:19  

10.11.14

Der BND und das Grundgesetz

Der BND möchte nach Presseberichten auf dem grauen Markt Informationen über Softwareschwachstellen einkaufen, um Zugang zu geschützter Kommunikation durch Lücken in Betriebssystemen zu erhalten. Nach Ansicht des CCC führt die Beteiligung von Geheimdiensten an solchen Schwarzmarktgeschäften dazu, dass eklatante Sicherheitslücken länger unentdeckt bleiben, was vor allem auch Kriminellen zugute kommt. Die entsprechenden Lücken können dann für längere Zeit sowohl von Geheimdiensten als auch von kriminellen Hackern unbemerkt ausgenutzt werden um in informationstechnische Systeme einzudringen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt es allerdings ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In der Entscheidung des BVerfG heißt es hierzu:

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

Das Grundgesetz schützt also die Integrität informationstechnischer Systeme, der BND gefährdet sie. Deutlicher könnte ein Gegensatz also kaum ausfallen.

 

posted by Stadler at 21:17  

10.11.14

Wolfgang Bär zum Richter am BGH gewählt

Der Richterwahlausschuss hat am 06.11.2014 drei neue Bundesrichter gewählt u.a. für den Bundesgerichtshof den Bayreuther Juristen Wolfgang Bär, der zuletzt in der Abteilung für Strafrecht und Internetkriminalität des Bayerischen Justizministeriums tätig war und zwar im Referat „Internetkriminalität, Missbrauch neuer Technologien und Kriminologie“. Von Bär gibt es eine ganze Reihe von Veröffentlichungen zum Themenkreis Internet- und Computerkriminalität sowie TK-Überwachung. Bär ist hierbei nie als bürgerrechtsfreundlich aufgefallen, sondern hat regelmäßig die Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden eher weit ausgelegt. Er ist beispielsweise ein erklärter Befürworter der umstrittenen Quellen-TKÜ auf Gurndlage der geltenden StPO.

Eine liberale Rechtsprechung ist von Bär nicht erwarten. Die Pressemitteilung des bayerischen Justizministers zur Berufung von Bär ist durchaus lesenswert.

posted by Stadler at 09:32  

7.11.14

Bewertungsportale verstoßen nicht gegen den Datenschutz

Die Entscheidung des BGH nach der es ein Arzt grundsätzlich dulden muss, dass seine Leistung im Internet – auf jameda.de – bewertet wird, ist nunmehr im Volltext online (Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Auf die Entscheidung wurde hier bereits hingewiesen.

Der BGH prüft die zugrundeliegende Frage ausschließlich anhand der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und weist zunächst darauf hin, dass das sog. Medienprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) für Bewertungsportale nicht gilt, solange keine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung stattfindet. Das wirft – de lege ferenda – weiterhin die Frage auf, ob es nicht notwendig ist, in das Datenschutzrecht ein wesentlich weitergehendes Privileg für Äußerungen im Allgemeinen zu implementieren.

Der BGH prüft die Zulässigkeit der Veröffentlichung der personenbezogenen Ärztebewertung im Internet sodann anhand der Gestattungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Im Rahmen dieser Vorschrift führt der BGH eine Abwägung zwischen den Rechten des klagenden Arztes und den Interessen der Nutzer an der Bewertung durch. In grundrechtlicher Hinsicht bedeutet dies eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit auf der anderen Seite, wobei laut BGH auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts der Berufsfreiheit zu berücksichtigen ist. Der BGH erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die einschlägigen Grundrechte nach dem GG und der EMRK.

Der BGH betont dann u.a., dass die Bewertung nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betrifft und sich der Einzelne im Bereich der Sozialsphäre wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen müsse. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen laut BGH allerdings nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht.

Der BGH äußerst sich dann auch zu dem Aspekt, dass die Bewertung anonym vorgenommen werden kann und führt hierzu aus:

Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal – abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse – anonym abgegeben werden können, führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen.

Der BGH führt also in Kenntnis des Google-Urteils des EuGH, das in den Urteilsgründen sogar ausdrücklich Erwähnung findet, im Rahmen des § 29 BDSG eine klassische und ergebnisoffene Grundrechtsabwägung durch.

posted by Stadler at 09:29  

3.11.14

Unwirksame Klauseln in Mobilfunk-AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 9.10.2014 (Az.: III ZR 32/14) das heute veröffentlicht wurde, zwei gängige Klauseln aus AGB von Mobilfunkanbietern für unwirksam erachtet. Es geht dabei um Pfandklauseln für die SIM-Karte und zusätzliche Gebühren für die Zusendung einer Rechnung in Papierform.

Die amtlichen Leitsätze des BGH hierzu lauten:

a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

posted by Stadler at 09:30  

1.11.14

Beeindruckender neuer Überwachungscoup der Bundesregierung: Das Maut-Gesetz

Die Ankündigung des Verkehrsministeriums, dass die umstrittene Maut nun doch über eine elektronische Kennzeichenerfassung erfolgen soll, kam überraschend. Und man darf die Frage stellen, warum das sog. Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen in dieser Form konzipiert worden ist.

Nach dem Gesetzesentwurf dürfen u.a. folgende Daten erhoben, gespeichert und benutzt werden:

1. Bild des Kraftfahrzeugs,
2. Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt,
3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1,
4. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
5. für die Abgabenhöhe maßgebliche Merkmale des Kraftfahrzeugs

Warum müssen diese Daten eigentlich elektronisch erfasst und gespeichert werden? Weil das Gesetz in § 9 einen Erstattungsanspruch vorsieht und zur Prüfung der Frage, ob die Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, diese Daten verwendet werden sollen. Daran anknüpfend sieht § 12 Abs. 3 InfrAG die Löschung der oben genannten Daten vor, sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist und ein Erstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Erstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist oder sobald ein eingeleitetes Erstattungsverfahren abgeschlossen ist.

Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Nur um nachträglich einen Erstattungsanspruch prüfen zu können, werden alle Orten und Zeiten zu denen ein jedes KFZ das in Deutschland eine mautpflichtige Straße benutzt hat, für die Dauer von deutlich über einem Jahr gespeichert, einschließlich von Fotos des Fahrzeugs (und des Fahrers) sowie der dazugehörigen Halterdaten. Das heißt, dass das Gesetz anordnet, vollständige Bewegungsprofile eines jedes deutschen Autofahrers zu erstellen und für einen längeren Zeitraum zu speichern.

Es handelt sich hierbei um eine Vorratsdatenspeicherung von enormem Ausmaß, bei der man im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits die Erforderlichkeit verneinen muss. Für den Fall, dass das Fahrzeug während des Jahres abgemeldet wird, braucht man die Datenspeicherung nicht. Es reicht aus, wenn man dann einfach eine Regelung über die zeitanteilige Erstattung der Maut schafft. Dass man eine Erstattungsmöglichkeit für den Fall schafft, dass das Fahrzeug nachweislich das ganze Jahr über nicht auf mautpflichtigen Straßen bewegt wurde und dieser Nachweis dann gerade durch die umfangreiche Aufzeichnung der Daten aller Verkehrsteilnehmer erbracht wird, erscheint nahezu grotesk. Ein solcher Erstattungsanspruch kann ja überhaupt nur dann entstehen, wenn man mit dem Fahrzeug im ganzen Jahr überhaupt nicht auf Bundesstraßen oder Autobahnen gefahren ist. Auf diese Nachweismöglichkeit könnte mit Sicherheit gänzlich verzichtet werden, zumal vor dem Hintergrund, dass der vom Gesetz vorgesehene Nachweis eine massenhafte Vorratsdatenspeicherung erfordert und damit einen Eingriff in die Grundrechte aller deutschen Autohalter und -fahrer. Alternativ könnte man auch bei der erstmaligen elektronischen Erfassung eines deutschen Kennzeichens die Mautvoraussetzungen als erfüllt ansehen und demzufolge im Gesetz eine anschließende sofortige Datenlöschung anordnen. Das würde zumindest die Speicherdauer erheblich reduzieren.

Nach meinem ersten Eindruck ist das Gesetz verfassungswidrig. Es gibt andere, weniger eingriffsintensive Möglichkeiten um dasselbe Ziel und Ergebnis zu erreichen. Man kann sich daher des Eindrucks nicht erwehren, dass hier schlicht ein Überwachungssystem geschaffen werden soll, für das es  – jedenfalls wenn es um Zwecke der Maut geht – noch nicht einmal eine naheliegende Notwendigkeit gibt.

posted by Stadler at 21:41  
« Vorherige SeiteNächste Seite »